Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein kongolesischer Staatsangehöriger – suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde am 4. September 2023 zu seiner Person befragt (PA), am
11. September 2023 persönlich (Dublin-Verfahren) sowie am 12. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei seit seiner Kindheit aufgrund seines Albinismus von der Gesellschaft seines Heimatstaates ausgegrenzt worden (Anspucken, Kontaktvermeidung) und er habe keine Arbeitsstelle finden können. Im Kongo sei es ein Fluch, ein von Albinismus betroffener Mensch zu sein, und es komme immer wieder zu Entführungen mit Amputationen der Glied- massen, um diese für rituelle Zwecke zu benutzen. Seine ebenfalls davon betroffene Schwester sei Ende des Jahres 2020 verschwunden und später mit abgetrennten Unterarmen tot aufgefunden worden. Im Jahr 2021 sei ihm einmalig auf der Strasse von Männern in einem vorbeifahrenden Auto angeboten worden, mitgenommen zu werden, woraufhin er aus Angst vor Entführung um Hilfe geschrien habe. Nach dem Tod seiner Mutter im glei- chen Jahr habe ihn Herr P. (Freund der Familie) weiterhin beziehungsweise stärker unterstützt und er habe auch einige Monate bei diesem in Kinshasa gewohnt, bevor er mit seiner Hilfe am 25. Juli 2023 legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Am 27. August 2023 sei er nach einem Aufenthalt in Frankreich in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in den Kongo müsse der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Pigmentstörung in ständiger Furcht vor Entführung und Tötung leben. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer Seh- und Kariesprobleme sowie sonnenempfindliche Haut an, wie auch ab und zu an einer medikamentös behandelten Krankheit im Magen zu leiden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Wählerkarte im Original und zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht des Augenzent- rums Limmat vom 15. Dezember 2023 ein.
D-703/2024 Seite 3 C. Am 27. November 2023 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren be- endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2024 Stellung zum Ent- scheidentwurf. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. Januar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 28. August 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 23. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuali- ter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhaltes, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
D-703/2024 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung mit dem Unterlassen weiterer Abklärungen den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und diesen auch nicht rechtsgenüglich gewürdigt (Situ- ation im Kongo für von Albinismus betroffene Menschen; Beschwerde, S. 8).
D-703/2024 Seite 5
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie sich – entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers – zur Situation von Albinismus betroffe- nen Menschen im Kongo geäussert, indem sie insbesondere die von ihm mit den Hinweisen auf öffentliche Länderinformationsberichte suggerierte Kollektivverfolgung würdigte (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Es ist weder aus den Akten noch angesichts der Angaben in der Beschwerde eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen ersichtlich (vgl. nachstehende Erwägungen; einmali- ges Ereignis im Jahr 2021: A24/20, F33 ff.). Insoweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz von Albinismus betroffenen Menschen im Kongo bemängelt, handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichti- gen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insbesondere auf nachstehende Erwägungen (E.) 7 und E. 9.3 und E. 9.4 zu verweisen.
E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie beweisen oder zu- mindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sei nicht erkennbar, dass die erlebte Ausgrenzung aufgrund seines Albinismus
D-703/2024 Seite 6 derart gravierend gewesen wäre, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo nicht länger möglich gewesen wäre. Er habe in seinem Heimat- staat nicht nur die Primar- und Sekundarschule, sondern auch ein Hoch- schulstudium erfolgreich abschliessen können, ohne in seinem bisherigen Leben je körperlich zu Schaden gekommen zu sein. Das Nichtgelingen ei- ner beruflichen Anstellung aufgrund des Albinismus stelle keine asylrecht- lich relevante Verfolgung dar, zumal er bis zu seiner Ausreise dennoch in der Lage gewesen sei, durch die Unterstützung von Drittpersonen das Existenzminimum zu erlangen. Hinsichtlich des geltend gemachten Entfüh- rungsversuchs von April, Mai oder Juni 2021 (Männer im Auto) sei einer- seits das Vorkommnis mangels Intensität nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, andererseits bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass Albinismus dafür als einziges Motiv in Frage komme. So hätten auf konkrete Nachfrage rein kriminelle Motive der mutmasslichen Entführer durch die subjektive Vermutung des Beschwer- deführers nicht ausgeschlossen werden können. Bei einem Albinismus be- zogenen Motiv wäre zu erwarten gewesen, dass es nicht bei einem Ent- führungsversuch geblieben wäre. Im Weiteren mangle es dem Ereignis aus dem Jahr 2021 an der zeitlichen Anknüpfung an die Ausreise aus dem Hei- matstaat im Juli 2023. Sofern die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme mit dem Hinweis auf verschiedene länderspezifische Berichte (Gliedmassenverwendung für Ri- tuale) eine Kollektivverfolgung von an Albinismus leidenden Personen im Kongo (Kinshasa) insinuiere, sei nicht von einer solchen auszugehen. Al- lein die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis in der Regel nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr auch bei geltend gemach- ter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. In diesem Zusam- menhang reiche der Entführungsversuch als einziges Ereignis, das ansatz- weise als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes gewertet wer- den könne, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Demnach sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder körper- lich geschädigt noch jemals Opfer einer asylrechtlich relevanten Verfol- gungshandlung geworden. Vielmehr habe er sich entgegen der vorge- brachten ständigen Entführungs- und Todesgefahr aufgrund Albinismus in seinem Heimatstaat unbehelligt und verfolgungsfrei aufhalten können.
D-703/2024 Seite 7 Alsdann sei mangels politischer Aktivität und fehlender persönlicher Prob- lemen mit den Behörden auch kein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person erkennbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Ver- mutung, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus dem genann- ten oder einem anderen Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden müsse. Diese Betrachtung gelte sowohl für den eigentlichen Wohnort in der Gemeinde Kasamba/Kikwit, als auch insbesondere für die Hauptstadt Kinshasa, nachdem er sich dort vor der Ausreise drei bis vier Monate aufgehalten und relativ frei bewegt habe. Seine subjektive Furcht sei objektiv nicht begrün- det. Aufgrund von offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden. Im Übrigen seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung der vorgenommenen Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Asylvorbrin- gen im Zusammenhang mit der Situation von Albinismus betroffenen Men- schen im Kongo wiederholt und explizit vorgebracht, die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der kongolesischen Behörden sei nicht gegeben. Als die Schwester des Beschwerdeführers nach ihrem Verschwinden verstüm- melt und tot aufgefunden worden sei, sei eine Anzeige bei der Polizei ohne Erfolg geblieben und habe keine Untersuchungshandlungen nach sich ge- zogen. Der Tod seiner Schwester habe beim Beschwerdeführer die be- gründete Furcht, ebenfalls Opfer eines solchen Ritualverbrechens zu wer- den, ausgelöst. Die Berichte verschiedener öffentlicher Quellen (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR], Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo [USDOS], Nichtstaatliche Organisation [NGO]) zu solchen Ritualverbrechen an Men- schen mit Pigmentstörungen würden die subjektive Furcht des Beschwer- deführers stützen und entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch in objek- tiver Hinsicht begründet erscheinen lassen (Beschwerde, S. 5 ff.). Im Wei- teren habe der Beschwerdeführer gemäss der Feststellung der Vorinstanz nach dem Entführungsversuch zwar zwei Jahre unbehelligt und verfol- gungsfrei leben können, jedoch nur, weil er sich noch mehr versteckt habe und kaum aus dem Haus gegangen sei, bis Herr P. seine Ausreise organi- siert habe.
D-703/2024 Seite 8
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde erneut auf öffentlich zugängliche Quellen hin, aus denen – wie von der Vorinstanz – auf ein implizites Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seines Albinismus (Kollektivverfolgung) geschlossen werden könnte. Da er eine solche jedoch nicht darlegt, sondern explizit eine staatliche Verfolgung verneint und dafür vielmehr konkret einen fehlenden Schutzwillen und eine fehlende Schutzfähigkeit der kongolesischen Behörden betreffend eine Drittverfolgung von Menschen mit Albinismus geltend macht, ist auf diese Frage näher einzugehen (Beschwerde, Ziff. 4.2).
E. 7.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlings- rechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024; BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 7.4 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer sich zweimal, nämlich nach dem Auffinden seiner getöteten Schwester sowie nach dem Ereignis mit den Männern im Auto, an die Polizeibehörden gewandt. Dabei haben die kongolesischen Behörden beide Male eine Anzeige entgegen-
D-703/2024 Seite 9 genommen beziehungsweise ein Protokoll verfasst sowie Ermittlungen in Aussicht gestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers beschränken sich einzig auf die Aussage, die Polizeibehörden hätten «nichts gemacht», weil er «nichts mehr von ihnen gehört» habe, obwohl er im Gegenzug dazu auch angibt, die Behörden hätten ihm gesagt, dass sie etwas unternommen hätten (A24/20, F25 f., F29, F35 f., F40). Aus erfolglosen Ermittlungen kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der kongolesischen Behörden geschlossen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer die Polizei nicht mehr kontaktiert (A24/20, F30 ff.), was den kongolesischen Behörden ebenfalls nicht angelastet werden kann. Selbst davon ausgehend, dass es sich beim Ereignis aus dem Jahr 2021 um eine versuchte Entführung aufgrund der Pigmentstörung des Beschwerde- führers gehandelt haben könnte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass darin mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennbar ist, zumal seine Hilferufe bereits ausreichten, um die Männer von ihrem Vorhaben abzubringen, und überdies – trotz seiner Hautfarbe – viele Leute zu seiner Hilfe herbeieilten. Es blieb bei diesem einmaligen, sich mehr als zwei Jahre vor der Ausreise ereigneten Vorfall (A24/20, F35 und F39), wobei der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sich daraufhin vermehrt versteckt und daheim geblieben zu sein, wenig überzeugt, da er gemäss eigenen Angaben wegen seiner Pigmentstörung bereits seit seiner Kindheit gewohnt sei, sehr oft zu Hause zu bleiben, und sich auch in der Schweiz so verhalte (A24/20 F51). Es bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz seiner Hautfarbe gelungen ist, im Anschluss an die abgeschlossene Sekundarschule mit einem Hochschulstudium ein Staatsdiplom in Biochemie zu erwerben. Aus den erfolglosen wirtschaftlichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle und den geschilderten Diskriminierungen (Anspucken, Kontakt vermeiden) ist noch kein menschenunwürdiges Leben im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten (mangelnde Intensität). Die Ausführungen in der Beschwerde führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich überwiegend in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 7.5 Bei einer Gesamtwürdigung sind die zahlreichen Verweise auf öffentlich zugängliche Berichte in vorliegendem Fall für den Beschwerde-
D-703/2024 Seite 10 führer unbehelflich. Ebensowenig kann er aus dem Bericht des Augen- zentrums Limmat vom 15. Dezember 2023 etwas zu seinen Gunsten ableiten (Dauerdiagnosen: Grauer Star, Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung).
E. 7.6 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-703/2024 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in den Heimatstaat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile BVGer D-6092/2023 vom 25. Januar 2024 S. 8, E-4327/2023 vom 29. August 2023 E. 8.2.4 und D-2954/2023 vom 27. Juni 2023 E. 8.4.2). Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Einwand, von Albinismus be- troffene Menschen würden im Heimatstaat nicht genügend vor Ritualver- brechen geschützt (Beschwerde, Ziff. 6.2), keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist jeden- falls nicht davon auszugehen, die kongolesischen Behörden würden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hautfarbe keinen Schutz gewähren oder wären dazu nicht in der Lage. Es ist ihm zuzumuten, sich bei allfälligen
D-703/2024 Seite 12 Problemen mit Drittpersonen (erneut) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu beschreiten.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. BVGer Urteil E-4327/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 9.4.2 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus dem Kongo grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die be- troffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder ei- ner anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lan- des hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom
20. Februar 2017 E. 7.3). Auch wenn sich die wirtschaftlichen Gegeben- heiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGer Urteil D-2954/2023 vom 27. Juni 2023 E. 8.4.2 m.w.H.). Der für kongolesische Verhältnisse gut ausgebildete und körperlich arbeitsfähige Beschwerdefüh- rer mittleren Alters hat sich zuletzt in Kinshasa aufgehalten und es darf an- gesichts der jahrelangen, wohlwollenden Freundschaft und Unterstützung von Herrn P., einem Geschäftsmann mit mehreren Firmen, davon ausge- gangen werden, dass ihm dieser auch bei einer Rückkehr zur Seite stehen wird (A24/20 F33, F39, F42 ff., F44, F53f.). Es ist auch nicht auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer alsdann in einer Firma seines bisherigen Unterstützers angestellt wird, zumal er unbestritten im Zusammenhang mit dem erfolgreichen spanischen Schengen-Visum-Antrag bereits als dessen Arbeitnehmer (Handelskaufmann) gegolten hat, unabhängig davon, ob dies zutreffend war oder nicht. Sein Einwand, bisher keine Anstellung ge- funden zu haben, ist im Allgemeinen nicht nur wenig überzeugend, sondern aufgrund der Gesamtumstände auch unbehelflich (A15/3, A24/20 F28ff.,
D-703/2024 Seite 13 F31 ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Angesichts des gemeinsamen Wohnens mit Herrn P. in Kinshasa kann er aus dem Argument, aufgrund seines verlore- nen Handys keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, nichts zu seinen Guns- ten ableiten (Beschwerde, Ziff. 6.2). Im Weiteren ist den Akten nicht zu ent- nehmen, der Beschwerdeführer sei im Kongo zeitlebens je in eine existen- zielle Notlage geraten. Bei einer Gesamtwürdigung darf beim mittlerweile knapp 52-jährigen Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, es ge- linge ihm weiterhin, sein Existenzminimum im Heimatstaat zu sichern. Der Vorinstanz ist beizupflichten (vi-Entscheid, Ziff. III/2): Auch wenn die Dau- erdiagnosen Grauer Star sowie Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung (Bericht des Augenzentrums Limmat vom 15. De- zember 2023) eine gewisse Beeinträchtigung darstellen, erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass er deswegen im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte, zumal er seit seiner Kindheit im Kongo bereits dort medizinisch behandelt wurde (Augenprobleme; A24/20, F2). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
D-703/2024 Seite 14
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-703/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-703/2024 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger - suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde am 4. September 2023 zu seiner Person befragt (PA), am 11. September 2023 persönlich (Dublin-Verfahren) sowie am 12. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Kindheit aufgrund seines Albinismus von der Gesellschaft seines Heimatstaates ausgegrenzt worden (Anspucken, Kontaktvermeidung) und er habe keine Arbeitsstelle finden können. Im Kongo sei es ein Fluch, ein von Albinismus betroffener Mensch zu sein, und es komme immer wieder zu Entführungen mit Amputationen der Gliedmassen, um diese für rituelle Zwecke zu benutzen. Seine ebenfalls davon betroffene Schwester sei Ende des Jahres 2020 verschwunden und später mit abgetrennten Unterarmen tot aufgefunden worden. Im Jahr 2021 sei ihm einmalig auf der Strasse von Männern in einem vorbeifahrenden Auto angeboten worden, mitgenommen zu werden, woraufhin er aus Angst vor Entführung um Hilfe geschrien habe. Nach dem Tod seiner Mutter im gleichen Jahr habe ihn Herr P. (Freund der Familie) weiterhin beziehungsweise stärker unterstützt und er habe auch einige Monate bei diesem in Kinshasa gewohnt, bevor er mit seiner Hilfe am 25. Juli 2023 legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Am 27. August 2023 sei er nach einem Aufenthalt in Frankreich in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in den Kongo müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pigmentstörung in ständiger Furcht vor Entführung und Tötung leben. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer Seh- und Kariesprobleme sowie sonnenempfindliche Haut an, wie auch ab und zu an einer medikamentös behandelten Krankheit im Magen zu leiden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Wählerkarte im Original und zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht des Augenzentrums Limmat vom 15. Dezember 2023 ein. C. Am 27. November 2023 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. Januar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 23. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Unterlassen weiterer Abklärungen den Sachverhalt unvollständig festgestellt und diesen auch nicht rechtsgenüglich gewürdigt (Situation im Kongo für von Albinismus betroffene Menschen; Beschwerde, S. 8). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - zur Situation von Albinismus betroffenen Menschen im Kongo geäussert, indem sie insbesondere die von ihm mit den Hinweisen auf öffentliche Länderinformationsberichte suggerierte Kollektivverfolgung würdigte (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Es ist weder aus den Akten noch angesichts der Angaben in der Beschwerde eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen ersichtlich (vgl. nachstehende Erwägungen; einmaliges Ereignis im Jahr 2021: A24/20, F33 ff.). Insoweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz von Albinismus betroffenen Menschen im Kongo bemängelt, handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insbesondere auf nachstehende Erwägungen (E.) 7 und E. 9.3 und E. 9.4 zu verweisen. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie beweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sei nicht erkennbar, dass die erlebte Ausgrenzung aufgrund seines Albinismus derart gravierend gewesen wäre, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo nicht länger möglich gewesen wäre. Er habe in seinem Heimatstaat nicht nur die Primar- und Sekundarschule, sondern auch ein Hochschulstudium erfolgreich abschliessen können, ohne in seinem bisherigen Leben je körperlich zu Schaden gekommen zu sein. Das Nichtgelingen einer beruflichen Anstellung aufgrund des Albinismus stelle keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, zumal er bis zu seiner Ausreise dennoch in der Lage gewesen sei, durch die Unterstützung von Drittpersonen das Existenzminimum zu erlangen. Hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversuchs von April, Mai oder Juni 2021 (Männer im Auto) sei einerseits das Vorkommnis mangels Intensität nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, andererseits bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass Albinismus dafür als einziges Motiv in Frage komme. So hätten auf konkrete Nachfrage rein kriminelle Motive der mutmasslichen Entführer durch die subjektive Vermutung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden können. Bei einem Albinismus bezogenen Motiv wäre zu erwarten gewesen, dass es nicht bei einem Entführungsversuch geblieben wäre. Im Weiteren mangle es dem Ereignis aus dem Jahr 2021 an der zeitlichen Anknüpfung an die Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2023. Sofern die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme mit dem Hinweis auf verschiedene länderspezifische Berichte (Gliedmassenverwendung für Rituale) eine Kollektivverfolgung von an Albinismus leidenden Personen im Kongo (Kinshasa) insinuiere, sei nicht von einer solchen auszugehen. Allein die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis in der Regel nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang reiche der Entführungsversuch als einziges Ereignis, das ansatzweise als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden könne, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Demnach sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder körperlich geschädigt noch jemals Opfer einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung geworden. Vielmehr habe er sich entgegen der vorgebrachten ständigen Entführungs- und Todesgefahr aufgrund Albinismus in seinem Heimatstaat unbehelligt und verfolgungsfrei aufhalten können. Alsdann sei mangels politischer Aktivität und fehlender persönlicher Problemen mit den Behörden auch kein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person erkennbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Vermutung, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus dem genannten oder einem anderen Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden müsse. Diese Betrachtung gelte sowohl für den eigentlichen Wohnort in der Gemeinde Kasamba/Kikwit, als auch insbesondere für die Hauptstadt Kinshasa, nachdem er sich dort vor der Ausreise drei bis vier Monate aufgehalten und relativ frei bewegt habe. Seine subjektive Furcht sei objektiv nicht begründet. Aufgrund von offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden. Im Übrigen seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung der vorgenommenen Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Asylvorbringen im Zusammenhang mit der Situation von Albinismus betroffenen Menschen im Kongo wiederholt und explizit vorgebracht, die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der kongolesischen Behörden sei nicht gegeben. Als die Schwester des Beschwerdeführers nach ihrem Verschwinden verstümmelt und tot aufgefunden worden sei, sei eine Anzeige bei der Polizei ohne Erfolg geblieben und habe keine Untersuchungshandlungen nach sich gezogen. Der Tod seiner Schwester habe beim Beschwerdeführer die begründete Furcht, ebenfalls Opfer eines solchen Ritualverbrechens zu werden, ausgelöst. Die Berichte verschiedener öffentlicher Quellen (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR], Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo [USDOS], Nichtstaatliche Organisation [NGO]) zu solchen Ritualverbrechen an Menschen mit Pigmentstörungen würden die subjektive Furcht des Beschwerdeführers stützen und entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen (Beschwerde, S. 5 ff.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gemäss der Feststellung der Vorinstanz nach dem Entführungsversuch zwar zwei Jahre unbehelligt und verfolgungsfrei leben können, jedoch nur, weil er sich noch mehr versteckt habe und kaum aus dem Haus gegangen sei, bis Herr P. seine Ausreise organisiert habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde erneut auf öffentlich zugängliche Quellen hin, aus denen - wie von der Vorinstanz - auf ein implizites Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seines Albinismus (Kollektivverfolgung) geschlossen werden könnte. Da er eine solche jedoch nicht darlegt, sondern explizit eine staatliche Verfolgung verneint und dafür vielmehr konkret einen fehlenden Schutzwillen und eine fehlende Schutzfähigkeit der kongolesischen Behörden betreffend eine Drittverfolgung von Menschen mit Albinismus geltend macht, ist auf diese Frage näher einzugehen (Beschwerde, Ziff. 4.2). 7.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024; BVGE 2008/4 E. 5.2). 7.4 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer sich zweimal, nämlich nach dem Auffinden seiner getöteten Schwester sowie nach dem Ereignis mit den Männern im Auto, an die Polizeibehörden gewandt. Dabei haben die kongolesischen Behörden beide Male eine Anzeige entgegengenommen beziehungsweise ein Protokoll verfasst sowie Ermittlungen in Aussicht gestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers beschränken sich einzig auf die Aussage, die Polizeibehörden hätten «nichts gemacht», weil er «nichts mehr von ihnen gehört» habe, obwohl er im Gegenzug dazu auch angibt, die Behörden hätten ihm gesagt, dass sie etwas unternommen hätten (A24/20, F25 f., F29, F35 f., F40). Aus erfolglosen Ermittlungen kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der kongolesischen Behörden geschlossen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer die Polizei nicht mehr kontaktiert (A24/20, F30 ff.), was den kongolesischen Behörden ebenfalls nicht angelastet werden kann. Selbst davon ausgehend, dass es sich beim Ereignis aus dem Jahr 2021 um eine versuchte Entführung aufgrund der Pigmentstörung des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass darin mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennbar ist, zumal seine Hilferufe bereits ausreichten, um die Männer von ihrem Vorhaben abzubringen, und überdies - trotz seiner Hautfarbe - viele Leute zu seiner Hilfe herbeieilten. Es blieb bei diesem einmaligen, sich mehr als zwei Jahre vor der Ausreise ereigneten Vorfall (A24/20, F35 und F39), wobei der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sich daraufhin vermehrt versteckt und daheim geblieben zu sein, wenig überzeugt, da er gemäss eigenen Angaben wegen seiner Pigmentstörung bereits seit seiner Kindheit gewohnt sei, sehr oft zu Hause zu bleiben, und sich auch in der Schweiz so verhalte (A24/20 F51). Es bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz seiner Hautfarbe gelungen ist, im Anschluss an die abgeschlossene Sekundarschule mit einem Hochschulstudium ein Staatsdiplom in Biochemie zu erwerben. Aus den erfolglosen wirtschaftlichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle und den geschilderten Diskriminierungen (Anspucken, Kontakt vermeiden) ist noch kein menschenunwürdiges Leben im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten (mangelnde Intensität). Die Ausführungen in der Beschwerde führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich überwiegend in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.5 Bei einer Gesamtwürdigung sind die zahlreichen Verweise auf öffentlich zugängliche Berichte in vorliegendem Fall für den Beschwerdeführer unbehelflich. Ebensowenig kann er aus dem Bericht des Augenzentrums Limmat vom 15. Dezember 2023 etwas zu seinen Gunsten ableiten (Dauerdiagnosen: Grauer Star, Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung). 7.6 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in den Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile BVGer D-6092/2023 vom 25. Januar 2024 S. 8, E-4327/2023 vom 29. August 2023 E. 8.2.4 und D-2954/2023 vom 27. Juni 2023 E. 8.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Einwand, von Albinismus betroffene Menschen würden im Heimatstaat nicht genügend vor Ritualverbrechen geschützt (Beschwerde, Ziff. 6.2), keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die kongolesischen Behörden würden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hautfarbe keinen Schutz gewähren oder wären dazu nicht in der Lage. Es ist ihm zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen (erneut) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu beschreiten. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. BVGer Urteil E-4327/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.4.2 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus dem Kongo grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3). Auch wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGer Urteil D-2954/2023 vom 27. Juni 2023 E. 8.4.2 m.w.H.). Der für kongolesische Verhältnisse gut ausgebildete und körperlich arbeitsfähige Beschwerdeführer mittleren Alters hat sich zuletzt in Kinshasa aufgehalten und es darf angesichts der jahrelangen, wohlwollenden Freundschaft und Unterstützung von Herrn P., einem Geschäftsmann mit mehreren Firmen, davon ausgegangen werden, dass ihm dieser auch bei einer Rückkehr zur Seite stehen wird (A24/20 F33, F39, F42 ff., F44, F53f.). Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer alsdann in einer Firma seines bisherigen Unterstützers angestellt wird, zumal er unbestritten im Zusammenhang mit dem erfolgreichen spanischen Schengen-Visum-Antrag bereits als dessen Arbeitnehmer (Handelskaufmann) gegolten hat, unabhängig davon, ob dies zutreffend war oder nicht. Sein Einwand, bisher keine Anstellung gefunden zu haben, ist im Allgemeinen nicht nur wenig überzeugend, sondern aufgrund der Gesamtumstände auch unbehelflich (A15/3, A24/20 F28ff., F31 ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Angesichts des gemeinsamen Wohnens mit Herrn P. in Kinshasa kann er aus dem Argument, aufgrund seines verlorenen Handys keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, Ziff. 6.2). Im Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei im Kongo zeitlebens je in eine existenzielle Notlage geraten. Bei einer Gesamtwürdigung darf beim mittlerweile knapp 52-jährigen Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, es gelinge ihm weiterhin, sein Existenzminimum im Heimatstaat zu sichern. Der Vorinstanz ist beizupflichten (vi-Entscheid, Ziff. III/2): Auch wenn die Dauerdiagnosen Grauer Star sowie Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung (Bericht des Augenzentrums Limmat vom 15. Dezember 2023) eine gewisse Beeinträchtigung darstellen, erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass er deswegen im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte, zumal er seit seiner Kindheit im Kongo bereits dort medizinisch behandelt wurde (Augenprobleme; A24/20, F2). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser