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D-4347/2014

D-4347/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität B._______, geboren am (...), libyscher Staatsangehöriger, ein Asylgesuch. Am 18. Juli 2013 wurde er in C._______ zur Person befragt. Dabei machte er geltend, zur Ethnie der Berber zu gehören und von Geburt bis 1998 in D._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod des Vaters habe er Libyen verlassen und bis 2004 E._______ gelebt. Anschliessend habe er sich nach F._______ be­geben, wo er während eineinhalb Jahren geblieben sei. Danach sei er nach G._______ weitergereist, wo er - ohne Stellung eines Asylantrags - provisorisch habe bleiben können. Da er in diesem Land auf der Strasse habe schlafen und essen müssen sowie keiner Arbeit habe nachgehen können, habe er andere Sachen gemacht und sei ins Gefängnis gekommen. B. Am 25. August 2013 verliess der Beschwerdeführer das EVZ C._______ und liess das BFM in der Annahme, er sei unbekannten Aufenthaltes. Aus die­sem Grund wurde das Asylgesuch am 26. Februar 2014 abgeschrieben. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. März 2014 telefonisch und am folgenden Tag persönlich - unter der Identität A._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger - beim zustän­digen Migrationsamt gemeldet und erklärt hatte, er habe sich bei seiner Freundin aufgehalten und wolle an seinem Asylgesuch festhalten, nahm das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wieder auf. D. Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das BFM erklärte der Beschwerdeführer, seine wahre Identität laute A._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Reisepasses bei. Ausserdem erklärte er, er sei von schlechten Personen beraten worden und habe aus diesem Grund unter einer falschen Identität um Asyl nachgesucht. E. Am 10. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin beim Zivilstandsamt nach den nötigen Urkunden zur Ehevorbereitung. Dabei legte er den Reisepass im Original vor. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 nahm er dazu Stellung und erklärte, er habe sich gefürchtet, nach Tunesien ausgeschafft zu werden, weil er von anderen Asylsuchenden schlecht beraten worden sei. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2014 - eröffnet am 11. Juli 2014 - fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei­sung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, indem er zunächst eine falsche Identität und Herkunft angegeben habe. Damit habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne des Gesetzes bedürfe. Zudem habe er keine Asylgründe in Tunesien geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 habe er lediglich angegeben, er habe sich gefürchtet, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Der Eingabe seien keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung, subeventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Verfahrensakten aus dem Dossier des BFM und demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher er das Gesuch um Ehevorbereitung gestellt habe. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass er erst anlässlich seiner Vorsprache bei Migrationsamt im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung von der Abschreibung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden wüssten, wo er sich aufhalte. Das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es von seinem unbekannten Aufenthalt ausgegangen sei. Vielmehr habe er sich in Kenntnis der zuständigen Person des ihm zugewiesenen Asylzentrums bei seiner Verlobten aufgehalten. Dies sei aber dem BFM nicht mitgeteilt worden, was fälschlicherweise zur Abschreibung seines Asylgesuchs infolge unbekannten Aufenthaltes geführt habe. Ferner treffe es zwar zu, dass er anfänglich eine falsche Identität angege­ben habe; indessen habe er mit Eingabe vom 6. März 2014 unter Beilage einer Passkopie aus eigener Initiative seine richtige Identität preisgegeben, weshalb es stossend sei, ihm nun dieses Verhalten im Nachhinein vorzuwerfen. Er sei in Tunesien in einen Autounfall mit einem Todesopfer verwickelt und in der Folge von der politisch einflussreichen Familie des Opfers bedroht worden. Seither lebe er unter ständiger Angst, verletzt oder getötet zu werden, weshalb er Tunesien verlassen habe. Infolge schlechter Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst, unter dem richtigen Namen von Familienangehörigen des Opfers, welche im Konsulat arbeiten würden, gefunden zu werden, habe er sich zur Angabe einer falschen Identität entschlossen. Unter diesen Umständen habe er triftige Gründe für die anfängliche Verletzung der Mitwirkungspflicht gehabt. Ausserdem habe er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft gemacht, weshalb die Annahme des BFM, er bedürfe kei­nes Schutzes vor Verfolgung, verfehle. Schliesslich sei angesichts der be­vorstehenden Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerbürgerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat zu gewähren. Jedenfalls sei die Anordnung der Wegweisung zu Unrecht erfolgt. Allenfalls sei bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens die Frist zur Ausreise zu verlängern. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmachtserklärung, diverse Kopien im Zusammenhang mit dem Ehevor­bereitungsverfahren und die Kopie einer Absprache mit dem Zentrum für Asylsuchende und extern wohnenden Personen vom 6. März 2014 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdebegehren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsort bei seiner Verlobten und der damit verbundenen internen Abschreibung seines Asylgesuchs vom 26. Februar 2013 den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Angesichts dessen, dass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch kein konkreter Antrag mit Bezug auf diese Rüge gestellt wurde, das BFM das Asylverfahren nach Kenntnisnahme seines Aufenthaltsortes wieder aufnahm (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2014), der Beschwerdeführer keine aus der erhobenen Rüge fliessenden Nachteile geltend machte und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, ist diese Rüge abzuweisen.

E. 5.2 Sodann wurde darum ersucht, die Verfahrensakten aus dem Dossier des BFM und demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher der Beschwerdeführer das Gesuch um Ehevorbereitung gestellt habe, beizuziehen. Die Akten aus dem BFM-Dossier werden vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen berücksichtigt. Bezüglich der Akten der Zivilrechtsverwaltung wäre es unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer gelegen, Akteneinsicht zu verlangen und Kopien der Aktenstücke zuhanden der Asylbehörden einzureichen. Soweit solche bereits im BFM-Dossier abgelegt sind, werden sie - wie alle Akten in diesem Dossier - von Amtes wegen für die Beurteilung beigezogen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist.

E. 5.3 Des Weiteren richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren die Behörden über seine Identität getäuscht und damit nicht glaub­haft machen können, dass er des Schutzes bedürfe, sowie die Feststellung des BFM, sein Asylgesuch werde mangels Asylgründen in Tunesien abgelehnt.

E. 5.3.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Identitätstäuschung vorliegend gestützt auf die Aktenlage und gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. März 2014 sowie basierend auf dem vom BFM gewährten rechtlichen Gehör vom 16. Juni 2014 und der darauffolgenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014 und der Abgabe des Reisepasses feststeht. Gemäss ersterem Schreiben des Beschwerdeführers will er die Identitätstäuschung infolge falscher Beratung durch schlechte Personen begangen haben. Gestützt auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör will er sein Asylgesuch infolge falscher Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst vor einer Abschiebung nach Tunesien mit einer falschen Identität gestellt haben. Mit seinen beiden Eingaben räumt der Beschwerdeführer ein, die Asylbehörden über seine Identität getäuscht zu haben, weshalb das BFM zu Recht in Anwen­dung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zur Sache verzichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte rechtliche Gehör wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2014 gewährt. Angesichts dieser klaren Sachlage kann die Rüge in der Beschwerde, das BFM hätte nicht von einer Identitätstäuschung ausgehen dürfen, nicht gehört werden.

E. 5.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dar, er habe von sich aus die richtige Identität preisgegeben und zudem triftige Gründe gehabt, anfänglich eine falsche Identität anzugeben und damit die Mitwirkungspflicht zu verletzen. Unter diesen Umständen dürfe ihm sein anfängliches Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst steht - wie bereits erwähnt - ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, da er diesen Sachverhalt selber zugegeben hat. Sodann ergeben sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Praxis Gründe, gestützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldbaren Identitätstäuschung auszugehen wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen seines Verhaltens anrechnen lassen. Diese bestehen vorliegend darin, dass keine Anhörung durchzuführen war, sondern nur das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Folglich hat das BFM die richtige, mit Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vereinbare Verfahrensweise angewendet. Ob der Beschwerdeführer die Identitätstäuschung von sich aus zugegeben hat und ob er allenfalls Gründe für sein Vorgehen hatte, spielt für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG somit keine Rolle. Die Tatsache, dass er die richtige Identität erst im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und den dazu nötigen Dokumenten wie beispielsweise dem heimatlichen Reisepass offenlegte, lässt zudem vermuten, dass die nachträglich erfolgte Offenlegung seiner Identität mit dem Wunsch nach einer Heirat in Verbindung zu bringen ist. Zudem erscheint die erst im Beschwerdeverfahren dargelegte Verfolgung in Tunesien nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im erstinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs keine solche darlegte. Unter diesen Umständen hatte das BFM keinen Grund, von einer Verfolgung auszugehen, weshalb seine diesbezügliche Argumentation nicht zu beanstanden ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 darzulegen, dass ihm in Tunesien eine Verfolgung droht. Die erst im Beschwerdeverfahren nachgeschobene Verfolgungsgefahr in Tunesien vermag somit nicht zu überzeugen. Aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes vom 16. Juli 2014 an das BFM (vgl. Akte A41/3) ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt mitgeteilt habe, er wolle seine Mutter im Heimatland besuchen und werde sich deshalb beim Migrationsamt für die Rückgabe des Passes melden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, zum Besuch seiner Mutter mit dem eigenen Reisepass ins Heimatland zurückzukehren spricht ebenfalls gegen die nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Heimatland, zumal eine ernsthaft verfolgte Person nicht ohne Not und mit dem eigenen Reisepass dorthin zurückkehren würde, wo ihr eine Verfolgung droht. Darüber hinaus ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgung - ein Autounfall mit Todesfolge und die Angst vor Rachehandlungen durch die Familie der getöteten Person sowie eine strafrechtliche Verfolgung im Heimatland aufgrund dieses Autounfalls - nicht als asylerheblich zu qualifizieren, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. August 2014 festgehalten wurde. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen.

E. 5.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tunesien keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden gegenüber keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch zu prüfen wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3243/2012 vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009). So fehlen Angaben, welche eine Eheschliessung in naher Zukunft nahele­gen, beispielsweise über den bevorstehenden Termin zur Heirat oder das Gespräch zur Vorbereitung beziehungsweise die Erklärung über die Voraussetzungen der Ehe. Unter diesen Umständen wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, es sei festzustellen, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist ebenso abzuweisen wie sein Gesuch, es sei auf die Wegweisung zu verzichten. Zudem sind die Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuständig für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur wenige Unterlagen betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden Freundin eingereicht, aufgrund welcher unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. Zwar machte er geltend, er lebe mit seiner Freundin zusammen, womit die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs zu prüfen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Indessen ergibt sich aus den Akten nicht, dass die wesentlichen Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung - nämlich das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2010 vom 6. September 2010) - vorliegend erfüllt sind. In der Beschwerdeschrift selber wird als Adresse des Beschwerdeführers das Zentrum Hirschpark der Caritas Luzern angegeben, wo seine Freundin wohl kaum mit ihm zusammenlebt. Aus der Kopie der Vereinbarung zwischen dem Asylzentrum und dem Be­schwer­deführer als extern wohnender Person ist zwar zu schliessen, dass er sich seit dem 6. März 2014 bei seiner Freundin aufhält. Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführers und seiner Freundin im letzten halben Jahr bereits die erforderliche Länge und Stabilität aufweist, dürfte indessen zu bezweifeln sein. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe schon vorher mit seiner Freundin zusammengelebt, dürfte mangels aussagekräftiger Unterlagen im Dossier nicht zu glauben sein. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der konventionsrechtlichen Norm besteht. Im Übrigen stellt der Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. Ap­ril 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und die Ehe auch in einem andern Land als der Schweiz verwirklicht werden kann. Folglich ist die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter den Aspekten von Art. 8 und 12 EMRK zu bejahen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Beschwerdeführer hat das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung gewähren können.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen.

E. 7.4.2 Insbesondere spricht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und dort wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Mangels glaubhafter Angaben über seinen Herkunftsort und über seine Identität anlässlich der Befragung zur Person ist - unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland auch über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Immerhin ergibt sich aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes mit dem BFM vom 16. Juli 2014, dass er in Tunesien seine Mutter besuchen will, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass diese ihn aufnehmen und beherbergen wird. Im Übrigen ist es dem gemäss Aktenlage gesunden und noch jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Allenfalls kann ihm zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 7.4.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien als zumutbar zu erachten ist. Sein in der Beschwerdeschrift gestelltes Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4347/2014/pjn Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, B._______, geboren (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Martina Horni, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität B._______, geboren am (...), libyscher Staatsangehöriger, ein Asylgesuch. Am 18. Juli 2013 wurde er in C._______ zur Person befragt. Dabei machte er geltend, zur Ethnie der Berber zu gehören und von Geburt bis 1998 in D._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod des Vaters habe er Libyen verlassen und bis 2004 E._______ gelebt. Anschliessend habe er sich nach F._______ be­geben, wo er während eineinhalb Jahren geblieben sei. Danach sei er nach G._______ weitergereist, wo er - ohne Stellung eines Asylantrags - provisorisch habe bleiben können. Da er in diesem Land auf der Strasse habe schlafen und essen müssen sowie keiner Arbeit habe nachgehen können, habe er andere Sachen gemacht und sei ins Gefängnis gekommen. B. Am 25. August 2013 verliess der Beschwerdeführer das EVZ C._______ und liess das BFM in der Annahme, er sei unbekannten Aufenthaltes. Aus die­sem Grund wurde das Asylgesuch am 26. Februar 2014 abgeschrieben. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. März 2014 telefonisch und am folgenden Tag persönlich - unter der Identität A._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger - beim zustän­digen Migrationsamt gemeldet und erklärt hatte, er habe sich bei seiner Freundin aufgehalten und wolle an seinem Asylgesuch festhalten, nahm das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wieder auf. D. Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das BFM erklärte der Beschwerdeführer, seine wahre Identität laute A._______, geboren am (...), tunesischer Staatsangehöriger. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Reisepasses bei. Ausserdem erklärte er, er sei von schlechten Personen beraten worden und habe aus diesem Grund unter einer falschen Identität um Asyl nachgesucht. E. Am 10. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin beim Zivilstandsamt nach den nötigen Urkunden zur Ehevorbereitung. Dabei legte er den Reisepass im Original vor. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 nahm er dazu Stellung und erklärte, er habe sich gefürchtet, nach Tunesien ausgeschafft zu werden, weil er von anderen Asylsuchenden schlecht beraten worden sei. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2014 - eröffnet am 11. Juli 2014 - fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei­sung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, indem er zunächst eine falsche Identität und Herkunft angegeben habe. Damit habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne des Gesetzes bedürfe. Zudem habe er keine Asylgründe in Tunesien geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 habe er lediglich angegeben, er habe sich gefürchtet, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Der Eingabe seien keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung, subeventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Verfahrensakten aus dem Dossier des BFM und demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher er das Gesuch um Ehevorbereitung gestellt habe. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass er erst anlässlich seiner Vorsprache bei Migrationsamt im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung von der Abschreibung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden wüssten, wo er sich aufhalte. Das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es von seinem unbekannten Aufenthalt ausgegangen sei. Vielmehr habe er sich in Kenntnis der zuständigen Person des ihm zugewiesenen Asylzentrums bei seiner Verlobten aufgehalten. Dies sei aber dem BFM nicht mitgeteilt worden, was fälschlicherweise zur Abschreibung seines Asylgesuchs infolge unbekannten Aufenthaltes geführt habe. Ferner treffe es zwar zu, dass er anfänglich eine falsche Identität angege­ben habe; indessen habe er mit Eingabe vom 6. März 2014 unter Beilage einer Passkopie aus eigener Initiative seine richtige Identität preisgegeben, weshalb es stossend sei, ihm nun dieses Verhalten im Nachhinein vorzuwerfen. Er sei in Tunesien in einen Autounfall mit einem Todesopfer verwickelt und in der Folge von der politisch einflussreichen Familie des Opfers bedroht worden. Seither lebe er unter ständiger Angst, verletzt oder getötet zu werden, weshalb er Tunesien verlassen habe. Infolge schlechter Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst, unter dem richtigen Namen von Familienangehörigen des Opfers, welche im Konsulat arbeiten würden, gefunden zu werden, habe er sich zur Angabe einer falschen Identität entschlossen. Unter diesen Umständen habe er triftige Gründe für die anfängliche Verletzung der Mitwirkungspflicht gehabt. Ausserdem habe er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft gemacht, weshalb die Annahme des BFM, er bedürfe kei­nes Schutzes vor Verfolgung, verfehle. Schliesslich sei angesichts der be­vorstehenden Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerbürgerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat zu gewähren. Jedenfalls sei die Anordnung der Wegweisung zu Unrecht erfolgt. Allenfalls sei bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens die Frist zur Ausreise zu verlängern. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmachtserklärung, diverse Kopien im Zusammenhang mit dem Ehevor­bereitungsverfahren und die Kopie einer Absprache mit dem Zentrum für Asylsuchende und extern wohnenden Personen vom 6. März 2014 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdebegehren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsort bei seiner Verlobten und der damit verbundenen internen Abschreibung seines Asylgesuchs vom 26. Februar 2013 den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Angesichts dessen, dass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch kein konkreter Antrag mit Bezug auf diese Rüge gestellt wurde, das BFM das Asylverfahren nach Kenntnisnahme seines Aufenthaltsortes wieder aufnahm (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2014), der Beschwerdeführer keine aus der erhobenen Rüge fliessenden Nachteile geltend machte und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, ist diese Rüge abzuweisen. 5.2 Sodann wurde darum ersucht, die Verfahrensakten aus dem Dossier des BFM und demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher der Beschwerdeführer das Gesuch um Ehevorbereitung gestellt habe, beizuziehen. Die Akten aus dem BFM-Dossier werden vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen berücksichtigt. Bezüglich der Akten der Zivilrechtsverwaltung wäre es unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer gelegen, Akteneinsicht zu verlangen und Kopien der Aktenstücke zuhanden der Asylbehörden einzureichen. Soweit solche bereits im BFM-Dossier abgelegt sind, werden sie - wie alle Akten in diesem Dossier - von Amtes wegen für die Beurteilung beigezogen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. 5.3 Des Weiteren richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren die Behörden über seine Identität getäuscht und damit nicht glaub­haft machen können, dass er des Schutzes bedürfe, sowie die Feststellung des BFM, sein Asylgesuch werde mangels Asylgründen in Tunesien abgelehnt. 5.3.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Identitätstäuschung vorliegend gestützt auf die Aktenlage und gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. März 2014 sowie basierend auf dem vom BFM gewährten rechtlichen Gehör vom 16. Juni 2014 und der darauffolgenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014 und der Abgabe des Reisepasses feststeht. Gemäss ersterem Schreiben des Beschwerdeführers will er die Identitätstäuschung infolge falscher Beratung durch schlechte Personen begangen haben. Gestützt auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör will er sein Asylgesuch infolge falscher Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst vor einer Abschiebung nach Tunesien mit einer falschen Identität gestellt haben. Mit seinen beiden Eingaben räumt der Beschwerdeführer ein, die Asylbehörden über seine Identität getäuscht zu haben, weshalb das BFM zu Recht in Anwen­dung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zur Sache verzichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte rechtliche Gehör wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2014 gewährt. Angesichts dieser klaren Sachlage kann die Rüge in der Beschwerde, das BFM hätte nicht von einer Identitätstäuschung ausgehen dürfen, nicht gehört werden. 5.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dar, er habe von sich aus die richtige Identität preisgegeben und zudem triftige Gründe gehabt, anfänglich eine falsche Identität anzugeben und damit die Mitwirkungspflicht zu verletzen. Unter diesen Umständen dürfe ihm sein anfängliches Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst steht - wie bereits erwähnt - ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, da er diesen Sachverhalt selber zugegeben hat. Sodann ergeben sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Praxis Gründe, gestützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldbaren Identitätstäuschung auszugehen wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen seines Verhaltens anrechnen lassen. Diese bestehen vorliegend darin, dass keine Anhörung durchzuführen war, sondern nur das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Folglich hat das BFM die richtige, mit Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vereinbare Verfahrensweise angewendet. Ob der Beschwerdeführer die Identitätstäuschung von sich aus zugegeben hat und ob er allenfalls Gründe für sein Vorgehen hatte, spielt für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG somit keine Rolle. Die Tatsache, dass er die richtige Identität erst im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und den dazu nötigen Dokumenten wie beispielsweise dem heimatlichen Reisepass offenlegte, lässt zudem vermuten, dass die nachträglich erfolgte Offenlegung seiner Identität mit dem Wunsch nach einer Heirat in Verbindung zu bringen ist. Zudem erscheint die erst im Beschwerdeverfahren dargelegte Verfolgung in Tunesien nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im erstinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs keine solche darlegte. Unter diesen Umständen hatte das BFM keinen Grund, von einer Verfolgung auszugehen, weshalb seine diesbezügliche Argumentation nicht zu beanstanden ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 darzulegen, dass ihm in Tunesien eine Verfolgung droht. Die erst im Beschwerdeverfahren nachgeschobene Verfolgungsgefahr in Tunesien vermag somit nicht zu überzeugen. Aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes vom 16. Juli 2014 an das BFM (vgl. Akte A41/3) ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt mitgeteilt habe, er wolle seine Mutter im Heimatland besuchen und werde sich deshalb beim Migrationsamt für die Rückgabe des Passes melden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, zum Besuch seiner Mutter mit dem eigenen Reisepass ins Heimatland zurückzukehren spricht ebenfalls gegen die nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Heimatland, zumal eine ernsthaft verfolgte Person nicht ohne Not und mit dem eigenen Reisepass dorthin zurückkehren würde, wo ihr eine Verfolgung droht. Darüber hinaus ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgung - ein Autounfall mit Todesfolge und die Angst vor Rachehandlungen durch die Familie der getöteten Person sowie eine strafrechtliche Verfolgung im Heimatland aufgrund dieses Autounfalls - nicht als asylerheblich zu qualifizieren, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. August 2014 festgehalten wurde. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen. 5.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tunesien keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden gegenüber keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch zu prüfen wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3243/2012 vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009). So fehlen Angaben, welche eine Eheschliessung in naher Zukunft nahele­gen, beispielsweise über den bevorstehenden Termin zur Heirat oder das Gespräch zur Vorbereitung beziehungsweise die Erklärung über die Voraussetzungen der Ehe. Unter diesen Umständen wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, es sei festzustellen, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist ebenso abzuweisen wie sein Gesuch, es sei auf die Wegweisung zu verzichten. Zudem sind die Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuständig für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur wenige Unterlagen betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden Freundin eingereicht, aufgrund welcher unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. Zwar machte er geltend, er lebe mit seiner Freundin zusammen, womit die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs zu prüfen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Indessen ergibt sich aus den Akten nicht, dass die wesentlichen Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung - nämlich das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2010 vom 6. September 2010) - vorliegend erfüllt sind. In der Beschwerdeschrift selber wird als Adresse des Beschwerdeführers das Zentrum Hirschpark der Caritas Luzern angegeben, wo seine Freundin wohl kaum mit ihm zusammenlebt. Aus der Kopie der Vereinbarung zwischen dem Asylzentrum und dem Be­schwer­deführer als extern wohnender Person ist zwar zu schliessen, dass er sich seit dem 6. März 2014 bei seiner Freundin aufhält. Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführers und seiner Freundin im letzten halben Jahr bereits die erforderliche Länge und Stabilität aufweist, dürfte indessen zu bezweifeln sein. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe schon vorher mit seiner Freundin zusammengelebt, dürfte mangels aussagekräftiger Unterlagen im Dossier nicht zu glauben sein. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der konventionsrechtlichen Norm besteht. Im Übrigen stellt der Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. Ap­ril 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und die Ehe auch in einem andern Land als der Schweiz verwirklicht werden kann. Folglich ist die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter den Aspekten von Art. 8 und 12 EMRK zu bejahen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Beschwerdeführer hat das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung gewähren können. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. 7.4.2 Insbesondere spricht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und dort wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Mangels glaubhafter Angaben über seinen Herkunftsort und über seine Identität anlässlich der Befragung zur Person ist - unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland auch über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Immerhin ergibt sich aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes mit dem BFM vom 16. Juli 2014, dass er in Tunesien seine Mutter besuchen will, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass diese ihn aufnehmen und beherbergen wird. Im Übrigen ist es dem gemäss Aktenlage gesunden und noch jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Allenfalls kann ihm zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien als zumutbar zu erachten ist. Sein in der Beschwerdeschrift gestelltes Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: