Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asyl- suchende) vom 12. Juni 2024 und der Anhörung vom 3. Juli 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 sei er von Mitglie- dern des Jugendflügels der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalis- tischen Bewegung, nachfolgend: MHP) angegriffen, in einen Wald ge- bracht und sexuell belästigt worden. Er sei geschlagen worden und die An- greifer hätten versucht, ihn zu vergewaltigen. Die Polizei habe sich damals geweigert, eine Anzeige zu erstatten, und das Krankenhaus habe keinen Bericht schreiben wollen. Im Januar 2024 sei ein Verwandter von ihm namens C._______, welchen seine Familie im Jahre 2013 während einiger Monate beherbergt habe, als Märtyrer der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; nach- folgend: PKK) gestorben. Daher habe der Beschwerdeführer im Mai 2024, als er sich bei seiner Schwester in Diyarbakir befunden habe, Reden von C._______ in den sozialen Medien geteilt. Daraufhin sei sein Konto ge- sperrt worden und die Polizei habe sein Haus durchsucht. Seine Mutter und sein Bruder seien zum Polizeiposten gegangen, wo sie erfahren hät- ten, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse. Die Polizei könne ihnen keine Akten abgeben, da ein Geheimhaltungsbeschluss be- stehe. Sein Bruder habe ihm davon abgeraten, nachhause zu kommen. Er würde dann bestimmt verhaftet und inhaftiert werden. Dann organisierte seine Familie seine illegale Ausreise. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck von Droh- nachrichten auf Instagram, welche von Mitgliedern der «Grauen Wölfe» stammten, und als Nachweis für seine Identität Kopien seiner Identitäts- karte sowie seiner Wohnsitzbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
E-4464/2024 Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise der Beschwerdeführer vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung, un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten ge- reicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies die damals zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 31. Juli 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kosten- vorschuss. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufge- nommen.
G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen An- trag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 26. Juni 2024, einen Haftbeschluss sowie einen Haftbe- fehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 27. Juni 2024; alle in Kopie) nach. H. Am 22. November 2024 legte der Beschwerdeführer einen Haftbeschluss
E-4464/2024 Seite 4 sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 9. Oktober 2024; beide in Kopie) zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4464/2024 Seite 5
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Die gel- tend gemachte Verschleppung und Misshandlung im Jahr 2021 bezie- hungsweise 2022 seien nicht kausal für seine Ausreise am 17. Mai 2024 gewesen. Es sei überraschend, dass er diesbezüglich keine medizinischen Akten eingereicht habe. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne aber ohnehin offengelassen werden, da die türkischen Behörden
E-4464/2024 Seite 6 schutzwillig und -fähig seien. Zur geltend gemachten staatlichen Verfol- gungsgefahr aufgrund seiner regimekritischen Beiträge in den sozialen Medien hielt es fest, dass keine Hinweise auf einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl bestünden. Zum Zeitpunkt der angeblichen Tat sei der Be- schwerdeführer minderjährig gewesen und er sei strafrechtlich unbeschol- ten, was die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Strafe weiter schmälere. Selbst wenn er am Flughafen kurz- zeitig festgenommen würde, sei damit zu rechnen, dass er nach einer all- fälligen Befragung wieder freigelassen würde. Die vagen Drohungen, wel- che er im Internet von unbekannten Privatpersonen ohne erkennbaren Sachbezug erhalten habe, führten nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer – abgesehen von der Darlegung des Sachverhalts sowie zu allgemeinen Ausführungen zur Lage von Kur- den in der Türkei – es seien Ermittlungen wegen Terrorpropaganda gegen ihn im Gange. Es könnten mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor- den sein und er werde per Haftbefehl gesucht. Er sei strafrechtlich vorbe- lastet und die Polizei habe mehrere Razzien bei seiner Familie durchge- führt sowie nach ihm gesucht. Angesichts seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds würden die türkischen Behörden ihn als Regimegegner erkennen. In der Türkei gebe es keine fairen Prozesse. Das Ermittlungsverfahren werde von der Oberstaatsanwaltschaft E._______ geführt und sei somit nicht lokal begrenzt. Die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und habe sich nur auf die eingereichten Dokumente konzentriert, weshalb der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei.
E. 5.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die formelle Rüge des Beschwerdefüh- rers, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, unbegründet ist. Er legt nicht dar, welche Sachverhaltselemente nicht beachtet worden sein sollen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass das SEM alle wesent- lichen Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt und einer Gesamt- würdigung unterzogen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
E. 5.2 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene
E-4464/2024 Seite 7 Verfügung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 4.1); diese sind nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Auch wenn der geltend gemachte Übergriff durch Mitglieder des Ju- gendflügels der MHP im Jahr 2022 – bei Wahrunterstellung – äusserst be- dauerlich ist, entfaltet er keine Asylrelevanz. Dieser Angriff von privaten Drittpersonen ist rund zwei Jahre vor seiner Ausreise geschehen, womit der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen wurde. Zum heutigen Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers be- standen keine Anhaltspunkte dafür, dass er von diesen unbekannten Dritt- personen erneut belästigt würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrechtlich relevanten Grund angegriffen wurde. Seine Vermutung, dies sei wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien geschehen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er ge- mäss seinen Aussagen im Mai 2024 zum ersten Mal etwas Politisches in den sozialen Medien geteilt habe (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]15/13 F31 f.). Ergänzend ist festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4250/2021, E-4255/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.1). In Bezug auf die Drohnachrichten, welche der Beschwerdeführer von Mit- gliedern der «Grauen Wölfe» erhalten habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Diese vagen Drohungen von unbe- kannten Drittpersonen führen nicht zur Annahme, dass dem Beschwerde- führer in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung bevorstehen könnte. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich für den Fall zukünftiger Schwierigkeiten an die türkischen Behörden zu wenden, welche auch in Bezug auf Angehörige der «Grauen Wölfe» schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025; D-1170/2025 vom 1. März 2025 m.w.H.). Seine unbelegte Behauptung, er habe in der Vergangenheit schon keinen Schutz von den türkischen Behörden erhal- ten, ändert nichts an dieser Einschätzung (vgl. SEM act. 15/13 F27). Ge- mäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe die Polizei nach dem Angriff im Jahr 2022 seine Anzeige nicht entgegengenommen mit der Be- gründung, dass er keine Beweise habe beibringen können. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er weitere diesbezügliche Bemühungen unter- nommen hat. Beispielsweise wäre es ihm offen gestanden, sich mit Hilfe eines Rechtsvertreters an eine höhere Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen die Angreifer einzuleiten. Mit seiner pauschalen Angabe, er sei zur oberen Instanz der Polizei gegangen, aber nicht reingelassen
E-4464/2024 Seite 8 worden, konnte er nicht glaubhaft machen, die innerstaatliche Schutzinfra- struktur ausgeschöpft zu haben (vgl. a.a.O. F39).
E. 5.4.1 Als prioritären Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe eine Razzia bei ihm zuhause durchgeführt und nach ihm gesucht, nachdem er Reden von seinem Verwandten C._______ ge- teilt habe (vgl. SEM act. 15/13 S. 4). Sein Bruder habe sich auf dem Poli- zeiposten über ihn erkundigt, und habe erfahren, dass der Beschwerdefüh- rer persönlich auf dem Posten erscheinen müsse, zumal aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein geheimes Untersuchungsverfahren gegen ihn laufe (vgl. SEM act. 11/12 Ziffer 7.01). Auf Beschwerdeebene reicht er einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Oberstaatsan- waltschaft D._______ vom 26. Juni 2024, einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom
27. Juni 2024) und einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amts- gerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 9. Oktober 2024) mit Übersetzungen nach. Diese Dokumente entstammen offenbar zweier Er- mittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei betreffend «Propaganda für eine Terrorvereinigung» und «öffentliche Beleidigung des Andenkens des Atatürk». Die Frage nach der Echtheit dieser türkischen Justizdokumente kann angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
E. 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begrün- deter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter an- derem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im kon- kreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestra- fung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Pro- fil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.).
E. 5.4.3 Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Er hat im Mai 2024 zum ersten Mal etwas Politisches in den sozialen Medien gepostet (vgl. SEM act. 11/12 S. 10; SEM act. 15/13 F32). Ansonsten war er in seinem
E-4464/2024 Seite 9 Heimatland nie politisch aktiv, weil seine Familie das nicht zugelassen habe, und hatte gemäss seinen Aussagen insbesondere keine Verbindun- gen zur PKK (vgl. SEM act. 11/12 S. 9 f, SEM act. 15/13 F49). Ausserdem ist er strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM act. 15/13 F70 f.). Auch seine familiären Verbindungen führen nicht zur Annahme, dass er als Regime- gegner wahrgenommen wird. In Bezug auf seinen Vater, welcher im Jahr 2021 verstorben ist sowie den Bruder, der nach wie vor in der Türkei lebt, ist nicht ersichtlich, dass diese im Visier der Behörden stünden bezie- hungsweise gestanden hätten. Die Umstände, dass der Vater behelligt worden sei, weil er die Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) gewählt habe (vgl. SEM act. 11/12 Ziffer 3.01), und dass der Bruder und der Vater mehrmals von der Polizei mitgenommen worden seien, führen nämlich auch nicht per se zur Annahme eines exponierten politischen Pro- fils dieser beiden Personen (vgl. SEM act. 11/12 S. 10). Dass der Be- schwerdeführer in irgendeiner Weise wegen ihnen verdächtigt würde, ist daher nicht anzunehmen.
E. 5.4.4 Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten und insbesondere aus dem neusten Dokument (Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ vom 9. Oktober 2024) geht auch eindeutig hervor, dass der Beschwerde- führer zur Einholung einer Aussage in der Ermittlungsphase festgenom- men werden soll und nach der Aufnahme der Aussage freizulassen sei. Vor diesem Hintergrund führt auch die Angabe des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise sei mehrmals bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, nicht zur begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG.
E. 5.4.5 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seiner angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungsverfah- ren betreffend «Propaganda für eine Terrorvereinigung» und «öffentliche Beleidigung des Andenkens des Atatürk» angebracht sind. Der Beschwer- deführer hat seine regimekritischen Beiträge weder belegen können, noch geht aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten hervor, was ihm konkret vorgeworfen werden soll.
E. 5.4.6 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend keine Hinweise auf ein expo- niertes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiv ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
E-4464/2024 Seite 10
E. 5.5 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdi- sche Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.).
E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4464/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei aus
E-4464/2024 Seite 12 (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 und E-6224/2019 vom
19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-6078/2022 vom 7. April 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Eine generelle Un- zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzuneh- men.
E. 7.3.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, wel- che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, welcher ein Berufsgymnasium zur Ausbildung als (…) abgeschlos- sen und auch schon Arbeitserfahrungen in diesem Beruf hat (vgl. SEM act. 15/13 F21 ff.). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei wirtschaft- lich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Er hat ungefähr seit seinem zweiten Lebensjahr in der Provinz Aydin gelebt (vgl. a.a.O. F14), welche nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen war. Zuletzt lebte er mit seiner Mutter und seinen (…) Brüdern in D._______ im selben Haushalt, weshalb davon auszuge- hen ist, dass er dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird (vgl. a.a.O. F17). Seine Mutter und seine (…) Brüder arbeiten (vgl. a.a.O. F18). Sein familiäres Netz kann ihn daher gegebenenfalls bei der Wiedereinglie- derung unterstützen. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Seine gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Vergesslichkeit, Hautirri- tationen, Panikattacken, Schlafprobleme) erscheinen – wie das SEM zu- treffend festgestellt hat – nicht als derart gravierend, als dass sie dem ver- fügten Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4464/2024 Seite 13
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4464/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4464/2024 Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 12. Juni 2024 und der Anhörung vom 3. Juli 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 sei er von Mitgliedern des Jugendflügels der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung, nachfolgend: MHP) angegriffen, in einen Wald gebracht und sexuell belästigt worden. Er sei geschlagen worden und die Angreifer hätten versucht, ihn zu vergewaltigen. Die Polizei habe sich damals geweigert, eine Anzeige zu erstatten, und das Krankenhaus habe keinen Bericht schreiben wollen. Im Januar 2024 sei ein Verwandter von ihm namens C._______, welchen seine Familie im Jahre 2013 während einiger Monate beherbergt habe, als Märtyrer der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfolgend: PKK) gestorben. Daher habe der Beschwerdeführer im Mai 2024, als er sich bei seiner Schwester in Diyarbakir befunden habe, Reden von C._______ in den sozialen Medien geteilt. Daraufhin sei sein Konto gesperrt worden und die Polizei habe sein Haus durchsucht. Seine Mutter und sein Bruder seien zum Polizeiposten gegangen, wo sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse. Die Polizei könne ihnen keine Akten abgeben, da ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Sein Bruder habe ihm davon abgeraten, nachhause zu kommen. Er würde dann bestimmt verhaftet und inhaftiert werden. Dann organisierte seine Familie seine illegale Ausreise. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck von Drohnachrichten auf Instagram, welche von Mitgliedern der «Grauen Wölfe» stammten, und als Nachweis für seine Identität Kopien seiner Identitätskarte sowie seiner Wohnsitzbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 31. Juli 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 26. Juni 2024, einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 27. Juni 2024; alle in Kopie) nach. H. Am 22. November 2024 legte der Beschwerdeführer einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 9. Oktober 2024; beide in Kopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachte Verschleppung und Misshandlung im Jahr 2021 beziehungsweise 2022 seien nicht kausal für seine Ausreise am 17. Mai 2024 gewesen. Es sei überraschend, dass er diesbezüglich keine medizinischen Akten eingereicht habe. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne aber ohnehin offengelassen werden, da die türkischen Behörden schutzwillig und -fähig seien. Zur geltend gemachten staatlichen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner regimekritischen Beiträge in den sozialen Medien hielt es fest, dass keine Hinweise auf einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl bestünden. Zum Zeitpunkt der angeblichen Tat sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen und er sei strafrechtlich unbescholten, was die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe weiter schmälere. Selbst wenn er am Flughafen kurzzeitig festgenommen würde, sei damit zu rechnen, dass er nach einer allfälligen Befragung wieder freigelassen würde. Die vagen Drohungen, welche er im Internet von unbekannten Privatpersonen ohne erkennbaren Sachbezug erhalten habe, führten nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer - abgesehen von der Darlegung des Sachverhalts sowie zu allgemeinen Ausführungen zur Lage von Kurden in der Türkei - es seien Ermittlungen wegen Terrorpropaganda gegen ihn im Gange. Es könnten mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein und er werde per Haftbefehl gesucht. Er sei strafrechtlich vorbelastet und die Polizei habe mehrere Razzien bei seiner Familie durchgeführt sowie nach ihm gesucht. Angesichts seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds würden die türkischen Behörden ihn als Regimegegner erkennen. In der Türkei gebe es keine fairen Prozesse. Das Ermittlungsverfahren werde von der Oberstaatsanwaltschaft E._______ geführt und sei somit nicht lokal begrenzt. Die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und habe sich nur auf die eingereichten Dokumente konzentriert, weshalb der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. 5. 5.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, unbegründet ist. Er legt nicht dar, welche Sachverhaltselemente nicht beachtet worden sein sollen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass das SEM alle wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt und einer Gesamtwürdigung unterzogen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 5.2 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 4.1); diese sind nicht zu beanstanden. 5.3 Auch wenn der geltend gemachte Übergriff durch Mitglieder des Jugendflügels der MHP im Jahr 2022 - bei Wahrunterstellung - äusserst bedauerlich ist, entfaltet er keine Asylrelevanz. Dieser Angriff von privaten Drittpersonen ist rund zwei Jahre vor seiner Ausreise geschehen, womit der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen wurde. Zum heutigen Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass er von diesen unbekannten Drittpersonen erneut belästigt würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrechtlich relevanten Grund angegriffen wurde. Seine Vermutung, dies sei wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien geschehen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er gemäss seinen Aussagen im Mai 2024 zum ersten Mal etwas Politisches in den sozialen Medien geteilt habe (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]15/13 F31 f.). Ergänzend ist festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4250/2021, E-4255/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.1). In Bezug auf die Drohnachrichten, welche der Beschwerdeführer von Mitgliedern der «Grauen Wölfe» erhalten habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Diese vagen Drohungen von unbekannten Drittpersonen führen nicht zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung bevorstehen könnte. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich für den Fall zukünftiger Schwierigkeiten an die türkischen Behörden zu wenden, welche auch in Bezug auf Angehörige der «Grauen Wölfe» schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025; D-1170/2025 vom 1. März 2025 m.w.H.). Seine unbelegte Behauptung, er habe in der Vergangenheit schon keinen Schutz von den türkischen Behörden erhalten, ändert nichts an dieser Einschätzung (vgl. SEM act. 15/13 F27). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe die Polizei nach dem Angriff im Jahr 2022 seine Anzeige nicht entgegengenommen mit der Begründung, dass er keine Beweise habe beibringen können. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er weitere diesbezügliche Bemühungen unternommen hat. Beispielsweise wäre es ihm offen gestanden, sich mit Hilfe eines Rechtsvertreters an eine höhere Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen die Angreifer einzuleiten. Mit seiner pauschalen Angabe, er sei zur oberen Instanz der Polizei gegangen, aber nicht reingelassen worden, konnte er nicht glaubhaft machen, die innerstaatliche Schutzinfrastruktur ausgeschöpft zu haben (vgl. a.a.O. F39). 5.4 5.4.1 Als prioritären Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe eine Razzia bei ihm zuhause durchgeführt und nach ihm gesucht, nachdem er Reden von seinem Verwandten C._______ geteilt habe (vgl. SEM act. 15/13 S. 4). Sein Bruder habe sich auf dem Polizeiposten über ihn erkundigt, und habe erfahren, dass der Beschwerdeführer persönlich auf dem Posten erscheinen müsse, zumal aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein geheimes Untersuchungsverfahren gegen ihn laufe (vgl. SEM act. 11/12 Ziffer 7.01). Auf Beschwerdeebene reicht er einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 26. Juni 2024, einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 27. Juni 2024) und einen Haftbeschluss sowie einen Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ (beide datiert vom 9. Oktober 2024) mit Übersetzungen nach. Diese Dokumente entstammen offenbar zweier Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei betreffend «Propaganda für eine Terrorvereinigung» und «öffentliche Beleidigung des Andenkens des Atatürk». Die Frage nach der Echtheit dieser türkischen Justizdokumente kann angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). 5.4.3 Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Er hat im Mai 2024 zum ersten Mal etwas Politisches in den sozialen Medien gepostet (vgl. SEM act. 11/12 S. 10; SEM act. 15/13 F32). Ansonsten war er in seinem Heimatland nie politisch aktiv, weil seine Familie das nicht zugelassen habe, und hatte gemäss seinen Aussagen insbesondere keine Verbindungen zur PKK (vgl. SEM act. 11/12 S. 9 f, SEM act. 15/13 F49). Ausserdem ist er strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM act. 15/13 F70 f.). Auch seine familiären Verbindungen führen nicht zur Annahme, dass er als Regimegegner wahrgenommen wird. In Bezug auf seinen Vater, welcher im Jahr 2021 verstorben ist sowie den Bruder, der nach wie vor in der Türkei lebt, ist nicht ersichtlich, dass diese im Visier der Behörden stünden beziehungsweise gestanden hätten. Die Umstände, dass der Vater behelligt worden sei, weil er die Halklarin Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) gewählt habe (vgl. SEM act. 11/12 Ziffer 3.01), und dass der Bruder und der Vater mehrmals von der Polizei mitgenommen worden seien, führen nämlich auch nicht per se zur Annahme eines exponierten politischen Profils dieser beiden Personen (vgl. SEM act. 11/12 S. 10). Dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise wegen ihnen verdächtigt würde, ist daher nicht anzunehmen. 5.4.4 Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten und insbesondere aus dem neusten Dokument (Haftbefehl des Amtsgerichts für Straftaten D._______ vom 9. Oktober 2024) geht auch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer zur Einholung einer Aussage in der Ermittlungsphase festgenommen werden soll und nach der Aufnahme der Aussage freizulassen sei. Vor diesem Hintergrund führt auch die Angabe des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise sei mehrmals bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, nicht zur begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG. 5.4.5 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seiner angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungsverfahren betreffend «Propaganda für eine Terrorvereinigung» und «öffentliche Beleidigung des Andenkens des Atatürk» angebracht sind. Der Beschwerdeführer hat seine regimekritischen Beiträge weder belegen können, noch geht aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten hervor, was ihm konkret vorgeworfen werden soll. 5.4.6 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend keine Hinweise auf ein exponiertes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. 5.5 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei aus (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-6078/2022 vom 7. April 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 7.3.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, welcher ein Berufsgymnasium zur Ausbildung als (...) abgeschlossen und auch schon Arbeitserfahrungen in diesem Beruf hat (vgl. SEM act. 15/13 F21 ff.). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Er hat ungefähr seit seinem zweiten Lebensjahr in der Provinz Aydin gelebt (vgl. a.a.O. F14), welche nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen war. Zuletzt lebte er mit seiner Mutter und seinen (...) Brüdern in D._______ im selben Haushalt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird (vgl. a.a.O. F17). Seine Mutter und seine (...) Brüder arbeiten (vgl. a.a.O. F18). Sein familiäres Netz kann ihn daher gegebenenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Vergesslichkeit, Hautirritationen, Panikattacken, Schlafprobleme) erscheinen - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht als derart gravierend, als dass sie dem verfügten Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: