opencaselaw.ch

E-3422/2018

E-3422/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien Mitglieder des (...)-Geheimbundes gewesen und hätten versucht, ihn als ältesten Sohn der Familie ebenfalls zu einem Beitritt zu überreden. Weil er dies abgelehnt habe, sei er in Gefahr geraten. Etwa im Jahr (...) sei er auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Aus der von Kollegen überbrachten Reaktion seiner Mutter habe er geschlossen, dass der vermeintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf sein Leben gewesen sei. In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldigungen gegen seine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden. Nach Freilassung aus der Haft sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Ländern jedoch immer wieder dieselben Personen begegnet, was ihn zum Schluss habe kommen lassen, dass der (...)-Geheimbund ihn überwache, um ihn letztlich zu töten. Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren verwickelt, mit dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter vergiften zu lassen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen worden. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Am 9. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 abwies. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 an die Vorinstanz suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, er habe im vorherigen Verfahren aufgrund der Anwesenheit von weiblichen Personen anlässlich der Anhörungen seine wahren Asylgründe aus Scham und Misstrauen nicht darlegen können. Er sei bisexuell und habe in Nigeria eine Beziehung mit einem Mann gehabt. Im Jahr (...) habe er anlässlich eines Bewerbungsgesprächs bei einer (...)firma den (...) kennengelernt, ein Mann (...) Herkunft. Dieser habe mit ihm eine Beziehung eingehen wollen und ihm Vorteile professioneller Natur sowie eine Belohnung versprochen. Er habe das Angebot angenommen und sie hätten sich jeweils, unter dem Vorwand Sitzungen abzuhalten, in Hotels getroffen. Die Hotelangestellten hätten den Beschwerdeführer und seinen Freund bei der Polizei verraten. Am (...) seien sie in einem Hotel von Polizeibeamten in Zivil erwischt, fotografiert und schliesslich festgenommen worden. Sein Freund habe einen Anwalt beauftragt, worauf ihm - dem Beschwerdeführer - im (...) mit Hilfe des Anwalts sowie durch Bestechung die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Er sei zusammen mit seinem Freund im (...) nach B._______ gereist. In Nigeria sei ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig. B.b Am 4. Januar 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich auf, einige Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 nach. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen. B.c Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. B.d Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, subsidiär sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.e Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Vorab ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz keine Anhörung zu den neuen Vorbringen durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 4.3 Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen durch ihren Entscheid, keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe in seinem schriftlichen Gesuch vom 8. Dezember 2017 und in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2018 hinreichend darzutun. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch mit ganz anderen Motiven begründet habe. Seine Vorbringen seien als unglaubhaft oder als nicht asylrelevant beurteilt worden. Zwischen dem ersten und dem aktuellen Asylverfahren habe er die Schweiz nicht verlassen. Demzufolge seien seine neuen, komplett anderen Asylgründe aus Nigeria prima facie als Strategie zu werten, in einem zweiten Asylverfahren mehr Erfolg zu haben. Es müsse indes von jedem vor Verfolgung Schutzsuchenden erwartet werden, dass er auf Anhieb die wahren Gründe darlege. Aufgrund dieser Überlegungen seien die Gründe, die der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend mache, vorbehaltlos als Nachschübe und deshalb als unglaubhaft zu taxieren. Hinzu komme, dass er die Gründe des ersten Asylverfahrens, im Wissen darum, dass sie für die Asylgewährung nicht gereicht hätten, im zweiten Verfahren gar nicht mehr erwähnt habe, was auf eine zweite, erfundene Geschichte hinweise. Dafür spreche im Speziellen auch seine im ersten Verfahren angegebene Familienbiographie. Er habe damals angegeben, Vater von (...) Kindern mit einer Partnerin zu sein, mit der er aus der Schweiz in Kontakt gestanden sei. Es spreche somit wenig dafür, dass er gleichzeitig homosexuelle Neigungen gehabt habe und deswegen in Nigeria in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während des Verfahrens im Testbetrieb Zürich von einer juristischen Fachperson begleitet gewesen. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er die geschlechtsspezifischen Gründe aus Scham vor einer weiblichen Rechtsvertretung im Testbetrieb nicht bereits im ersten Verfahren habe nennen wollen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass es ihm frei gestanden hätte, auf diese Problematik hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen. Er sei über seine Rechte und Pflichten bei der Gesuchseinreichung informiert und angehalten worden, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sein Interesse an der Schutzgewährung müsste, wenn er tatsächlich aus diesen Gründen in Nigeria verfolgt worden wäre, grösser gewesen sein, als seine Bedenken im Zusammenhang mit dem Aufdecken seiner Homosexualität, weshalb sein Schamgefühl nicht plausibel sei. Er habe bis dato kein Beweismittel eingereicht, weder vom eigentlichen Strafverfahren, noch vom Anwalt A.M., geschweige denn von der Arbeitsstelle bei der C._______ Dies erstaune und sei der Glaubhaftmachung seiner neuen Vorbringen nicht dienlich. Schliesslich habe er Nigeria gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren mit einem (...) Visum von D._______ aus mit dem Flugzeug verlassen. Deswegen spreche vieles dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht, wie behauptet, behördlichen Kontrollmassnahmen unterstanden habe.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine wahren Asylgründe erst im zweiten Asylverfahren schildern können, weil die Rechtsvertreterin und die Befragerin im ersten Verfahren weiblichen Geschlechts gewesen seien. Aus Scham und Misstrauen sei er nicht in der Lage gewesen, über seine Bisexualität zu reden.

E. 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens beziehungsweise der Vorgeschichte des Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Sein Erklärungsversuch, er habe aus Scham und Misstrauen die wahren Fluchtgründe nicht von Anfang an bekannt geben können, vermag das Verschweigen der neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu erklären, zumal diese erst nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch auf die Geheimhaltungspflicht aller am Verfahren Beteiligter hingewiesen. Ihm muss damit bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden.

E. 6.3.2 Der Einwand, dass seine Zurückhaltung auch auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass anlässlich der im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführten Befragungen Personen weiblichen Geschlechts anwesend gewesen seien, ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, auf die Problematik hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen. Bezüglich der Anhörung ist festzuhalten, dass diese immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2, m.w.H.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die geltend gemachte Verfolgung - bei Wahrunterstellung - überhaupt geschlechterspezifischer Natur ist. Im Übrigen waren anlässlich der Befragungen keine Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung erkennbar, und es entstand an keiner Stelle des ersten Asylverfahrens der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen.

E. 6.3.3 Weitergehend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch, nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen sind und somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund einer homosexuellen Beziehung verfolgt worden ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ehevorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Bürgerin sei hängig und er erwarte ein Kind mit ihr.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2, m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgelehnt hat. Zur Begründung führte es aus, es würden gewichtige Indizien vorliegen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung einzig den Schluss zuliessen, dass die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geschlossen werden soll. Damit könne auch nicht gesagt werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Eheschluss offensichtlich erfüllt seien. Sodann vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Bezüglich des Kindes ist anzumerken, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht. Es ist ihm zuzumuten, ein allfälliges Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vor-instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3422/2018 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien Mitglieder des (...)-Geheimbundes gewesen und hätten versucht, ihn als ältesten Sohn der Familie ebenfalls zu einem Beitritt zu überreden. Weil er dies abgelehnt habe, sei er in Gefahr geraten. Etwa im Jahr (...) sei er auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Aus der von Kollegen überbrachten Reaktion seiner Mutter habe er geschlossen, dass der vermeintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf sein Leben gewesen sei. In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldigungen gegen seine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden. Nach Freilassung aus der Haft sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Ländern jedoch immer wieder dieselben Personen begegnet, was ihn zum Schluss habe kommen lassen, dass der (...)-Geheimbund ihn überwache, um ihn letztlich zu töten. Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren verwickelt, mit dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter vergiften zu lassen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen worden. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Am 9. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 abwies. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 an die Vorinstanz suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, er habe im vorherigen Verfahren aufgrund der Anwesenheit von weiblichen Personen anlässlich der Anhörungen seine wahren Asylgründe aus Scham und Misstrauen nicht darlegen können. Er sei bisexuell und habe in Nigeria eine Beziehung mit einem Mann gehabt. Im Jahr (...) habe er anlässlich eines Bewerbungsgesprächs bei einer (...)firma den (...) kennengelernt, ein Mann (...) Herkunft. Dieser habe mit ihm eine Beziehung eingehen wollen und ihm Vorteile professioneller Natur sowie eine Belohnung versprochen. Er habe das Angebot angenommen und sie hätten sich jeweils, unter dem Vorwand Sitzungen abzuhalten, in Hotels getroffen. Die Hotelangestellten hätten den Beschwerdeführer und seinen Freund bei der Polizei verraten. Am (...) seien sie in einem Hotel von Polizeibeamten in Zivil erwischt, fotografiert und schliesslich festgenommen worden. Sein Freund habe einen Anwalt beauftragt, worauf ihm - dem Beschwerdeführer - im (...) mit Hilfe des Anwalts sowie durch Bestechung die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Er sei zusammen mit seinem Freund im (...) nach B._______ gereist. In Nigeria sei ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig. B.b Am 4. Januar 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich auf, einige Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 nach. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen. B.c Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. B.d Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, subsidiär sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.e Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz keine Anhörung zu den neuen Vorbringen durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 4.3 Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen durch ihren Entscheid, keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe in seinem schriftlichen Gesuch vom 8. Dezember 2017 und in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2018 hinreichend darzutun. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch mit ganz anderen Motiven begründet habe. Seine Vorbringen seien als unglaubhaft oder als nicht asylrelevant beurteilt worden. Zwischen dem ersten und dem aktuellen Asylverfahren habe er die Schweiz nicht verlassen. Demzufolge seien seine neuen, komplett anderen Asylgründe aus Nigeria prima facie als Strategie zu werten, in einem zweiten Asylverfahren mehr Erfolg zu haben. Es müsse indes von jedem vor Verfolgung Schutzsuchenden erwartet werden, dass er auf Anhieb die wahren Gründe darlege. Aufgrund dieser Überlegungen seien die Gründe, die der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend mache, vorbehaltlos als Nachschübe und deshalb als unglaubhaft zu taxieren. Hinzu komme, dass er die Gründe des ersten Asylverfahrens, im Wissen darum, dass sie für die Asylgewährung nicht gereicht hätten, im zweiten Verfahren gar nicht mehr erwähnt habe, was auf eine zweite, erfundene Geschichte hinweise. Dafür spreche im Speziellen auch seine im ersten Verfahren angegebene Familienbiographie. Er habe damals angegeben, Vater von (...) Kindern mit einer Partnerin zu sein, mit der er aus der Schweiz in Kontakt gestanden sei. Es spreche somit wenig dafür, dass er gleichzeitig homosexuelle Neigungen gehabt habe und deswegen in Nigeria in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während des Verfahrens im Testbetrieb Zürich von einer juristischen Fachperson begleitet gewesen. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er die geschlechtsspezifischen Gründe aus Scham vor einer weiblichen Rechtsvertretung im Testbetrieb nicht bereits im ersten Verfahren habe nennen wollen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass es ihm frei gestanden hätte, auf diese Problematik hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen. Er sei über seine Rechte und Pflichten bei der Gesuchseinreichung informiert und angehalten worden, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sein Interesse an der Schutzgewährung müsste, wenn er tatsächlich aus diesen Gründen in Nigeria verfolgt worden wäre, grösser gewesen sein, als seine Bedenken im Zusammenhang mit dem Aufdecken seiner Homosexualität, weshalb sein Schamgefühl nicht plausibel sei. Er habe bis dato kein Beweismittel eingereicht, weder vom eigentlichen Strafverfahren, noch vom Anwalt A.M., geschweige denn von der Arbeitsstelle bei der C._______ Dies erstaune und sei der Glaubhaftmachung seiner neuen Vorbringen nicht dienlich. Schliesslich habe er Nigeria gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren mit einem (...) Visum von D._______ aus mit dem Flugzeug verlassen. Deswegen spreche vieles dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht, wie behauptet, behördlichen Kontrollmassnahmen unterstanden habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine wahren Asylgründe erst im zweiten Asylverfahren schildern können, weil die Rechtsvertreterin und die Befragerin im ersten Verfahren weiblichen Geschlechts gewesen seien. Aus Scham und Misstrauen sei er nicht in der Lage gewesen, über seine Bisexualität zu reden. 6.3 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens beziehungsweise der Vorgeschichte des Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Sein Erklärungsversuch, er habe aus Scham und Misstrauen die wahren Fluchtgründe nicht von Anfang an bekannt geben können, vermag das Verschweigen der neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu erklären, zumal diese erst nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch auf die Geheimhaltungspflicht aller am Verfahren Beteiligter hingewiesen. Ihm muss damit bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden. 6.3.2 Der Einwand, dass seine Zurückhaltung auch auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass anlässlich der im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführten Befragungen Personen weiblichen Geschlechts anwesend gewesen seien, ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, auf die Problematik hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen. Bezüglich der Anhörung ist festzuhalten, dass diese immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2, m.w.H.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die geltend gemachte Verfolgung - bei Wahrunterstellung - überhaupt geschlechterspezifischer Natur ist. Im Übrigen waren anlässlich der Befragungen keine Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung erkennbar, und es entstand an keiner Stelle des ersten Asylverfahrens der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen. 6.3.3 Weitergehend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch, nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen sind und somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund einer homosexuellen Beziehung verfolgt worden ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ehevorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Bürgerin sei hängig und er erwarte ein Kind mit ihr. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2, m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgelehnt hat. Zur Begründung führte es aus, es würden gewichtige Indizien vorliegen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung einzig den Schluss zuliessen, dass die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geschlossen werden soll. Damit könne auch nicht gesagt werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Eheschluss offensichtlich erfüllt seien. Sodann vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Bezüglich des Kindes ist anzumerken, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht. Es ist ihm zuzumuten, ein allfälliges Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vor-instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: