Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 17. Juni 20(…) in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 6. Januar 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts- vertretung am 8. Januar 2025 – im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) – das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch- lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu ei- ner allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrere Kopien von Fluginformationen verschie- dener Flüge des Beschwerdeführers von Georgien ins Ausland und wieder zurück für die Jahre 2023/2024 zu den Akten. Gleichzeitig ging bei der Vo- rinstanz ein medizinischer Bericht von Medic Help betreffend den Be- schwerdeführer ein. Gemäss diesem wurde dem Beschwerdeführer Me- thadon verschrieben. F. Am 13. Januar 2025 lehnten die deutschen Behörden das Wiederauf-
E-682/2025 Seite 3 nahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf die Artikel 19 Abs. 3 und 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO ab. Zur Begründung führten sie aus, Deutsch- land sei vorliegend nicht für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu- ständig, da dessen Asylgesuch am 27. September 20(…) abgewiesen wor- den sei und er seither gemäss eigenen und behördlichen Angaben wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei. G. Die Vorinstanz beendete am 13. Januar 2025 das Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Asylverfahren. H. Am 20. Januar 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Geburt und bis zur Ausreise habe er in B._______ – zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern und seiner Grossmutter – gelebt. Er habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abge- schlossen. Anschliessend habe er an der Universität in B._______ vier Jahre lang (…) studiert. Nach dem Abschluss sei er während rund eines Jahrzehnts (bis ungefähr ins Jahr 20[…]) als (…) in einem (…) in seiner Heimatstadt tätig gewesen. Allerdings habe der dadurch erwirtschaftete Lohn kaum ausgereicht, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Fami- lie zu finanzieren. Zuletzt habe er überhaupt kein Einkommen mehr gehabt. Unterstützung habe er durch seine Mutter erhalten, die in C._______ als Pflegerin arbeite und dadurch die gesamte Familie in Georgien finanziell unterhalte. Die allgemeine Lage in Georgien sei nicht gut. Er sei gegen die Annährung Georgiens an Russland, weshalb er seit November 20(…) an ungefähr zehn Demonstrationen gegen das «russische Gesetz» teilge- nommen habe. Bei einer dieser Demonstrationen in D._______ hätten ihm unbekannte Personen, die von der Regierung bezahlt worden seien, sein Telefon abgenommen und es zerbrochen. Hinzu kämen die niedrigen Löhne und die fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten, die ihn dazu bewo- gen hätten, seine Heimat zu verlassen. Zudem sei bei ihm Hepatitis C di- agnostiziert worden. Die Behandlung habe er in Georgien zwar abschlies- sen können, für weitere Kontrolltermine habe er aber keine finanziellen Mit- tel gehabt. Darüber hinaus, sei er in der Vergangenheit drogenabhängig gewesen und habe während drei Jahren an einem Methadonprogramm in Georgien teilgenommen. Auch in der Schweiz nehme er täglich Methadon ein. Abgesehen von Ausschlägen am Kopf, die auf eine Schuppenflechte
E-682/2025 Seite 4 (Psoriasis) hindeuteten, habe er keine weiteren gesundheitlichen Be- schwerden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines georgischen Reisepasses ein. I. Am 24. Januar 2025 stellte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm noch gleichentags Stellung und führte aus, der Beschwerde- führer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sein Gesundheitszu- stand sei schlecht und er brauche Hilfe. Besonders wichtig sei, dass er das Methadonprogramm fortführen könne. In Georgien habe es aber teilweise nicht genügend Plätze und es bestünden lange Wartezeiten. Zudem könne er mangels finanzieller Möglichkeiten die Kontrollen für seine Hepatitis C- Erkrankung nicht bezahlen. J. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. K. Ebenfalls am 28. Januar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit vom 4. Februar 2025 (Poststempel: 2. Februar 2025) datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte teilweise sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, respektive die Vorinstanz sei anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sa- che zu entscheiden; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen.
E-682/2025 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-682/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Georgien per 1. Okto- ber 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten des Beschwerdeführers seien keine konkreten und substanziierten Hinweise ersichtlich, welche die Regelver- mutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten. Die von ihm geschilderten Vorkommnisse anlässlich seiner Teilnahme bei De- monstrationen – Abnahme und Zerstörung des eigenen Mobiltelefons durch eine Gruppe Unbekannter sowie Beobachtungen, wonach andere Teilnehmer von durch die georgische Regierung bezahlter Personen ge- schlagen worden seien – liessen keine gezielte Verfolgung seinerseits auf- grund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs erkennen. Da er an- sonsten keine weiteren Vorfälle geltend mache, gegen ihn keine Ermitt- lungs- oder Strafverfahren offen seien, er nie in Haft gewesen sei und er weder mit den georgischen Behörden noch mit Organisationen oder
E-682/2025 Seite 7 Drittpersonen in Georgien Probleme gehabt habe, bestehe kein begründe- ter Anlass, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde. Sollte entgegen der Aktenlage doch ein Verfahren gegen ihn aufgrund der Demonstrationsteilnahme eingeleitet worden sein, sei davon auszugehen, dass dieses gemäss rechtsstaatli- chen Grundsätzen geführt werde. Dabei stehe es ihm frei, rechtlichen Bei- stand einzuholen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die übrigen von ihm beschriebenen Nachteile (allgemeine Lage in Georgien, tiefe Löhne, Schwierigkeiten trotz Einkommen eine Familie zu ernähren, fehlende Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten) seien auf die wirtschaftliche und soziale Lage wie auch auf die aktuelle politische Situation in Georgien zurückzu- führen und lägen in den daraus resultierenden allgemeinen Lebensbedin- gungen begründet, welche grosse Teile der georgischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Dies sei subjektiv zwar nachvollziehbar, es handle sich bei diesen Vorbringen aber nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe in der Schweiz aus Angst vor Verfolgung in Georgien Asyl bean- tragt. Die Lage in Georgien sei angespannt, die Wirtschaft am Boden und er habe dort keine Perspektive, um sich ein würdevolles Leben aufzu- bauen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifi- ziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezügli- chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 Ziff. II sowie oben E. 5.1) verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschät- zung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen vermögen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E-682/2025 Seite 9 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer E-6877/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.3.1 und E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Vorliegend bestehen auch keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt Georgien über ein staatliches Programm, zu dem alle mit Hepatitis C infizierten georgischen Staatsbür- ger Zugang haben (vgl. Urteil des BVGer D-5302/2020 vom 5. November 2020 E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer wurde infolge seiner früheren Dro- genabhängigkeit bereits in Georgien – wie auch aktuell in der Schweiz – mit Methadon behandelt und konnte in seiner Heimat auch an
E-682/2025 Seite 10 entsprechenden Programmen teilnehmen (vgl. SEM-Akte […]-21/13 F60, F64 – F66). Die vom Beschwerdeführer bis anhin benötigten Behandlun- gen wurden in Georgien allesamt durch seine Krankenversicherung res- pektive die staatliche Krankenversicherung Universal Health Care bezahlt (vgl. SEM-Akte […]-21/13 F54). Der georgische Staat übernimmt sodann sowohl die Kosten für ein Programm zur Eliminierung von Hepatitis C als auch zur Rehabilitation von ehemaligen Drogenabhängigen und Drogener- satzprogramme mit Methadonabgabe (vgl. Urteile des BVGer E-1193/2024 vom 6. März 2024 E. 8.3.2; D-5302/2020 E. 10.4.2 und E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch nach seiner Rückkehr, wie bereits früher, in seinem Heimat- staat die notwendige Behandlung erhalten könnte. Die von ihm geltend ge- machte Psoriasis ist in Georgien ebenfalls behandelbar. Gemäss diesen Ausführungen ist denn auch das beschwerdeweise Vorbringen einer benö- tigten Behandlung, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe, widerlegt. 8.3.4 Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts somit keine indivi- duellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug spre- chen. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er mehrere Jahre lang be- rufstätig war, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und sein familiä- res Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration (finanziell) un- terstützen kann. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Ins Leere zielt das nicht näher begründete
E-682/2025 Seite 11 Rückweisungsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Sache in vollständiger und richtiger Sachverhaltswürdigung neu zu entscheiden. Da- rauf ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer E-6877/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.3.1 und E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 Vorliegend bestehen auch keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt Georgien über ein staatliches Programm, zu dem alle mit Hepatitis C infizierten georgischen Staatsbürger Zugang haben (vgl. Urteil des BVGer D-5302/2020 vom 5. November 2020 E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer wurde infolge seiner früheren Drogenabhängigkeit bereits in Georgien - wie auch aktuell in der Schweiz - mit Methadon behandelt und konnte in seiner Heimat auch an entsprechenden Programmen teilnehmen (vgl. SEM-Akte [...]-21/13 F60, F64 - F66). Die vom Beschwerdeführer bis anhin benötigten Behandlungen wurden in Georgien allesamt durch seine Krankenversicherung respektive die staatliche Krankenversicherung Universal Health Care bezahlt (vgl. SEM-Akte [...]-21/13 F54). Der georgische Staat übernimmt sodann sowohl die Kosten für ein Programm zur Eliminierung von Hepatitis C als auch zur Rehabilitation von ehemaligen Drogenabhängigen und Drogenersatzprogramme mit Methadonabgabe (vgl. Urteile des BVGer E-1193/2024 vom 6. März 2024 E. 8.3.2; D-5302/2020 E. 10.4.2 und E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch nach seiner Rückkehr, wie bereits früher, in seinem Heimatstaat die notwendige Behandlung erhalten könnte. Die von ihm geltend gemachte Psoriasis ist in Georgien ebenfalls behandelbar. Gemäss diesen Ausführungen ist denn auch das beschwerdeweise Vorbringen einer benötigten Behandlung, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe, widerlegt.
E. 8.3.4 Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts somit keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er mehrere Jahre lang berufstätig war, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und sein familiäres Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration (finanziell) unterstützen kann.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Ins Leere zielt das nicht näher begründete Rückweisungsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Sache in vollständiger und richtiger Sachverhaltswürdigung neu zu entscheiden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-682/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-682/2025 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 17. Juni 20(...) in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 6. Januar 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 8. Januar 2025 - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrere Kopien von Fluginformationen verschiedener Flüge des Beschwerdeführers von Georgien ins Ausland und wieder zurück für die Jahre 2023/2024 zu den Akten. Gleichzeitig ging bei der Vorinstanz ein medizinischer Bericht von Medic Help betreffend den Beschwerdeführer ein. Gemäss diesem wurde dem Beschwerdeführer Methadon verschrieben. F. Am 13. Januar 2025 lehnten die deutschen Behörden das Wiederauf-nahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf die Artikel 19 Abs. 3 und 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO ab. Zur Begründung führten sie aus, Deutschland sei vorliegend nicht für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig, da dessen Asylgesuch am 27. September 20(...) abgewiesen worden sei und er seither gemäss eigenen und behördlichen Angaben wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei. G. Die Vorinstanz beendete am 13. Januar 2025 das Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Asylverfahren. H. Am 20. Januar 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Geburt und bis zur Ausreise habe er in B._______ - zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern und seiner Grossmutter - gelebt. Er habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen. Anschliessend habe er an der Universität in B._______ vier Jahre lang (...) studiert. Nach dem Abschluss sei er während rund eines Jahrzehnts (bis ungefähr ins Jahr 20[...]) als (...) in einem (...) in seiner Heimatstadt tätig gewesen. Allerdings habe der dadurch erwirtschaftete Lohn kaum ausgereicht, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu finanzieren. Zuletzt habe er überhaupt kein Einkommen mehr gehabt. Unterstützung habe er durch seine Mutter erhalten, die in C._______ als Pflegerin arbeite und dadurch die gesamte Familie in Georgien finanziell unterhalte. Die allgemeine Lage in Georgien sei nicht gut. Er sei gegen die Annährung Georgiens an Russland, weshalb er seit November 20(...) an ungefähr zehn Demonstrationen gegen das «russische Gesetz» teilgenommen habe. Bei einer dieser Demonstrationen in D._______ hätten ihm unbekannte Personen, die von der Regierung bezahlt worden seien, sein Telefon abgenommen und es zerbrochen. Hinzu kämen die niedrigen Löhne und die fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten, die ihn dazu bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen. Zudem sei bei ihm Hepatitis C diagnostiziert worden. Die Behandlung habe er in Georgien zwar abschliessen können, für weitere Kontrolltermine habe er aber keine finanziellen Mittel gehabt. Darüber hinaus, sei er in der Vergangenheit drogenabhängig gewesen und habe während drei Jahren an einem Methadonprogramm in Georgien teilgenommen. Auch in der Schweiz nehme er täglich Methadon ein. Abgesehen von Ausschlägen am Kopf, die auf eine Schuppenflechte (Psoriasis) hindeuteten, habe er keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines georgischen Reisepasses ein. I. Am 24. Januar 2025 stellte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm noch gleichentags Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sein Gesundheitszustand sei schlecht und er brauche Hilfe. Besonders wichtig sei, dass er das Methadonprogramm fortführen könne. In Georgien habe es aber teilweise nicht genügend Plätze und es bestünden lange Wartezeiten. Zudem könne er mangels finanzieller Möglichkeiten die Kontrollen für seine Hepatitis C-Erkrankung nicht bezahlen. J. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. K. Ebenfalls am 28. Januar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit vom 4. Februar 2025 (Poststempel: 2. Februar 2025) datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte teilweise sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, respektive die Vorinstanz sei anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten des Beschwerdeführers seien keine konkreten und substanziierten Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten. Die von ihm geschilderten Vorkommnisse anlässlich seiner Teilnahme bei Demonstrationen - Abnahme und Zerstörung des eigenen Mobiltelefons durch eine Gruppe Unbekannter sowie Beobachtungen, wonach andere Teilnehmer von durch die georgische Regierung bezahlter Personen geschlagen worden seien - liessen keine gezielte Verfolgung seinerseits aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs erkennen. Da er ansonsten keine weiteren Vorfälle geltend mache, gegen ihn keine Ermittlungs- oder Strafverfahren offen seien, er nie in Haft gewesen sei und er weder mit den georgischen Behörden noch mit Organisationen oder Drittpersonen in Georgien Probleme gehabt habe, bestehe kein begründeter Anlass, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sollte entgegen der Aktenlage doch ein Verfahren gegen ihn aufgrund der Demonstrationsteilnahme eingeleitet worden sein, sei davon auszugehen, dass dieses gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt werde. Dabei stehe es ihm frei, rechtlichen Beistand einzuholen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die übrigen von ihm beschriebenen Nachteile (allgemeine Lage in Georgien, tiefe Löhne, Schwierigkeiten trotz Einkommen eine Familie zu ernähren, fehlende Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten) seien auf die wirtschaftliche und soziale Lage wie auch auf die aktuelle politische Situation in Georgien zurückzuführen und lägen in den daraus resultierenden allgemeinen Lebensbedingungen begründet, welche grosse Teile der georgischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Dies sei subjektiv zwar nachvollziehbar, es handle sich bei diesen Vorbringen aber nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe in der Schweiz aus Angst vor Verfolgung in Georgien Asyl beantragt. Die Lage in Georgien sei angespannt, die Wirtschaft am Boden und er habe dort keine Perspektive, um sich ein würdevolles Leben aufzubauen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 Ziff. II sowie oben E. 5.1) verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht umzustossen. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer E-6877/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.3.1 und E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Vorliegend bestehen auch keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt Georgien über ein staatliches Programm, zu dem alle mit Hepatitis C infizierten georgischen Staatsbürger Zugang haben (vgl. Urteil des BVGer D-5302/2020 vom 5. November 2020 E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer wurde infolge seiner früheren Drogenabhängigkeit bereits in Georgien - wie auch aktuell in der Schweiz - mit Methadon behandelt und konnte in seiner Heimat auch an entsprechenden Programmen teilnehmen (vgl. SEM-Akte [...]-21/13 F60, F64 - F66). Die vom Beschwerdeführer bis anhin benötigten Behandlungen wurden in Georgien allesamt durch seine Krankenversicherung respektive die staatliche Krankenversicherung Universal Health Care bezahlt (vgl. SEM-Akte [...]-21/13 F54). Der georgische Staat übernimmt sodann sowohl die Kosten für ein Programm zur Eliminierung von Hepatitis C als auch zur Rehabilitation von ehemaligen Drogenabhängigen und Drogenersatzprogramme mit Methadonabgabe (vgl. Urteile des BVGer E-1193/2024 vom 6. März 2024 E. 8.3.2; D-5302/2020 E. 10.4.2 und E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch nach seiner Rückkehr, wie bereits früher, in seinem Heimatstaat die notwendige Behandlung erhalten könnte. Die von ihm geltend gemachte Psoriasis ist in Georgien ebenfalls behandelbar. Gemäss diesen Ausführungen ist denn auch das beschwerdeweise Vorbringen einer benötigten Behandlung, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe, widerlegt. 8.3.4 Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts somit keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er mehrere Jahre lang berufstätig war, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und sein familiäres Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration (finanziell) unterstützen kann. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Ins Leere zielt das nicht näher begründete Rückweisungsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Sache in vollständiger und richtiger Sachverhaltswürdigung neu zu entscheiden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: