Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) und mit letztem Wohnsitz in E._______ - verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am (...) via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien im Rahmen des Relocation-Verfahrens in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2017 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen. Als sie im Jahre (...) die siebte Klasse besucht habe, seien sie und ihre zwei älteren Brüder aufgefordert worden die Schule abzubrechen, um die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Während ihre beiden Geschwister dieser Aufforderung Folge geleistet hätten und nach G._______ gegangen seien, um in den Militärdienst einzutreten, habe sie sich der Rekrutierung entzogen. Sie sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter zu Hause geblieben und habe ihr geholfen. Als sie von den Behörden gesucht worden sei, habe sie sich jeweils in den Bergen oder bei Nachbarn versteckt. Da die Polizei sie nicht habe auffinden können, sei stattdessen ihr Vater inhaftiert worden. Als er aufgrund einer Krankheit nach einigen Monaten am (...) wieder entlassen worden sei, sei er (...) verstorben. Sie habe anschliessend inoffiziell bei Verwandten ihrer Tante in E._______ gelebt. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und das Haus kaum verlassen. Im (...) sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe am (...) geheiratet, nachdem ihre Mutter die Hochzeit ohne ihr Wissen vorbereitet habe. Da ihr Ehemann sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe und deshalb von Soldaten gesucht worden sei, sei er im (...) geflohen und habe das Land verlassen. Als sie kurz darauf von zwei Soldaten seiner ehemaligen Einheit aufgesucht worden sei und man sie habe verhaften wollen, sei sie geflohen. Sie sei daraufhin wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sich erneut versteckt. Da sie in E._______ weder ein Grundstück erwerben noch eine Identitätskarte habe beantragen können und festgestellt habe, dass sie über keinerlei Rechte mehr verfügte, habe sie sich entschieden, Eritrea illegal zu verlassen. Am (...) sei sie zusammen mit einer Freundin von H._______ aus zu Fuss nach Äthiopien gelaufen, wobei sie von einem Schlepper geführt worden seien. Während dieses viertägigen Fussmarsches sei sie vom Schlepper vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel (unleserliche) Fotos der Identitätskarten ihrer Eltern sowie Kopien ihres Taufscheins und ihrer Heiratsurkunde zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 16. Juli 2019) und Beschwerdeergänzung ebenfalls datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 17. Juli 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 7. August 2019 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Schreiben datierend vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. G. Mit Eingabe vom 20. August 2019 liess sich das SEM vernehmen, wobei es an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 21. August 2019 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 5. September 2019 eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist in der Folge ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin, im Bereich des Ausländerrechts gestützt auf Art. 49 VwVG zudem auch auf Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2019 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
E. 6.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Vorbehalte anzubringen seien. So sei sie zum Zeitpunkt des Aufgebots für den Militärdienst im Jahre (...) fünfzehn Jahre alt gewesen, wogegen die Dienstpflicht offiziell erst ab dem achtzehnten Altersjahr gelte. Auch die Schilderung, wonach die eritreischen Behörden sie aufgefordert hätten, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen, erscheine gänzlich zweifelhaft und widerspreche den Länderkenntnissen des SEM. Es mute zudem seltsam an, dass sie zeitgleich mit ihren älteren Brüdern hätte aufgeboten werden sollen. Ihre Aussagen würden damit viel eher den Eindruck erwecken, als hätte sie sich an einem stereotypischen Vorbringen bedient, das jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situation anwendbar sei. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich persönlich in der besagten Situation befunden oder je einen direkten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe.
E. 6.1.2 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftierung ihres Vaters, seiner Entlassung und seinem Tod, ihrer Einberufung in den Militärdienst sowie der Kontrollen durch die Polizei und die Soldaten widersprüchliche Aussagen gemacht habe.
E. 6.1.3 Weiter sei nicht nachvollziehbar und unlogisch, dass eine Person, die sich angeblich vor den Behörden verstecke, sich gerade bei diesen melde, um eine Identitätskarte oder das Recht auf ein Grundstück zu erhalten.
E. 6.1.4 Die teils widersprüchlichen und unlogischen Schilderungen seien zudem in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sei, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, detaillierter zu erzählen, was sie genau erlebt habe und wie sich die Ereignisse zugetragen hätten, aber ihre Antworten zu entscheidrelevanten Tatsachen seien allesamt substanzlos, rudimentär und auf wenige stereotypische Sätze beschränkt ausgefallen. Insgesamt würden die Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person von jenen einschneidenden Ereignissen spreche, die ihr Leben massgeblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Damit würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Person und folglich auch am geltend gemachten Sachverhalt verstärken.
E. 6.1.5 Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - die angebliche Suche nach ihr ab (...) sowie die Reflexverfolgung ab (...) - und ihrer Ausreise aus Eritrea kein zeitlicher Kausalzusammenhang zu erkennen sei.
E. 6.1.6 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Weiter bestünden auch keine Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine zukünftige asylrelevante Verfolgung mit sich ziehe. Folglich sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne.
E. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest.
E. 6.2.1 Betreffend die Einberufung in den Militärdienst stimmte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu, dass die Dienstpflicht offiziell erst ab achtzehn Jahren bestehe und Minderjährige nur dann vor dem Erreichen des Dienstalters aufgeboten werden würden, wenn sie die Schule abgebrochen hätten. Vor der Dürre im Jahre 2008 seien allerdings auch Jugendliche, die schlecht in der Schule gewesen seien und die Klasse hätten wiederholen müssen, nach G._______ abkommandiert worden, um die militärische Grundausbildung früher zu absolvieren. Da auch sie die siebte Klasse nicht bestanden hätte, sei sie schon vor ihrer Volljährigkeit zusammen mit ihren älteren Geschwistern rekrutiert worden.
E. 6.2.2 Die unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich der Inhaftierung und des Todes des Vaters erklärte die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie bei der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und man ihr gesagt habe, sie solle sich kurzfassen. Im Übrigen sei sie davon ausgegangen, dass sie bei der Anhörung mehr Zeit habe, um alles genau zu erklären.
E. 6.2.3 Der Vorwurf des SEM, sie habe die konstante polizeiliche Suche nach ihr und ihren Verstecken unsubstantiiert vorgebracht, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie genau geschildert habe, dass sie in E._______ bei einer Familie gelebt und dort im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei, ausser um im Laden gegenüber einkaufen zu gehen, kaum ausser Haus gegangen. Da sie sich versteckt habe, sei die Zeit sehr eintönig verlaufen und es gebe daher nicht mehr zu berichten.
E. 6.2.4 In Bezug auf das Beantragen einer Identitätskarte und eines Landstücks führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gemeinde unabhängig von der Polizei arbeite und es ihr deshalb möglich gewesen sei, heimlich nachzufragen.
E. 6.2.5 Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten zeitlichen Kausalzusammenhanges zwischen der behördlichen Suche nach ihr und der Flucht hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie dies vehement bestreite. Gerade wegen dieser Ereignisse habe sie sich eine so lange Zeit in Eritrea verstecken müssen und wäre auch nach wie vor in Gefahr.
E. 6.2.6 Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich seit einem Jahr in einer Liebesbeziehung mit einem eritreischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz befinde und ein Ehevorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstandesamt hängig sei. Mit der Beschwerde reichte sie als Beweismittel eine Kopie des Ausländerausweises (Niederlassungsbewilligung C) ihres neuen Partners ein.
E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keinerlei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Hinsichtlich der Hochzeitspläne und des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nie geltend gemacht habe, in einer intakten und gelebten Beziehung zu sein, weshalb diesbezüglich Zweifel bestehen würden. Weiter sei das Gesuch um Einsichtnahme ins Asyldossier des Zivilstandesamtes I._______ auch erst am 30. Juli 2019 und somit nach Erlass der Verfügung des SEM eingetroffen.
E. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat das behördliche Aufgebot zum Eintritt in die militärische Grundausbildung als Minderjährige und die Aufforderung, die Schule nach der siebten Klasse abzubrechen, als unglaubhaft qualifiziert. Da diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird, kann diesbezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Fragen betreffend den angeblichen Erhalt der Vorladung, auch bei wiederholten Rückfragen (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.02 und A12, F208 ff. und F217), nur vage, unsubstantiiert und teilweise auch widersprüchlich beantwortet hat, obwohl es sich dabei aus objektiver Sicht um ein prägendes Ereignis handelte. Anlässlich der Befragung zur Person erklärte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin, dass ihr Name auf einer Liste gestanden habe, die in der Schule aufgehängt worden sei. So habe sie erfahren, dass die Regierung sie auffordere, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02). In der Anhörung erwähnte sie dann, dass ihr in der Schule ein Papier vorgelesen und so mitgeteilt worden sei, dass sie und ihre beiden älteren Brüder nach G._______ gehen müssten. Dieses Papier sei von oben gekommen, aber sie wisse nicht genau von wem. Sie habe es nicht selber gelesen. Später habe sie von einem Büro noch ein Papier erhalten, welches sie auch persönlich gelesen habe (vgl. SEM-Akte A12, F63 und F75 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen erstaunen insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich aufgrund dieser Vorladung jahrelang versteckt haben soll. Die Beschwerdevorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, bereits als 15-Jährige in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem direkten Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es bestehen damit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird.
E. 7.1.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können sodann die vom SEM aufgezeigten Widersprüche zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und in der späteren Anhörung hinsichtlich der Inhaftierung, der Entlassung sowie des Todes des Vaters und die zeitliche Einordnung dieser Ereignisse vollumfänglich bestätigt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zudem kann dem Protokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf die Unstimmigkeiten angesprochen worden ist und sie diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A12, F218). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie während der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und daher nicht genau habe überlegen können, was wann passiert sei, bevor sie eine Antwort habe geben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung gemäss Eintrag im Protokoll von 11:30 Uhr bis 13:15 Uhr dauerte (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 9.03) und damit nicht unterdurchschnittlich kurz war.
E. 7.1.3 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die Darstellungen der Ereignisse nach der Hochzeit nicht glaubhaft seien, da diese einen unterschiedlichen Gehalt zu den Ausführungen während der Befragung zur Person aufweisen würden. Weiter seien ihre Schilderungen insbesondere in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sein soll, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. So gab sie bei der Befragung an, dass ihr Ehemann nach der Hochzeit (...) desertiert und deshalb ins Exil gegangen sei. In der Folge hätten sie Leute aus seiner Einheit aufgesucht und sie nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde, worauf die Soldaten ihr gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden. Bevor die Leute ein weiteres Mal zu ihr kommen konnten, sei sie nach E._______ geflohen (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sowohl sie als auch ihr Mann während des Monats ihrer Heirat zwei- oder dreimal von der Polizei bzw. den Soldaten aufgesucht worden seien. Jedes Mal, wenn diese Leute gekommen seien, seien sie durch einen anderen Haupteingang geflohen (vgl. SEM-Akte A12, F117 ff.). Sie schilderte zudem, dass zwei Angehörige der Armee-Einheit ihres Ehemannes sie im (...) aufgesucht hätten, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bei den Schwiegereltern gewesen sei (vgl. SEM-Akte A12, F69 ff. und F124 ff.). Die beiden Soldaten hätten sie gefragt, wo ihr Mann sei. Als sie ihnen geantwortet habe, dass er nicht mehr hier sei, hätte einer der Soldaten sie am Hals gepackt und ihr nahegelegt, dass sie ihnen sagen sollte, wo er sich versteckt halte. Als er sich umgedreht habe, habe sie die Flucht ergriffen und sei zu ihren Nachbarn geflüchtet (vgl. SEM-Akte A12, F132 ff.). Auf entsprechende Nachfrage wie sie sich habe befreien können, führte sie aus, dass die beiden Soldaten nach draussen gegangen seien, um etwas zu besprechen und sie dann geflohen sei (vgl. SEM-Akte A12, F141 ff.). Drei Tage nach diesem Vorfall sei sie schliesslich wieder nach E._______ zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A12, F138). Die knappen, wenig gehaltvollen und rudimentären Aussagen zu ihrem jahrelangen Leben im Versteck (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.01 und A12, F58, 61, 85, 91 ff.) lassen sodann jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten gewichtigen Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Erklärung, dass die Zeit bei der Familie in E._______ sehr eintönig verlaufen sei, weshalb es daher nicht viel mehr zu berichten gebe, überzeugt nicht. Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie sich ab (...) bis (...) den eritreischen Behörden entziehen konnte, indem sie sich versteckt hielt.
E. 7.1.4 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin sich bei den Behörden gemeldet haben soll, obwohl sie sich gemäss eigenen Angaben jahrelang vor diesen versteckt gehalten hatte. Der Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Polizei nicht mit der Gemeinde in Kontakt gestanden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich unter diesen Umständen trotz des hohen Risikos, kontrolliert und eingezogen oder gar verhaftet zu werden, ohne Weiteres zur Verwaltung begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen und um ihr Recht auf ein Grundstück einzufordern. Ihr Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht ausserdem wiederum gegen ein konkretes Aufgebot zum militärischen Dienst und dass sie sich deswegen seit (...) verstecken musste.
E. 7.1.5 Des Weiteren fehlt es an einem in zeitlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten (Reflex-) Verfolgung und der Flucht. Die Beschwerdeführerin hat sich - ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen - noch bis im (...) in Eritrea aufgehalten, obwohl sie aufgrund der Dienstverweigerung seit (...) bzw. der Reflexverfolgung ab (...) von den Behörden gesucht worden sein soll. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass es, nachdem sie (...) erneut nach E._______ ging, zu weiteren Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen sei (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02), weshalb davon auszugehen ist, dass sie noch mehr als vier Jahre unbehelligt im Heimatstaat gelebt hat. Damit ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - der Kausalzusammenhang als unterbrochen anzusehen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige des eritreischen Militärdienstes hat die illegale Ausreise damit offensichtlich nicht motiviert.
E. 7.2 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
E. 8.1 Es bleibt prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sein soll, bei einer Rückkehr wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.3.1 Gemäss früherer langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E. 8.4 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, die Beschwerdeführerin könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihr genannten Gründe, aufgrund derer sie ihre Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten - nebst der mutmasslich illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das vorliegend geltend gemachte laufende Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2 und E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen noch keine Trennungsgedanken von ihrem sich in J._______ befindenden Ehemann. Sie informierte sodann auch erst auf Beschwerdeebene über ihre seit einem Jahr bestehende Liebesbeziehung und die Heiratspläne. Sie machte dabei aber weder weitere Ausführungen zu ihrer neuen Beziehung in der Schweiz noch reichte sie Unterlagen aus dem hängigen Ehevorbereitungsverfahren ein. Gemäss ZEMIS-Register verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Partner bis dato nicht über die gleiche Wohnadresse, womit nicht von einem gemeinsamen Haushalt beziehungsweise einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin damit keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, wobei die Beurteilung der Voraussetzungen Sache der fremdenpolizeilichen Behörden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 11.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 11.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dagegen im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden unmenschlich harten Bestrafung und der Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie machte insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK.
E. 11.3 Da sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und gestützt auf ihre Aussagen sowie die Akten davon auszugehen ist, dass sie bislang keinen Nationaldienst geleistet hat, ist zu prüfen, ob ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Dies obwohl bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin trotz erfolgter Heirat dienstpflichtig wäre.
E. 12.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 12.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, können das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste die Beschwerdeführerin ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 12.5 Aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 12.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.1.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 13.1.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. In jüngster Zeit hätten sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung seien begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 13.1.3 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akte A12, F2) - gesunde Frau mit einem Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter und Geschwister; vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 3.01 und A12, F15 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem verfügt sie über eine Schuldbildung (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 1.17.04 und A12, F47 ff.). Zwar erlernte sie keinen Beruf, gemäss eigenen Aussagen arbeitete sie jedoch während mehreren Jahren als Haushälterin und Köchin bei einer Privatperson (vgl. SEM-Akte A12, F97). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 13.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 14 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 16 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3621/2019tsr Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) und mit letztem Wohnsitz in E._______ - verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am (...) via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien im Rahmen des Relocation-Verfahrens in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2017 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen. Als sie im Jahre (...) die siebte Klasse besucht habe, seien sie und ihre zwei älteren Brüder aufgefordert worden die Schule abzubrechen, um die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Während ihre beiden Geschwister dieser Aufforderung Folge geleistet hätten und nach G._______ gegangen seien, um in den Militärdienst einzutreten, habe sie sich der Rekrutierung entzogen. Sie sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter zu Hause geblieben und habe ihr geholfen. Als sie von den Behörden gesucht worden sei, habe sie sich jeweils in den Bergen oder bei Nachbarn versteckt. Da die Polizei sie nicht habe auffinden können, sei stattdessen ihr Vater inhaftiert worden. Als er aufgrund einer Krankheit nach einigen Monaten am (...) wieder entlassen worden sei, sei er (...) verstorben. Sie habe anschliessend inoffiziell bei Verwandten ihrer Tante in E._______ gelebt. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und das Haus kaum verlassen. Im (...) sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe am (...) geheiratet, nachdem ihre Mutter die Hochzeit ohne ihr Wissen vorbereitet habe. Da ihr Ehemann sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe und deshalb von Soldaten gesucht worden sei, sei er im (...) geflohen und habe das Land verlassen. Als sie kurz darauf von zwei Soldaten seiner ehemaligen Einheit aufgesucht worden sei und man sie habe verhaften wollen, sei sie geflohen. Sie sei daraufhin wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sich erneut versteckt. Da sie in E._______ weder ein Grundstück erwerben noch eine Identitätskarte habe beantragen können und festgestellt habe, dass sie über keinerlei Rechte mehr verfügte, habe sie sich entschieden, Eritrea illegal zu verlassen. Am (...) sei sie zusammen mit einer Freundin von H._______ aus zu Fuss nach Äthiopien gelaufen, wobei sie von einem Schlepper geführt worden seien. Während dieses viertägigen Fussmarsches sei sie vom Schlepper vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel (unleserliche) Fotos der Identitätskarten ihrer Eltern sowie Kopien ihres Taufscheins und ihrer Heiratsurkunde zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 16. Juli 2019) und Beschwerdeergänzung ebenfalls datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 17. Juli 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 7. August 2019 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Schreiben datierend vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. G. Mit Eingabe vom 20. August 2019 liess sich das SEM vernehmen, wobei es an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 21. August 2019 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 5. September 2019 eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 2.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin, im Bereich des Ausländerrechts gestützt auf Art. 49 VwVG zudem auch auf Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2019 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Vorbehalte anzubringen seien. So sei sie zum Zeitpunkt des Aufgebots für den Militärdienst im Jahre (...) fünfzehn Jahre alt gewesen, wogegen die Dienstpflicht offiziell erst ab dem achtzehnten Altersjahr gelte. Auch die Schilderung, wonach die eritreischen Behörden sie aufgefordert hätten, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen, erscheine gänzlich zweifelhaft und widerspreche den Länderkenntnissen des SEM. Es mute zudem seltsam an, dass sie zeitgleich mit ihren älteren Brüdern hätte aufgeboten werden sollen. Ihre Aussagen würden damit viel eher den Eindruck erwecken, als hätte sie sich an einem stereotypischen Vorbringen bedient, das jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situation anwendbar sei. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich persönlich in der besagten Situation befunden oder je einen direkten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. 6.1.2 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftierung ihres Vaters, seiner Entlassung und seinem Tod, ihrer Einberufung in den Militärdienst sowie der Kontrollen durch die Polizei und die Soldaten widersprüchliche Aussagen gemacht habe. 6.1.3 Weiter sei nicht nachvollziehbar und unlogisch, dass eine Person, die sich angeblich vor den Behörden verstecke, sich gerade bei diesen melde, um eine Identitätskarte oder das Recht auf ein Grundstück zu erhalten. 6.1.4 Die teils widersprüchlichen und unlogischen Schilderungen seien zudem in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sei, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, detaillierter zu erzählen, was sie genau erlebt habe und wie sich die Ereignisse zugetragen hätten, aber ihre Antworten zu entscheidrelevanten Tatsachen seien allesamt substanzlos, rudimentär und auf wenige stereotypische Sätze beschränkt ausgefallen. Insgesamt würden die Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person von jenen einschneidenden Ereignissen spreche, die ihr Leben massgeblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Damit würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Person und folglich auch am geltend gemachten Sachverhalt verstärken. 6.1.5 Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - die angebliche Suche nach ihr ab (...) sowie die Reflexverfolgung ab (...) - und ihrer Ausreise aus Eritrea kein zeitlicher Kausalzusammenhang zu erkennen sei. 6.1.6 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Weiter bestünden auch keine Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine zukünftige asylrelevante Verfolgung mit sich ziehe. Folglich sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. 6.2.1 Betreffend die Einberufung in den Militärdienst stimmte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu, dass die Dienstpflicht offiziell erst ab achtzehn Jahren bestehe und Minderjährige nur dann vor dem Erreichen des Dienstalters aufgeboten werden würden, wenn sie die Schule abgebrochen hätten. Vor der Dürre im Jahre 2008 seien allerdings auch Jugendliche, die schlecht in der Schule gewesen seien und die Klasse hätten wiederholen müssen, nach G._______ abkommandiert worden, um die militärische Grundausbildung früher zu absolvieren. Da auch sie die siebte Klasse nicht bestanden hätte, sei sie schon vor ihrer Volljährigkeit zusammen mit ihren älteren Geschwistern rekrutiert worden. 6.2.2 Die unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich der Inhaftierung und des Todes des Vaters erklärte die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie bei der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und man ihr gesagt habe, sie solle sich kurzfassen. Im Übrigen sei sie davon ausgegangen, dass sie bei der Anhörung mehr Zeit habe, um alles genau zu erklären. 6.2.3 Der Vorwurf des SEM, sie habe die konstante polizeiliche Suche nach ihr und ihren Verstecken unsubstantiiert vorgebracht, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie genau geschildert habe, dass sie in E._______ bei einer Familie gelebt und dort im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei, ausser um im Laden gegenüber einkaufen zu gehen, kaum ausser Haus gegangen. Da sie sich versteckt habe, sei die Zeit sehr eintönig verlaufen und es gebe daher nicht mehr zu berichten. 6.2.4 In Bezug auf das Beantragen einer Identitätskarte und eines Landstücks führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gemeinde unabhängig von der Polizei arbeite und es ihr deshalb möglich gewesen sei, heimlich nachzufragen. 6.2.5 Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten zeitlichen Kausalzusammenhanges zwischen der behördlichen Suche nach ihr und der Flucht hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie dies vehement bestreite. Gerade wegen dieser Ereignisse habe sie sich eine so lange Zeit in Eritrea verstecken müssen und wäre auch nach wie vor in Gefahr. 6.2.6 Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich seit einem Jahr in einer Liebesbeziehung mit einem eritreischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz befinde und ein Ehevorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstandesamt hängig sei. Mit der Beschwerde reichte sie als Beweismittel eine Kopie des Ausländerausweises (Niederlassungsbewilligung C) ihres neuen Partners ein. 6.3 In der Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keinerlei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Hinsichtlich der Hochzeitspläne und des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nie geltend gemacht habe, in einer intakten und gelebten Beziehung zu sein, weshalb diesbezüglich Zweifel bestehen würden. Weiter sei das Gesuch um Einsichtnahme ins Asyldossier des Zivilstandesamtes I._______ auch erst am 30. Juli 2019 und somit nach Erlass der Verfügung des SEM eingetroffen. 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 7.1.1 Die Vorinstanz hat das behördliche Aufgebot zum Eintritt in die militärische Grundausbildung als Minderjährige und die Aufforderung, die Schule nach der siebten Klasse abzubrechen, als unglaubhaft qualifiziert. Da diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird, kann diesbezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Fragen betreffend den angeblichen Erhalt der Vorladung, auch bei wiederholten Rückfragen (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.02 und A12, F208 ff. und F217), nur vage, unsubstantiiert und teilweise auch widersprüchlich beantwortet hat, obwohl es sich dabei aus objektiver Sicht um ein prägendes Ereignis handelte. Anlässlich der Befragung zur Person erklärte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin, dass ihr Name auf einer Liste gestanden habe, die in der Schule aufgehängt worden sei. So habe sie erfahren, dass die Regierung sie auffordere, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02). In der Anhörung erwähnte sie dann, dass ihr in der Schule ein Papier vorgelesen und so mitgeteilt worden sei, dass sie und ihre beiden älteren Brüder nach G._______ gehen müssten. Dieses Papier sei von oben gekommen, aber sie wisse nicht genau von wem. Sie habe es nicht selber gelesen. Später habe sie von einem Büro noch ein Papier erhalten, welches sie auch persönlich gelesen habe (vgl. SEM-Akte A12, F63 und F75 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen erstaunen insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich aufgrund dieser Vorladung jahrelang versteckt haben soll. Die Beschwerdevorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, bereits als 15-Jährige in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem direkten Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es bestehen damit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. 7.1.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können sodann die vom SEM aufgezeigten Widersprüche zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und in der späteren Anhörung hinsichtlich der Inhaftierung, der Entlassung sowie des Todes des Vaters und die zeitliche Einordnung dieser Ereignisse vollumfänglich bestätigt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zudem kann dem Protokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf die Unstimmigkeiten angesprochen worden ist und sie diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A12, F218). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie während der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und daher nicht genau habe überlegen können, was wann passiert sei, bevor sie eine Antwort habe geben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung gemäss Eintrag im Protokoll von 11:30 Uhr bis 13:15 Uhr dauerte (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 9.03) und damit nicht unterdurchschnittlich kurz war. 7.1.3 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die Darstellungen der Ereignisse nach der Hochzeit nicht glaubhaft seien, da diese einen unterschiedlichen Gehalt zu den Ausführungen während der Befragung zur Person aufweisen würden. Weiter seien ihre Schilderungen insbesondere in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sein soll, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. So gab sie bei der Befragung an, dass ihr Ehemann nach der Hochzeit (...) desertiert und deshalb ins Exil gegangen sei. In der Folge hätten sie Leute aus seiner Einheit aufgesucht und sie nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde, worauf die Soldaten ihr gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden. Bevor die Leute ein weiteres Mal zu ihr kommen konnten, sei sie nach E._______ geflohen (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sowohl sie als auch ihr Mann während des Monats ihrer Heirat zwei- oder dreimal von der Polizei bzw. den Soldaten aufgesucht worden seien. Jedes Mal, wenn diese Leute gekommen seien, seien sie durch einen anderen Haupteingang geflohen (vgl. SEM-Akte A12, F117 ff.). Sie schilderte zudem, dass zwei Angehörige der Armee-Einheit ihres Ehemannes sie im (...) aufgesucht hätten, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bei den Schwiegereltern gewesen sei (vgl. SEM-Akte A12, F69 ff. und F124 ff.). Die beiden Soldaten hätten sie gefragt, wo ihr Mann sei. Als sie ihnen geantwortet habe, dass er nicht mehr hier sei, hätte einer der Soldaten sie am Hals gepackt und ihr nahegelegt, dass sie ihnen sagen sollte, wo er sich versteckt halte. Als er sich umgedreht habe, habe sie die Flucht ergriffen und sei zu ihren Nachbarn geflüchtet (vgl. SEM-Akte A12, F132 ff.). Auf entsprechende Nachfrage wie sie sich habe befreien können, führte sie aus, dass die beiden Soldaten nach draussen gegangen seien, um etwas zu besprechen und sie dann geflohen sei (vgl. SEM-Akte A12, F141 ff.). Drei Tage nach diesem Vorfall sei sie schliesslich wieder nach E._______ zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A12, F138). Die knappen, wenig gehaltvollen und rudimentären Aussagen zu ihrem jahrelangen Leben im Versteck (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.01 und A12, F58, 61, 85, 91 ff.) lassen sodann jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten gewichtigen Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Erklärung, dass die Zeit bei der Familie in E._______ sehr eintönig verlaufen sei, weshalb es daher nicht viel mehr zu berichten gebe, überzeugt nicht. Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie sich ab (...) bis (...) den eritreischen Behörden entziehen konnte, indem sie sich versteckt hielt. 7.1.4 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin sich bei den Behörden gemeldet haben soll, obwohl sie sich gemäss eigenen Angaben jahrelang vor diesen versteckt gehalten hatte. Der Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Polizei nicht mit der Gemeinde in Kontakt gestanden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich unter diesen Umständen trotz des hohen Risikos, kontrolliert und eingezogen oder gar verhaftet zu werden, ohne Weiteres zur Verwaltung begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen und um ihr Recht auf ein Grundstück einzufordern. Ihr Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht ausserdem wiederum gegen ein konkretes Aufgebot zum militärischen Dienst und dass sie sich deswegen seit (...) verstecken musste. 7.1.5 Des Weiteren fehlt es an einem in zeitlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten (Reflex-) Verfolgung und der Flucht. Die Beschwerdeführerin hat sich - ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen - noch bis im (...) in Eritrea aufgehalten, obwohl sie aufgrund der Dienstverweigerung seit (...) bzw. der Reflexverfolgung ab (...) von den Behörden gesucht worden sein soll. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass es, nachdem sie (...) erneut nach E._______ ging, zu weiteren Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen sei (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02), weshalb davon auszugehen ist, dass sie noch mehr als vier Jahre unbehelligt im Heimatstaat gelebt hat. Damit ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - der Kausalzusammenhang als unterbrochen anzusehen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige des eritreischen Militärdienstes hat die illegale Ausreise damit offensichtlich nicht motiviert. 7.2 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. 8. 8.1 Es bleibt prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sein soll, bei einer Rückkehr wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 8.3.1 Gemäss früherer langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1). 8.4 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, die Beschwerdeführerin könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihr genannten Gründe, aufgrund derer sie ihre Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten - nebst der mutmasslich illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 8.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das vorliegend geltend gemachte laufende Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2 und E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen noch keine Trennungsgedanken von ihrem sich in J._______ befindenden Ehemann. Sie informierte sodann auch erst auf Beschwerdeebene über ihre seit einem Jahr bestehende Liebesbeziehung und die Heiratspläne. Sie machte dabei aber weder weitere Ausführungen zu ihrer neuen Beziehung in der Schweiz noch reichte sie Unterlagen aus dem hängigen Ehevorbereitungsverfahren ein. Gemäss ZEMIS-Register verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Partner bis dato nicht über die gleiche Wohnadresse, womit nicht von einem gemeinsamen Haushalt beziehungsweise einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin damit keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, wobei die Beurteilung der Voraussetzungen Sache der fremdenpolizeilichen Behörden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 11. 11.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 11.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dagegen im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden unmenschlich harten Bestrafung und der Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie machte insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. 11.3 Da sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und gestützt auf ihre Aussagen sowie die Akten davon auszugehen ist, dass sie bislang keinen Nationaldienst geleistet hat, ist zu prüfen, ob ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Dies obwohl bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin trotz erfolgter Heirat dienstpflichtig wäre. 12. 12.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 12.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, können das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste die Beschwerdeführerin ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6). 12.5 Aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 12.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.1.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 13.1.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. In jüngster Zeit hätten sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung seien begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 13.1.3 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akte A12, F2) - gesunde Frau mit einem Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter und Geschwister; vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 3.01 und A12, F15 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem verfügt sie über eine Schuldbildung (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 1.17.04 und A12, F47 ff.). Zwar erlernte sie keinen Beruf, gemäss eigenen Aussagen arbeitete sie jedoch während mehreren Jahren als Haushälterin und Köchin bei einer Privatperson (vgl. SEM-Akte A12, F97). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 13.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
14. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
16. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: