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E-6224/2019

E-6224/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 22. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfah- renszentrum B._______ um Asyl nach. Am 1. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/4) und am

6. Juni 2018 zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/19). Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus im Original, ausgestellt am (…), zu den Akten B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort die Schulen besucht, bis er die zweite Klasse des Gymnasiums abgebrochen habe, weil in türkischer Sprache unterrichtet worden sei und ihm das System nicht gefallen habe. Anschliessend habe er im (…)geschäft seines Onkels in C._______ gearbeitet. Er entstamme einer politischen Familie, so seien etwa zwei Cousins PKK- Kämpfer und zwei seien in Haft. Er selbst habe während seiner Schulzeit an etlichen regierungskritischen und pro-kurdischen Veranstaltungen der «Demokratik Toplum Partisi» (Partei der demokratischen Gesellschaft, DTP), der Jugendsektion der «Partiya Karkerên Kurdistanê» (Arbeiterpar- tei Kurdistans, PKK) sowie der «Halklarin Demokratik Partisi» (Demokrati- sche Partei der Völker, HDP) teilgenommen. Erstmals sei er im Alter zwi- schen 15 und 17 Jahren an einer Kundgebung gewesen, als es um die Schliessung der DTP gegangen sei. Sie seien damals von der Polizei an- gegriffen worden und hätten versucht sich zu verteidigen. Dabei sei sein Bruder, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, festgenommen worden; er selbst habe fliehen können, sei aber von einem Gegenstand am Kopf verletzt worden. Er sei sodann für insgesamt zwei Jahre Milizionär gewe- sen und habe die PKK unter anderem mit Gütern und Informationen ver- sorgt; insbesondere rund um die kriegerischen Auseinandersetzungen in E._______ habe er Unterstützung geleistet, etwa indem er Kämpfer trans- portiert habe. Im (…) 2016 sei das PKK-Kadermitglied Ö. im (…) seines Onkels verhaftet worden. Noch am selben Tag sei er (der Beschwerdefüh- rer) zu Hause gesucht worden, worauf er sich nur noch bei Verwandten

E-6224/2019 Seite 3 und Bekannten aufgehalten habe. Ende (…) 2016, nachdem zwei seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er ein weiteres Mal zu Hause gesucht worden. Später habe er erfahren, dass zwei PKK-Kämpfer, die er unter- stützt habe, als Agenten für die türkischen Behörden gearbeitet hätten. Als sich die PKK im Herbst 2016 aus C._______ zurückgezogen habe, habe er seine Tätigkeit als Milizionär aufgegeben und sei nach D._______ ge- reist, von wo aus er rund zwei Wochen später, mutmasslich am 19. No- vember 2016, das Land verlassen habe. Im Oktober 2017 seien sein Onkel und sein Grossvater anlässlich einer Personenkontrolle nach ihm gefragt worden. Mutmasslich im Januar 2018 sei ein weiteres Mal zu Hause nach ihm gefragt worden respektive sei es zu einer Hausdurchsuchung gekom- men. Als sich sein Vater daraufhin an die Polizei gewandt habe, um den Grund für die Suche nach dem Beschwerdeführer zu erfahren, habe er keine Antwort erhalten, sei vielmehr beleidigt worden. Aktenkundig ist, dass dem Cousin O. des Beschwerdeführers (N […]) am (…) 2011 und dem Bruder H. des Beschwerdeführers (N […]) am (…) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. C. Mit am 25. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg- weisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Pres- sebericht zur Lage in C._______ nach der Ausrufung des Ausnahmezu- standes im Dezember 2015 vom 31. Januar 2016 ein.

E-6224/2019 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 lehnte das Bundesver- waltungsgericht das entsprechende Gesuch ab und erhob unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.–. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus- kunft zum Verfahrensstand. Gleichzeitig macht er geltend, die politische Lage in der Türkei habe sich weiter verschlimmert und seine Rückkehr in die Türkei würde mit Sicherheit seine Verhaftung und eine damit verbun- dene menschenunwürdige Behandlung bedeuten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6224/2019 Seite 5

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stützt die Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. So überrasche angesichts der Tatsache, dass die kämpferischen Ausei- nandersetzungen um E._______ von Anfang Dezember 2015 bis zum

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer im We- sentlichen ein, das SEM verkenne das familiäre Umfeld des Beschwerde- führers; aufgrund der politischen Aktivitäten zahlreicher Verwandter sowie

E-6224/2019 Seite 8 seiner ethnischen Abstammung sei er den türkischen Behörden gut be- kannt. Mit Hinweis auf die massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Behörden im Rahmen der gewaltsamen Vorfälle von E._______ verweist er darauf, dass er einer der auf Seite der PKK unter- stützenden Milizionäre und sein Name den türkischen Sicherheitskräften bekannt gewesen sei, weshalb sie auch zweimal das Haus durchsucht hät- ten. Sodann sei er selber als Milizionär am Krieg aktiv beteiligt gewesen, weshalb klar sei, dass der Fehler in der Datumsangabe einzig einer Un- achtsamkeit oder der Aufregung an der Befragung geschuldet sei. Er mo- niert sodann, das SEM verkenne die Realität in der Türkei, wenn es von ihm Beweismittel erwarte, erst recht, wenn es, wie vorliegend, um die PKK gehe. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner po- litischen Vergangenheit beziehungsweise Aktivitäten seines verwandt- schaftlichen Umfeldes den türkischen Behörden gut bekannt sei und des- halb jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Es sei deshalb eine Reflexverfolgung zu erkennen, entsprechend der Praxis der damaligen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission). Sodann ver- kenne das SEM, dass er auf alle Fragen übereinstimmende Antworten ge- geben habe und es werfe ihm zu Unrecht vor, diese seien hinsichtlich sei- ner Unterstützungsleistungen für die PKK knapp und unpersönlich gewe- sen, er habe vielmehr einfach darauf verzichtet, zu übertreiben oder dra- matisieren. Seine Aufgabe habe gerade nicht darin bestanden, den Inhalt der Informationen, die er übermittelt habe zu kennen, vielmehr sei dies auch ihm verboten gewesen; seine Aufgabe sei, aufgrund der guten Orts- kenntnisse, der Transport gewesen, sowohl von Kämpfern als auch von Informationen. Schliesslich verweist er darauf, dass die BzP summarischen Charakter habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine Vor- bringen zur Teilnahme an den Meetings und Demonstrationen vor seiner Ausreise seien nachgeschoben. Schliesslich macht er mit Verweis auf di- verse Berichte auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in der Tür- kei aufmerksam. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor- instanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, weil entscheidende Elemente gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Schilderungen sprächen. 6.1.1 Einzig zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als es sich bei der falschen Nennung der Jahreszahl zu den Ereignissen in E._______ um ein Versehen in der Nennung der Jahreszahlen handeln dürfte, war er

E-6224/2019 Seite 9 doch zu der von ihm genannten Zeit bereits unbestrittenermassen in der Schweiz. Die Übrigen Argumente des SEM erweisen sich aber als stich- haltig und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes fest- zuhalten: 6.1.2 Was die angebliche Unterstützung der PKK betrifft, so beschreibt der Beschwerdeführer diese auch auf Beschwerdestufe nicht konkreter, son- dern beharrt auf der Behauptung, er sei zwei Jahre lang als «Milizionär» tätig gewesen. Auch wenn die Informationen, die er überbracht habe, der Geheimhaltung unterlegen hätten, bleibt er jegliche näheren Details zu sei- ner Zusammenarbeit mit der PKK schuldig. Da sich seine Kernvorbringen rund um die Ereignisse von E._______ drehen, ist insbesondere auch das Argument des SEM treffend, gerade für diese Zeit wäre mehr Substanz in seinen Ausführungen zu erwarten gewesen. Gewichtig ist diesbezüglich auch der Vorhalt des SEM hinsichtlich seiner Angaben, wohin er die Kämp- fer transportiert habe. Die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage hin, wie er die Kämpfer in die Stadt gebracht habe, er habe sie «in die Berge» und wie abgemacht an einen Punkt «in der Nähe von E._______» gebracht (A12 F37, F89 bis F91), ist vor dem Hintergrund, dass die dama- ligen gewalttägigen Auseinandersetzungen im E._______ (C._______) stattfanden nicht nur bemerkenswert, sondern entzieht seinem Vorbringen, er sei an den Ereignissen von E._______ entscheidend beteiligt gewesen, die Grundlage. Bezeichnenderweise schweigt er in der Beschwerdeschrift dazu. Er hält aber mit Verweis auf die Hausdurchsuchungen daran fest, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gesucht sei. Auch diesbezüglich kann jedoch auf die überzeugenden und nicht wi- dersprochen gebliebenen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine aus einer zweimaligen Nachfrage nach ihm respektive seinem Aufenthaltsort seitens der Sicherheitsbehörden noch nichts abzuleiten vermöchte. Dass sie ihn hätten verhaften wollen, bleibt nämlich eine bis heute unbelegte Behaup- tung. Auch sonst hat der Beschwerdeführer – abgesehen von einem allge- meinen Pressebericht – keinerlei Beweismittel eingereicht. Sein Einwand, dies könne von ihm angesichts seiner Herkunft aus dem Südosten der Tür- kei sowie der prekären Menschenrechtslage nicht verlangt werden, über- zeugt offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe, abgesehen von seiner zweijährigen Unterstützungstätigkeit für die PKK an Meetings und Demonstrationen teilgenommen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihm das SEM zu Recht vorhält, er habe dies an der BzP nicht vorgebracht.

E-6224/2019 Seite 10 Auch wenn es sich dabei um eine Kurzbefragung handelt, ist im vorliegen- den Fall festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits an der BzP ver- hältnismässig viel Raum zur Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde, zunächst in freier Schilderung (A6 Ziff. 7.01) und anschliessend im Rahmen zahlreicher Rückfragen (ebd. Ziff. 7.02). So ist aus seinen Anga- ben unter der Ziffer 7.01 zu schliessen, dass seine oppositionellen Tätig- keiten mit den Auseinandersetzungen in E._______ ein Ende gefunden ha- ben, zumal er die Frage, ob dies alle Gründe seien, weshalb er den Hei- matstaat verlassen habe, ausdrücklich bejahte. Auch nach seinen Angaben unter Ziffer 7.02 verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er ausser dem Erwähnten (seine Unterstützung der PKK) im Heimatstaat religiös oder po- litisch tätig gewesen sei. Nicht glaubhaft ist aber insbesondere, dass er aufgrund von allfälligen Teilnahmen an Treffen oder Demonstrationen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Sicherheitskräfte ge- raten wäre. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Demonstration, in deren Folge sein Bruder festgenommen worden sei. 6.2 Mit der auf Beschwerdestufe eingereichten Liste von insgesamt (…) Verwandten des Beschwerdeführers, aus welcher er eine Reflexverfolgung ableitet, vermag er ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten zu bewirken. 6.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen ne- ben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Ge- fahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Ak- tivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Grup- pierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi- sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Be- hörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom

23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D- 5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission). 6.2.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angab, aus einer politischen Familie zu

E-6224/2019 Seite 11 stammen. Er leitete aber daraus keine ihn selbst betreffenden Benachteili- gungen ab. Eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nun auf- grund seines familiären Umfeldes bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft asylrechtlich erhebliche Nachteile erleiden könnte, ergibt sich auch nicht aus der konkreten Nennung weiterer Verwandter auf Beschwerde- stufe. Einerseits liegen die sie betreffenden Ereignisse teilweise weit zu- rück, andererseits führt er nicht ansatzweise aus, woraus sich die Verfol- gung für ihn ergeben sollte. Hinzu kommt entscheidend, dass offenbar die türkischen Behörden bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinen An- lass sahen, ihn wegen seiner Familienangehörigen in den Fokus zu neh- men. Jedenfalls findet die Aussage in der Beschwerde, er sei in der Ver- gangenheit wegen Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes jah- relang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen, in den Akten keine Stütze. Warum dies heute anders sein sollte, leuchtet nicht ein und wird, wie bereits erwähnt, auch nicht ansatzweise begründet. Die Einschätzung der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung gilt auch in Bezug auf seinen Bruder H. und seinen Cousin O., deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Beide haben die Türkei Jahre vor der Ausreise des Be- schwerdeführers verlassen und dieser hat nicht ansatzweise geltend ge- macht, er sei wegen ihnen behelligt oder auch nur nach ihnen gefragt wor- den. Das Gericht hat die Akten von H. und O. beigezogen und es ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weder aufgrund eigener Aktivitäten noch auf- grund seines familiären Hintergrundes. Es erübrigt sich, auf weitere Ein- wände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewich- tung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6224/2019 Seite 12 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit seinen pauschalen Hinweisen, die EMRK sei in der Türkei ausser Kraft gesetzt und die Haft- bedingungen seien menschenunwürdig, vermag der Beschwerdeführer

E-6224/2019 Seite 13 keine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung darzutun, nachdem er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte für eine ihm mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit drohenden Haftstrafe vorhanden sind. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Das SEM hat die angefochtene Verfügung in diesem Punkt unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfä- hig sei. Er verfüge über eine gute Schulbildung und weise Arbeitserfahrung als (…) auf. Er habe auch die Kosten für die Ausreise aufbringen können und es müsste möglich sein, nach der Rückkehr erneut für seinen Onkel in dessen (…)geschäft zu arbeiten. Die Familie, mit der er in Kontakt stehe, lebe nach wie vor in C._______. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner

E-6224/2019 Seite 14 Rechtsmitteleingabe gegen diese Ausführungen keinerlei Einwände. Ange- sichts des verheerenden Erdbebens im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023, von welchem auch die Provinz C._______ betroffen ist, stellt sich einerseits die Frage, ob die konkreten Feststellungen des SEM hin- sichtlich einer Rückkehr dorthin noch zutreffend sind. Andererseits macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen der jüngsten Eingabe vom 8. März 2023 nicht geltend, es lägen individuelle Umstände vor, die unter dem As- pekt einer konkreten Gefährdung einer Rückkehr entgegenstünden. Es ist ausserdem auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als jun- ger und gesunder Mann mit einer soliden Schulbildung und Erfahrung als (…) nicht auch an einen Ort ausserhalb des vom Erdbeben betroffenen Gebietes zurückkehren kann. Zu denken ist etwa an eine der Grossstädte im Westen der Türkei, darunter D._______, wo er sich vor seiner Ausreise während zwei Wochen bei einem Freund aufgehalten habe (A12 F121). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache «Türkisch» angegeben hatte. Es ist sodann davon aus- zugehen, dass er zu Beginn unter anderem von seinen im Ausland leben- den Verwandten, darunter ein Bruder, unterstützt werden könnte, sollte dies notwendig sein. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil entscheidende Elemente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen.

E. 6.1.1 Einzig zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als es sich bei der falschen Nennung der Jahreszahl zu den Ereignissen in E._______ um ein Versehen in der Nennung der Jahreszahlen handeln dürfte, war er doch zu der von ihm genannten Zeit bereits unbestrittenermassen in der Schweiz. Die Übrigen Argumente des SEM erweisen sich aber als stichhaltig und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

E. 6.1.2 Was die angebliche Unterstützung der PKK betrifft, so beschreibt der Beschwerdeführer diese auch auf Beschwerdestufe nicht konkreter, sondern beharrt auf der Behauptung, er sei zwei Jahre lang als «Milizionär» tätig gewesen. Auch wenn die Informationen, die er überbracht habe, der Geheimhaltung unterlegen hätten, bleibt er jegliche näheren Details zu seiner Zusammenarbeit mit der PKK schuldig. Da sich seine Kernvorbringen rund um die Ereignisse von E._______ drehen, ist insbesondere auch das Argument des SEM treffend, gerade für diese Zeit wäre mehr Substanz in seinen Ausführungen zu erwarten gewesen. Gewichtig ist diesbezüglich auch der Vorhalt des SEM hinsichtlich seiner Angaben, wohin er die Kämpfer transportiert habe. Die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage hin, wie er die Kämpfer in die Stadt gebracht habe, er habe sie «in die Berge» und wie abgemacht an einen Punkt «in der Nähe von E._______» gebracht (A12 F37, F89 bis F91), ist vor dem Hintergrund, dass die damaligen gewalttägigen Auseinandersetzungen im E._______ (C._______) stattfanden nicht nur bemerkenswert, sondern entzieht seinem Vorbringen, er sei an den Ereignissen von E._______ entscheidend beteiligt gewesen, die Grundlage. Bezeichnenderweise schweigt er in der Beschwerdeschrift dazu. Er hält aber mit Verweis auf die Hausdurchsuchungen daran fest, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gesucht sei. Auch diesbezüglich kann jedoch auf die überzeugenden und nicht widersprochen gebliebenen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine aus einer zweimaligen Nachfrage nach ihm respektive seinem Aufenthaltsort seitens der Sicherheitsbehörden noch nichts abzuleiten vermöchte. Dass sie ihn hätten verhaften wollen, bleibt nämlich eine bis heute unbelegte Behauptung. Auch sonst hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einem allgemeinen Pressebericht - keinerlei Beweismittel eingereicht. Sein Einwand, dies könne von ihm angesichts seiner Herkunft aus dem Südosten der Türkei sowie der prekären Menschenrechtslage nicht verlangt werden, überzeugt offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe, abgesehen von seiner zweijährigen Unterstützungstätigkeit für die PKK an Meetings und Demonstrationen teilgenommen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihm das SEM zu Recht vorhält, er habe dies an der BzP nicht vorgebracht. Auch wenn es sich dabei um eine Kurzbefragung handelt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits an der BzP verhältnismässig viel Raum zur Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde, zunächst in freier Schilderung (A6 Ziff. 7.01) und anschliessend im Rahmen zahlreicher Rückfragen (ebd. Ziff. 7.02). So ist aus seinen Angaben unter der Ziffer 7.01 zu schliessen, dass seine oppositionellen Tätigkeiten mit den Auseinandersetzungen in E._______ ein Ende gefunden haben, zumal er die Frage, ob dies alle Gründe seien, weshalb er den Heimatstaat verlassen habe, ausdrücklich bejahte. Auch nach seinen Angaben unter Ziffer 7.02 verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er ausser dem Erwähnten (seine Unterstützung der PKK) im Heimatstaat religiös oder politisch tätig gewesen sei. Nicht glaubhaft ist aber insbesondere, dass er aufgrund von allfälligen Teilnahmen an Treffen oder Demonstrationen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten wäre. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Demonstration, in deren Folge sein Bruder festgenommen worden sei.

E. 6.2 Mit der auf Beschwerdestufe eingereichten Liste von insgesamt (...) Verwandten des Beschwerdeführers, aus welcher er eine Reflexverfolgung ableitet, vermag er ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten zu bewirken.

E. 6.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission).

E. 6.2.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angab, aus einer politischen Familie zu stammen. Er leitete aber daraus keine ihn selbst betreffenden Benachteiligungen ab. Eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nun aufgrund seines familiären Umfeldes bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft asylrechtlich erhebliche Nachteile erleiden könnte, ergibt sich auch nicht aus der konkreten Nennung weiterer Verwandter auf Beschwerdestufe. Einerseits liegen die sie betreffenden Ereignisse teilweise weit zurück, andererseits führt er nicht ansatzweise aus, woraus sich die Verfolgung für ihn ergeben sollte. Hinzu kommt entscheidend, dass offenbar die türkischen Behörden bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinen Anlass sahen, ihn wegen seiner Familienangehörigen in den Fokus zu nehmen. Jedenfalls findet die Aussage in der Beschwerde, er sei in der Vergangenheit wegen Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen, in den Akten keine Stütze. Warum dies heute anders sein sollte, leuchtet nicht ein und wird, wie bereits erwähnt, auch nicht ansatzweise begründet. Die Einschätzung der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung gilt auch in Bezug auf seinen Bruder H. und seinen Cousin O., deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Beide haben die Türkei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen und dieser hat nicht ansatzweise geltend gemacht, er sei wegen ihnen behelligt oder auch nur nach ihnen gefragt worden. Das Gericht hat die Akten von H. und O. beigezogen und es ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung.

E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weder aufgrund eigener Aktivitäten noch aufgrund seines familiären Hintergrundes. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen pauschalen Hinweisen, die EMRK sei in der Türkei ausser Kraft gesetzt und die Haftbedingungen seien menschenunwürdig, vermag der Beschwerdeführer keine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung darzutun, nachdem er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte für eine ihm mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit drohenden Haftstrafe vorhanden sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Das SEM hat die angefochtene Verfügung in diesem Punkt unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über eine gute Schulbildung und weise Arbeitserfahrung als (...) auf. Er habe auch die Kosten für die Ausreise aufbringen können und es müsste möglich sein, nach der Rückkehr erneut für seinen Onkel in dessen (...)geschäft zu arbeiten. Die Familie, mit der er in Kontakt stehe, lebe nach wie vor in C._______. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe gegen diese Ausführungen keinerlei Einwände. Angesichts des verheerenden Erdbebens im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023, von welchem auch die Provinz C._______ betroffen ist, stellt sich einerseits die Frage, ob die konkreten Feststellungen des SEM hinsichtlich einer Rückkehr dorthin noch zutreffend sind. Andererseits macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen der jüngsten Eingabe vom 8. März 2023 nicht geltend, es lägen individuelle Umstände vor, die unter dem Aspekt einer konkreten Gefährdung einer Rückkehr entgegenstünden. Es ist ausserdem auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit einer soliden Schulbildung und Erfahrung als (...) nicht auch an einen Ort ausserhalb des vom Erdbeben betroffenen Gebietes zurückkehren kann. Zu denken ist etwa an eine der Grossstädte im Westen der Türkei, darunter D._______, wo er sich vor seiner Ausreise während zwei Wochen bei einem Freund aufgehalten habe (A12 F121). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache «Türkisch» angegeben hatte. Es ist sodann davon auszugehen, dass er zu Beginn unter anderem von seinen im Ausland lebenden Verwandten, darunter ein Bruder, unterstützt werden könnte, sollte dies notwendig sein. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6224/2019 Seite 15

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den am 13. Dezember 2019 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6224/2019 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 13. Dezember 2019 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6224/2019 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chiara Piras,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 1. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/4) und am 6. Juni 2018 zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/19). Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus im Original, ausgestellt am (...), zu den Akten B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort die Schulen besucht, bis er die zweite Klasse des Gymnasiums abgebrochen habe, weil in türkischer Sprache unterrichtet worden sei und ihm das System nicht gefallen habe. Anschliessend habe er im (...)geschäft seines Onkels in C._______ gearbeitet. Er entstamme einer politischen Familie, so seien etwa zwei Cousins PKK-Kämpfer und zwei seien in Haft. Er selbst habe während seiner Schulzeit an etlichen regierungskritischen und pro-kurdischen Veranstaltungen der «Demokratik Toplum Partisi» (Partei der demokratischen Gesellschaft, DTP), der Jugendsektion der «Partiya Karkerên Kurdistanê» (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) sowie der «Halklarin Demokratik Partisi» (Demokratische Partei der Völker, HDP) teilgenommen. Erstmals sei er im Alter zwischen 15 und 17 Jahren an einer Kundgebung gewesen, als es um die Schliessung der DTP gegangen sei. Sie seien damals von der Polizei angegriffen worden und hätten versucht sich zu verteidigen. Dabei sei sein Bruder, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, festgenommen worden; er selbst habe fliehen können, sei aber von einem Gegenstand am Kopf verletzt worden. Er sei sodann für insgesamt zwei Jahre Milizionär gewesen und habe die PKK unter anderem mit Gütern und Informationen versorgt; insbesondere rund um die kriegerischen Auseinandersetzungen in E._______ habe er Unterstützung geleistet, etwa indem er Kämpfer transportiert habe. Im (...) 2016 sei das PKK-Kadermitglied Ö. im (...) seines Onkels verhaftet worden. Noch am selben Tag sei er (der Beschwerdeführer) zu Hause gesucht worden, worauf er sich nur noch bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe. Ende (...) 2016, nachdem zwei seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er ein weiteres Mal zu Hause gesucht worden. Später habe er erfahren, dass zwei PKK-Kämpfer, die er unterstützt habe, als Agenten für die türkischen Behörden gearbeitet hätten. Als sich die PKK im Herbst 2016 aus C._______ zurückgezogen habe, habe er seine Tätigkeit als Milizionär aufgegeben und sei nach D._______ gereist, von wo aus er rund zwei Wochen später, mutmasslich am 19. November 2016, das Land verlassen habe. Im Oktober 2017 seien sein Onkel und sein Grossvater anlässlich einer Personenkontrolle nach ihm gefragt worden. Mutmasslich im Januar 2018 sei ein weiteres Mal zu Hause nach ihm gefragt worden respektive sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Als sich sein Vater daraufhin an die Polizei gewandt habe, um den Grund für die Suche nach dem Beschwerdeführer zu erfahren, habe er keine Antwort erhalten, sei vielmehr beleidigt worden. Aktenkundig ist, dass dem Cousin O. des Beschwerdeführers (N [...]) am (...) 2011 und dem Bruder H. des Beschwerdeführers (N [...]) am (...) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. C. Mit am 25. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Pressebericht zur Lage in C._______ nach der Ausrufung des Ausnahmezustandes im Dezember 2015 vom 31. Januar 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Gesuch ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.-. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft zum Verfahrensstand. Gleichzeitig macht er geltend, die politische Lage in der Türkei habe sich weiter verschlimmert und seine Rückkehr in die Türkei würde mit Sicherheit seine Verhaftung und eine damit verbundene menschenunwürdige Behandlung bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stützt die Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. So überrasche angesichts der Tatsache, dass die kämpferischen Auseinandersetzungen um E._______ von Anfang Dezember 2015 bis zum 9. März 2016 gedauert hätten sowohl seine Aussage, wonach er die PKK ungefähr zwei Jahre lang auf die besagte Art und Weise unterstützt habe als auch jene, wonach sich die Kämpfer erst im August oder September 2016 zurückgezogen hätten. Es sei überaus fraglich, weshalb diese sich noch über ein halbes Jahr in C._______ hätten aufhalten sollen und inwiefern er sie noch unterstützt habe. Komme hinzu, dass er im Rahmen der Anhörung erklärt habe, die PKK letztmals unterstützt zu haben, als sie von den Bergen in die Städte gekommen sei. Dies hätte sich wiederum anlässlich des Beginns der Auseinandersetzung gegen Ende 2015 ereignet haben müssen, was unvereinbar mit seiner Angabe sei, wonach er seine Unterstützungsleistungen im Herbst 2016, und somit ein halbes Jahr nach dem Ende der Kampfhandlungen, niedergelegt habe. Unstimmig seien auch seine Aussagen zu Ö., den er einerseits als Kaderperson und Kämpfer aus den Bergen bezeichnet habe, dessen richtigen Namen er nicht kenne, Ö. sei nur sein Codename. Andererseits habe er ausgeführt, Ö. sei ein Freund, welcher der gleichen Tätigkeit wie er selbst nachgegangen sei. Ausserdem falle auf, dass die drei Monate, in denen die Kämpfe gewütet hätten, in seinen Schilderungen praktisch keinen Raum einnähmen und falls doch, nur im Rahmen allgemeiner Formulierungen. Dies wirke befremdend, wären seine Unterstützungsleistungen doch gerade in diesem Zeitraum von mutmasslich grösstem Nutzen gewesen und am intensivsten ausgefallen. Seltsamerweise habe er sich hinsichtlich der kriegerischen Auseinandersetzung sogar um ein Jahr geirrt. Auch in Bezug auf das Ende seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK habe er sich inkonsistent geäussert, was er nicht habe entkräften können. Sodann scheine höchst fragwürdig, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Dies insbesondere angesichts seiner Angaben, wonach in seinem Elternhaus drei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er beispielsweise Polizeirapporte, Hausdurchsuchungs- und Haftbefehle hätte zu den Akten reichen können. Zudem seien seine Angaben, wonach er sich seit der ersten Hausdurchsuchung versteckt aufgehalten, sich jedoch selbst nach der zweiten Hausdurchsuchung noch politisch betätigt habe und sich im (...) 2016 gar eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, schwer miteinander vereinbar. Selbst wenn, wie von ihm geltend gemacht, das Zivilstandsamt und die Regierung nichts miteinander zu tun hätten und die Beantragung, Verlängerung oder Erneuerung von Identitätskarten unproblematisch seien, bleibe unverständlich, weshalb er die Gefahr auf sich genommen habe, seine Identitätskarte auf dem Landweg von C._______ via F._______ nach D._______ und weiter bei der Ausreise mit sich zu führen. Schliesslich habe er ja sein zweimonatiges Zuwarten nach der zweiten Hausdurchsuchung bis zur Abreise damit erklärt, dass die Reise irgendwie habe geplant werden müssen, um nicht erwischt zu werden. Dass es für die beschriebene Reise bis F._______ in einem Personenwagen und die anschliessende Fahrt in einem Linienbus bis D._______ besonderer Planung bedurft hätte, leuchte wiederum nicht ein. Bezeichnenderweise habe er sich selbst widersprochen, indem er auf die Frage nach konkreten Reisevorbereitungen erklärt habe, er habe notfallmässig ausreisen müssen. Weiter argumentiert das SEM, der Beschwerdeführer habe nur knapp und unpersönlich auf Fragen betreffend seine Unterstützungsleistungen für PKK-Kämpfer geantwortet. So habe er beispielsweise nicht gewusst, welchen Inhalts die von ihm überbrachten Informationen gewesen seien und er habe seine Rolle beim Transport von Kämpfern schlicht damit beschrieben, diese - neben dem Chauffeur sitzend - in die Berge transportiert und wie abgemacht an einem Punkt in der Nähe von E._______ den Zuständigen übergeben zu haben. Bemerkenswert sei vor allem seine Darlegung, wonach er die Kämpfer «in die Berge» und «an einen Punkt in der Nähe von E._______» gebracht haben wolle, handle es sich bei E._______ doch um einen (...). Nach Vorsichtsmassnahmen gefragt, habe er bloss gemeint: «Wir mussten darauf achten, dass wir nicht zu auffällig unterwegs waren. Das heisst, wir benutzten die Nebenstrassen und einer eskortierte uns. Das heisst, einer fuhr vor und sorgte dafür, dass die Luft rein ist». Nach Risiken gefragt, habe er lediglich geantwortet: «Alle möglichen Risiken hatten wir vor Augen: getötet zu werden, festgenommen zu werden. Alle Kurden in unserer Gegend, welche getötet werden, unterscheiden sich nicht von den Milizen». Damit habe er kein erlebnisgeprägtes Bild von seinen politischen Unterstützungstätigkeiten vermittelt. Schliesslich habe er an der BzP die Frage, ob er sich neben den Hilfeleistungen für PKK-Kämpfer anderweitig politisch betätigt habe verneint. Dies erstaune, habe er in der Anhörung doch zu Protokoll gegeben, dass er - auch in jüngster Zeit vor seiner Ausreise - an etlichen Meetings und Kundgebungen verschiedener kurdischer Parteien teilgenommen habe. Diese Vorbringen wirkten somit nachgeschoben und demnach zweifelhaft. Abgesehen davon habe er aufgrund dieser Teilnahmen keine Nachteile für sich geltend gemacht, womit diese ohnehin keine Asylrelevanz entfalteten. Schliesslich könne er angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auch keine persönlichen Nachteile von den Problemen seines Bruders H. oder von weiteren politisierten Familienangehörigen ableiten. Dies gelte umso mehr, als er nichts geltend gemacht habe, was auf eine Reflexverfolgung schliessen liesse. Ebenso wenig sei aufgrund seiner alleinigen Aussage, erlaubten Kundgebungen in der Schweiz beizuwohnen, relevante exilpolitische Tätigkeiten respektive ein relevantes exilpolitisches Profil anzunehmen. Für die Argumente im Detail ist auf die Akten zu verweisen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das SEM verkenne das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers; aufgrund der politischen Aktivitäten zahlreicher Verwandter sowie seiner ethnischen Abstammung sei er den türkischen Behörden gut bekannt. Mit Hinweis auf die massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Behörden im Rahmen der gewaltsamen Vorfälle von E._______ verweist er darauf, dass er einer der auf Seite der PKK unterstützenden Milizionäre und sein Name den türkischen Sicherheitskräften bekannt gewesen sei, weshalb sie auch zweimal das Haus durchsucht hätten. Sodann sei er selber als Milizionär am Krieg aktiv beteiligt gewesen, weshalb klar sei, dass der Fehler in der Datumsangabe einzig einer Unachtsamkeit oder der Aufregung an der Befragung geschuldet sei. Er moniert sodann, das SEM verkenne die Realität in der Türkei, wenn es von ihm Beweismittel erwarte, erst recht, wenn es, wie vorliegend, um die PKK gehe. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Vergangenheit beziehungsweise Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes den türkischen Behörden gut bekannt sei und deshalb jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Es sei deshalb eine Reflexverfolgung zu erkennen, entsprechend der Praxis der damaligen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission). Sodann verkenne das SEM, dass er auf alle Fragen übereinstimmende Antworten gegeben habe und es werfe ihm zu Unrecht vor, diese seien hinsichtlich seiner Unterstützungsleistungen für die PKK knapp und unpersönlich gewesen, er habe vielmehr einfach darauf verzichtet, zu übertreiben oder dramatisieren. Seine Aufgabe habe gerade nicht darin bestanden, den Inhalt der Informationen, die er übermittelt habe zu kennen, vielmehr sei dies auch ihm verboten gewesen; seine Aufgabe sei, aufgrund der guten Ortskenntnisse, der Transport gewesen, sowohl von Kämpfern als auch von Informationen. Schliesslich verweist er darauf, dass die BzP summarischen Charakter habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine Vorbringen zur Teilnahme an den Meetings und Demonstrationen vor seiner Ausreise seien nachgeschoben. Schliesslich macht er mit Verweis auf diverse Berichte auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in der Türkei aufmerksam. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil entscheidende Elemente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen. 6.1.1 Einzig zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als es sich bei der falschen Nennung der Jahreszahl zu den Ereignissen in E._______ um ein Versehen in der Nennung der Jahreszahlen handeln dürfte, war er doch zu der von ihm genannten Zeit bereits unbestrittenermassen in der Schweiz. Die Übrigen Argumente des SEM erweisen sich aber als stichhaltig und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 6.1.2 Was die angebliche Unterstützung der PKK betrifft, so beschreibt der Beschwerdeführer diese auch auf Beschwerdestufe nicht konkreter, sondern beharrt auf der Behauptung, er sei zwei Jahre lang als «Milizionär» tätig gewesen. Auch wenn die Informationen, die er überbracht habe, der Geheimhaltung unterlegen hätten, bleibt er jegliche näheren Details zu seiner Zusammenarbeit mit der PKK schuldig. Da sich seine Kernvorbringen rund um die Ereignisse von E._______ drehen, ist insbesondere auch das Argument des SEM treffend, gerade für diese Zeit wäre mehr Substanz in seinen Ausführungen zu erwarten gewesen. Gewichtig ist diesbezüglich auch der Vorhalt des SEM hinsichtlich seiner Angaben, wohin er die Kämpfer transportiert habe. Die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage hin, wie er die Kämpfer in die Stadt gebracht habe, er habe sie «in die Berge» und wie abgemacht an einen Punkt «in der Nähe von E._______» gebracht (A12 F37, F89 bis F91), ist vor dem Hintergrund, dass die damaligen gewalttägigen Auseinandersetzungen im E._______ (C._______) stattfanden nicht nur bemerkenswert, sondern entzieht seinem Vorbringen, er sei an den Ereignissen von E._______ entscheidend beteiligt gewesen, die Grundlage. Bezeichnenderweise schweigt er in der Beschwerdeschrift dazu. Er hält aber mit Verweis auf die Hausdurchsuchungen daran fest, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gesucht sei. Auch diesbezüglich kann jedoch auf die überzeugenden und nicht widersprochen gebliebenen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine aus einer zweimaligen Nachfrage nach ihm respektive seinem Aufenthaltsort seitens der Sicherheitsbehörden noch nichts abzuleiten vermöchte. Dass sie ihn hätten verhaften wollen, bleibt nämlich eine bis heute unbelegte Behauptung. Auch sonst hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einem allgemeinen Pressebericht - keinerlei Beweismittel eingereicht. Sein Einwand, dies könne von ihm angesichts seiner Herkunft aus dem Südosten der Türkei sowie der prekären Menschenrechtslage nicht verlangt werden, überzeugt offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe, abgesehen von seiner zweijährigen Unterstützungstätigkeit für die PKK an Meetings und Demonstrationen teilgenommen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihm das SEM zu Recht vorhält, er habe dies an der BzP nicht vorgebracht. Auch wenn es sich dabei um eine Kurzbefragung handelt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits an der BzP verhältnismässig viel Raum zur Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde, zunächst in freier Schilderung (A6 Ziff. 7.01) und anschliessend im Rahmen zahlreicher Rückfragen (ebd. Ziff. 7.02). So ist aus seinen Angaben unter der Ziffer 7.01 zu schliessen, dass seine oppositionellen Tätigkeiten mit den Auseinandersetzungen in E._______ ein Ende gefunden haben, zumal er die Frage, ob dies alle Gründe seien, weshalb er den Heimatstaat verlassen habe, ausdrücklich bejahte. Auch nach seinen Angaben unter Ziffer 7.02 verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er ausser dem Erwähnten (seine Unterstützung der PKK) im Heimatstaat religiös oder politisch tätig gewesen sei. Nicht glaubhaft ist aber insbesondere, dass er aufgrund von allfälligen Teilnahmen an Treffen oder Demonstrationen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten wäre. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Demonstration, in deren Folge sein Bruder festgenommen worden sei. 6.2 Mit der auf Beschwerdestufe eingereichten Liste von insgesamt (...) Verwandten des Beschwerdeführers, aus welcher er eine Reflexverfolgung ableitet, vermag er ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten zu bewirken. 6.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 6.2.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angab, aus einer politischen Familie zu stammen. Er leitete aber daraus keine ihn selbst betreffenden Benachteiligungen ab. Eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nun aufgrund seines familiären Umfeldes bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft asylrechtlich erhebliche Nachteile erleiden könnte, ergibt sich auch nicht aus der konkreten Nennung weiterer Verwandter auf Beschwerdestufe. Einerseits liegen die sie betreffenden Ereignisse teilweise weit zurück, andererseits führt er nicht ansatzweise aus, woraus sich die Verfolgung für ihn ergeben sollte. Hinzu kommt entscheidend, dass offenbar die türkischen Behörden bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinen Anlass sahen, ihn wegen seiner Familienangehörigen in den Fokus zu nehmen. Jedenfalls findet die Aussage in der Beschwerde, er sei in der Vergangenheit wegen Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen, in den Akten keine Stütze. Warum dies heute anders sein sollte, leuchtet nicht ein und wird, wie bereits erwähnt, auch nicht ansatzweise begründet. Die Einschätzung der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung gilt auch in Bezug auf seinen Bruder H. und seinen Cousin O., deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Beide haben die Türkei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen und dieser hat nicht ansatzweise geltend gemacht, er sei wegen ihnen behelligt oder auch nur nach ihnen gefragt worden. Das Gericht hat die Akten von H. und O. beigezogen und es ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weder aufgrund eigener Aktivitäten noch aufgrund seines familiären Hintergrundes. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen pauschalen Hinweisen, die EMRK sei in der Türkei ausser Kraft gesetzt und die Haftbedingungen seien menschenunwürdig, vermag der Beschwerdeführer keine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung darzutun, nachdem er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte für eine ihm mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit drohenden Haftstrafe vorhanden sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Das SEM hat die angefochtene Verfügung in diesem Punkt unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über eine gute Schulbildung und weise Arbeitserfahrung als (...) auf. Er habe auch die Kosten für die Ausreise aufbringen können und es müsste möglich sein, nach der Rückkehr erneut für seinen Onkel in dessen (...)geschäft zu arbeiten. Die Familie, mit der er in Kontakt stehe, lebe nach wie vor in C._______. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe gegen diese Ausführungen keinerlei Einwände. Angesichts des verheerenden Erdbebens im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023, von welchem auch die Provinz C._______ betroffen ist, stellt sich einerseits die Frage, ob die konkreten Feststellungen des SEM hinsichtlich einer Rückkehr dorthin noch zutreffend sind. Andererseits macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen der jüngsten Eingabe vom 8. März 2023 nicht geltend, es lägen individuelle Umstände vor, die unter dem Aspekt einer konkreten Gefährdung einer Rückkehr entgegenstünden. Es ist ausserdem auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit einer soliden Schulbildung und Erfahrung als (...) nicht auch an einen Ort ausserhalb des vom Erdbeben betroffenen Gebietes zurückkehren kann. Zu denken ist etwa an eine der Grossstädte im Westen der Türkei, darunter D._______, wo er sich vor seiner Ausreise während zwei Wochen bei einem Freund aufgehalten habe (A12 F121). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache «Türkisch» angegeben hatte. Es ist sodann davon auszugehen, dass er zu Beginn unter anderem von seinen im Ausland lebenden Verwandten, darunter ein Bruder, unterstützt werden könnte, sollte dies notwendig sein. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den am 13. Dezember 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Dezember 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: