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D-1876/2025

D-1876/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 März 2018, Ziff. 3.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/inter- nationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswe- sen-d.pdf, abgerufen am 25.03.2025), wobei Screening, Behandlung (…) mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung kostenlos sind und lediglich einzelne Kosten für weitere La- boruntersuchungen vor und nach der Behandlung nicht vollständig über- nommen werden (vgl. a.a.O., Ziff. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer E- 1193/2024 vom 6. März 2024 E. 8.3.2 und E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3), dass auch ein staatliches Programm zur Behandlung von (…)abhängigkeit existiert, welches den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilita- tionsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von (…) und zeitlich nicht befristete (…)ersatzprogramme enthält, dass die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das (…) vollstän- dig vom Staat übernommen werden und bei der Anmeldung zur (…)abgabe einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.– zu entrichten ist (vgl. a.a.O. Ziff. 5 sowie Urteil des BVGer E- 1402/2024 vom 12. März 2024 E.8.3 sowie E-396/2025 vom 30. Januar 2025 E.8.4). dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von (…) sowie zu ei- nem (…)-Entzugsprogramm erhalten wird, zumal er zu letzterem bereits schon einmal Zugang hatte, dieses aber selber wieder abgebrochen hatte (vgl. SEM act. A17, F37, F38, S. 5), dass sich durch die in Georgien gewährleistete Suchttherapie auch die in der Beschwerde angesprochene (vgl. Beschwerde, Punkt 2) psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verbessern dürfte, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die in B._______ abgebro- chene Behandlung seiner Beinschmerzen wieder aufzunehmen, zumal sich seinen Angaben hierzu nicht entnehmen lässt, wieso diese Behand- lung in Georgien nicht möglich oder finanzierbar wäre (F39-F42, S. 5, 6), dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. Be- schwerde, Punkt 2), er verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um die Zuzahlungen für seine notwenige medizinische Behandlung ([…]-Pro- gramm und Nachbehandlung […]) zu leisten, angesichts der bisherigen fi- nanziellen Unterstützung durch seine Familie (vgl. SEM act. A17, F20-F22,

D-1876/2025 Seite 10 S. 3, 4) und bestehender staatlicher Hilfsmöglichkeiten (siehe oben) nicht zu überzeugen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass im Übrigen ist darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti- gen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren gemäss den vor- stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es da- her an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1876/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1876/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hatte und das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 16. Januar 1998 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt hatte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2025 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2025 vorbrachte, er stamme aus B._______, lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe einen 31-jährigen Sohn und habe in B._______ zusammen mit seinen Eltern in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, dass er nach Abbruch seines Studiums keine offizielle Arbeitsstelle gehabt habe, aber von den Eltern, der als Ärztin arbeitenden Schwester und Freunden finanziell unterstützt worden sei, dass er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Unterstützung für seinen politisch aktiven Cousin etwa im März 2024 in der Nähe seines Wohnortes von unbekannten Zivilpersonen der Regierungspartei in deren Fahrzeug gezerrt worden sei, dass sie ihn geschlagen, im Fahrzeug mitgenommen und irgendwo im Wald ausgesetzt hätten und er von dort zu Fuss nach Hause gelaufen sei, dass seine Entführer wohl mitbekommen hätten, dass er nicht auf Seiten der Regierungspartei stehe, und hätten verhindern wollen, dass er junge Menschen aus der Nachbarschaft politisch beeinflusse, dass er im Vorfeld der Parlamentswahlen von Oktober 2024 seinen Cousin an Demonstrationen begleitet habe, dass etwa eine Woche vor den Wahlen ein Repräsentant der Regierungspartei von ihm verlangt habe, Stimmen für die Partei zu sammeln, was er abgelehnt habe, dass er vor ungefähr zwei Monaten von einem befreundeten Polizisten erfahren habe, dass die Polizei seine Verhaftung plane, dass er an unerträglichen Schmerzen aufgrund seiner geschwollenen Beine gelitten habe, wobei diese Beinschmerzen schon seit zwei Jahren mit Unterbrechung bestünden und Folge seiner früheren (...)abhängigkeit seien, dass er zudem an (...) erkrankt sei und in Georgien kurz an einem Entzugsprogramm teilgenommen habe, dass er durch das Verhalten seines Arztes in B._______ den Eindruck gewonnen habe, dieser wolle ihm nicht die notwendigen Medikamente zur Behandlung der Beinschmerzen verschreiben, wobei er vermute, es liege eine entsprechende Anweisung der oberen Stellen vor, dass die Vorinstanz ihren Entscheidentwurf am 12. März 2025 an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zur Stellungnahme übergab und diese einen aktualisierten medizinischen Bericht einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2025 - eröffnet gleichentags - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit gleichem Datum ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass zudem festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und das Gericht den Eingang der Beschwerde am gleichen Tag bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Artikel 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - vorliegend um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien seit dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass in Georgien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und von der Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, dass dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelingt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.), dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, wonach er aus politischen Gründen entführt und geschlagen worden sei, einer Aufforderung zur Unterstützung der Regierungspartei nicht nachgekommen sei und ihm eine polizeiliche Festnahme bevorstehe, mit dem SEM als unglaubhaft zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer weder die Entführung noch seine politische Tätigkeit oder die Warnung des befreundeten Polizisten lebensnah, greifbar oder persönlich gefärbt zu schildern vermochte (vgl. SEM act. A17, F39, S. 5 f.; F61 f., S. 8; F67, S. 9), weshalb der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse nicht erlebt, dass es zudem auffällig ist, dass er bereits in seinem ersten Asylgesuch von 1997 den gleichen Hergang einer Entführung geschildert hatte, nämlich von unbekannten Personen mit einem Auto entführt, in den Wald verschleppt und verprügelt worden zu sein (vgl. SEM act. A16, Ziff. 15, S. 4 f. und A17, F50 f., S. 7), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zum aktuellen Asylgesuch jedoch auf Nachfrage behauptete, es sei das erste Mal, dass er eine solche Entführung erlebt habe (vgl. SEM act. A17, F49, S. 7), was klar seinen damaligen Schilderungen aus dem ersten Asylgesuch widerspricht, dass aus dem Anhörungsprotokoll sodann an verschiedenen Stellen deutlich wird, dass er sein Heimatland hauptsächlich aus medizinischen Gründen und nicht wegen vermeintlicher politischer Verfolgung verlassen hat, dass er gleich zu Beginn der Anhörung vorbrachte, seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere die Beinschmerzen, seien der Grund, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, wobei er ein bisschen recherchiert habe, wo er sich am besten behandeln lassen könne und ihm hierbei die Schweiz empfohlen worden sei (vgl. SEM act. A17, F4, S. 2), dass seine Gesundheit sein erster Grund für die Ausreise gewesen sei (vgl. SEM act. A17, F39, S. 5) und er den Ausreiseentschluss gefasst habe, als er sich sicher gewesen sei, dass er seine Beine in Georgien nicht behandeln könne (vgl. SEM act. A17, F40, S. 6), dass er aber wisse, dass die Gesundheit kein Asylgrund sei, weshalb er auch erzähle, was politisch passiert sei (vgl. SEM act. A17, F66, S. 9), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., sowie Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121 ff.) und eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist (s. auch nachfolgend Erwägungen betreffend Art. 83 Abs. 4 und 5 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL), dass sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar erweist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass hierbei wesentlich ist, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem (...)programm ist, an (...) erkrankt ist und an Schmerzen in den Beinen leidet (vgl. auch medizinisches Datenblatt, SEM act. A22/2), dass der medizinische Sachverhalt vorliegend als genügend erstellt zu erachten ist und keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz, die sich in ihren Erwägungen angemessen mit den gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt hat, angezeigt waren, weshalb auch die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als unbegründet abzuweisen ist, dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 31. Januar 2024, S. 32), dass in Georgien zur Behandlung und Eliminierung von (...) seit Februar 2015 ein staatliches Programm existiert, zu welchem alle georgischen Staatsbürger Zugang haben (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 20. März 2018, Ziff. 3.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, abgerufen am 25.03.2025), wobei Screening, Behandlung (...) mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung kostenlos sind und lediglich einzelne Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung nicht vollständig übernommen werden (vgl. a.a.O., Ziff. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer E-1193/2024 vom 6. März 2024 E. 8.3.2 und E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3), dass auch ein staatliches Programm zur Behandlung von (...)abhängigkeit existiert, welches den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von (...) und zeitlich nicht befristete (...)ersatzprogramme enthält, dass die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das (...) vollständig vom Staat übernommen werden und bei der Anmeldung zur (...)abgabe einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.- zu entrichten ist (vgl. a.a.O. Ziff. 5 sowie Urteil des BVGer E- 1402/2024 vom 12. März 2024 E.8.3 sowie E-396/2025 vom 30. Januar 2025 E.8.4). dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von (...) sowie zu einem (...)-Entzugsprogramm erhalten wird, zumal er zu letzterem bereits schon einmal Zugang hatte, dieses aber selber wieder abgebrochen hatte (vgl. SEM act. A17, F37, F38, S. 5), dass sich durch die in Georgien gewährleistete Suchttherapie auch die in der Beschwerde angesprochene (vgl. Beschwerde, Punkt 2) psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verbessern dürfte, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die in B._______ abgebrochene Behandlung seiner Beinschmerzen wieder aufzunehmen, zumal sich seinen Angaben hierzu nicht entnehmen lässt, wieso diese Behandlung in Georgien nicht möglich oder finanzierbar wäre (F39-F42, S. 5, 6), dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, Punkt 2), er verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um die Zuzahlungen für seine notwenige medizinische Behandlung ([...]-Programm und Nachbehandlung [...]) zu leisten, angesichts der bisherigen finanziellen Unterstützung durch seine Familie (vgl. SEM act. A17, F20-F22, S. 3, 4) und bestehender staatlicher Hilfsmöglichkeiten (siehe oben) nicht zu überzeugen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass im Übrigen ist darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: