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E-2340/2019

E-2340/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stammt aus Tiflis. Am 30. März 2019 flog er von Tiflis nach Paris und reiste mit dem Zug weiter in die Schweiz. Am 31. März 2019 ersuchte er um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz in Basel zugewiesen. B. Am 3. April 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum, gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]. C. Am 8. April 2019 wurden seine Personalien aufgenommen (vgl. act. A11). D. Im Rahmen der Anhörung vom 30. April 2019 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er habe seit einem Unfall grosse Beschwerden mit seinem rechten Arm. Man habe ihn im Januar 2019 in Georgien operiert, jedoch habe er noch immer starke Schmerzen, doch er könne sich die nötige Folgebehandlung in Georgien nicht leisten. Bereits im Jahr 2012 habe er sich am linken Arm verletzt, als man ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung eine Spritze verabreichte, dabei sei ein Nerv verletzt worden. Drogen habe er nie konsumiert. Im Jahr 2015 sei er am linken Arm operiert worden, vorher habe er nur Massagen erhalten. Bis zu seinem ersten Unfall habe er gearbeitet, danach sei er immer auf Hilfe angewiesen gewesen. Er lebe seit 2012 zusammen mit seinem Sohn, der depressiv sei, bei seinen Eltern im Dorf B._______. Er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und sei von der Familie - seinen Eltern und seinem Bruder - unterstützt worden. Sein ganzes Vermögen habe er für die Behandlungen ausgeben müssen; er habe Angst, beide Arme zu verlieren, er vertraue den georgischen Ärzten nicht mehr und habe sich in die Schweiz begeben, um sich behandeln zu lassen. Im Zentrum sei er bereits beim Arzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Spitalbericht aus dem Jahr 2015 sowie einen Spitalbericht aus dem Jahr 2019 zu den Akten, sowie diverse weitere Dokumente betreffend seine Armverletzung. Seine Identität belegte er durch Vorlage seines Reisepasses sowie seines Geburtsscheins in Kopie. E. Am 7. Mai 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Am 8. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte dar, dass sich der hilfsbedürftige Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden würde: Er sei verschuldet, könne nicht arbeiten und sei auf Unterstützung seiner betagten Mutter angewiesen, welche diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu leisten vermöge. Er habe sein soziales Umfeld aufgrund der Schulden und der Behinderung verloren. In der Schweiz sei er noch nie richtig untersucht worden, eine Prognose seiner Heilungschancen stehe noch aus. Der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb er eine ärztliche Untersuchung anrege. G. Nach Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 zwecks Einvernahme betreffend mehrfach begangenem Ladendiebstahl festgenommen. Gleichentags wurde vom Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel Stadt seine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums verfügt. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. In Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme erklärte das SEM, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr wohl von einem Arzt untersucht worden und habe Medikamente erhalten, dies ergebe sich aus seinen Aussagen in der Anhörung. Allerdings hätten sich keine weiteren unabdingbaren medizinischen Abklärungen aufgedrängt. Der Entscheid wurde gleichentags von seinem Rechtsvertreter in Empfang genommen. I. Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter das Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) niederlegte und den Beschwerdeführer entsprechend über seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten informierte (Art. 52e AsylV1). Jedenfalls reichte der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer aber innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerdeeingabe ein, vielmehr erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2019. J. Am 15. Mai 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2019) focht der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung den Entscheid des SEM vom 9. Mai 2019 an und beantragte dessen Aufhebung; auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ersuchte um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das medizinische Datenblatt betreffend seine internen Arztbesuche in Kopie ein, mit letztem Eintrag vom 9. Mai 2019.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2 In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Vorinstanz dem medizinischen Vorbringen nicht im genügenden Umfang Rechnung getragen hat. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrfach eine umfassende Untersuchung verlangt, jedoch seien keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden, er habe lediglich Schmerzmittel erhalten. Auf diesen Umstand habe bereits sein damaliger Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme hingewiesen. Dieser habe das Betreuungspersonal des BAZ kontaktiert, das bestätigt habe, der Beschwerdeführer sei noch nicht ärztlich abgeklärt worden, benötige aber Hilfe.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 4.4 Tatsächlich geht aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten medizinischen Datenblatt der Betreuung im Zentrum hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2019 sowie am 9. Mai 2019 ärztlich untersucht wurde. Am 9. April 2019 wurde eine Diagnose betreffend die Verletzung seiner Arme vorgenommen, es wurden ihm ausserdem Psychopharmaka verschrieben (...) sowie ein Mittel zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, die durch eine Nervenschädigung verursacht werden. Am 9. Mai 2019 wurde bemerkt, es sei eine neurologische Standortbestimmung vorzunehmen und eventuell eine Schmerztherapie vorzusehen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nie untersucht worden, ist damit nicht begründet. Richtig ist aber, dass keine Schritte in Hinblick auf eine vertiefte Diagnose und eine weitergehende Therapie vorgenommen wurden. Dem Datenblatt ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass solche weiteren Schritte als unmittelbar angezeigt erachtet wurden.

E. 4.5 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Abklärung nicht angezeigt erschien. Aus diesem Grund war es nicht gehalten, noch weitere Abklärungen zu treffen, zumal - wie sich im Weiteren zeigen wird - die Behandlung ebenso wie auch eine neurologische Standortbestimmung auch im Heimatland möglich und zumutbar ist. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und diesen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die formelle Rüge ist demnach nicht begründet.

E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18, zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019, E-475/2019 vom 8. Februar 2019).

E. 5.2 Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil er sich hier eine bessere Behandlung erhoffe als in Georgien. Er habe nie Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, allerdings habe man ihm keine Invalidenrente gewähren wollen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.

E. 5.4 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 5.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde deshalb zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein schlechter Gesundheitszustand und der Umstand, dass er permanent auf Hilfe angewiesen ist, könnten im Fall einer Rückkehr nach Georgien das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erhöhen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.

E. 6.2.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 6.2.2 Tatsächlich sind die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, als dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. Gemäss dem medizinischen Datenblatt betreffend seine Arztbesuche während des Aufenthalts im Bundeszentrum leidet er an einer Fallhand, bzw. Schwurhand mit Muskelatrophie des linken Armes. Am rechten Arm wurde eine Operationsnarbe festgestellt und vermutlich eine Nervendurchtrennung. Beim letzten Eintrag am 9. Mai 2019 wurde an beiden Armen eine Verletzung des Radialis-Nervs festgestellt. Derartige Verletzungen werden zunächst mit Physiotherapie und Massagen behandelt, eine Operation erfolgt, sofern keine Besserung erzielt werden kann (vgl. die Ausführungen unter «Neurologische Erkrankungen, Schwurhand - Fallhand - Krallenhand», www.hand-krankheiten.de/f1-Neurologische_Erkrankungen_Fallhand_Schwurhand_Krallenhand.html, besucht am 17.05.2019). Genau diese Behandlung hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Georgien für seinen linken Arm erhalten (vgl. act. A14/11, F. 6 - 10). Betreffend den rechten Arm habe er die Therapie nach eigenen Angaben noch nicht begonnen, es sei erst jetzt die richtige Zeit, um mit Massagen zu beginnen (vgl. act. A14/11, F. 12).

E. 6.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schmerzpatienten mit Beeinträchtigung an beiden Armen. Dem vorliegenden medizinischen Datenblatt sind keine konkreten Hinweise auf die Prognose und die Lebenserwartung zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass er sich nicht bereits in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe im Sinne der in E. 7.2.1 genannten Rechtsprechung befindet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dort auch seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Demnach bestehe für ihn in seinem Heimatstaat die Möglichkeit, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen; bei einer Rückkehr würde er nicht in Gefahr geraten, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden.

E. 6.3 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer bisher durch seine Eltern und seinen Bruder unterstützt. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; siehe auch das Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge-/en/news/2014/2054, abgerufen am 17.05.2019). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Georgien entsprechend behandelt wurde und er sich aufgrund seiner diagnostizierten physischen Leiden nicht in Todesnähe befindet. Für sein Vorbringen, er habe zu den georgischen Ärzten kein Vertrauen mehr (vgl. act. A14/11, F. 8) und werde dort sterben müssen (ebenda, F. 35, 52), finden sich im Sachverhalt keine objektiven Anhaltspunkte. Sein bedauerlicher Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich somit als zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 6.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 6.5.3 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei permanent auf Hilfe angewiesen und könne sich im Fall der Rückkehr keine Therapie in Georgien leisten; da er auch nicht mehr arbeiten könne, befürchte er, in Armut leben zu müssen und in grosse Not zu geraten. Seinen Angaben in der Anhörung gemäss musste er sein gesamtes Vermögen für die Behandlungen ausgeben und sei bei Familie und Freunden verschuldet. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. act. A14/11, F. 24 - 26), seine Familie müsse für ihn aufkommen. Er könne deshalb auch seinen depressiven Sohn nicht unterstützen. Er mache sich Sorgen um seine alte Mutter, sie habe grosse Sorgen wegen ihm und deshalb Herzbeschwerden.

E. 6.6 Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist die Behandlung seiner Leiden auch in Georgien möglich gewesen, er wurde dort zweimal operiert. In seinem Urteil D-2325/2015 vom 20. April 2016 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit dem Gesundheitssystem in Georgien auseinander (E. 6.3, 6.4). Demnach ist eine Behandlung in Georgien möglich und es steht ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung (vgl. auch oben, E. 6.3), womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit seinem Bruder sowie den Eltern und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, das ihm - wie bisher - und auch weiterhin nötigenfalls zusätzlich Unterstützung bieten kann.

E. 6.7 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Pass eingereist. Er ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, seinen Rechtsvertreter im Bundeszentrum, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2340/2019 Urteil vom 22. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stammt aus Tiflis. Am 30. März 2019 flog er von Tiflis nach Paris und reiste mit dem Zug weiter in die Schweiz. Am 31. März 2019 ersuchte er um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz in Basel zugewiesen. B. Am 3. April 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum, gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]. C. Am 8. April 2019 wurden seine Personalien aufgenommen (vgl. act. A11). D. Im Rahmen der Anhörung vom 30. April 2019 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er habe seit einem Unfall grosse Beschwerden mit seinem rechten Arm. Man habe ihn im Januar 2019 in Georgien operiert, jedoch habe er noch immer starke Schmerzen, doch er könne sich die nötige Folgebehandlung in Georgien nicht leisten. Bereits im Jahr 2012 habe er sich am linken Arm verletzt, als man ihm im Rahmen einer medizinischen Behandlung eine Spritze verabreichte, dabei sei ein Nerv verletzt worden. Drogen habe er nie konsumiert. Im Jahr 2015 sei er am linken Arm operiert worden, vorher habe er nur Massagen erhalten. Bis zu seinem ersten Unfall habe er gearbeitet, danach sei er immer auf Hilfe angewiesen gewesen. Er lebe seit 2012 zusammen mit seinem Sohn, der depressiv sei, bei seinen Eltern im Dorf B._______. Er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und sei von der Familie - seinen Eltern und seinem Bruder - unterstützt worden. Sein ganzes Vermögen habe er für die Behandlungen ausgeben müssen; er habe Angst, beide Arme zu verlieren, er vertraue den georgischen Ärzten nicht mehr und habe sich in die Schweiz begeben, um sich behandeln zu lassen. Im Zentrum sei er bereits beim Arzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Spitalbericht aus dem Jahr 2015 sowie einen Spitalbericht aus dem Jahr 2019 zu den Akten, sowie diverse weitere Dokumente betreffend seine Armverletzung. Seine Identität belegte er durch Vorlage seines Reisepasses sowie seines Geburtsscheins in Kopie. E. Am 7. Mai 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Am 8. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte dar, dass sich der hilfsbedürftige Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden würde: Er sei verschuldet, könne nicht arbeiten und sei auf Unterstützung seiner betagten Mutter angewiesen, welche diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu leisten vermöge. Er habe sein soziales Umfeld aufgrund der Schulden und der Behinderung verloren. In der Schweiz sei er noch nie richtig untersucht worden, eine Prognose seiner Heilungschancen stehe noch aus. Der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb er eine ärztliche Untersuchung anrege. G. Nach Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 zwecks Einvernahme betreffend mehrfach begangenem Ladendiebstahl festgenommen. Gleichentags wurde vom Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel Stadt seine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums verfügt. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. In Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme erklärte das SEM, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr wohl von einem Arzt untersucht worden und habe Medikamente erhalten, dies ergebe sich aus seinen Aussagen in der Anhörung. Allerdings hätten sich keine weiteren unabdingbaren medizinischen Abklärungen aufgedrängt. Der Entscheid wurde gleichentags von seinem Rechtsvertreter in Empfang genommen. I. Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter das Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) niederlegte und den Beschwerdeführer entsprechend über seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten informierte (Art. 52e AsylV1). Jedenfalls reichte der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer aber innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerdeeingabe ein, vielmehr erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2019. J. Am 15. Mai 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2019) focht der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung den Entscheid des SEM vom 9. Mai 2019 an und beantragte dessen Aufhebung; auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ersuchte um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das medizinische Datenblatt betreffend seine internen Arztbesuche in Kopie ein, mit letztem Eintrag vom 9. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2 In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Vorinstanz dem medizinischen Vorbringen nicht im genügenden Umfang Rechnung getragen hat. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrfach eine umfassende Untersuchung verlangt, jedoch seien keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden, er habe lediglich Schmerzmittel erhalten. Auf diesen Umstand habe bereits sein damaliger Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme hingewiesen. Dieser habe das Betreuungspersonal des BAZ kontaktiert, das bestätigt habe, der Beschwerdeführer sei noch nicht ärztlich abgeklärt worden, benötige aber Hilfe. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.4 Tatsächlich geht aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten medizinischen Datenblatt der Betreuung im Zentrum hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2019 sowie am 9. Mai 2019 ärztlich untersucht wurde. Am 9. April 2019 wurde eine Diagnose betreffend die Verletzung seiner Arme vorgenommen, es wurden ihm ausserdem Psychopharmaka verschrieben (...) sowie ein Mittel zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, die durch eine Nervenschädigung verursacht werden. Am 9. Mai 2019 wurde bemerkt, es sei eine neurologische Standortbestimmung vorzunehmen und eventuell eine Schmerztherapie vorzusehen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nie untersucht worden, ist damit nicht begründet. Richtig ist aber, dass keine Schritte in Hinblick auf eine vertiefte Diagnose und eine weitergehende Therapie vorgenommen wurden. Dem Datenblatt ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass solche weiteren Schritte als unmittelbar angezeigt erachtet wurden. 4.5 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Abklärung nicht angezeigt erschien. Aus diesem Grund war es nicht gehalten, noch weitere Abklärungen zu treffen, zumal - wie sich im Weiteren zeigen wird - die Behandlung ebenso wie auch eine neurologische Standortbestimmung auch im Heimatland möglich und zumutbar ist. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und diesen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die formelle Rüge ist demnach nicht begründet. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18, zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019, E-475/2019 vom 8. Februar 2019). 5.2 Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil er sich hier eine bessere Behandlung erhoffe als in Georgien. Er habe nie Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, allerdings habe man ihm keine Invalidenrente gewähren wollen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. 5.4 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde deshalb zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein schlechter Gesundheitszustand und der Umstand, dass er permanent auf Hilfe angewiesen ist, könnten im Fall einer Rückkehr nach Georgien das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erhöhen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 6.2.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.2.2 Tatsächlich sind die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, als dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. Gemäss dem medizinischen Datenblatt betreffend seine Arztbesuche während des Aufenthalts im Bundeszentrum leidet er an einer Fallhand, bzw. Schwurhand mit Muskelatrophie des linken Armes. Am rechten Arm wurde eine Operationsnarbe festgestellt und vermutlich eine Nervendurchtrennung. Beim letzten Eintrag am 9. Mai 2019 wurde an beiden Armen eine Verletzung des Radialis-Nervs festgestellt. Derartige Verletzungen werden zunächst mit Physiotherapie und Massagen behandelt, eine Operation erfolgt, sofern keine Besserung erzielt werden kann (vgl. die Ausführungen unter «Neurologische Erkrankungen, Schwurhand - Fallhand - Krallenhand», www.hand-krankheiten.de/f1-Neurologische_Erkrankungen_Fallhand_Schwurhand_Krallenhand.html, besucht am 17.05.2019). Genau diese Behandlung hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Georgien für seinen linken Arm erhalten (vgl. act. A14/11, F. 6 - 10). Betreffend den rechten Arm habe er die Therapie nach eigenen Angaben noch nicht begonnen, es sei erst jetzt die richtige Zeit, um mit Massagen zu beginnen (vgl. act. A14/11, F. 12). 6.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schmerzpatienten mit Beeinträchtigung an beiden Armen. Dem vorliegenden medizinischen Datenblatt sind keine konkreten Hinweise auf die Prognose und die Lebenserwartung zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass er sich nicht bereits in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe im Sinne der in E. 7.2.1 genannten Rechtsprechung befindet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dort auch seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Demnach bestehe für ihn in seinem Heimatstaat die Möglichkeit, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen; bei einer Rückkehr würde er nicht in Gefahr geraten, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. 6.3 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer bisher durch seine Eltern und seinen Bruder unterstützt. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; siehe auch das Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge-/en/news/2014/2054, abgerufen am 17.05.2019). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Georgien entsprechend behandelt wurde und er sich aufgrund seiner diagnostizierten physischen Leiden nicht in Todesnähe befindet. Für sein Vorbringen, er habe zu den georgischen Ärzten kein Vertrauen mehr (vgl. act. A14/11, F. 8) und werde dort sterben müssen (ebenda, F. 35, 52), finden sich im Sachverhalt keine objektiven Anhaltspunkte. Sein bedauerlicher Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen). 6.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.5.3 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei permanent auf Hilfe angewiesen und könne sich im Fall der Rückkehr keine Therapie in Georgien leisten; da er auch nicht mehr arbeiten könne, befürchte er, in Armut leben zu müssen und in grosse Not zu geraten. Seinen Angaben in der Anhörung gemäss musste er sein gesamtes Vermögen für die Behandlungen ausgeben und sei bei Familie und Freunden verschuldet. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. act. A14/11, F. 24 - 26), seine Familie müsse für ihn aufkommen. Er könne deshalb auch seinen depressiven Sohn nicht unterstützen. Er mache sich Sorgen um seine alte Mutter, sie habe grosse Sorgen wegen ihm und deshalb Herzbeschwerden. 6.6 Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist die Behandlung seiner Leiden auch in Georgien möglich gewesen, er wurde dort zweimal operiert. In seinem Urteil D-2325/2015 vom 20. April 2016 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit dem Gesundheitssystem in Georgien auseinander (E. 6.3, 6.4). Demnach ist eine Behandlung in Georgien möglich und es steht ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung (vgl. auch oben, E. 6.3), womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit seinem Bruder sowie den Eltern und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, das ihm - wie bisher - und auch weiterhin nötigenfalls zusätzlich Unterstützung bieten kann. 6.7 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.8 Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Pass eingereist. Er ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, seinen Rechtsvertreter im Bundeszentrum, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: