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E-4650/2023

E-4650/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1251674-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Er wurde am 16. Mai 2023 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) und am 17. Juli 2023 anlässlich seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 9/7 und 12/11). Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsbürger und ethnischer Kurde. Er sei in B._______ im Landkreis C._______ geboren und aufgewachsen. Von 20(…) bis 20(…) habe er das Gymnasium in D._______ besucht, sei anschliessend für ein Jahr nach E._______ und später für den Besuch der Universität nach F._______ gezogen, bevor er zu seiner Familie in B._______ zurückgekehrt sei. Die Polizei habe ihn zwei bis drei Mal angehalten, da gegen ihn ein Eintrag im GBTS, im türki- schen Fahndungsregister, bestehe. Dieser sei verfasst worden, da ein ehe- maliger Mitbewohner von ihm sich (…) 20(…) der PKK angeschlossen habe. Die Polizei habe ihn, den Beschwerdeführer, gefragt, ob er seinen Mitbewohner zur PKK geschickt habe. Da sein Mitbewohner im Juni glei- chen Jahres gestorben sei, seien er und sein anderer Mitbewohner nach der Beisetzungszeremonie von der Polizei mitgenommen und befragt wor- den. Ferner sei er jeweils beim Verlassen des Büros der HDP in C._______ kontrolliert und nach seinem Identitätsausweis gefragt worden. Das sei al- lerdings allen Leuten passiert, welche dort ein- und ausgegangen seien. Ferner sei sein Onkel einer der Kommandeure der PKK. Fotos, welche sei- nen Onkel zusammen mit dem Oberkommandeur der PKK zeigten, hätten zum Angriff auf seine Familie geführt. Sein Grossvater sei verhört und ihm und seiner Familie gesagt worden, ihnen werde die Leiche ihres Onkels überbracht. Er, der Beschwerdeführer, sei zwar kein Mitglied der HDP ge- wesen, er habe diese Partei aber vor den Wahlen unterstützt, indem er Mitglieder angeworben, teilweise an Treffen teilgenommen habe und zu- sammen mit den Kandidierenden in die Dörfer gefahren sei. Am (…) 20(…) sei er zusammen mit dem Parlamentarier G._______ bei der Eröffnung von Bürogebäuden der HDP gewesen. Die Gendarmerie habe das Gebäude während des Festes umstellt und versucht, die Feierlichkeiten zu vermei- den. Mit der Begründung, die HDP sei eine politische Partei und habe da- her das Recht, ein Büro zu eröffnen, habe er sich zusammen mit anderen Leuten gegen die Polizei gewehrt. Die Gendarmerie habe daraufhin die Demonstrierenden angegriffen und einzelne Menschen verhaftet. Er habe

E-4650/2023 Seite 3 aber fliehen können. Auch habe er bereits seit längerer Zeit Konten in un- terschiedlichen sozialen Medien. Seit ungefähr einem Jahr sei er intensiver aktiv. Er verleihe seiner Meinung regelmässig Ausdruck, wobei sich seine Aktivitäten primär auf Twitter bezögen, er aber auch auf Facebook und In- stagram aktiv sei. Sein Vater habe ihn am (…). April 2023 angerufen und ihm berichtet, dass die Gendarmerie bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht habe. Über einen Freund habe er Kontakt zu seiner Anwältin aufgenom- men um zu erfahren, aus welchem Grund nach ihm gesucht worden sei und ob eine Gefahr für ihn bestehe. Seine Anwältin habe alsdann bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht, dass eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Auf dieser Ermittlung liege allerdings ein Geheim- haltungsbeschluss. Er habe aus diesem Grund nichts darüber in Erfahrung bringen können und könne dem SEM daher auch keine Dokumente zu den Akten reichen. Es könne sich um eine Gefängnisstrafe handeln oder um eine Aufforderung zur Zeugenaussage. Als Gegenstand des Ermittlungs- verfahrens mit Geheimhaltungsbeschluss erachte er sowohl seine politi- sche Tätigkeit, die Angehörigkeit seines ehemaligen Mitbewohners zur PKK oder auch seine Aktivität in den sozialen Medien als möglich, könne aber nichts mit Sicherheit sagen. Er habe von seinem Bruder erfahren, was Menschen im Gefängnis erlebt hätten, und würde sich davor fürchten. Da- her habe er entschieden, die Türkei vorsorglich zu verlassen. A.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer Bildschirm- fotos aus den sozialen Medien, Fotos von seinem Onkel und eine Bestäti- gung der Halkların Demokratik Partisi (HDP) zu den Akten (vgl. SEM-act. 13/2). A.c Am 26. Juli 2023 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf aus. Dieser reichte tags darauf seine Stellungnahme (da- tiert auf den 26. Juli 2023) sowie weitere Bildschirmfotos aus den sozialen Medien ein (vgl. SEM-act. 15/3 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 17/15). C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

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28. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers unzulässig sowie unzumut- bar sei und er vorläufig aufzunehmen sei. Ferner ersucht er um unentgelt- liche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ei- ner Vollmacht vom 17. August 2023 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-4650/2023 Seite 5 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, das Bestehen eines Eintrages in der Datenbank GBTS begründe für sich alleine in der Regel keine Furcht vor flüchtlings- rechtlicher Verfolgung. Der Beschwerdeführer mache auch an keiner Stelle eine Verfolgung durch die Polizei geltend, sondern lediglich Kontrollen und Befragungen durch ebendiese. Zudem sei festzuhalten, dass sich der ehe- malige Mitbewohner des Beschwerdeführers bereits im Jahre 20(…) der PKK angeschlossen habe und noch im selben Jahr verstorben sei. Unge- fähr zehn Tage nach dem Beitritt des Mitbewohners zur PKK und nach des- sen Beisetzung sei der Beschwerdeführer von der Polizei befragt worden. Angesprochen auf die anderen Male, als die Polizei ihn angehalten habe, habe er geltend gemacht, dass es sich dabei um Kontrollen beim Verlassen des HDP-Büros in C._______ gehandelt habe, welche für alle Personen

E-4650/2023 Seite 6 üblich seien. Da keine Hinweise auf eine Bedrohung durch die Polizei be- stünden, erfüllten die Vorbringen das objektive Element der begründeten Furcht nicht. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, es sei zu einem An- griff auf seine Familie gekommen und dieser sei gedroht worden, dass man ihr den Leichnam des Onkels des Beschwerdeführers vorbeibringe. Dies- bezüglich mache er weder eine individuelle Verfolgung seiner Person gel- tend, noch mache er Angaben, welche eine zeitliche Einordnung der Fälle ermöglichten. Zudem sei die Bedrohung nicht gegen ihn persönlich gerich- tet gewesen und vermöge dementsprechend nicht, eine Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung zu begründen. Auch die geltend gemachte Tätigkeit für die HDP genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Da er nicht in exponier- ter Stellung für die Partei tätig gewesen sei und eine einfache Mitglied- schaft in einer legalen Partei oder Organisation allein keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründe, sei vorliegend die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen. In den eingereichten Beiträ- gen seiner Konten in den sozialen Medien kritisiere er beispielsweise den Präsidenten der türkischen Republik und bringe ihn mit einem Anschlag des IS auf Kobane in Verbindung. Die eingereichten Beiträge datierten da- bei ausschliesslich aus den Jahren 2014 und 2015. In seiner Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er weder jemals festgenommen wor- den, noch ein Verfahren aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien gegen ihn hängig sei. Bei einer Zeitspanne von sieben bis acht Jahren sei davon auszugehen, dass der Staat bezüglich der Inhalte, welche er über die sozialen Medien geteilt habe, bereits ein Verfahren eingeleitet hätte, bestünde denn auch ein Interesse an seiner Person. Die eingereichten Posts wiesen keine Aktualität auf, welche eine flüchtlingsrechtliche Verfol- gung gemäss Art. 3 AsylG zur Folge hätten. Die in der Anhörung geltend gemachte intensivierte Kadenz seiner Twitter-Aktivität seit dem Jahr 2022 vermöge er mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu beschreiben, ent- hielten die eingereichten Unterlagen doch keinerlei Belege für eine Aktivität in den sozialen Medien nach 2015. Gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Beiträge aus den sozialen Medien bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu erleiden. Es stehe einerseits nicht fest, ob er über- haupt künftig behördlich belangt werde, andererseits sei aufgrund des nie- derschwelligen politischen Profils und als «Ersttäter» für ihn die Wahr- scheinlichkeit gering, im Falle einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Das ob- jektive Element der begründeten Furcht sei demnach auch in diesem Vor- bringen zu verneinen. Zum Vorbringen, gegen ihn sei ein Dossier eröffnet

E-4650/2023 Seite 7 und darüber ein Geheimhaltungsbeschluss verfügt worden, sei folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer mache selber geltend, keine Möglich- keit zu haben einzuschätzen, worum es sich bei dem Verfahren mit Ge- heimhaltungsbeschluss handle. Auch eine Bestätigung, dass dieses Ver- fahren tatsächlich existiere, bestehe nicht. Angesichts dessen seien allfäl- lige Befürchtungen seinerseits rein hypothetischer Natur. Auch wenn vor- liegend nicht auszuschliessen sei, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn er- öffnet worden seien, sei nicht davon auszugehen, solche könnten eine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, da durch seine Familie Kontakt zur kurdischen PKK bestehe, sei er in Gefahr und sei aus diesem Grund in der Vergangenheit mehrmals verhaftet worden. Auch komme er aus dem gleichen Ort wie H._______ – B._______. Die türki- schen Behörden dürften den Ort besonders unter die Lupe nehmen. Es erscheine plausibel, dass Personen aus dem Kreis von G._______ Ziel- scheibe der Behörden sein könnten. Ein bekannter und prominenter kurdi- scher Politiker sei nicht einfach direkt anzugreifen, es sei viel einfacher, eine Person aus seinem Umfeld auszusuchen und durch Gewalt und Er- pressung an wichtige Informationen zu kommen. Er werde noch mehr Be- weismittel nachreichen, auf welche er im Moment noch keinen Zugriff habe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzu- halten:

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, aufgrund von Ver- bindungen seines im Jahr 20(…) verstorbenen Mitbewohners mit der PKK und aufgrund seines Onkels, der ein Kommandeur der PKK sei, verfolgt zu sein. Ausser, dass er im Jahr 20(…) Kontrollen und Befragungen durch die Polizei habe erdulden müssen, sind darüber hinausgehende Behelligun- gen, insbesondere im Zeitraum seiner Ausreise, nicht ersichtlich. Zudem widerlegt der Beschwerdeführer die Behauptung in der Beschwerde, «in der Vergangenheit mehrmals verhaftet» worden zu sein, anlässlich seiner Anhörung selber, indem er die Frage, ob er jemals festgenommen worden sei, verneinte (vgl. SEM-act. 12/11 F73). Ferner vermag er betreffend das Verhör seines Grossvaters – welches er erst im Schreiben an die Vor-

E-4650/2023 Seite 8 instanz vom 20. Juli 2023 beiläufig erwähnte – nicht, eine Verbindung zu ihm persönlich herzustellen. Inwiefern er dadurch selber flüchtlingsrecht- lich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Reflexverfolgung und damit eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG liegt diesbezüglich offensichtlich nicht vor.

E. 5.3 Unwahrscheinlich und nicht flüchtlingsrelevant sind ebenfalls die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Auszüge seines Kon- tos in den sozialen Medien, welche aus den Jahren 2014 und 2015 stam- men. Es ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die türkischen Be- hörden nach acht bis neun Jahren ein Strafverfahren diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer einleiten werden.

E. 5.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren erst mit der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf eingereichten Auszüge aus seinem Twitter-Konto aus den letzten sechs Monaten sind ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu begründen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grossmehrheitlich Beiträge weiterleitet («retweetet»), und wenige selbst- ständig verfasst. Auch ist auf seinem Twitter-Profil zu entnehmen, dass er lediglich 108 «Follower» hat, was – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt

– auf keine grosse Reichweite hindeutet, und die Wahrscheinlichkeit, dass die türkischen (strafverfolgungs-) Behörden auf ihn aufmerksam werden, entsprechend relativiert. Auffällig ist jedoch, dass sich die Kadenz der Twit- ter-«Retweets» seit einem halben Jahr stark erhöht hat. In zeitlicher Hin- sicht fällt weiter auf, dass er – lediglich behauptungsweise – am (…) 2023 aus der Türkei ausgereist sei. Da der Reisepass «in der Türkei» sei (vgl. SEM-act. 9/7 Ziffer 4.02 ff.) und er keine weiteren Beweismittel einreichte, um sein behauptetes Ausreisedatum zu belegen (beispielsweise E-Devlet- Auszüge), liegt es zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Be- schwerdeführer kurz vor oder erst nach seiner Ausreise seine Aktivitäten auf Twitter verstärkt hat, um Asylgründe zu schaffen. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass der älteste auffindbare Beitrag auf seinem Twitter-Profil vom 1. Februar 2023 datiert. Sollten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen oder bereits eröffnet haben, ist darauf hinzuweisen, dass er im türkischen Verfahren Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Ab- sicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen. Dazu passen auch seine Ausführungen zu seinen Äusserungen in den so- zialen Medien. So führte er – lediglich knapp und pauschal – aus, wenn er

E-4650/2023 Seite 9 etwas nicht richtig gefunden habe, habe er dies zur Sprache gebracht. Er wisse auch nicht, weshalb er erst seit einem Jahr auf Twitter aktiv sei, dies habe keinen speziellen Grund (vgl. SEM-act. 12/11 F48 ff.). Dies lässt da- rauf schliessen, dass er die Beiträge in den sozialen Medien nicht aus sei- nem politischen Interesse heraus veröffentlicht oder «retweetet» hat. Fol- gerichtig gehöre er auch nicht der HDP an (vgl. SEM-act. 12/11 F29). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den türkischen Strafverfol- gungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Twitter-Account auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz auslöst und mehrheitlich Meldungen «retweetet», ohne diese zu kommentieren oder zu analysieren. Sein Twitter-Account vermittelt deshalb auch nicht die Attitüde eines wah- ren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die tür- kischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Twitter-Accounts zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2098 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f.). Folglich sind in antizipierter Beweiswürdigung auch die weiteren Be- weismittel, welche der Beschwerdeführer einzureichen gedenkt, die er im Übrigen nicht näher bezeichnet und auch nicht erklärt, wie er in deren Be- sitz kommen will, auf welche er aber im Moment noch «keinen Zugriff» habe, nicht abzuwarten. Der implizit und mitten im Fliesstext sinngemäss gestellte Beweisantrag wird daher abgewiesen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behand- lung schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung

E-4650/2023 Seite 11 sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei

– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 7.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss als (…) und weist Arbeitserfahrung als (…) auf (vgl. SEM-act. 12/11 F10 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wieder beruflich eingliedern kann. Zudem leben seine Eltern sowie eine Schwester in B._______ und zwei Brüder studieren an der Universität in E._______ repektive in I._______ (vgl. SEM-act. 12/11 F8). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer zudem vorgebracht hat, er habe keine medizinischen Beschwerden (vgl. SEM-act. 12/11 F5) und auch keine Arztberichte aktenkundig sind, steht auch dies- bezüglich einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4650/2023 Seite 12

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessua- len Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4650/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4650/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1251674-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Er wurde am 16. Mai 2023 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) und am 17. Juli 2023 anlässlich seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 9/7 und 12/11). Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsbürger und ethnischer Kurde. Er sei in B._______ im Landkreis C._______ geboren und aufgewachsen. Von 20(...) bis 20(...) habe er das Gymnasium in D._______ besucht, sei anschliessend für ein Jahr nach E._______ und später für den Besuch der Universität nach F._______ gezogen, bevor er zu seiner Familie in B._______ zurückgekehrt sei. Die Polizei habe ihn zwei bis drei Mal angehalten, da gegen ihn ein Eintrag im GBTS, im türkischen Fahndungsregister, bestehe. Dieser sei verfasst worden, da ein ehemaliger Mitbewohner von ihm sich (...) 20(...) der PKK angeschlossen habe. Die Polizei habe ihn, den Beschwerdeführer, gefragt, ob er seinen Mitbewohner zur PKK geschickt habe. Da sein Mitbewohner im Juni gleichen Jahres gestorben sei, seien er und sein anderer Mitbewohner nach der Beisetzungszeremonie von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Ferner sei er jeweils beim Verlassen des Büros der HDP in C._______ kontrolliert und nach seinem Identitätsausweis gefragt worden. Das sei allerdings allen Leuten passiert, welche dort ein- und ausgegangen seien. Ferner sei sein Onkel einer der Kommandeure der PKK. Fotos, welche seinen Onkel zusammen mit dem Oberkommandeur der PKK zeigten, hätten zum Angriff auf seine Familie geführt. Sein Grossvater sei verhört und ihm und seiner Familie gesagt worden, ihnen werde die Leiche ihres Onkels überbracht. Er, der Beschwerdeführer, sei zwar kein Mitglied der HDP gewesen, er habe diese Partei aber vor den Wahlen unterstützt, indem er Mitglieder angeworben, teilweise an Treffen teilgenommen habe und zusammen mit den Kandidierenden in die Dörfer gefahren sei. Am (...) 20(...) sei er zusammen mit dem Parlamentarier G._______ bei der Eröffnung von Bürogebäuden der HDP gewesen. Die Gendarmerie habe das Gebäude während des Festes umstellt und versucht, die Feierlichkeiten zu vermeiden. Mit der Begründung, die HDP sei eine politische Partei und habe daher das Recht, ein Büro zu eröffnen, habe er sich zusammen mit anderen Leuten gegen die Polizei gewehrt. Die Gendarmerie habe daraufhin die Demonstrierenden angegriffen und einzelne Menschen verhaftet. Er habe aber fliehen können. Auch habe er bereits seit längerer Zeit Konten in unterschiedlichen sozialen Medien. Seit ungefähr einem Jahr sei er intensiver aktiv. Er verleihe seiner Meinung regelmässig Ausdruck, wobei sich seine Aktivitäten primär auf Twitter bezögen, er aber auch auf Facebook und Instagram aktiv sei. Sein Vater habe ihn am (...). April 2023 angerufen und ihm berichtet, dass die Gendarmerie bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht habe. Über einen Freund habe er Kontakt zu seiner Anwältin aufgenommen um zu erfahren, aus welchem Grund nach ihm gesucht worden sei und ob eine Gefahr für ihn bestehe. Seine Anwältin habe alsdann bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht, dass eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Auf dieser Ermittlung liege allerdings ein Geheimhaltungsbeschluss. Er habe aus diesem Grund nichts darüber in Erfahrung bringen können und könne dem SEM daher auch keine Dokumente zu den Akten reichen. Es könne sich um eine Gefängnisstrafe handeln oder um eine Aufforderung zur Zeugenaussage. Als Gegenstand des Ermittlungsverfahrens mit Geheimhaltungsbeschluss erachte er sowohl seine politische Tätigkeit, die Angehörigkeit seines ehemaligen Mitbewohners zur PKK oder auch seine Aktivität in den sozialen Medien als möglich, könne aber nichts mit Sicherheit sagen. Er habe von seinem Bruder erfahren, was Menschen im Gefängnis erlebt hätten, und würde sich davor fürchten. Daher habe er entschieden, die Türkei vorsorglich zu verlassen. A.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer Bildschirmfotos aus den sozialen Medien, Fotos von seinem Onkel und eine Bestätigung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu den Akten (vgl. SEM-act. 13/2). A.c Am 26. Juli 2023 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf aus. Dieser reichte tags darauf seine Stellungnahme (datiert auf den 26. Juli 2023) sowie weitere Bildschirmfotos aus den sozialen Medien ein (vgl. SEM-act. 15/3 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 17/15). C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers unzulässig sowie unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 17. August 2023 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, das Bestehen eines Eintrages in der Datenbank GBTS begründe für sich alleine in der Regel keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung. Der Beschwerdeführer mache auch an keiner Stelle eine Verfolgung durch die Polizei geltend, sondern lediglich Kontrollen und Befragungen durch ebendiese. Zudem sei festzuhalten, dass sich der ehemalige Mitbewohner des Beschwerdeführers bereits im Jahre 20(...) der PKK angeschlossen habe und noch im selben Jahr verstorben sei. Ungefähr zehn Tage nach dem Beitritt des Mitbewohners zur PKK und nach dessen Beisetzung sei der Beschwerdeführer von der Polizei befragt worden. Angesprochen auf die anderen Male, als die Polizei ihn angehalten habe, habe er geltend gemacht, dass es sich dabei um Kontrollen beim Verlassen des HDP-Büros in C._______ gehandelt habe, welche für alle Personen üblich seien. Da keine Hinweise auf eine Bedrohung durch die Polizei bestünden, erfüllten die Vorbringen das objektive Element der begründeten Furcht nicht. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, es sei zu einem Angriff auf seine Familie gekommen und dieser sei gedroht worden, dass man ihr den Leichnam des Onkels des Beschwerdeführers vorbeibringe. Diesbezüglich mache er weder eine individuelle Verfolgung seiner Person geltend, noch mache er Angaben, welche eine zeitliche Einordnung der Fälle ermöglichten. Zudem sei die Bedrohung nicht gegen ihn persönlich gerichtet gewesen und vermöge dementsprechend nicht, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Auch die geltend gemachte Tätigkeit für die HDP genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Da er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen sei und eine einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei oder Organisation allein keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründe, sei vorliegend die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen. In den eingereichten Beiträgen seiner Konten in den sozialen Medien kritisiere er beispielsweise den Präsidenten der türkischen Republik und bringe ihn mit einem Anschlag des IS auf Kobane in Verbindung. Die eingereichten Beiträge datierten dabei ausschliesslich aus den Jahren 2014 und 2015. In seiner Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er weder jemals festgenommen worden, noch ein Verfahren aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien gegen ihn hängig sei. Bei einer Zeitspanne von sieben bis acht Jahren sei davon auszugehen, dass der Staat bezüglich der Inhalte, welche er über die sozialen Medien geteilt habe, bereits ein Verfahren eingeleitet hätte, bestünde denn auch ein Interesse an seiner Person. Die eingereichten Posts wiesen keine Aktualität auf, welche eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zur Folge hätten. Die in der Anhörung geltend gemachte intensivierte Kadenz seiner Twitter-Aktivität seit dem Jahr 2022 vermöge er mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu beschreiben, enthielten die eingereichten Unterlagen doch keinerlei Belege für eine Aktivität in den sozialen Medien nach 2015. Gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Beiträge aus den sozialen Medien bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Es stehe einerseits nicht fest, ob er überhaupt künftig behördlich belangt werde, andererseits sei aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und als «Ersttäter» für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Das objektive Element der begründeten Furcht sei demnach auch in diesem Vorbringen zu verneinen. Zum Vorbringen, gegen ihn sei ein Dossier eröffnet und darüber ein Geheimhaltungsbeschluss verfügt worden, sei folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer mache selber geltend, keine Möglichkeit zu haben einzuschätzen, worum es sich bei dem Verfahren mit Geheimhaltungsbeschluss handle. Auch eine Bestätigung, dass dieses Verfahren tatsächlich existiere, bestehe nicht. Angesichts dessen seien allfällige Befürchtungen seinerseits rein hypothetischer Natur. Auch wenn vorliegend nicht auszuschliessen sei, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, sei nicht davon auszugehen, solche könnten eine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, da durch seine Familie Kontakt zur kurdischen PKK bestehe, sei er in Gefahr und sei aus diesem Grund in der Vergangenheit mehrmals verhaftet worden. Auch komme er aus dem gleichen Ort wie H._______ - B._______. Die türkischen Behörden dürften den Ort besonders unter die Lupe nehmen. Es erscheine plausibel, dass Personen aus dem Kreis von G._______ Zielscheibe der Behörden sein könnten. Ein bekannter und prominenter kurdischer Politiker sei nicht einfach direkt anzugreifen, es sei viel einfacher, eine Person aus seinem Umfeld auszusuchen und durch Gewalt und Erpressung an wichtige Informationen zu kommen. Er werde noch mehr Beweismittel nachreichen, auf welche er im Moment noch keinen Zugriff habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 5.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, aufgrund von Verbindungen seines im Jahr 20(...) verstorbenen Mitbewohners mit der PKK und aufgrund seines Onkels, der ein Kommandeur der PKK sei, verfolgt zu sein. Ausser, dass er im Jahr 20(...) Kontrollen und Befragungen durch die Polizei habe erdulden müssen, sind darüber hinausgehende Behelligungen, insbesondere im Zeitraum seiner Ausreise, nicht ersichtlich. Zudem widerlegt der Beschwerdeführer die Behauptung in der Beschwerde, «in der Vergangenheit mehrmals verhaftet» worden zu sein, anlässlich seiner Anhörung selber, indem er die Frage, ob er jemals festgenommen worden sei, verneinte (vgl. SEM-act. 12/11 F73). Ferner vermag er betreffend das Verhör seines Grossvaters - welches er erst im Schreiben an die Vor-instanz vom 20. Juli 2023 beiläufig erwähnte - nicht, eine Verbindung zu ihm persönlich herzustellen. Inwiefern er dadurch selber flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Reflexverfolgung und damit eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG liegt diesbezüglich offensichtlich nicht vor. 5.3 Unwahrscheinlich und nicht flüchtlingsrelevant sind ebenfalls die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Auszüge seines Kontos in den sozialen Medien, welche aus den Jahren 2014 und 2015 stammen. Es ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nach acht bis neun Jahren ein Strafverfahren diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer einleiten werden. 5.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren erst mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Auszüge aus seinem Twitter-Konto aus den letzten sechs Monaten sind ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu begründen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grossmehrheitlich Beiträge weiterleitet («retweetet»), und wenige selbstständig verfasst. Auch ist auf seinem Twitter-Profil zu entnehmen, dass er lediglich 108 «Follower» hat, was - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - auf keine grosse Reichweite hindeutet, und die Wahrscheinlichkeit, dass die türkischen (strafverfolgungs-) Behörden auf ihn aufmerksam werden, entsprechend relativiert. Auffällig ist jedoch, dass sich die Kadenz der Twitter-«Retweets» seit einem halben Jahr stark erhöht hat. In zeitlicher Hinsicht fällt weiter auf, dass er - lediglich behauptungsweise - am (...) 2023 aus der Türkei ausgereist sei. Da der Reisepass «in der Türkei» sei (vgl. SEM-act. 9/7 Ziffer 4.02 ff.) und er keine weiteren Beweismittel einreichte, um sein behauptetes Ausreisedatum zu belegen (beispielsweise E-Devlet-Auszüge), liegt es zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer kurz vor oder erst nach seiner Ausreise seine Aktivitäten auf Twitter verstärkt hat, um Asylgründe zu schaffen. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass der älteste auffindbare Beitrag auf seinem Twitter-Profil vom 1. Februar 2023 datiert. Sollten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen oder bereits eröffnet haben, ist darauf hinzuweisen, dass er im türkischen Verfahren Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. Dazu passen auch seine Ausführungen zu seinen Äusserungen in den sozialen Medien. So führte er - lediglich knapp und pauschal - aus, wenn er etwas nicht richtig gefunden habe, habe er dies zur Sprache gebracht. Er wisse auch nicht, weshalb er erst seit einem Jahr auf Twitter aktiv sei, dies habe keinen speziellen Grund (vgl. SEM-act. 12/11 F48 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass er die Beiträge in den sozialen Medien nicht aus seinem politischen Interesse heraus veröffentlicht oder «retweetet» hat. Folgerichtig gehöre er auch nicht der HDP an (vgl. SEM-act. 12/11 F29). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den türkischen Strafverfolgungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Twitter-Account auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz auslöst und mehrheitlich Meldungen «retweetet», ohne diese zu kommentieren oder zu analysieren. Sein Twitter-Account vermittelt deshalb auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Twitter-Accounts zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2098 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f.). Folglich sind in antizipierter Beweiswürdigung auch die weiteren Beweismittel, welche der Beschwerdeführer einzureichen gedenkt, die er im Übrigen nicht näher bezeichnet und auch nicht erklärt, wie er in deren Besitz kommen will, auf welche er aber im Moment noch «keinen Zugriff» habe, nicht abzuwarten. Der implizit und mitten im Fliesstext sinngemäss gestellte Beweisantrag wird daher abgewiesen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 7.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss als (...) und weist Arbeitserfahrung als (...) auf (vgl. SEM-act. 12/11 F10 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wieder beruflich eingliedern kann. Zudem leben seine Eltern sowie eine Schwester in B._______ und zwei Brüder studieren an der Universität in E._______ repektive in I._______ (vgl. SEM-act. 12/11 F8). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer zudem vorgebracht hat, er habe keine medizinischen Beschwerden (vgl. SEM-act. 12/11 F5) und auch keine Arztberichte aktenkundig sind, steht auch diesbezüglich einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: