Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – georgischer Staatsangehöriger – reiste am
1. März 2024 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen B. Am 7. März 2024 wurde er von der Vorinstanz summarisch zu seiner Per- son befragt (PA) und am 12. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe am 13./14. Februar 2023 einen ethnischen Arme- nier namens A. kennengelernt, der ihm von illegalen Autogeschäften er- zählt habe (Ankauf teurer Autos in Georgien auf den Namen georgischer Bürger, Umschreibung und illegaler Weiterverkauf in Russland). Am da- rauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer spasseshalber zu A. und dessen Kollegen gesagt, «komm, wir gehen Autos kaufen», woraufhin sie ihn zusammengeschlagen hätten und er mit der Ambulanz ins Spital ge- bracht worden sei. Im Juli 2023 seien er und seine Freundin L. von zwei unbekannten Personen gegen ein Entgelt von je 200 US-Dollars für eine einmalige Mitarbeit beim illegalen Autohandel angeworben worden (Kauf zweier teurer Geländewagen). Entgegen der Abmachung hätten diese Per- sonen den Beschwerdeführer im Oktober 2023 unter Androhung von Ge- walt zur weiteren Mitarbeit aufgefordert. Da er befürchtet habe, bei einer Weigerung getötet zu werden oder seiner Freundin werde «etwas ange- tan», seien L. am 27. November 2023 (seither unbekannten Aufenthalts) und der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen gültigen georgischen Pass sowie eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen einen Spitalbericht aus Georgien ein. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Beschwerdeführer mit- tels Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 19. März 2024 auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
D-1901/2024 Seite 3 sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er eine Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes mit einem Fotoausdruck einer Google-Übersetzung bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. März 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie von Schutzgewährung für langfris- tigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-703/2024 vom 9. Februar 2024 E. 7.3; BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festge- stellt, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine Asylrele- vanz abgeleitet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist haupt- sächlich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen und nachfolgend auf die Entgegnungen in der Be- schwerde näher einzugehen.
E. 5.2 Georgien wurde vom Bundesrat am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, wo- nach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. dazu auch
D-1901/2024 Seite 5 BVGer Urteil E-1193/2024 vom 6. März 2024, E. 5.3). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, denn es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Solche Übergriffe Dritter, wie die vorgebrachten Vorfälle, werden vom georgischen Staat weder un- terstützt noch gebilligt. Vielmehr werden sie von den zuständigen Strafver- folgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Es sind keine konkreten Gründe ersichtlich, aufgrund welcher es dem Beschwerdeführer nach den geschilderten Vor- fällen nicht zuzumuten gewesen wäre, mit rechtlichen Mitteln und gegebe- nenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die kriminelle Gruppe behördlich vorzugehen beziehungsweise den Rechtsweg auszuschöpfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er keine Anzeige gegen die kri- minelle Gruppe erstattet, obwohl die Polizei beim gewalttätigen Vorfall vom Frühjahr 2023 gemeinsam mit der Ambulanz bei ihm eintraf (A15/13, F46, F63 f.). Weder die Behauptung fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden in der Beschwerde, noch die beigelegte Dokument- kopie mit Übersetzung als diesbezüglicher Beweis, führen zu einer ande- ren Einschätzung. So handelt es sich bei der Beschwerdebeilage um eine Kopie eines (schlecht leserlichen) fremdsprachigen Dokuments, worin mut- masslich die Bezirksstaatsanwaltschaft eine Anfrage vom 16. Februar 2023 dahingehend beantwortet, dass mangels Feststellung einer Straftat keine Ermittlungen zum «Prügelvorfall» eingeleitet worden seien (vgl. Be- schwerdebeilagen). Einerseits weist dieses Dokument, das als Fotoaus- druck (Kopie) und nicht im Original vorliegt, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit nur einen geringen Beweiswert auf. Andererseits kann der Be- schwerdeführer daraus auch deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sowohl das Zustandekommen des Dokuments als auch den Zusam- menhang zu seinen Vorbringen gänzlich unbegründet lässt (fehlende Sub- stantiierung). Selbst bei der Annahme, das Dokument beziehe sich auf den Vorfall vom Frühjahr 2023 und stamme von der dafür zuständigen georgi- schen Staatsanwaltschaft, wäre eine solche Mitteilung der Behörden man- gels Anzeige der Straftat durch den Beschwerdeführer (A15/13, F63) plau- sibel. Im Weiteren besteht auch bei einer (tatsächlichen) Weigerung der Polizei, bei Übergriffen von Drittpersonen entsprechende Schritte einzulei- ten, die Möglichkeit einer Beschwerde an eine höhere Instanz. Die allge- mein gehaltenen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Schutzfä- higkeit und -willigkeit der georgischen Behörden vermögen jedenfalls die beschriebene Regelvermutung auch auf Beschwerdeebene nicht umzu- stossen. Der Beschwerdeführer hat die Schutzsuche in Georgien offen- sichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Dem
D-1901/2024 Seite 6 Beschwerdeführer gelingt es unter diesen Umständen nicht darzulegen, dass ihm die zuständigen staatlichen Organe den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1901/2024 Seite 7 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
D-1901/2024 Seite 8 dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als „Safe Country“. In individueller Hinsicht verwies das SEM zutreffend auf die guten Voraus- setzungen des Beschwerdeführers, sich bei einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat problemlos reintegrieren zu können, zumal er erst am 29. Februar 2024 ausgereist ist. Er ist jung und gesund, verfügt sowohl über einen Mit- telschulabschluss als auch über Berufserfahrung als Abteilungsleiter und Inhaber einer eigenen Firma. Er befand sich in Georgien in guten wirt- schaftlichen Verhältnissen und kann auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da sowohl seine Familienmitglieder (Grossmutter, Eltern, zwei Schwestern) als auch seine bisherigen Wohngemeinschafts-Freunde dort leben (A15/13, F5 bis 21). Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Begehren als aussichtslos erweist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-1901/2024 Seite 9 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1901/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1901/2024 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatstaat); Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - georgischer Staatsangehöriger - reiste am 1. März 2024 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen B. Am 7. März 2024 wurde er von der Vorinstanz summarisch zu seiner Person befragt (PA) und am 12. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am 13./14. Februar 2023 einen ethnischen Armenier namens A. kennengelernt, der ihm von illegalen Autogeschäften erzählt habe (Ankauf teurer Autos in Georgien auf den Namen georgischer Bürger, Umschreibung und illegaler Weiterverkauf in Russland). Am darauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer spasseshalber zu A. und dessen Kollegen gesagt, «komm, wir gehen Autos kaufen», woraufhin sie ihn zusammengeschlagen hätten und er mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden sei. Im Juli 2023 seien er und seine Freundin L. von zwei unbekannten Personen gegen ein Entgelt von je 200 US-Dollars für eine einmalige Mitarbeit beim illegalen Autohandel angeworben worden (Kauf zweier teurer Geländewagen). Entgegen der Abmachung hätten diese Personen den Beschwerdeführer im Oktober 2023 unter Androhung von Gewalt zur weiteren Mitarbeit aufgefordert. Da er befürchtet habe, bei einer Weigerung getötet zu werden oder seiner Freundin werde «etwas angetan», seien L. am 27. November 2023 (seither unbekannten Aufenthalts) und der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen gültigen georgischen Pass sowie eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen einen Spitalbericht aus Georgien ein. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 19. März 2024 auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er eine Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes mit einem Fotoausdruck einer Google-Übersetzung bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie von Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-703/2024 vom 9. Februar 2024 E. 7.3; BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hauptsächlich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und nachfolgend auf die Entgegnungen in der Beschwerde näher einzugehen. 5.2 Georgien wurde vom Bundesrat am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, wonach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. dazu auch BVGer Urteil E-1193/2024 vom 6. März 2024, E. 5.3). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, denn es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Solche Übergriffe Dritter, wie die vorgebrachten Vorfälle, werden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Vielmehr werden sie von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Es sind keine konkreten Gründe ersichtlich, aufgrund welcher es dem Beschwerdeführer nach den geschilderten Vorfällen nicht zuzumuten gewesen wäre, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die kriminelle Gruppe behördlich vorzugehen beziehungsweise den Rechtsweg auszuschöpfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er keine Anzeige gegen die kriminelle Gruppe erstattet, obwohl die Polizei beim gewalttätigen Vorfall vom Frühjahr 2023 gemeinsam mit der Ambulanz bei ihm eintraf (A15/13, F46, F63 f.). Weder die Behauptung fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden in der Beschwerde, noch die beigelegte Dokumentkopie mit Übersetzung als diesbezüglicher Beweis, führen zu einer anderen Einschätzung. So handelt es sich bei der Beschwerdebeilage um eine Kopie eines (schlecht leserlichen) fremdsprachigen Dokuments, worin mutmasslich die Bezirksstaatsanwaltschaft eine Anfrage vom 16. Februar 2023 dahingehend beantwortet, dass mangels Feststellung einer Straftat keine Ermittlungen zum «Prügelvorfall» eingeleitet worden seien (vgl. Beschwerdebeilagen). Einerseits weist dieses Dokument, das als Fotoausdruck (Kopie) und nicht im Original vorliegt, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit nur einen geringen Beweiswert auf. Andererseits kann der Beschwerdeführer daraus auch deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sowohl das Zustandekommen des Dokuments als auch den Zusammenhang zu seinen Vorbringen gänzlich unbegründet lässt (fehlende Substantiierung). Selbst bei der Annahme, das Dokument beziehe sich auf den Vorfall vom Frühjahr 2023 und stamme von der dafür zuständigen georgischen Staatsanwaltschaft, wäre eine solche Mitteilung der Behörden mangels Anzeige der Straftat durch den Beschwerdeführer (A15/13, F63) plausibel. Im Weiteren besteht auch bei einer (tatsächlichen) Weigerung der Polizei, bei Übergriffen von Drittpersonen entsprechende Schritte einzuleiten, die Möglichkeit einer Beschwerde an eine höhere Instanz. Die allgemein gehaltenen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden vermögen jedenfalls die beschriebene Regelvermutung auch auf Beschwerdeebene nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat die Schutzsuche in Georgien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer gelingt es unter diesen Umständen nicht darzulegen, dass ihm die zuständigen staatlichen Organe den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country". In individueller Hinsicht verwies das SEM zutreffend auf die guten Voraussetzungen des Beschwerdeführers, sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat problemlos reintegrieren zu können, zumal er erst am 29. Februar 2024 ausgereist ist. Er ist jung und gesund, verfügt sowohl über einen Mittelschulabschluss als auch über Berufserfahrung als Abteilungsleiter und Inhaber einer eigenen Firma. Er befand sich in Georgien in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und kann auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da sowohl seine Familienmitglieder (Grossmutter, Eltern, zwei Schwestern) als auch seine bisherigen Wohngemeinschafts-Freunde dort leben (A15/13, F5 bis 21). Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar -angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Begehren als aussichtslos erweist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser