Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Alter von (…) Jahren in Marokko. Von dort aus sei er im Februar 2020 nach Spanien und drei Tage später weiter in die Schweiz gereist. Am 20. Oktober 2020 stellte er ein Asylgesuch, woraufhin ihn das SEM am 3. Dezember 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kinshasa gebo- ren und aufgewachsen. Im Jahr 2004 sei er nach Marokko gegangen, wo er ein Studium in (…) abgeschlossen habe. Er habe dort eine Organisation für kongolesische Studenten im Ausland gegründet und sei über ein Mit- glied dieser Gruppierung im Juni 2007 mit B._______, dem Gründer und Anführer der C._______ ([…]), in Kontakt gekommen. Nachdem er an einer Konferenz der C._______ teilgenommen habe, sei er Sympathisant dieser Organisation geworden. Mitte 2008 habe er eine Demonstration gegen die kongolesische Regierung organisiert und kurz darauf bei der marokkani- schen Polizei erscheinen müssen, weil ihn die Botschaft der Demokrati- schen Republik Kongo angezeigt habe. In der Folge sei er aber freigespro- chen worden. Über Herr B._______ habe er im Jahr 2010 eine Stelle bei der Firma D._______ erhalten, da dieser dort Aktionär gewesen sei. Sowohl 2011 als auch 2012 habe er bei weiteren Demonstrationen mitge- macht und es sei erneut zu einem Verfahren gegen ihn gekommen, wel- ches wiederum mit einem Freispruch geendet habe. Dennoch sei er von unbekannten Personen telefonisch bedroht und vor den Konsequenzen ei- ner weiteren Zusammenarbeit mit der C._______ gewarnt worden. In den folgenden Jahren habe er jeweils per Telefon Leute dazu gebracht, in Kinshasa an Demonstrationen gegen die Regierung teilzunehmen. Zudem habe er sich mit kongolesischen Oppositionellen ausgetauscht und weiter- hin in Marokko an Kundgebungen teilgenommen. Er habe deswegen tele- fonische Todesdrohungen erhalten. Schliesslich sei er im Januar 2017 vom marokkanischen Geheimdienst vor- geladen und befragt worden. Auch sein direkter Vorgesetzter habe bei den Behörden vorsprechen müssen, woraufhin ihm gekündigt worden sei. Da- nach habe er nur noch Gelegenheitsjobs auf Baustellen gehabt. Telefo- nisch habe er aber weiterhin Leute in Kinshasa zur Teilnahme an Demonst- rationen motiviert. Aufgrund seiner schwierigen Situation habe er sich im (…) 2019 entschieden, nach Kinshasa zurückzugehen. Angekommen am Flughafen sei er bei der Passkontrolle festgenommen und von Mitarbeitern
D-2954/2023 Seite 3 des Geheimdienstes zu seiner Beziehung zur C._______ befragt worden. Danach hätten sie ihn in die Kommune E._______ gebracht, wo er wiede- rum befragt und mit verschiedenen Anschuldigungen konfrontiert worden sei. Später sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er etwa zwei Wo- chen unter schlechten Bedingungen festgehalten sowie misshandelt wor- den sei. Am (…) 2019 hätten ihn Leute von dort abgeholt und nach F._______ gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass ihn diese im Auftrag von Herrn B._______ aus dem Gefängnis geholt hätten. Über den Fluss Kongo sei er nach Brazzaville gelangt und von dort zurück nach Casab- lanca geflogen. Im Dezember 2019 habe er wiederum eine Vorladung vom marokkani- schen Geheimdienst erhalten, welcher er keine Folge geleistet habe. Er sei bei einem Freund untergekommen, habe mithilfe der C._______ ein Schengen-Touristenvisum von Spanien erhalten und sei danach über Mau- retanien nach Madrid geflogen. A.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ersuchte das SEM die Schwei- zer Vertretung in Marokko um verschiedene Auskünfte zur Person des Be- schwerdeführers, insbesondere seinem Aufenthaltsstatus, seiner Anstel- lung bei D._______ und seinen Reisetätigkeiten. A.d Am 8. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zu. A.e Die Schweizer Vertretung in Marokko beantwortete die Anfrage des SEM am 18. Dezember 2020. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu dieser An- frage gewährt. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, dass er eigenen Angaben zufolge nur bis 2017 bei D._______ gearbeitet und dabei monat- lich etwa 1'500 Dirham verdient habe. Gemäss den Unterlagen des Vi- sumsgesuchs sei er indessen bis Ende 2019 durchgehend – auch während seiner angeblichen Rückkehr nach Kinshasa im (…) 2019 – bei der D._______ tätig gewesen und habe dabei durchschnittlich etwa 5'500 Dirham verdient. Die Angaben im Visumsgesuch seien durch die Abklärun- gen der Schweizer Botschaft in Marokko bestätigt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit bei D._______ sowie zu seiner Rückkehr in den Kongo erwiesen sich als tatsachenwidrig und somit un- glaubhaft. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, einen Arztbe- richt betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand einzureichen.
D-2954/2023 Seite 4 A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021 eine Stellungnahme sowie Kopien von zwei «Flug- Billetts» von Turkish Airlines bei, welche die Reisen vom (…) 2019 nach Kinshasa respektive vom (…) Februar 2020 nach Spanien belegen wür- den. Diese Beweismittel stellten die Abklärungen der Botschaft in Frage und bestätigten seine Angaben, wonach er im Jahr 2019 in seine Heimat zurückgekehrt sei. Weiter habe er bereits bei der Anhörung dargelegt, dass die Unterlagen für das Visumsgesuch von der C._______ organisiert wor- den seien. Diese Organisation verfüge über ein grosses Netzwerk und habe daher alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen können. Sie habe nicht nur veranlasst, dass er trotz Entlassung die notwendigen Doku- mente von D._______ erhalten habe, sondern auch, dass diese einer Überprüfung durch Dritte standhalten würden. Weiter sei darauf hinzuwei- sen, dass es in Marokko Korruption gebe und in diesem Sinne alles mög- lich sei. Folglich könnten die Abklärungen des SEM seine Angaben nicht widerlegen, zumal er diese lediglich glaubhaft machen müsse. A.g Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der von ihm vorgelegten Ko- pien der «Flug-Billetts» hin und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, Bordkarten im Original sowie elektroni- sche Bordkarten, elektronische Buchungsbestätigungen sowie weitere Be- lege für seine Reisen nach Madrid im Februar 2020 respektive nach Kinshasa im (…) 2019 und die ausgedruckte Buchungsverwaltung bei Tur- kish Airlines mit allen aktuellen und vergangenen Flugbuchungen einzu- reichen. Weiter hielt das SEM fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer für seinen angeblichen Rückflug von Brazzaville nach Casablanca im (…) 2019 kein «Flug-Billett» eingereicht habe, weshalb er auch diesbezüglich aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen. A.h Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er seine Bordkarten jeweils direkt vor der Abreise von der Airline erhalten habe und somit keine elektronischen Bordkarten vorlägen. Nach seiner Festnahme in Kinshasa seien ihm alle Unterlagen von den Behörden abgenommen worden, weshalb er die Bordkarte nicht mehr habe. Hinsichtlich der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten wies der Be- schwerdeführer unter anderem darauf hin, dass die Airline die Tickets in dieser Form ausstelle sowie die C._______ die Reise organisiert habe, weshalb er darüber nichts Genaueres wisse. Weiter habe er trotz Bemü- hungen keine Unterlagen in Bezug auf seine Reise von Brazzaville nach Marokko auffinden können. Sodann habe er erfahren, dass ein
D-2954/2023 Seite 5 Strafverfahren auf Bestreben des kongolesischen Geheimdienstes gegen ihn eingeleitet worden sei. Er werde diesbezüglich in den kommenden Ta- gen weitere Beweismittel einreichen. Schliesslich könne er einen Arztbe- richt zu seinem Gesundheitszustand vorlegen, in welchem ihm eine Anpas- sungsstörung im Rahmen traumatischer Erlebnisse diagnostiziert werde. Es handle sich um einen vorläufigen Bericht von einem Allgemeinmedizi- ner; er habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse bislang keinen Psy- chiater aufsuchen können. Weiter sei festzuhalten, dass er seinen Heimat- staat im Alter von (…) Jahren verlassen und seither in Marokko gelebt habe. Er verfüge im Kongo über kein Beziehungsnetz, welches ihn aufneh- men, unterbringen oder bei der Bezahlung medizinischer Leistungen un- terstützen könne. Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Marokko drohten ihm dort ebenfalls Probleme mit den Behörden sowie sei- nem ehemaligen Arbeitgeber. Ferner habe er seine Aufenthaltsbewilligung verloren, keine Arbeit mehr und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. In Marokko drohe ihm auch die Abschiebung in den Kongo, was das Risiko einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung nach sich ziehe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig und unzumutbar zu erachten. B. B.a Das Zivilstandsamt G._______ ersuchte das SEM mit Schreiben vom
27. Oktober 2022 im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfah- ren um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdefüh- rers. Gleichzeitig wurde um Zustellung von sämtlichen Dokumenten sowie Auszügen aus Befragungsprotokollen gebeten, welche einen Hinweis auf seine Identität geben könnten. B.b Das SEM teilte dem Zivilstandsamt am 1. November 2022 mit, das Asylverfahren sei hängig und der Beschwerdeführer habe keine Ausweis- schriften eingereicht. Zudem übermittelte es eine Kopie der ersten Seiten des Befragungsprotokolls mit den Personendaten. C. Mit Verfügung vom 21. April 2023 – eröffnet am 24. April 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
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24. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, un- entgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte ihn auf, bis zum 15. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2023 bezahlt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-2954/2023 Seite 7 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
D-2954/2023 Seite 8 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe angegeben, er sei im (…) 2019 nach Kinshasa zurückge- kehrt und dort inhaftiert worden. Zuvor habe er bis 2017 bei der Firma D._______ gearbeitet und ungefähr 1'500 Dirham pro Monat verdient. Diese Aussagen hätten jedoch den Visumsunterlagen widersprochen, wes- halb Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Marokko durchgeführt worden seien. Diese hätten ergeben, dass zwischen Oktober 2018 und dem Februar 2019 keine Grenzübertritte des Beschwerdeführers registriert worden seien. Zudem hätten sowohl das Unternehmen selbst als auch Lohnzahlungen und Abrechnungen der marokkanischen Sozialversiche- rung (Caisse nationale de sécurité sociale [CNSS]) bestätigt, dass er bis Januar 2020 durchgehend bei D._______ gearbeitet habe, und zwar auch während seiner angeblichen Rückkehr nach Kinshasa. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er sich darauf beschränkt, geltend zu machen, die Visumsunterlagen seien durch Vermittlung von B._______ und mit dem Einverständnis von D._______ gefälscht worden. Dabei handle es sich aber um eine unbelegte Behauptung. Zudem scheine es wenig plausibel, dass es möglich gewesen wäre, Einträge bei einer staatlichen Institution wie der CNSS zu fälschen. Dasselbe gelte für die Bankauszüge von H._______, welche die Lohnzahlungen ebenfalls bestätigen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, weshalb seine Grenzübertritte, die legal und mit dem Flugzeug erfolgt seien, nicht hätten erfasst werden sollen. Sodann habe er als Beweismittel zwei Kopien von «Flug-Billetts» eingereicht, wobei es sich nicht um eigentliche Flugti- ckets handle. Das eine stelle eine Übersicht für einen Flug von Casablanca über I._______ nach Kinshasa vom (…) 2019 dar. Es fehlten indessen wei- tere Belege wie etwa eine Buchungsbestätigung oder ein Boarding Pass. Zudem habe er keinerlei Beweismittel für den angeblichen Rückflug von Brazzaville nach Casablanca eingereicht. In seinen Stellungnahmen habe er nicht überzeugend begründen können, weshalb er entsprechenden Be- lege nicht vorweisen könne. Insgesamt sei es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (…) 2019 nach Kinshasa zurückgekehrt sei, wo- mit den geltend gemachten Ereignissen dort die Grundlage entzogen sei. Seine Schilderungen in diesem Zusammenhang seien überdies wenig überzeugend ausgefallen. Zwar enthielten sie einzelne Details zu den Ört- lichkeiten, es fehle ihnen aber an persönlichen Bezügen. Was die Ereig- nisse in Marokko betreffe, sei festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf
D-2954/2023 Seite 9 gebe, dass diese zu einer Verfolgung in seinem Heimatstaat führen wür- den. Sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb auf deren Glaubhaftigkeit nicht weiter einzugehen sei. Es bestünden aber auch dies- bezüglich Zweifel und es falle auf, dass er etwa hinsichtlich seiner angeb- lichen exilpolitischen Tätigkeiten und deren Konsequenzen keinerlei Be- weismittel eingereicht habe.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdefüh- rer die Unterschiede zwischen seinen Angaben und den Visumsunterlagen überzeugend habe erklären können. So habe er dargelegt, dass D._______ bereit gewesen sei, ihm Dokumente auszustellen, die ein weit höheres Salär und eine durchgehende Anstellung bis im Jahr 2019 ausge- wiesen hätten, um den Erhalt eines Visums zu erleichtern. Weiter habe er Kopien von «Flug-Billetts» vorgelegt, welche den Abklärungen der Schwei- zer Botschaft in Marokko widersprechen würden. Diese seien vom SEM nicht berücksichtigt worden, weil er keine weiteren Beweismittel zu seinen Flugreisen habe vorlegen können. Damit verletze die Vorinstanz den Un- tersuchungsgrundsatz und verhalte sich willkürlich, zumal er überzeugend habe darlegen können, weshalb er über keine Bordkarte verfüge. Zudem sei es ihm trotz allen Bemühungen nicht gelungen, das Flugticket für die Reise von Brazzaville nach Marokko zu finden. Letzteres sei aber nicht Teil der Fluchtgründe, weshalb er nicht verpflichtet sei, dies glaubhaft zu ma- chen. Die Einschätzung des SEM, dass er im (…) 2019 nicht nach Kinshasa zurückgekehrt sei, stütze sich allein auf die Abklärungen der Bot- schaft, welche jedoch durch die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie seine Aussagen in Frage gestellt würden. Weiter enthielten seine Schilde- rungen zu den Ereignissen im Kongo durchaus persönliche Bezüge und Gefühle, etwa dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Überdies er- staune, dass allein eine Botschaftsabklärung in Marokko vorgenommen worden sei, nicht aber in der Demokratischen Republik Kongo, wo sich die Verfolgungshandlungen zugetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, dass seine Reisen von der C._______ organisiert worden seien und diese über ein grosses Netzwerk verfüge, welches bis in die Re- gierungen von einigen Ländern reiche. Dies sei der Grund, warum hinsicht- lich des Visumsgesuchs alles so habe arrangiert werden können, dass es einer Überprüfung standhalte. Weiter sei festzuhalten, dass auf Betreiben der kongolesischen Botschaft in Marokko zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Zudem sei er wegen seiner politischen Aktivitäten mit dem Tod bedroht worden und es deute vieles darauf hin, dass die Dro- hungen von den kongolesischen Behörden ausgegangen seien. Er sei da- her einer Verfolgung ausgesetzt, sowohl in Marokko als auch im Kongo.
D-2954/2023 Seite 10 Schliesslich habe er bereits in der Anhörung erklärt, weshalb er keine Un- terlagen zu seinen politischen Aktivitäten in Marokko vorlegen könne.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Visumsgesuchs bei den spa- nischen Behörden verschiedene Unterlagen eingereicht, welche seinen Aussagen bei der Anhörung widersprechen. Dabei handelt es sich nicht nur um Dokumente von D._______, welche das Unternehmen angeblich auf Veranlassung von B._______ gefälscht habe. Es wurden auch Bank- auszüge von H._______ vorgelegt, welche den Eingang von Lohnzahlun- gen im Jahr 2019 – als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge längst nicht mehr bei D._______ gearbeitet hat – bestätigen (vgl. SEM- Akte […]-19/28 [nachfolgend Akte 19]). Von zentraler Bedeutung ist weiter, dass sich bei den Akten Unterlagen der staatlichen Institution CNSS befin- den, die unter anderem festhalten, dass der Beschwerdeführer von Juli 2010 bis November 2019 durchgehend bei D._______ gearbeitet und da- bei insgesamt über 600'000 Dirham verdient hat. Ebenso liegt eine detail- lierte Aufstellung der CNSS vor, welche die monatlichen Löhne des Be- schwerdeführers von 2016 bis Ende 2019 – die zwischen knapp 4'000 und gut 7'000 Dirham liegen – ausweist, inklusive (…) 2019, als er angeblich in den Heimatstaat zurückgereist ist (vgl. Akte 19). Diese Unterlagen stam- men nicht von D._______ und laufen seinen Angaben, wonach er 2017 entlassen sowie zuvor etwa 1'500 Dirham verdient habe (vgl. SEM-Akte […]-20/28 [nachfolgend Akte 28], F71 und F117 f.), diametral zuwider. Da- bei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese Unterschiede zu erklä- ren. Seine wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von D._______ mithilfe von Herrn B._______ respektive der C._______ erhal- ten, überzeugt dabei keineswegs. Weder die Bankunterlagen noch die Aus- züge der Sozialversicherung stammen von D._______ und die darin auf- geführten Informationen wurden im Rahmen der Botschaftsabklärung be- stätigt (vgl. SEM-Akte […]-25/4 [nachfolgend Akte 25]). Wie es D._______ oder der C._______ gelungen sein soll, nicht nur gefälschte Unterlagen vorzulegen, sondern auch deren Verifizierung bei der CNSS zu ermögli- chen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf das Vor- kommen von Korruption in Marokko sowie das angeblich grosse Netzwerk der C._______, welches bis in die Regierungen einzelner Staaten reiche, vermag dies offensichtlich nicht ausreichend zu erklären.
D-2954/2023 Seite 11
E. 6.2 Weiter wurde im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellt, dass zwischen Ende 2018 und Februar 2020 keinerlei Grenzübertritte des Be- schwerdeführers registriert worden sind (vgl. Akte 25). Eigenen Angaben zufolge verliess er Marokko im Jahr 2019 unter Verwendung seines eige- nen Reisepasses (vgl. Akte 20, F84 f.) auf dem Luftweg, womit sein Grenz- übertritt hätte vermerkt werden müssen. Im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs legte der Beschwerdeführer die Kopie eines «Flug-Billetts» von Casa- blanca via I._______ nach Kinshasa am (…) 2019 vor (vgl. SEM-Akte […]- 33/2 [nachfolgend Akte 33]) und führte aus, dies stelle die Abklärungen der Botschaft in Frage. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Kopie respektive einen Ausdruck handelt. Bereits deswe- gen kommt dem Dokument nur ein geringer Beweiswert zu, da ein solches leicht gefälscht werden kann. Der Beschwerdeführer erklärt sodann nicht, weshalb er nur diesen Ausdruck, aber keine weiteren der vom SEM einge- forderten Unterlagen zu seinen Flugreisen – etwa einen Boarding Pass, eine Buchungsbestätigung oder ein Auszug aus dem Buchungsportal von Turkish Airlines – vorlegen kann. Selbst wenn ihm der Boarding Pass in Kinshasa abgenommen worden wäre, erklärt dies nicht das Fehlen von jeglichen anderen Dokumenten. Unklar ist auch, weshalb er keine Beweis- mittel für die angebliche Rückreise von Brazzaville nach Marokko einrei- chen konnte. Seiner entsprechenden Angabe, er habe trotz Bemühungen nichts gefunden, fehlt es an jeglicher Substanz. Auffallend ist zudem, dass die beiden eingereichten «Flug-Billetts» jeweils Zwischenstopps in I._______ – und bei der Reise im Februar 2020 zusätzlich in J._______ – aufführen, welche der Beschwerdeführer seinerseits anlässlich der Befra- gungen nie erwähnt hat (vgl. Akte 33 sowie SEM-Akte […]-16/4 und Akte 20, F35). Vielmehr hat er auf die Frage, durch welche Länder er in die Schweiz geflogen sei, geantwortet, er habe einen Flug von Mauretanien nach Madrid genommen (vgl. Akte 20, F92). Dies verstärkt die Zweifel an der Authentizität der erst später eingereichten «Flug-Billetts». Er lieferte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch keine Erklä- rung dazu, weshalb er die Zwischenstopps zuvor nicht erwähnt hatte, ob- wohl er vom SEM auf diesen Umstand hingewiesen worden war (vgl. SEM- Akten […]-34/4 und -35/10 [nachfolgend Akte 35]). Angesichts der genann- ten Ungereimtheiten sind die Kopien der «Flug-Billetts» nicht geeignet, die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Frage zu stellen. Es ist somit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm angege- ben, im (…) 2019 Marokko mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg nach Kinshasa gereist und im (…) 2019 wieder zurückgekehrt ist.
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E. 6.3 Vor diesem Hintergrund stellte das SEM zu Recht fest, dass den Vor- bringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme in Kinshasa die Grundlage entzogen ist. Zutreffend wies es auch darauf hin, dass es seinen diesbezüglichen Schilderungen weitestgehend an Sub- stanz und persönlichen Bezügen fehlt. Der Hinweis in der Beschwerde- schrift, er habe an zwei Stellen erwähnt, dass er Angst gehabt habe, was als persönliche Gefühlsäusserungen zu werten sei, reicht nicht aus, um seine Darstellung glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 6.4 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse in Marokko erhebliche Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer will dort bereits im Jahr 2008 eine Organisation für kongolesische Studenten gegründet und sich in der Folge an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt oder diese gar mitorgani- siert haben. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass er zu diesen Tätig- keiten, die sich über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt haben sollen, kei- nerlei Beweismittel vorlegen kann. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht vermag seine Aussage in der Anhörung, dass er alles gelöscht habe sowie ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz alle Unterla- gen abgenommen worden seien (vgl. Akte 20, F209 ff.), keineswegs zu überzeugen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er zumindest über seine sozialen Kontakte in Marokko oder seine Verbindungen zur C._______ entsprechende Belege hätte erhältlich machen können. Des Weiteren gibt es, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Hinweise dafür, dass die Ereignisse in Marokko eine Verfolgung des Be- schwerdeführers im Kongo nach sich ziehen könnten. Soweit er auf die in den Jahren 2008 und 2012 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hin- weist, ist festzuhalten, dass er dabei eigenen Angaben zufolge freigespro- chen worden ist (vgl. Akte 20, F122 und F127). Zudem wurden weder in Bezug auf die angeblichen telefonischen Drohungen noch betreffend die Vorladungen des marokkanischen Geheimdienstes Belege eingereicht. Letztere sind insbesondere deshalb anzuzweifeln, weil er geltend machte, die Befragung seines Vorgesetzten durch den Geheimdienst zu seiner Ent- lassung bei D._______ im Jahr 2017 geführt haben soll, während sowohl die Visumsunterlagen als auch die Botschaftsabklärung gezeigt haben, dass er bis Ende 2019 dort arbeitete.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es als nicht glaubhaft zu erachten, dass der Be- schwerdeführer im (…) 2019 von Marokko in seinen Heimatstaat zurück- gekehrt und dort festgenommen, insbesondere zu seinen Verbindungen zur C._______ befragt und rund zwei Wochen inhaftiert worden ist. Ebenso
D-2954/2023 Seite 13 wenig ist anzunehmen, dass er sich im geltend gemachten Ausmass exil- politisch betätigt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm vor- gebrachten Ereignisse in Marokko eine Verfolgung im Heimatstaat nach sich ziehen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Vorbringen ver- mögen insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht zu ge- nügen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten in einem Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Lands- frau K._______ (N […]) befindet, welche in der Schweiz vorläufig aufge- nommen wurde. Daraus lässt sich indessen praxisgemäss noch kein An- spruch auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3621/2019 vom 11. November 2019 E. 9.2 m.w.H.). Zudem berief sich der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens nie auf diese Beziehung oder machte geltend, er beabsichtige eine Eheschliessung. Das Paar wohnt denn auch nicht im gleichen Kanton und es liegen auch keine anderweitigen Hinweise vor, wonach bereits eine gefestigte, eheähnliche Beziehung vorliegen könnte. Vor diesem Hinter- grund kann der Beschwerdeführer aus dem Ehevorbereitungsverfahren derzeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch ein potenzi- eller Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, wobei die Beurteilung der entspre- chenden Voraussetzungen Sache der kantonalen Behörden ist (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018 S. 8). Dem Beschwer- deführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen Stellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-2954/2023 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-2954/2023 Seite 15 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt – indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Auch wenn sich die wirt- schaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwie- rig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2718/2022 vom 15. September 2022 E. 6.3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer seine Heimat im Jahr 2004 nach dem Abschluss des Gymnasiums verlassen, um nach Marokko zu gehen (vgl. Akte 20, F69 f.). Dort erlangte er in der Folge einen Hochschulabschluss und war viele Jahre lang erwerbstätig (vgl. Akte 20, F71 ff. und Akte 19, insbeson- dere Auszüge der CNSS). Angesichts seiner universitären Bildung und sei- ner weitreichenden Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder einzugliedern. Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass sowohl seine Eltern als auch weitere Verwandte nach wie vor im Kongo leben (vgl. Akte 20, F44 ff.), was seine Angabe, er verfüge dort über kein Beziehungsnetz, re- lativiert. Ungeachtet des Umstands, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im Heimatstaat gelebt hat, kann deshalb angenommen werden, dass er sich wieder integrieren kann, zumal er dort sozialisiert worden ist. Weiter werden dem Beschwerdeführer in den eingereichten Arztberichten eine An- passungsstörung sowie Knieprobleme diagnostiziert, wobei als Behand- lungs-massnahmen insbesondere wiederholte psychologische Gespräche respektive physiotherapeutische Übungen genannt werden (vgl. Akte 35). Auch wenn diese Beschwerden eine gewisse Beeinträchtigung darstellen,
D-2954/2023 Seite 16 erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass er deswegen im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und voll- ständig feststellt zu erachten. Es besteht insbesondere keine Veranlas- sung, allfällige Abklärungen über die Schweizer Botschaft im Kongo oder weitergehende Untersuchungsmassnahmen hinsichtlich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2023 einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2954/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2954/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Alter von (...) Jahren in Marokko. Von dort aus sei er im Februar 2020 nach Spanien und drei Tage später weiter in die Schweiz gereist. Am 20. Oktober 2020 stellte er ein Asylgesuch, woraufhin ihn das SEM am 3. Dezember 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2004 sei er nach Marokko gegangen, wo er ein Studium in (...) abgeschlossen habe. Er habe dort eine Organisation für kongolesische Studenten im Ausland gegründet und sei über ein Mitglied dieser Gruppierung im Juni 2007 mit B._______, dem Gründer und Anführer der C._______ ([...]), in Kontakt gekommen. Nachdem er an einer Konferenz der C._______ teilgenommen habe, sei er Sympathisant dieser Organisation geworden. Mitte 2008 habe er eine Demonstration gegen die kongolesische Regierung organisiert und kurz darauf bei der marokkanischen Polizei erscheinen müssen, weil ihn die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo angezeigt habe. In der Folge sei er aber freigesprochen worden. Über Herr B._______ habe er im Jahr 2010 eine Stelle bei der Firma D._______ erhalten, da dieser dort Aktionär gewesen sei. Sowohl 2011 als auch 2012 habe er bei weiteren Demonstrationen mitgemacht und es sei erneut zu einem Verfahren gegen ihn gekommen, welches wiederum mit einem Freispruch geendet habe. Dennoch sei er von unbekannten Personen telefonisch bedroht und vor den Konsequenzen einer weiteren Zusammenarbeit mit der C._______ gewarnt worden. In den folgenden Jahren habe er jeweils per Telefon Leute dazu gebracht, in Kinshasa an Demonstrationen gegen die Regierung teilzunehmen. Zudem habe er sich mit kongolesischen Oppositionellen ausgetauscht und weiterhin in Marokko an Kundgebungen teilgenommen. Er habe deswegen telefonische Todesdrohungen erhalten. Schliesslich sei er im Januar 2017 vom marokkanischen Geheimdienst vorgeladen und befragt worden. Auch sein direkter Vorgesetzter habe bei den Behörden vorsprechen müssen, woraufhin ihm gekündigt worden sei. Danach habe er nur noch Gelegenheitsjobs auf Baustellen gehabt. Telefonisch habe er aber weiterhin Leute in Kinshasa zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert. Aufgrund seiner schwierigen Situation habe er sich im (...) 2019 entschieden, nach Kinshasa zurückzugehen. Angekommen am Flughafen sei er bei der Passkontrolle festgenommen und von Mitarbeitern des Geheimdienstes zu seiner Beziehung zur C._______ befragt worden. Danach hätten sie ihn in die Kommune E._______ gebracht, wo er wiederum befragt und mit verschiedenen Anschuldigungen konfrontiert worden sei. Später sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er etwa zwei Wochen unter schlechten Bedingungen festgehalten sowie misshandelt worden sei. Am (...) 2019 hätten ihn Leute von dort abgeholt und nach F._______ gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass ihn diese im Auftrag von Herrn B._______ aus dem Gefängnis geholt hätten. Über den Fluss Kongo sei er nach Brazzaville gelangt und von dort zurück nach Casablanca geflogen. Im Dezember 2019 habe er wiederum eine Vorladung vom marokkanischen Geheimdienst erhalten, welcher er keine Folge geleistet habe. Er sei bei einem Freund untergekommen, habe mithilfe der C._______ ein Schengen-Touristenvisum von Spanien erhalten und sei danach über Mauretanien nach Madrid geflogen. A.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Marokko um verschiedene Auskünfte zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Aufenthaltsstatus, seiner Anstellung bei D._______ und seinen Reisetätigkeiten. A.d Am 8. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. A.e Die Schweizer Vertretung in Marokko beantwortete die Anfrage des SEM am 18. Dezember 2020. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu dieser Anfrage gewährt. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, dass er eigenen Angaben zufolge nur bis 2017 bei D._______ gearbeitet und dabei monatlich etwa 1'500 Dirham verdient habe. Gemäss den Unterlagen des Visumsgesuchs sei er indessen bis Ende 2019 durchgehend - auch während seiner angeblichen Rückkehr nach Kinshasa im (...) 2019 - bei der D._______ tätig gewesen und habe dabei durchschnittlich etwa 5'500 Dirham verdient. Die Angaben im Visumsgesuch seien durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Marokko bestätigt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit bei D._______ sowie zu seiner Rückkehr in den Kongo erwiesen sich als tatsachenwidrig und somit unglaubhaft. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, einen Arztbericht betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021 eine Stellungnahme sowie Kopien von zwei «Flug-Billetts» von Turkish Airlines bei, welche die Reisen vom (...) 2019 nach Kinshasa respektive vom (...) Februar 2020 nach Spanien belegen würden. Diese Beweismittel stellten die Abklärungen der Botschaft in Frage und bestätigten seine Angaben, wonach er im Jahr 2019 in seine Heimat zurückgekehrt sei. Weiter habe er bereits bei der Anhörung dargelegt, dass die Unterlagen für das Visumsgesuch von der C._______ organisiert worden seien. Diese Organisation verfüge über ein grosses Netzwerk und habe daher alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen können. Sie habe nicht nur veranlasst, dass er trotz Entlassung die notwendigen Dokumente von D._______ erhalten habe, sondern auch, dass diese einer Überprüfung durch Dritte standhalten würden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in Marokko Korruption gebe und in diesem Sinne alles möglich sei. Folglich könnten die Abklärungen des SEM seine Angaben nicht widerlegen, zumal er diese lediglich glaubhaft machen müsse. A.g Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der von ihm vorgelegten Kopien der «Flug-Billetts» hin und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, Bordkarten im Original sowie elektronische Bordkarten, elektronische Buchungsbestätigungen sowie weitere Belege für seine Reisen nach Madrid im Februar 2020 respektive nach Kinshasa im (...) 2019 und die ausgedruckte Buchungsverwaltung bei Turkish Airlines mit allen aktuellen und vergangenen Flugbuchungen einzureichen. Weiter hielt das SEM fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer für seinen angeblichen Rückflug von Brazzaville nach Casablanca im (...) 2019 kein «Flug-Billett» eingereicht habe, weshalb er auch diesbezüglich aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen. A.h Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er seine Bordkarten jeweils direkt vor der Abreise von der Airline erhalten habe und somit keine elektronischen Bordkarten vorlägen. Nach seiner Festnahme in Kinshasa seien ihm alle Unterlagen von den Behörden abgenommen worden, weshalb er die Bordkarte nicht mehr habe. Hinsichtlich der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass die Airline die Tickets in dieser Form ausstelle sowie die C._______ die Reise organisiert habe, weshalb er darüber nichts Genaueres wisse. Weiter habe er trotz Bemühungen keine Unterlagen in Bezug auf seine Reise von Brazzaville nach Marokko auffinden können. Sodann habe er erfahren, dass ein Strafverfahren auf Bestreben des kongolesischen Geheimdienstes gegen ihn eingeleitet worden sei. Er werde diesbezüglich in den kommenden Tagen weitere Beweismittel einreichen. Schliesslich könne er einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand vorlegen, in welchem ihm eine Anpassungsstörung im Rahmen traumatischer Erlebnisse diagnostiziert werde. Es handle sich um einen vorläufigen Bericht von einem Allgemeinmediziner; er habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse bislang keinen Psychiater aufsuchen können. Weiter sei festzuhalten, dass er seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren verlassen und seither in Marokko gelebt habe. Er verfüge im Kongo über kein Beziehungsnetz, welches ihn aufnehmen, unterbringen oder bei der Bezahlung medizinischer Leistungen unterstützen könne. Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Marokko drohten ihm dort ebenfalls Probleme mit den Behörden sowie seinem ehemaligen Arbeitgeber. Ferner habe er seine Aufenthaltsbewilligung verloren, keine Arbeit mehr und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. In Marokko drohe ihm auch die Abschiebung in den Kongo, was das Risiko einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung nach sich ziehe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig und unzumutbar zu erachten. B. B.a Das Zivilstandsamt G._______ ersuchte das SEM mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde um Zustellung von sämtlichen Dokumenten sowie Auszügen aus Befragungsprotokollen gebeten, welche einen Hinweis auf seine Identität geben könnten. B.b Das SEM teilte dem Zivilstandsamt am 1. November 2022 mit, das Asylverfahren sei hängig und der Beschwerdeführer habe keine Ausweisschriften eingereicht. Zudem übermittelte es eine Kopie der ersten Seiten des Befragungsprotokolls mit den Personendaten. C. Mit Verfügung vom 21. April 2023 - eröffnet am 24. April 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte ihn auf, bis zum 15. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2023 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im (...) 2019 nach Kinshasa zurückgekehrt und dort inhaftiert worden. Zuvor habe er bis 2017 bei der Firma D._______ gearbeitet und ungefähr 1'500 Dirham pro Monat verdient. Diese Aussagen hätten jedoch den Visumsunterlagen widersprochen, weshalb Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Marokko durchgeführt worden seien. Diese hätten ergeben, dass zwischen Oktober 2018 und dem Februar 2019 keine Grenzübertritte des Beschwerdeführers registriert worden seien. Zudem hätten sowohl das Unternehmen selbst als auch Lohnzahlungen und Abrechnungen der marokkanischen Sozialversicherung (Caisse nationale de sécurité sociale [CNSS]) bestätigt, dass er bis Januar 2020 durchgehend bei D._______ gearbeitet habe, und zwar auch während seiner angeblichen Rückkehr nach Kinshasa. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er sich darauf beschränkt, geltend zu machen, die Visumsunterlagen seien durch Vermittlung von B._______ und mit dem Einverständnis von D._______ gefälscht worden. Dabei handle es sich aber um eine unbelegte Behauptung. Zudem scheine es wenig plausibel, dass es möglich gewesen wäre, Einträge bei einer staatlichen Institution wie der CNSS zu fälschen. Dasselbe gelte für die Bankauszüge von H._______, welche die Lohnzahlungen ebenfalls bestätigen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, weshalb seine Grenzübertritte, die legal und mit dem Flugzeug erfolgt seien, nicht hätten erfasst werden sollen. Sodann habe er als Beweismittel zwei Kopien von «Flug-Billetts» eingereicht, wobei es sich nicht um eigentliche Flugtickets handle. Das eine stelle eine Übersicht für einen Flug von Casablanca über I._______ nach Kinshasa vom (...) 2019 dar. Es fehlten indessen weitere Belege wie etwa eine Buchungsbestätigung oder ein Boarding Pass. Zudem habe er keinerlei Beweismittel für den angeblichen Rückflug von Brazzaville nach Casablanca eingereicht. In seinen Stellungnahmen habe er nicht überzeugend begründen können, weshalb er entsprechenden Belege nicht vorweisen könne. Insgesamt sei es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2019 nach Kinshasa zurückgekehrt sei, womit den geltend gemachten Ereignissen dort die Grundlage entzogen sei. Seine Schilderungen in diesem Zusammenhang seien überdies wenig überzeugend ausgefallen. Zwar enthielten sie einzelne Details zu den Örtlichkeiten, es fehle ihnen aber an persönlichen Bezügen. Was die Ereignisse in Marokko betreffe, sei festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass diese zu einer Verfolgung in seinem Heimatstaat führen würden. Sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb auf deren Glaubhaftigkeit nicht weiter einzugehen sei. Es bestünden aber auch diesbezüglich Zweifel und es falle auf, dass er etwa hinsichtlich seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten und deren Konsequenzen keinerlei Beweismittel eingereicht habe. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen seinen Angaben und den Visumsunterlagen überzeugend habe erklären können. So habe er dargelegt, dass D._______ bereit gewesen sei, ihm Dokumente auszustellen, die ein weit höheres Salär und eine durchgehende Anstellung bis im Jahr 2019 ausgewiesen hätten, um den Erhalt eines Visums zu erleichtern. Weiter habe er Kopien von «Flug-Billetts» vorgelegt, welche den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Marokko widersprechen würden. Diese seien vom SEM nicht berücksichtigt worden, weil er keine weiteren Beweismittel zu seinen Flugreisen habe vorlegen können. Damit verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und verhalte sich willkürlich, zumal er überzeugend habe darlegen können, weshalb er über keine Bordkarte verfüge. Zudem sei es ihm trotz allen Bemühungen nicht gelungen, das Flugticket für die Reise von Brazzaville nach Marokko zu finden. Letzteres sei aber nicht Teil der Fluchtgründe, weshalb er nicht verpflichtet sei, dies glaubhaft zu machen. Die Einschätzung des SEM, dass er im (...) 2019 nicht nach Kinshasa zurückgekehrt sei, stütze sich allein auf die Abklärungen der Botschaft, welche jedoch durch die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie seine Aussagen in Frage gestellt würden. Weiter enthielten seine Schilderungen zu den Ereignissen im Kongo durchaus persönliche Bezüge und Gefühle, etwa dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Überdies erstaune, dass allein eine Botschaftsabklärung in Marokko vorgenommen worden sei, nicht aber in der Demokratischen Republik Kongo, wo sich die Verfolgungshandlungen zugetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, dass seine Reisen von der C._______ organisiert worden seien und diese über ein grosses Netzwerk verfüge, welches bis in die Regierungen von einigen Ländern reiche. Dies sei der Grund, warum hinsichtlich des Visumsgesuchs alles so habe arrangiert werden können, dass es einer Überprüfung standhalte. Weiter sei festzuhalten, dass auf Betreiben der kongolesischen Botschaft in Marokko zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Zudem sei er wegen seiner politischen Aktivitäten mit dem Tod bedroht worden und es deute vieles darauf hin, dass die Drohungen von den kongolesischen Behörden ausgegangen seien. Er sei daher einer Verfolgung ausgesetzt, sowohl in Marokko als auch im Kongo. Schliesslich habe er bereits in der Anhörung erklärt, weshalb er keine Unterlagen zu seinen politischen Aktivitäten in Marokko vorlegen könne. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Visumsgesuchs bei den spanischen Behörden verschiedene Unterlagen eingereicht, welche seinen Aussagen bei der Anhörung widersprechen. Dabei handelt es sich nicht nur um Dokumente von D._______, welche das Unternehmen angeblich auf Veranlassung von B._______ gefälscht habe. Es wurden auch Bankauszüge von H._______ vorgelegt, welche den Eingang von Lohnzahlungen im Jahr 2019 - als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge längst nicht mehr bei D._______ gearbeitet hat - bestätigen (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 [nachfolgend Akte 19]). Von zentraler Bedeutung ist weiter, dass sich bei den Akten Unterlagen der staatlichen Institution CNSS befinden, die unter anderem festhalten, dass der Beschwerdeführer von Juli 2010 bis November 2019 durchgehend bei D._______ gearbeitet und dabei insgesamt über 600'000 Dirham verdient hat. Ebenso liegt eine detaillierte Aufstellung der CNSS vor, welche die monatlichen Löhne des Beschwerdeführers von 2016 bis Ende 2019 - die zwischen knapp 4'000 und gut 7'000 Dirham liegen - ausweist, inklusive (...) 2019, als er angeblich in den Heimatstaat zurückgereist ist (vgl. Akte 19). Diese Unterlagen stammen nicht von D._______ und laufen seinen Angaben, wonach er 2017 entlassen sowie zuvor etwa 1'500 Dirham verdient habe (vgl. SEM-Akte [...]-20/28 [nachfolgend Akte 28], F71 und F117 f.), diametral zuwider. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese Unterschiede zu erklären. Seine wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von D._______ mithilfe von Herrn B._______ respektive der C._______ erhalten, überzeugt dabei keineswegs. Weder die Bankunterlagen noch die Auszüge der Sozialversicherung stammen von D._______ und die darin aufgeführten Informationen wurden im Rahmen der Botschaftsabklärung bestätigt (vgl. SEM-Akte [...]-25/4 [nachfolgend Akte 25]). Wie es D._______ oder der C._______ gelungen sein soll, nicht nur gefälschte Unterlagen vorzulegen, sondern auch deren Verifizierung bei der CNSS zu ermöglichen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf das Vorkommen von Korruption in Marokko sowie das angeblich grosse Netzwerk der C._______, welches bis in die Regierungen einzelner Staaten reiche, vermag dies offensichtlich nicht ausreichend zu erklären. 6.2 Weiter wurde im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellt, dass zwischen Ende 2018 und Februar 2020 keinerlei Grenzübertritte des Beschwerdeführers registriert worden sind (vgl. Akte 25). Eigenen Angaben zufolge verliess er Marokko im Jahr 2019 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses (vgl. Akte 20, F84 f.) auf dem Luftweg, womit sein Grenzübertritt hätte vermerkt werden müssen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer die Kopie eines «Flug-Billetts» von Casablanca via I._______ nach Kinshasa am (...) 2019 vor (vgl. SEM-Akte [...]-33/2 [nachfolgend Akte 33]) und führte aus, dies stelle die Abklärungen der Botschaft in Frage. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Kopie respektive einen Ausdruck handelt. Bereits deswegen kommt dem Dokument nur ein geringer Beweiswert zu, da ein solches leicht gefälscht werden kann. Der Beschwerdeführer erklärt sodann nicht, weshalb er nur diesen Ausdruck, aber keine weiteren der vom SEM eingeforderten Unterlagen zu seinen Flugreisen - etwa einen Boarding Pass, eine Buchungsbestätigung oder ein Auszug aus dem Buchungsportal von Turkish Airlines - vorlegen kann. Selbst wenn ihm der Boarding Pass in Kinshasa abgenommen worden wäre, erklärt dies nicht das Fehlen von jeglichen anderen Dokumenten. Unklar ist auch, weshalb er keine Beweismittel für die angebliche Rückreise von Brazzaville nach Marokko einreichen konnte. Seiner entsprechenden Angabe, er habe trotz Bemühungen nichts gefunden, fehlt es an jeglicher Substanz. Auffallend ist zudem, dass die beiden eingereichten «Flug-Billetts» jeweils Zwischenstopps in I._______ - und bei der Reise im Februar 2020 zusätzlich in J._______ - aufführen, welche der Beschwerdeführer seinerseits anlässlich der Befragungen nie erwähnt hat (vgl. Akte 33 sowie SEM-Akte [...]-16/4 und Akte 20, F35). Vielmehr hat er auf die Frage, durch welche Länder er in die Schweiz geflogen sei, geantwortet, er habe einen Flug von Mauretanien nach Madrid genommen (vgl. Akte 20, F92). Dies verstärkt die Zweifel an der Authentizität der erst später eingereichten «Flug-Billetts». Er lieferte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch keine Erklärung dazu, weshalb er die Zwischenstopps zuvor nicht erwähnt hatte, obwohl er vom SEM auf diesen Umstand hingewiesen worden war (vgl. SEM-Akten [...]-34/4 und -35/10 [nachfolgend Akte 35]). Angesichts der genannten Ungereimtheiten sind die Kopien der «Flug-Billetts» nicht geeignet, die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm angegeben, im (...) 2019 Marokko mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg nach Kinshasa gereist und im (...) 2019 wieder zurückgekehrt ist. 6.3 Vor diesem Hintergrund stellte das SEM zu Recht fest, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme in Kinshasa die Grundlage entzogen ist. Zutreffend wies es auch darauf hin, dass es seinen diesbezüglichen Schilderungen weitestgehend an Substanz und persönlichen Bezügen fehlt. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, er habe an zwei Stellen erwähnt, dass er Angst gehabt habe, was als persönliche Gefühlsäusserungen zu werten sei, reicht nicht aus, um seine Darstellung glaubhaft erscheinen zu lassen. 6.4 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse in Marokko erhebliche Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer will dort bereits im Jahr 2008 eine Organisation für kongolesische Studenten gegründet und sich in der Folge an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt oder diese gar mitorganisiert haben. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass er zu diesen Tätigkeiten, die sich über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt haben sollen, keinerlei Beweismittel vorlegen kann. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht vermag seine Aussage in der Anhörung, dass er alles gelöscht habe sowie ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz alle Unterlagen abgenommen worden seien (vgl. Akte 20, F209 ff.), keineswegs zu überzeugen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er zumindest über seine sozialen Kontakte in Marokko oder seine Verbindungen zur C._______ entsprechende Belege hätte erhältlich machen können. Des Weiteren gibt es, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Hinweise dafür, dass die Ereignisse in Marokko eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Kongo nach sich ziehen könnten. Soweit er auf die in den Jahren 2008 und 2012 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hinweist, ist festzuhalten, dass er dabei eigenen Angaben zufolge freigesprochen worden ist (vgl. Akte 20, F122 und F127). Zudem wurden weder in Bezug auf die angeblichen telefonischen Drohungen noch betreffend die Vorladungen des marokkanischen Geheimdienstes Belege eingereicht. Letztere sind insbesondere deshalb anzuzweifeln, weil er geltend machte, die Befragung seines Vorgesetzten durch den Geheimdienst zu seiner Entlassung bei D._______ im Jahr 2017 geführt haben soll, während sowohl die Visumsunterlagen als auch die Botschaftsabklärung gezeigt haben, dass er bis Ende 2019 dort arbeitete. 6.5 Zusammenfassend ist es als nicht glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im (...) 2019 von Marokko in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und dort festgenommen, insbesondere zu seinen Verbindungen zur C._______ befragt und rund zwei Wochen inhaftiert worden ist. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er sich im geltend gemachten Ausmass exilpolitisch betätigt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm vorgebrachten Ereignisse in Marokko eine Verfolgung im Heimatstaat nach sich ziehen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Vorbringen vermögen insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht zu genügen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten in einem Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Landsfrau K._______ (N [...]) befindet, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Daraus lässt sich indessen praxisgemäss noch kein Anspruch auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3621/2019 vom 11. November 2019 E. 9.2 m.w.H.). Zudem berief sich der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens nie auf diese Beziehung oder machte geltend, er beabsichtige eine Eheschliessung. Das Paar wohnt denn auch nicht im gleichen Kanton und es liegen auch keine anderweitigen Hinweise vor, wonach bereits eine gefestigte, eheähnliche Beziehung vorliegen könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Ehevorbereitungsverfahren derzeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch ein potenzieller Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, wobei die Beurteilung der entsprechenden Voraussetzungen Sache der kantonalen Behörden ist (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018 S. 8). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen Stellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt - indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Auch wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2718/2022 vom 15. September 2022 E. 6.3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer seine Heimat im Jahr 2004 nach dem Abschluss des Gymnasiums verlassen, um nach Marokko zu gehen (vgl. Akte 20, F69 f.). Dort erlangte er in der Folge einen Hochschulabschluss und war viele Jahre lang erwerbstätig (vgl. Akte 20, F71 ff. und Akte 19, insbesondere Auszüge der CNSS). Angesichts seiner universitären Bildung und seiner weitreichenden Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder einzugliedern. Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass sowohl seine Eltern als auch weitere Verwandte nach wie vor im Kongo leben (vgl. Akte 20, F44 ff.), was seine Angabe, er verfüge dort über kein Beziehungsnetz, relativiert. Ungeachtet des Umstands, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im Heimatstaat gelebt hat, kann deshalb angenommen werden, dass er sich wieder integrieren kann, zumal er dort sozialisiert worden ist. Weiter werden dem Beschwerdeführer in den eingereichten Arztberichten eine Anpassungsstörung sowie Knieprobleme diagnostiziert, wobei als Behandlungs-massnahmen insbesondere wiederholte psychologische Gespräche respektive physiotherapeutische Übungen genannt werden (vgl. Akte 35). Auch wenn diese Beschwerden eine gewisse Beeinträchtigung darstellen, erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass er deswegen im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig feststellt zu erachten. Es besteht insbesondere keine Veranlassung, allfällige Abklärungen über die Schweizer Botschaft im Kongo oder weitergehende Untersuchungsmassnahmen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2023 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: