Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, sein Name sei B._______, er sei am (...) geboren, russischer Staatsbürger und stamme aus E._______, Südossetien. Ein von der Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) in Auftrag gegebener Sprach- und Ländertest (LINGUA-Analyse) ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Georgien und eindeutig nicht in Südossetien beziehungsweise einem ossetischen Milieu stattgefunden habe. Zu diesem Ergebnis gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 das rechtliche Gehör. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 trat die Vorinstanz wegen Identitätstäuschung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händige ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. A.c Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26. Januar 2006 auf sein Verlangen einen Beschwerdeverzicht. A.d Am 14. Februar 2006 änderte die Vorinstanz die angegebenen Personalien des Beschwerdeführers aufgrund einer von ihm abgegebenen Kopie einer Identitätskarte. Die angepassten Personalien lauteten wie folgt: C._______, geboren (...), Nationalität Georgien. A.e Ab dem 23. Februar 2006 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2018 erneut in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2018 unter dem Namen D._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 15. November 2018 gab er an, er sei russischer Staatsangehöriger ossetischer Ethnie, am (...) geboren und stamme aus E._______, Georgien. Er sei zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen. Zudem sei er abhängig von Betäubungsmitteln und möchte hier an einem Entzugsprogramm teilnehmen. In seinem Heimatstaat habe er Probleme, da er diese aber nicht beweisen könne, gebe es dazu nichts zu erzählen. B.b Am 31. Januar 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus E._______, Georgien. Er fühle sich jedoch als russischer und nicht georgischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 halte er sich unter Angabe verschiedener Identitäten in Europa auf. Er habe eine Frau und einen erwachsenen Sohn, die sich aktuell in F._______, Georgien, aufhielten. Zusammen mit ihnen sei er im Jahr 2016 oder 2018 von G._______ nach Georgien weggewiesen worden. Nach zwei oder drei Monaten beziehungsweise Tagen sei er dann Richtung H._______ wieder ausgereist. Er habe Hepatitis C und befinde sich in einem Methadon-Programm. Auf seine Asylgründe angesprochen, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben. C. Anlässlich einer Anhaltung am (...) 2019 fand das Schweizerische Grenzwachtkorps beim Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass im Original, lautend auf den A._______, geboren (...) in F._______, Georgien, und beschlagnahmte diesen. D. Mit Verfügung vom 29. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, änderte die Identität des Beschwerdeführers im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) von D:_______, geboren (...), Russland, auf A._______, geboren (...), Georgien, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde unterzeichnete der Beschwerdeführer mit dem Namen A._______. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 10. April 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Identität D._______, geboren (...), russischer Staatsangehöriger, könne nicht geglaubt werden. Anlässlich der Anhörung sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung von der russischen auf die georgische Staatsangehörigkeit gewährt worden. Der angegebene Geburtsort E._______ liege seit dem Zerfall der Sowjetunion auf georgischem Staatsgebiet, wodurch der Beschwerdeführer georgischer und nicht russischer Staatsangehöriger sei. Im Rahmen der behördlichen Kontrolle vom (...) 2019 sei beim Beschwerdeführer sodann ein georgischer Reisepass im Original, lautend auf A._______, geboren (...) in F._______, Georgien, aufgefunden worden. Aufgrund der Akten und Beweismittel sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um seine Hauptidentität handle, weshalb diese entsprechend angepasst worden sei.
E. 6.2 Weiter gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Der Beschwerdeführer habe grösstenteils widersprüchliche und unlogische Angaben betreffend seine Aufenthaltsorte seit dem ersten Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2005 gemacht. Es sei kein nachvollziehbares Bild zu den Ausreisegründen aus Georgien, den Reiseweg und den Aufenthaltsorten während der letzten 14 Jahre entstanden. Er habe aber zu Protokoll gegeben, aus rein wirtschaftlichen und medizinischen Gründen aus Georgien ausgereist zu sein. Er habe weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer, es sei alles richtig, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geschrieben habe. Er ersuche das Gericht aber dennoch um erneute Prüfung seines Falles. Er sei krank und finanziell ruiniert. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen ausdrücklich nicht. Bei der BzP gab er zu Protokoll wegen medizinischer Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. SEM-Akte B6/14 Ziff. 7.01). Auch anlässlich der Anhörung äusserte er sich entsprechend (vgl. SEM-Akte B20/16 F121 f.). Weitere konkrete Angaben zu allfälligen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens anlässlich der Befragung nicht gemacht (vgl. SEM-Akte a.a.O. z.B. F81, F85, F90, F95). Aus seinen Ausführungen geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern er von gezielter Verfolgung betroffen war oder er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben sollte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig zur Behandlung der Hepatitis C Erkrankung und der Drogenabhängigkeit in die Schweiz gekommen ist. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nachdem von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu prüfen.
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Hepatitis C und befinde sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm. Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung (siehe World Health Organization (WHO), Georgia s health financing reforms show tangible benefits for the population, 14. Juli 2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgi-as-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 24. April 2019). Zur Behandlung respektive Eliminierung von Hepatitis C existiert in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Programm (siehe Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Tbilisi. Strategic plan for the elimination of hepatitis C virus in Georgia, 2016-2020, 2015, http://moh.gov.ge/uploads/files/2017/akordeoni/failebi/Georgia_HCV_Elimination_Strategy_2016-2020.pdf, abgerufen am 24. April 2019). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zu diesem Programm (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März 2018, Ziff. 3.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, abgerufen am 24. April 2019). Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Screening (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollständig übernommen (vgl. a.a.O., Ziff. 3.3). Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängigen georgischen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.- zu entrichten (vgl. a.a.O. Ziff. 5).
E. 8.5.4 Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis C sowie seiner Drogenabhängigkeit respektive zur Abgabe von Methadon erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.5.5 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Gewalt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers halten sich gemäss seinen Angaben in Georgien auf. Zudem habe seine Frau ein eigenes Haus (vgl. SEM-Akte B20/16 F96). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG seine wahre Identität während des Verfahrens zu verschleiern versucht hat und er keine genauen Angaben zu seinen Lebensumständen in Georgien gemacht hat, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, findet die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden nach Art. 8 AsylG. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1639/2019 Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, alias B._______, geboren (...), Russland, alias C._______, geboren (...), Georgien, alias D._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, sein Name sei B._______, er sei am (...) geboren, russischer Staatsbürger und stamme aus E._______, Südossetien. Ein von der Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) in Auftrag gegebener Sprach- und Ländertest (LINGUA-Analyse) ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Georgien und eindeutig nicht in Südossetien beziehungsweise einem ossetischen Milieu stattgefunden habe. Zu diesem Ergebnis gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 das rechtliche Gehör. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 trat die Vorinstanz wegen Identitätstäuschung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händige ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. A.c Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26. Januar 2006 auf sein Verlangen einen Beschwerdeverzicht. A.d Am 14. Februar 2006 änderte die Vorinstanz die angegebenen Personalien des Beschwerdeführers aufgrund einer von ihm abgegebenen Kopie einer Identitätskarte. Die angepassten Personalien lauteten wie folgt: C._______, geboren (...), Nationalität Georgien. A.e Ab dem 23. Februar 2006 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2018 erneut in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2018 unter dem Namen D._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 15. November 2018 gab er an, er sei russischer Staatsangehöriger ossetischer Ethnie, am (...) geboren und stamme aus E._______, Georgien. Er sei zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen. Zudem sei er abhängig von Betäubungsmitteln und möchte hier an einem Entzugsprogramm teilnehmen. In seinem Heimatstaat habe er Probleme, da er diese aber nicht beweisen könne, gebe es dazu nichts zu erzählen. B.b Am 31. Januar 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus E._______, Georgien. Er fühle sich jedoch als russischer und nicht georgischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 halte er sich unter Angabe verschiedener Identitäten in Europa auf. Er habe eine Frau und einen erwachsenen Sohn, die sich aktuell in F._______, Georgien, aufhielten. Zusammen mit ihnen sei er im Jahr 2016 oder 2018 von G._______ nach Georgien weggewiesen worden. Nach zwei oder drei Monaten beziehungsweise Tagen sei er dann Richtung H._______ wieder ausgereist. Er habe Hepatitis C und befinde sich in einem Methadon-Programm. Auf seine Asylgründe angesprochen, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben. C. Anlässlich einer Anhaltung am (...) 2019 fand das Schweizerische Grenzwachtkorps beim Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass im Original, lautend auf den A._______, geboren (...) in F._______, Georgien, und beschlagnahmte diesen. D. Mit Verfügung vom 29. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, änderte die Identität des Beschwerdeführers im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) von D:_______, geboren (...), Russland, auf A._______, geboren (...), Georgien, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde unterzeichnete der Beschwerdeführer mit dem Namen A._______. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 10. April 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Identität D._______, geboren (...), russischer Staatsangehöriger, könne nicht geglaubt werden. Anlässlich der Anhörung sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung von der russischen auf die georgische Staatsangehörigkeit gewährt worden. Der angegebene Geburtsort E._______ liege seit dem Zerfall der Sowjetunion auf georgischem Staatsgebiet, wodurch der Beschwerdeführer georgischer und nicht russischer Staatsangehöriger sei. Im Rahmen der behördlichen Kontrolle vom (...) 2019 sei beim Beschwerdeführer sodann ein georgischer Reisepass im Original, lautend auf A._______, geboren (...) in F._______, Georgien, aufgefunden worden. Aufgrund der Akten und Beweismittel sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um seine Hauptidentität handle, weshalb diese entsprechend angepasst worden sei. 6.2 Weiter gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Der Beschwerdeführer habe grösstenteils widersprüchliche und unlogische Angaben betreffend seine Aufenthaltsorte seit dem ersten Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2005 gemacht. Es sei kein nachvollziehbares Bild zu den Ausreisegründen aus Georgien, den Reiseweg und den Aufenthaltsorten während der letzten 14 Jahre entstanden. Er habe aber zu Protokoll gegeben, aus rein wirtschaftlichen und medizinischen Gründen aus Georgien ausgereist zu sein. Er habe weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer, es sei alles richtig, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geschrieben habe. Er ersuche das Gericht aber dennoch um erneute Prüfung seines Falles. Er sei krank und finanziell ruiniert. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen ausdrücklich nicht. Bei der BzP gab er zu Protokoll wegen medizinischer Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. SEM-Akte B6/14 Ziff. 7.01). Auch anlässlich der Anhörung äusserte er sich entsprechend (vgl. SEM-Akte B20/16 F121 f.). Weitere konkrete Angaben zu allfälligen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens anlässlich der Befragung nicht gemacht (vgl. SEM-Akte a.a.O. z.B. F81, F85, F90, F95). Aus seinen Ausführungen geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern er von gezielter Verfolgung betroffen war oder er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben sollte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig zur Behandlung der Hepatitis C Erkrankung und der Drogenabhängigkeit in die Schweiz gekommen ist. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nachdem von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu prüfen. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Hepatitis C und befinde sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm. Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung (siehe World Health Organization (WHO), Georgia s health financing reforms show tangible benefits for the population, 14. Juli 2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgi-as-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 24. April 2019). Zur Behandlung respektive Eliminierung von Hepatitis C existiert in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Programm (siehe Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Tbilisi. Strategic plan for the elimination of hepatitis C virus in Georgia, 2016-2020, 2015, http://moh.gov.ge/uploads/files/2017/akordeoni/failebi/Georgia_HCV_Elimination_Strategy_2016-2020.pdf, abgerufen am 24. April 2019). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zu diesem Programm (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März 2018, Ziff. 3.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, abgerufen am 24. April 2019). Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Screening (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollständig übernommen (vgl. a.a.O., Ziff. 3.3). Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängigen georgischen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.- zu entrichten (vgl. a.a.O. Ziff. 5). 8.5.4 Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis C sowie seiner Drogenabhängigkeit respektive zur Abgabe von Methadon erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.5.5 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Gewalt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers halten sich gemäss seinen Angaben in Georgien auf. Zudem habe seine Frau ein eigenes Haus (vgl. SEM-Akte B20/16 F96). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG seine wahre Identität während des Verfahrens zu verschleiern versucht hat und er keine genauen Angaben zu seinen Lebensumständen in Georgien gemacht hat, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, findet die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden nach Art. 8 AsylG. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: