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E-1193/2024

E-1193/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 27. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde am 9. Februar 2024 angehört (Protokoll in den SEM- Akten 1306463 [A] 24). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr (…) sei ein Nachbar von ihm zu Tode gekommen, der mutmassli- che Mörder sei ein Bekannter von ihm, der zum Tatzeitpunkt bei ihm geweilt habe. Weil dieser geflohen sei, habe man zu Unrecht den Beschwerdefüh- rer wegen Mordes angeklagt. Da er sich geweigert habe, gegen den Be- kannten – den wahren Mörder – auszusagen, sei er von den Verwandten seines getöteten Nachbars entführt, geschlagen und verletzt worden. Ein- mal sei sein Haus von mehreren Personen geplündert worden; es habe auch eine Schiesserei gegeben. Einer dieser Verwandten habe später eine politische Karriere gemacht und unter anderem eine hohe Position bei den Behörden innegehabt. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, aber wegen Drogen- und Waffenbesitzes sowie anderer Sachen – wie der Vernichtung seines Vermögens – trotzdem zu sieben Jahren Haftstrafe verurteilt worden; die Drogen seien ihm unter- geschoben worden. Das Gefängnis habe er frühzeitig nach vier Jahren ver- lassen können. Im Jahr (…) sei er wieder zu einer Haftstrafe verurteilt wor- den, wieder wegen Waffenbesitzes. Nach seiner Freilassung sei ihm von der Polizei beschieden worden, dass er Georgien verlassen solle. Nach drei Monaten sei er nach Frankreich ausgereist, wo er im August 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Folge sei er nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls, im Januar 2023, um Asyl nachgesucht habe. Den Entscheid habe er jedoch nicht abgewartet. Vielmehr sei er nach Georgien zurückge- kehrt, weil er den Namen seiner Ehefrau habe annehmen und in Georgien habe arbeiten wollen. Bei seiner Rückkehr habe man ihm dann erneut Dro- gen untergeschoben und er sei einen Monat in Haft gewesen, bis er im Oktober 2023 wegen Drogenerwerbs und -besitzes zu einer fünfjährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 20. Dezember 2023 habe er Georgien dann legal über Armenien verlassen und sei von dort auf dem Luftweg nach Italien und mit dem Bus in die Schweiz gelangt.

E-1193/2024 Seite 3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, sich zwischen 2015 und ver- mutlich 2017 auch in Ägypten und in der Türkei aufgehalten zu haben. Alle drei Monate sei er jeweils aus der Türkei nach Georgien zurückgekehrt, um die Bewilligung für den Auslandaufenthalt wieder einzuholen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe die Mittelschule abgeschlossen, im Militärdienst als Fahrer gedient und im Übrigen hätten seine Eltern sein Leben finanziert. Sein Vater sei Besitzer mehrerer Unternehmen, darunter einer (…)fabrik gewesen. Im Heimatstaat lebten unter anderem seine Ehefrau und seine Tochter; bis zur Ausreise in die Schweiz habe er mit ihnen gelebt und er stehe zu ihnen in Kontakt. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er leide unter Herzproblemen und habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten. Er sei sowohl in seinem Hei- matstaat als auch in Frankreich operiert worden. Sodann sei er in Georgien einmal am Magen operiert worden. Zudem habe er an einem Methadon- Programm in Georgien teilgenommen und auch in der Schweiz sei er in einem solchen Programm. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 wegen Brustbe- schwerden und Schweissausbrüchen in medizinische Behandlung bege- ben hatte, nachdem er die Methadoneinnahme unterbrochen hatte. Er wurde zum EKG überwiesen und es wurde ihm die übliche medikamentöse Behandlung verschrieben (A11). Schliesslich findet sich ein Verlaufsbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 18. Januar 2024 in den Akten (A19). Für die detaillierten Diagnosen, die Medikation und das Procedere ist darauf zu verweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Iden- titätskarte im Original, ausgestellt am 24. Oktober 2023, ein Gerichtsurteil aus Georgien vom 3. Oktober 2023 und medizinische Informationen aus Georgien zu den Akten. C. Am 16. Februar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zuge- stellt. Die Rechtsvertretung führte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 aus, dass der Beschwerdeführer den geplanten Entscheid zur Kenntnis genom- men habe und auf eine Stellungnahme verzichte.

E-1193/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 20. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und schliesslich sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei- sen, bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Überstellung abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behand- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Auf den Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.

E. 5.3 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staa- ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be- steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfol- gungssicheren Staaten aufgenommen und das Land gilt seit dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) und damit die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht- lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und folglich sein Asylgesuch abgelehnt hat. Seine ausführliche und in allen Punkten zutreffende Begründung lautet im Wesentlichen wie folgt: Georgien gelte als sicherer Herkunftsstaat, was bedeute, dass flüchtlings- rechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es seien im Falle des Be- schwerdeführers keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, diese Re- gelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Er mache geltend, seit (…) wegen eines Mordfalles von Verwandten des Opfers ver- folgt und zu Unrecht verurteilt worden zu sein, habe allerdings keine

E-1193/2024 Seite 7 Gerichtsunterlagen eingereicht. Auch nach seiner Freilassung aus der Haft sei er mehrmals verurteilt worden, jeweils unter falschen Vorwänden. Bei allen Tatbeständen handle es sich aber um Vergehen, deren Ahndung strafrechtlich grundsätzlich legitim erschienen. Für den Vorwurf, in einem der Verfahren (2010) sei sein Rechtsanwalt «entfernt» worden, gebe es keine Hinweise in den Akten. Entsprechende Unterlagen aus diesem Ver- fahren lägen dem SEM ebenfalls nicht vor, obwohl der Beschwerdeführer solche in Aussicht gestellt habe. Weiter, so das SEM, liege der Mordfall inzwischen ungefähr (…) Jahre zurück und er sei vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, weshalb es an der nötigen Aktualität des Vorbrin- gens mangle. Entscheidend sei aber ohnehin, dass er mehrmals aus Ge- orgien ausgereist und regelmässig wieder in sein Land zurückgekehrt sei. Bei einer Verfolgung durch derart mächtige Personen, wie den ehemaligen Verteidigungsminister respektive stellvertretenden Innenminister wäre, bei Wahrunterstellung, zu erwarten gewesen, dass er nicht nach Georgien zu- rückgekehrt wäre, hätte er sich tatsächlich vor Verfolgung respektive rechtsstaatlich nicht korrekten Verfahren gefürchtet. Sein Verhalten – die immer wieder freiwillige Rückkehr inklusive Kontaktaufnahme mit offiziellen georgischen Stellen (Ausreisebewilligung verlängern, Namensänderung, Ausstellung einer originalen Identitätskarte am 24. Oktober 2023) – sei nicht nachvollziehbar und seine Erklärungen, etwa, dass er seine Familie habe besuchen wollen, überzeugten nicht. Sodann wäre auch zu erwarten gewesen, dass anders mit ihm umgegangen worden wäre, wäre er tatsäch- lich in Georgien von mächtigen Personen der Regierung verfolgt und würde es sich bei Georgien um einen Unrechtsstaat handeln, wie er es sugge- riere. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dann im Jahr 2022 und wieder im Jahr 2023 tatsächlich eine Ausreiseerlaubnis erhalten hätte, mehrmals wie- der in seinen Heimatsstaat hätte zurückkehren, seinen Namen offiziell hätte ändern lassen können und zudem einen neuen Reisepass (richtig: Identitätskarte) erhalten hätte. Letzteres nota bene nach seiner Haftentlas- sung etwa im (…) 2023. Bezüglich seines Verfahrens vom (…) 2023 sei festzuhalten, dass er wegen gemeinrechtlicher Straftatbestände verurteilt worden sei. Sein Vergehen habe er offenkundig gestanden, und er sei schliesslich zu einer bedingten Haftstrafe wegen Drogenbesitzes/Drogen- erwerbs verurteilt worden, es handle sich dabei um eine rechtsstaatliche legitime Massnahme, insbesondere sei eine bedingte Haftstrafe von 5 Jah- ren angesichts seiner Angaben, er sei bereits mehrfach wegen Waffenbe- sitzes und Drogenbesitzes/Drogenerwerbs verurteilt worden, als verhält- nismässiges Strafmass zu werten. Zudem sei gegen ihn offenbar keine Ausreisesperre vorgelegen, sei er doch mit der Erlaubnis der Behörden im (…) 2023 legal nach Armenien ausgereist, was eine flüchtlingsrechtlich

E-1193/2024 Seite 8 relevante Verfolgung durch staatliche Behörden zweifelhaft erscheinen lasse. Schliesslich entfalte auch eine hypothetische Verfolgung durch Dritte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil der georgische Staat grundsätz- lich schutzfähig und -willig sei.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer setzt diesen überzeugenden Erwägungen nichts Entscheidendes entgegen. Er bringt, anders als noch in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf, zwar ein, er habe sehr wohl begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und sein Asyl- gesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Er führt weiter aus, dass er noch einen Monat mehr Zeit brauche, um Beweismittel zu beschaffen. Dabei substan- ziiert er nicht annähernd, um welche Beweismittel es sich dabei handeln solle oder welche Tatsachen er damit beweisen möchte. Sollte es sich um allfällige Gerichtsunterlagen aus den geltend gemachten früheren Ge- richtsverfahren handeln, die er bereits an der Anhörung angekündigt hatte, ist zum einen nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht längst hätte einbrin- gen können. Hinzu kommt, dass das SEM zutreffend erwogen hat, diese Verfahren seien – unter anderem – auch aufgrund des Zeitablaufs und ins- besondere, weil der Beschwerdeführer immer wieder in seinen Heimat- staat zurückgekehrt und problemlos wieder ausgereist sei, nicht asylrele- vant. Weder eine subjektiv noch eine objektiv begründete Furcht ist dies- bezüglich ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen respektive die Vermutung, auch er sei in seinem Heimatstaat vor staatlicher Verfolgung sicher sowie der georgische Staat sei auch in sei- nem Fall hinsichtlich einer allfälligen Drittverfolgung schutzwillig und -fähig, umzustossen. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.

E. 6.2.2 Zwar stellt der Beschwerdeführer einen Rückweisungsantrag. Er be- gründet ihn aber nicht näher. Insbesondere hat das SEM zu Recht festge- stellt, es bedürfe keiner weiteren Abklärung des medizinischen Sachver- halts. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht voll- ständig und richtig festgestellt worden wäre oder Verfahrensfehler vorlie- gen. Kein Anlass bestand auch für das Abwarten weiterer, nicht näher be- zeichneter Beweismittel. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuwei- sen.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-1193/2024 Seite 10 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Weg- weisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezüg- liche Schwelle ist hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Georgien Zugang zur notwendigen Behandlung hatte. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien, das als verfolgungssicherer Her- kunftsstaat gilt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.

E. 8.3.2 Georgien wurde vom Bundesrat, ebenfalls am 28. August 2019, auf die Liste der Länder aufgenommen, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Legalvermu- tung umzustossen. Insbesondere liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Be- schwerdeführer ist hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf die im Heimat- staat erhältlichen suchttherapeutischen Programme zu verweisen. Es kann vollumfänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügung).

E-1193/2024 Seite 11 Demnach ist eine suchttherapeutische Grundversorgung in Georgien ge- währleistet, und es existiert ein kostenloses Methadon-Programm. Hepati- tis C und B sind in Georgien ebenfalls behandelbar und gleiches gilt für die kardiologische Erkrankung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch nach seiner Rückkehr, wie bereits früher, in seinem Heimatstaat die notwendige Behandlung erhalten könnte. Im Zusammen- hang mit der praktischen Durchführung des Wegweisungsvollzugs wird es den zuständigen Behörden obliegen, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

E. 8.3.3 Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer gutsitu- ierten Familie stammt und insbesondere auch immer wieder Reisen ins Ausland (und zurück in seinen Heimatstaat) finanzieren konnte. Sodann verfügt er über ein nahes soziales Beziehungsnetz, das ihn gegebenenfalls unterstützen kann. Der Beschwerdeführer hält den zutreffenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung nichts entgegen und es gelingt ihm offenkundig nicht, die Legalvermutung, auch in seinem Fall sei der Vollzug der Wegweisung zu- mutbar, umzustossen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E-1193/2024 Seite 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit worden ist, ist auch sein Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1193/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1193/2024 Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 27. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde am 9. Februar 2024 angehört (Protokoll in den SEM-Akten 1306463 [A] 24). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr (...) sei ein Nachbar von ihm zu Tode gekommen, der mutmassliche Mörder sei ein Bekannter von ihm, der zum Tatzeitpunkt bei ihm geweilt habe. Weil dieser geflohen sei, habe man zu Unrecht den Beschwerdeführer wegen Mordes angeklagt. Da er sich geweigert habe, gegen den Bekannten - den wahren Mörder - auszusagen, sei er von den Verwandten seines getöteten Nachbars entführt, geschlagen und verletzt worden. Einmal sei sein Haus von mehreren Personen geplündert worden; es habe auch eine Schiesserei gegeben. Einer dieser Verwandten habe später eine politische Karriere gemacht und unter anderem eine hohe Position bei den Behörden innegehabt. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, aber wegen Drogen- und Waffenbesitzes sowie anderer Sachen - wie der Vernichtung seines Vermögens - trotzdem zu sieben Jahren Haftstrafe verurteilt worden; die Drogen seien ihm untergeschoben worden. Das Gefängnis habe er frühzeitig nach vier Jahren verlassen können. Im Jahr (...) sei er wieder zu einer Haftstrafe verurteilt worden, wieder wegen Waffenbesitzes. Nach seiner Freilassung sei ihm von der Polizei beschieden worden, dass er Georgien verlassen solle. Nach drei Monaten sei er nach Frankreich ausgereist, wo er im August 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Folge sei er nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls, im Januar 2023, um Asyl nachgesucht habe. Den Entscheid habe er jedoch nicht abgewartet. Vielmehr sei er nach Georgien zurückgekehrt, weil er den Namen seiner Ehefrau habe annehmen und in Georgien habe arbeiten wollen. Bei seiner Rückkehr habe man ihm dann erneut Drogen untergeschoben und er sei einen Monat in Haft gewesen, bis er im Oktober 2023 wegen Drogenerwerbs und -besitzes zu einer fünfjährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 20. Dezember 2023 habe er Georgien dann legal über Armenien verlassen und sei von dort auf dem Luftweg nach Italien und mit dem Bus in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, sich zwischen 2015 und vermutlich 2017 auch in Ägypten und in der Türkei aufgehalten zu haben. Alle drei Monate sei er jeweils aus der Türkei nach Georgien zurückgekehrt, um die Bewilligung für den Auslandaufenthalt wieder einzuholen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe die Mittelschule abgeschlossen, im Militärdienst als Fahrer gedient und im Übrigen hätten seine Eltern sein Leben finanziert. Sein Vater sei Besitzer mehrerer Unternehmen, darunter einer (...)fabrik gewesen. Im Heimatstaat lebten unter anderem seine Ehefrau und seine Tochter; bis zur Ausreise in die Schweiz habe er mit ihnen gelebt und er stehe zu ihnen in Kontakt. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er leide unter Herzproblemen und habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten. Er sei sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Frankreich operiert worden. Sodann sei er in Georgien einmal am Magen operiert worden. Zudem habe er an einem Methadon-Programm in Georgien teilgenommen und auch in der Schweiz sei er in einem solchen Programm. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 wegen Brustbeschwerden und Schweissausbrüchen in medizinische Behandlung begeben hatte, nachdem er die Methadoneinnahme unterbrochen hatte. Er wurde zum EKG überwiesen und es wurde ihm die übliche medikamentöse Behandlung verschrieben (A11). Schliesslich findet sich ein Verlaufsbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 18. Januar 2024 in den Akten (A19). Für die detaillierten Diagnosen, die Medikation und das Procedere ist darauf zu verweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 24. Oktober 2023, ein Gerichtsurteil aus Georgien vom 3. Oktober 2023 und medizinische Informationen aus Georgien zu den Akten. C. Am 16. Februar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertretung führte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 aus, dass der Beschwerdeführer den geplanten Entscheid zur Kenntnis genommen habe und auf eine Stellungnahme verzichte. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 20. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Überstellung abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Auf den Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.2 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt. 5.3 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land gilt seit dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) und damit die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folglich sein Asylgesuch abgelehnt hat. Seine ausführliche und in allen Punkten zutreffende Begründung lautet im Wesentlichen wie folgt: Georgien gelte als sicherer Herkunftsstaat, was bedeute, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es seien im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Er mache geltend, seit (...) wegen eines Mordfalles von Verwandten des Opfers verfolgt und zu Unrecht verurteilt worden zu sein, habe allerdings keine Gerichtsunterlagen eingereicht. Auch nach seiner Freilassung aus der Haft sei er mehrmals verurteilt worden, jeweils unter falschen Vorwänden. Bei allen Tatbeständen handle es sich aber um Vergehen, deren Ahndung strafrechtlich grundsätzlich legitim erschienen. Für den Vorwurf, in einem der Verfahren (2010) sei sein Rechtsanwalt «entfernt» worden, gebe es keine Hinweise in den Akten. Entsprechende Unterlagen aus diesem Verfahren lägen dem SEM ebenfalls nicht vor, obwohl der Beschwerdeführer solche in Aussicht gestellt habe. Weiter, so das SEM, liege der Mordfall inzwischen ungefähr (...) Jahre zurück und er sei vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, weshalb es an der nötigen Aktualität des Vorbringens mangle. Entscheidend sei aber ohnehin, dass er mehrmals aus Georgien ausgereist und regelmässig wieder in sein Land zurückgekehrt sei. Bei einer Verfolgung durch derart mächtige Personen, wie den ehemaligen Verteidigungsminister respektive stellvertretenden Innenminister wäre, bei Wahrunterstellung, zu erwarten gewesen, dass er nicht nach Georgien zurückgekehrt wäre, hätte er sich tatsächlich vor Verfolgung respektive rechtsstaatlich nicht korrekten Verfahren gefürchtet. Sein Verhalten - die immer wieder freiwillige Rückkehr inklusive Kontaktaufnahme mit offiziellen georgischen Stellen (Ausreisebewilligung verlängern, Namensänderung, Ausstellung einer originalen Identitätskarte am 24. Oktober 2023) - sei nicht nachvollziehbar und seine Erklärungen, etwa, dass er seine Familie habe besuchen wollen, überzeugten nicht. Sodann wäre auch zu erwarten gewesen, dass anders mit ihm umgegangen worden wäre, wäre er tatsächlich in Georgien von mächtigen Personen der Regierung verfolgt und würde es sich bei Georgien um einen Unrechtsstaat handeln, wie er es suggeriere. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dann im Jahr 2022 und wieder im Jahr 2023 tatsächlich eine Ausreiseerlaubnis erhalten hätte, mehrmals wieder in seinen Heimatsstaat hätte zurückkehren, seinen Namen offiziell hätte ändern lassen können und zudem einen neuen Reisepass (richtig: Identitätskarte) erhalten hätte. Letzteres nota bene nach seiner Haftentlassung etwa im (...) 2023. Bezüglich seines Verfahrens vom (...) 2023 sei festzuhalten, dass er wegen gemeinrechtlicher Straftatbestände verurteilt worden sei. Sein Vergehen habe er offenkundig gestanden, und er sei schliesslich zu einer bedingten Haftstrafe wegen Drogenbesitzes/Drogenerwerbs verurteilt worden, es handle sich dabei um eine rechtsstaatliche legitime Massnahme, insbesondere sei eine bedingte Haftstrafe von 5 Jahren angesichts seiner Angaben, er sei bereits mehrfach wegen Waffenbesitzes und Drogenbesitzes/Drogenerwerbs verurteilt worden, als verhältnismässiges Strafmass zu werten. Zudem sei gegen ihn offenbar keine Ausreisesperre vorgelegen, sei er doch mit der Erlaubnis der Behörden im (...) 2023 legal nach Armenien ausgereist, was eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch staatliche Behörden zweifelhaft erscheinen lasse. Schliesslich entfalte auch eine hypothetische Verfolgung durch Dritte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer setzt diesen überzeugenden Erwägungen nichts Entscheidendes entgegen. Er bringt, anders als noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, zwar ein, er habe sehr wohl begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und sein Asylgesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Er führt weiter aus, dass er noch einen Monat mehr Zeit brauche, um Beweismittel zu beschaffen. Dabei substanziiert er nicht annähernd, um welche Beweismittel es sich dabei handeln solle oder welche Tatsachen er damit beweisen möchte. Sollte es sich um allfällige Gerichtsunterlagen aus den geltend gemachten früheren Gerichtsverfahren handeln, die er bereits an der Anhörung angekündigt hatte, ist zum einen nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht längst hätte einbringen können. Hinzu kommt, dass das SEM zutreffend erwogen hat, diese Verfahren seien - unter anderem - auch aufgrund des Zeitablaufs und insbesondere, weil der Beschwerdeführer immer wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und problemlos wieder ausgereist sei, nicht asylrelevant. Weder eine subjektiv noch eine objektiv begründete Furcht ist diesbezüglich ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Vermutung, auch er sei in seinem Heimatstaat vor staatlicher Verfolgung sicher sowie der georgische Staat sei auch in seinem Fall hinsichtlich einer allfälligen Drittverfolgung schutzwillig und -fähig, umzustossen. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.2.2 Zwar stellt der Beschwerdeführer einen Rückweisungsantrag. Er begründet ihn aber nicht näher. Insbesondere hat das SEM zu Recht festgestellt, es bedürfe keiner weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre oder Verfahrensfehler vorliegen. Kein Anlass bestand auch für das Abwarten weiterer, nicht näher bezeichneter Beweismittel. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Georgien Zugang zur notwendigen Behandlung hatte. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien, das als verfolgungssicherer Herkunftsstaat gilt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. 8.3.2 Georgien wurde vom Bundesrat, ebenfalls am 28. August 2019, auf die Liste der Länder aufgenommen, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Insbesondere liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf die im Heimatstaat erhältlichen suchttherapeutischen Programme zu verweisen. Es kann vollumfänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist eine suchttherapeutische Grundversorgung in Georgien gewährleistet, und es existiert ein kostenloses Methadon-Programm. Hepatitis C und B sind in Georgien ebenfalls behandelbar und gleiches gilt für die kardiologische Erkrankung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch nach seiner Rückkehr, wie bereits früher, in seinem Heimatstaat die notwendige Behandlung erhalten könnte. Im Zusammenhang mit der praktischen Durchführung des Wegweisungsvollzugs wird es den zuständigen Behörden obliegen, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 8.3.3 Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer gutsituierten Familie stammt und insbesondere auch immer wieder Reisen ins Ausland (und zurück in seinen Heimatstaat) finanzieren konnte. Sodann verfügt er über ein nahes soziales Beziehungsnetz, das ihn gegebenenfalls unterstützen kann. Der Beschwerdeführer hält den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts entgegen und es gelingt ihm offenkundig nicht, die Legalvermutung, auch in seinem Fall sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, umzustossen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit worden ist, ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand: