Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
11. März 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 22. März 2021 wurde er ver- tieft zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung). Mit Entscheid vom
25. März 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit glei- chentags erlassener Verfügung dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Glei- chentags teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsver- hältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufge- wachsen sei und die Schule auf Stufe Gymnasium abgeschlossen habe. Danach habe er ein Studium in (…) an der Universität C._______ begon- nen. An der Universität habe es viele nationalistische, faschistische Stu- denten gehabt. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und als Alewit habe er bereits im ersten Studienjahr mit einem Kommilitonen, einem Anhänger der nationalistischen «Grauen Wölfe», ständig verbale Auseinandersetzungen gehabt und sei von Anhängern dieser Gruppierung an der Universität be- droht worden, weshalb er das Studentenheim verlassen und mit einem Freund eine Wohnung gemietet habe. Zu dieser Zeit hätten in der Türkei Wahlen stattgefunden und die Partei HDP (Haklarin Demokratik Partisi) habe ihm und weiteren Studierenden die Kosten für die Reise zu ihrem Heimatort bezahlt, um ihre Stimme abgeben zu können. Nach seiner Rück- kehr hätten diese faschistischen Kommilitonen ihn und seinen Freund vor ihrer Wohnung aufgesucht und sie geschlagen. Danach seien sie fast täg- lich durch diese Personen an der Universität bedroht worden. Dies habe ein derartiges Ausmass angenommen, dass er das Studium habe abbre- chen müssen und er anschliessend zur Familie nach B._______ zurückge- kehrt sei. Danach habe er begonnen zu arbeiten und sich in der Freizeit stets mit Freunden bei der örtlichen (…) der (…) aufgehalten. An einem Abend seien er und seine Freunde auf der Strasse von Anhängern der «Grauen Wölfe» angegriffen und geschlagen worden. Sie hätten ihnen ge- droht, nicht mehr an solche Orte (Anmerkung: […] der […]) zu gehen. Rund zwei Wochen nach diesem Vorfall hätten diese Personen ihn und einen Freund auf dem Weg nach Hause erneut angegriffen, wobei sein Freund zwei der Angreifer mit einem Messer verletzt habe. Am nächsten Tag sei er auf Anraten seines Vaters zu seiner Schwester nach D._______ geflüchtet.
E-4607/2021 Seite 3 Sowohl bei ihm zuhause in B._______ als auch in D._______ hätten An- hänger der «Grauen Wölfe» nach ihm gesucht, weshalb er zirka eine Wo- che später zu einem Freund nach E._______ gegangen und von dort mit- hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt sei. Ausserdem habe er mit den Behörden seines Heimatlandes Probleme, weil er einem Aufgebot für den Militärdienst nicht Folge geleistet habe. B. Mit Verfügung vom 17. September 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kan- ton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 29. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– auf. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 11. November 2021 und damit innert Frist.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4607/2021 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich sei sein gel- tend gemachtes politisches Engagement für die HDP unglaubhaft, da er hierzu keine substantiierten Angaben haben machen können, weder zu seinen konkreten Aktivitäten und den involvierten Personen noch den Zie- len der Partei. Bereits deshalb ergäben sich Zweifel, dass er wegen seines angeblichen politischen Engagements von Anhängern der «Grauen Wölfe» verfolgt worden sei. Weiter fehle es seinen Schilderungen zu den Ausei- nandersetzungen, insbesondere der Messerstecherei, an der nötigen Aus- führlichkeit, Realkennzeichen und individualisierten Anhaltspunkten. Aus- serdem sei das Nachtatverhalten nicht nachvollziehbar, indem er den Schutz der Behörden nicht in Anspruch genommen habe. Schliesslich habe er nicht berichten können, was nach dem besagten Vorfall mit seinen Verfolgern oder mit seinen anwesenden Freunden geschehen sei.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe seine Probleme mit den «Grauen Wölfen» sehr genau und detailliert ge- schildert und die heimatlichen Behörden könnten ihn nicht schützen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dolmetscherin habe nicht gut Deutsch gesprochen und die Person, welche den Asylentscheid ver- fasst habe, habe ihn nie persönlich gesehen und angehört. Zudem beab- sichtige er, seine Lebenspartnerin zu heiraten, und habe zu diesem Zweck bereits das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die Vorinstanz habe Kenntnis von den Heiratsplänen gehabt und dies im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs dennoch nicht berücksichtigt. Damit macht er – sinngemäss – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese for- mellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der an- gefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 6.2 Der unsubstantiierte Vorwurf der mangelhaften Deutschkenntnisse der Dolmetscherin findet keine Stütze in den Akten. Weder der Beschwerde- führer noch seine damalige Rechtsvertretung oder die befragende Person
E-4607/2021 Seite 6 des SEM haben anlässlich der Anhörung eine diesbezügliche Beobach- tung gemacht, andernfalls sie dies moniert hätten und zumindest eine ent- sprechende Protokollnotiz hätten anbringen lassen, was sie jedoch nicht getan haben. Ausserdem wäre die Anhörung, namentlich für die befra- gende Person des SEM, im Falle mangelhafter Deutschkennnisse der Dol- metscherin nur schwierig durchzuführen gewesen, wofür jedoch keine An- haltspunkte ersichtlich sind. Das Anhörungsprotokoll wurde dem Be- schwerdeführer denn auch vollumfänglich rückübersetzt und er hat die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt. Die Durchführung der Anhörung ist somit nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie- dene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vor- instanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person, welche ihn persönlich gesehen und gehört hat, verfasst werden. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Heiratspläne mit einer Schweizer Staatsbürgerin bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nicht be- rücksichtigt hat. Ein Ehevorbereitungsverfahren vermag gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen), weshalb die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu Recht nicht darauf eingegangen ist, da es am Ergebnis der angefochte- nen Verfügung nichts geändert hätte. Die formellen Rügen gehen damit fehl. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht zum zutreffenden Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An- forderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die geltend gemachte Verfolgung durch Anhänger der «Grauen Wölfe» gründet gemäss seinen Aussagen primär auf seiner kurdischen Ethnie und insbesondere der politischen Tätigkeit für die HDP. Die Aussagen zu sei- nem politischen Engagement bei der HDP sind insgesamt jedoch ober- flächlich, unsubstantiiert und inhaltsleer. Er habe mit seinen Freunden im- mer wieder in der örtlichen Zentrale der HDP verkehrt und während der
E-4607/2021 Seite 7 Wahlen Flyer verteilt und mit der Bevölkerung gesprochen (vgl. SEM-eAk- ten, 1089513-15/31, F99-102; F234). Weitergehende Angaben, namentlich zu den Strukturen, den vertretenen Wahlkampfthemen oder Aktivitäten der Partei, konnte er jedoch nicht machen. Auch seine eigene Position und Funktion innerhalb der HDP konnte er nicht überzeugend darlegen. Er gibt zwar an, Parteimitglied zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F232) und über einen entsprechenden Mitgliederausweis in der Türkei zu verfü- gen (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F201). Dies ist aber als blosse Par- teibehauptung zu qualifizieren, nachdem er bis heute kein Original oder zumindest eine Fotokopie des Ausweises zu den Akten reichte, obwohl er dies in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F223). Aus- serdem macht er nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner Form im Namen der Partei aktiv gewesen wäre und sich dies- bezüglich exponiert hätte. Was die geschilderten Auseinandersetzungen mit Anhängern der «Grauen Wölfe» betrifft, so ist mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass es seinen Ausführungen an ausreichenden Realkennzei- chen fehlt und sie weitgehend oberflächlich ausfielen, obwohl die Vo- rinstanz ihn mehrmals dazu aufgefordert hat, die Vorfälle so detailliert wie möglich zu schildern (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F118-F120). Na- mentlich den letzten Vorfall, bei dem es zu einer Messerstecherei gekom- men sein soll, schildert der Beschwerdeführer auffallend oberflächlich und weitgehend ohne jegliche Detailliertheit. Vier Personen hätten ihnen mit dem Auto den Weg versperrt und sie ohne jegliche Vorwarnung geschla- gen, woraufhin sein Freund ein Messer gezückt und auf zwei der Angreifer eingestochen habe (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F135). Er vermag hier weder das Kerngeschehen detailliert darzulegen, noch sind seinen Ausführungen inhaltliche Besonderheiten wie etwa die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder ausgefallener Einzelheiten zu entnehmen, was angesichts eines solchen Ereignisses von gewisser Schwere – das letztlich den Grund für seine Flucht darstellte – jedoch zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint das geschilderte Nachtatverhalten wenig nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Namentlich ist es aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten unverständlich, wenn der Be- schwerdeführer nach den geschilderten Angriffen durch Anhänger der «Grauen Wölfe» jeweils wieder in die örtliche Parteizentrale der HDP zu- rückgekehrt sein soll, zumal seine Verfolger ihn davor gewarnt hätten und dieser Ort und seine dortige Anwesenheit auch in der Vergangenheit stets eine Gefahrenquelle dargestellt habe (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F236-239). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer nach den Vorfällen, insbesondere der Messerstecherei, zu keinem
E-4607/2021 Seite 8 Zeitpunkt den Schutz der Behörden gesucht oder anderweitige Schutz- massnahmen getroffen hat. Seine diesbezügliche Begründung, man könne an keinem Ort um Hilfe ersuchen, da der Staat diese Menschen (Anmer- kung des Gerichts: die «Grauen Wölfe») unterstütze, ist eine blosse Par- teibehauptung, nicht glaubhaft und verfängt nicht (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F244). Hinsichtlich der geltend gemachten Militärdienstverweigerung ist seinen diesbezüglichen Aussagen ebenso die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zu- nächst reichte der Beschwerdeführer weder ein entsprechendes Dienstauf- gebot noch ein sonstiges Beweismittel ein, welches das behauptete Dienstaufgebot an sich beweisen würde. Sodann ist lebensnah kaum vor- stellbar, dass er seit Erhalt dieses Dienstaufgebots im Jahr 2017 über drei Jahre unbehelligt seinem Leben und einer Arbeit nachging, ohne dass die Behörden in dieser Zeit irgendwelche tatsächliche Suchbemühungen an- gestellt und ihm im Jahr 2018 ohne jegliche Probleme gar einen Reisepass ausgestellt hätten (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F230). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger im dienstpflichtigen Alter der allgemeinen, obligatorischen Dienstpflicht in seinem Heimatstaat untersteht. Vor dem Hintergrund seiner als unglaub- haft qualifizierten Aussagen ist es möglich, dass er den Militärdienst entge- gen seiner Aussagen absolviert hat oder aus anderweitigen Gründen von der Dienstpflicht dispensiert worden ist. Dies kann vorliegend jedoch offen- gelassen werden, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für sich allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung wegen ihrer Wehr- dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/ E. 5). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung oder Ver- folgung durch die heimatlichen Behörden, etwa aufgrund seiner angebli- chen Militärdienstverweigerung.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
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E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Wie vorstehend aufgezeigt, kann auch aus der Ein- leitung eines Ehevorbereitungsverfahrens praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden (vgl. E. 6.2). Die Wegwei- sung wurde demgemäss zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E-4607/2021 Seite 10
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2181/2020 vom
17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.H.).
E. 9.3.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann mit einem vergleichsweise hohen Bildungsstandard und einigen Jah- ren Berufserfahrung. Ausserdem leben seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester weiterhin in B._______ und verfügen dort über Wohnei- gentum sowie grosse Landwirtschaftsflächen, welche sie selbst bewirt- schaften und in finanzieller Hinsicht davon leben können (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F68-F73). Auch hat der Beschwerdeführer noch eine grosse Anzahl an Verwandten in der Heimat (vgl. SEM-eAkten, 1089513- 15/31, F32-F34). Damit verfügt er über geeignete Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in beruflicher wie auch in gesellschaftlicher und sozi- aler Hinsicht.
Demgemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatsstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeich- nen ist, sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2021 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4607/2021 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. März 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 22. März 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung). Mit Entscheid vom 25. März 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit gleichentags erlassener Verfügung dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Gleichentags teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei und die Schule auf Stufe Gymnasium abgeschlossen habe. Danach habe er ein Studium in (...) an der Universität C._______ begonnen. An der Universität habe es viele nationalistische, faschistische Studenten gehabt. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und als Alewit habe er bereits im ersten Studienjahr mit einem Kommilitonen, einem Anhänger der nationalistischen «Grauen Wölfe», ständig verbale Auseinandersetzungen gehabt und sei von Anhängern dieser Gruppierung an der Universität bedroht worden, weshalb er das Studentenheim verlassen und mit einem Freund eine Wohnung gemietet habe. Zu dieser Zeit hätten in der Türkei Wahlen stattgefunden und die Partei HDP (Haklarin Demokratik Partisi) habe ihm und weiteren Studierenden die Kosten für die Reise zu ihrem Heimatort bezahlt, um ihre Stimme abgeben zu können. Nach seiner Rückkehr hätten diese faschistischen Kommilitonen ihn und seinen Freund vor ihrer Wohnung aufgesucht und sie geschlagen. Danach seien sie fast täglich durch diese Personen an der Universität bedroht worden. Dies habe ein derartiges Ausmass angenommen, dass er das Studium habe abbrechen müssen und er anschliessend zur Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Danach habe er begonnen zu arbeiten und sich in der Freizeit stets mit Freunden bei der örtlichen (...) der (...) aufgehalten. An einem Abend seien er und seine Freunde auf der Strasse von Anhängern der «Grauen Wölfe» angegriffen und geschlagen worden. Sie hätten ihnen gedroht, nicht mehr an solche Orte (Anmerkung: [...] der [...]) zu gehen. Rund zwei Wochen nach diesem Vorfall hätten diese Personen ihn und einen Freund auf dem Weg nach Hause erneut angegriffen, wobei sein Freund zwei der Angreifer mit einem Messer verletzt habe. Am nächsten Tag sei er auf Anraten seines Vaters zu seiner Schwester nach D._______ geflüchtet. Sowohl bei ihm zuhause in B._______ als auch in D._______ hätten Anhänger der «Grauen Wölfe» nach ihm gesucht, weshalb er zirka eine Woche später zu einem Freund nach E._______ gegangen und von dort mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt sei. Ausserdem habe er mit den Behörden seines Heimatlandes Probleme, weil er einem Aufgebot für den Militärdienst nicht Folge geleistet habe. B. Mit Verfügung vom 17. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 29. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 11. November 2021 und damit innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich sei sein geltend gemachtes politisches Engagement für die HDP unglaubhaft, da er hierzu keine substantiierten Angaben haben machen können, weder zu seinen konkreten Aktivitäten und den involvierten Personen noch den Zielen der Partei. Bereits deshalb ergäben sich Zweifel, dass er wegen seines angeblichen politischen Engagements von Anhängern der «Grauen Wölfe» verfolgt worden sei. Weiter fehle es seinen Schilderungen zu den Auseinandersetzungen, insbesondere der Messerstecherei, an der nötigen Ausführlichkeit, Realkennzeichen und individualisierten Anhaltspunkten. Ausserdem sei das Nachtatverhalten nicht nachvollziehbar, indem er den Schutz der Behörden nicht in Anspruch genommen habe. Schliesslich habe er nicht berichten können, was nach dem besagten Vorfall mit seinen Verfolgern oder mit seinen anwesenden Freunden geschehen sei. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe seine Probleme mit den «Grauen Wölfen» sehr genau und detailliert geschildert und die heimatlichen Behörden könnten ihn nicht schützen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dolmetscherin habe nicht gut Deutsch gesprochen und die Person, welche den Asylentscheid verfasst habe, habe ihn nie persönlich gesehen und angehört. Zudem beabsichtige er, seine Lebenspartnerin zu heiraten, und habe zu diesem Zweck bereits das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die Vorinstanz habe Kenntnis von den Heiratsplänen gehabt und dies im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs dennoch nicht berücksichtigt. Damit macht er - sinngemäss - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 6.2 Der unsubstantiierte Vorwurf der mangelhaften Deutschkenntnisse der Dolmetscherin findet keine Stütze in den Akten. Weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung oder die befragende Person des SEM haben anlässlich der Anhörung eine diesbezügliche Beobachtung gemacht, andernfalls sie dies moniert hätten und zumindest eine entsprechende Protokollnotiz hätten anbringen lassen, was sie jedoch nicht getan haben. Ausserdem wäre die Anhörung, namentlich für die befragende Person des SEM, im Falle mangelhafter Deutschkennnisse der Dolmetscherin nur schwierig durchzuführen gewesen, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Das Anhörungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer denn auch vollumfänglich rückübersetzt und er hat die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt. Die Durchführung der Anhörung ist somit nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vor-instanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person, welche ihn persönlich gesehen und gehört hat, verfasst werden. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Heiratspläne mit einer Schweizer Staatsbürgerin bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nicht berücksichtigt hat. Ein Ehevorbereitungsverfahren vermag gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen), weshalb die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu Recht nicht darauf eingegangen ist, da es am Ergebnis der angefochtenen Verfügung nichts geändert hätte. Die formellen Rügen gehen damit fehl. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht zum zutreffenden Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden. Die geltend gemachte Verfolgung durch Anhänger der «Grauen Wölfe» gründet gemäss seinen Aussagen primär auf seiner kurdischen Ethnie und insbesondere der politischen Tätigkeit für die HDP. Die Aussagen zu seinem politischen Engagement bei der HDP sind insgesamt jedoch oberflächlich, unsubstantiiert und inhaltsleer. Er habe mit seinen Freunden immer wieder in der örtlichen Zentrale der HDP verkehrt und während der Wahlen Flyer verteilt und mit der Bevölkerung gesprochen (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F99-102; F234). Weitergehende Angaben, namentlich zu den Strukturen, den vertretenen Wahlkampfthemen oder Aktivitäten der Partei, konnte er jedoch nicht machen. Auch seine eigene Position und Funktion innerhalb der HDP konnte er nicht überzeugend darlegen. Er gibt zwar an, Parteimitglied zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F232) und über einen entsprechenden Mitgliederausweis in der Türkei zu verfügen (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F201). Dies ist aber als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren, nachdem er bis heute kein Original oder zumindest eine Fotokopie des Ausweises zu den Akten reichte, obwohl er dies in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F223). Ausserdem macht er nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner Form im Namen der Partei aktiv gewesen wäre und sich diesbezüglich exponiert hätte. Was die geschilderten Auseinandersetzungen mit Anhängern der «Grauen Wölfe» betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es seinen Ausführungen an ausreichenden Realkennzeichen fehlt und sie weitgehend oberflächlich ausfielen, obwohl die Vorinstanz ihn mehrmals dazu aufgefordert hat, die Vorfälle so detailliert wie möglich zu schildern (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F118-F120). Namentlich den letzten Vorfall, bei dem es zu einer Messerstecherei gekommen sein soll, schildert der Beschwerdeführer auffallend oberflächlich und weitgehend ohne jegliche Detailliertheit. Vier Personen hätten ihnen mit dem Auto den Weg versperrt und sie ohne jegliche Vorwarnung geschlagen, woraufhin sein Freund ein Messer gezückt und auf zwei der Angreifer eingestochen habe (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F135). Er vermag hier weder das Kerngeschehen detailliert darzulegen, noch sind seinen Ausführungen inhaltliche Besonderheiten wie etwa die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder ausgefallener Einzelheiten zu entnehmen, was angesichts eines solchen Ereignisses von gewisser Schwere - das letztlich den Grund für seine Flucht darstellte - jedoch zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint das geschilderte Nachtatverhalten wenig nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Namentlich ist es aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten unverständlich, wenn der Beschwerdeführer nach den geschilderten Angriffen durch Anhänger der «Grauen Wölfe» jeweils wieder in die örtliche Parteizentrale der HDP zurückgekehrt sein soll, zumal seine Verfolger ihn davor gewarnt hätten und dieser Ort und seine dortige Anwesenheit auch in der Vergangenheit stets eine Gefahrenquelle dargestellt habe (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F236-239). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach den Vorfällen, insbesondere der Messerstecherei, zu keinem Zeitpunkt den Schutz der Behörden gesucht oder anderweitige Schutzmassnahmen getroffen hat. Seine diesbezügliche Begründung, man könne an keinem Ort um Hilfe ersuchen, da der Staat diese Menschen (Anmerkung des Gerichts: die «Grauen Wölfe») unterstütze, ist eine blosse Parteibehauptung, nicht glaubhaft und verfängt nicht (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F244). Hinsichtlich der geltend gemachten Militärdienstverweigerung ist seinen diesbezüglichen Aussagen ebenso die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zunächst reichte der Beschwerdeführer weder ein entsprechendes Dienstaufgebot noch ein sonstiges Beweismittel ein, welches das behauptete Dienstaufgebot an sich beweisen würde. Sodann ist lebensnah kaum vorstellbar, dass er seit Erhalt dieses Dienstaufgebots im Jahr 2017 über drei Jahre unbehelligt seinem Leben und einer Arbeit nachging, ohne dass die Behörden in dieser Zeit irgendwelche tatsächliche Suchbemühungen angestellt und ihm im Jahr 2018 ohne jegliche Probleme gar einen Reisepass ausgestellt hätten (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F230). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger im dienstpflichtigen Alter der allgemeinen, obligatorischen Dienstpflicht in seinem Heimatstaat untersteht. Vor dem Hintergrund seiner als unglaubhaft qualifizierten Aussagen ist es möglich, dass er den Militärdienst entgegen seiner Aussagen absolviert hat oder aus anderweitigen Gründen von der Dienstpflicht dispensiert worden ist. Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für sich allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/ E. 5). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung oder Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, etwa aufgrund seiner angeblichen Militärdienstverweigerung. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Wie vorstehend aufgezeigt, kann auch aus der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden (vgl. E. 6.2). Die Wegweisung wurde demgemäss zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2181/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.H.). 9.3.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann mit einem vergleichsweise hohen Bildungsstandard und einigen Jahren Berufserfahrung. Ausserdem leben seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester weiterhin in B._______ und verfügen dort über Wohneigentum sowie grosse Landwirtschaftsflächen, welche sie selbst bewirtschaften und in finanzieller Hinsicht davon leben können (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F68-F73). Auch hat der Beschwerdeführer noch eine grosse Anzahl an Verwandten in der Heimat (vgl. SEM-eAkten, 1089513-15/31, F32-F34). Damit verfügt er über geeignete Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in beruflicher wie auch in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Demgemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatsstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2021 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann