Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - georgische Staatsangehörige - ersuchte am 21. September 2019 in der Schweiz um Asyl; sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. Am 27. September 2019 bevollmächtigte sie den ihr für das Verfahren im Bundesasylzentrum zugewiesenen Rechtsvertreter gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Oktober 2019 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vor, sie sei in C._______ geboren und im Dorf D._______ in der de facto Republik Abchasien in Georgien aufgewachsen. Im Zuge des Konfliktes zwischen der georgischen Regierung und abchasischen Separatisten habe sie gemeinsam mit ihrem Mann, von dem sie zwischenzeitlich geschieden sei, und den beiden Kindern Abchasien verlassen und sich mit der Familie nach E._______ Georgien begeben und seither in Georgien gelebt. Als intern Vertriebene, welche aus der de facto Republik Abchasien stamme, sei sie Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen. Dies insbesondere was den Zugang zu Wohnraum anbelange. Die Beschwerdeführerin machte sodann medizinische Gründe für ihre Antragstellung in der Schweiz geltend. Sie habe seit einem Unfall vor 13 Jahren erhebliche gesundheitliche Beschwerden. Trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und Schmerztherapien während mehrerer Jahre habe sich keine Besserung eingestellt. Eine Operation sei nicht durchgeführt worden, weil solche Eingriffe für Flüchtlinge nicht von der Sozialhilfe gedeckt seien und sie sich diese Behandlung nicht habe leisten können. Daher habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie wolle nach der Operation wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren. Sie sei am 21. September 2019 von Georgien über Griechenland per Flugzeug in die Schweiz eingereist. Zum Beweis der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde, ihren georgischen Pass, ihre georgische Karte für intern Vertriebene (IDP), eine Kopie eines georgischen Arztberichts vom 19. August 2019 mit Übersetzung, eine Kopie der medizinischen Dokumentation der Pflegeabteilung des BAZ B._______ vom 25. September 2019, eine Kopie eines medizinischen Aufgebots für eine (...)-Untersuchung und Sprechstunde in der (...) Chirurgie und Traumatologie der Universitätsklinik F._______ vom 11. Oktober 2019 ein. D. Am 18. Oktober 2019 wurde im Auftrag des SEM ein ärztlicher Bericht im BAZ B._______ erstellt. E. Am 28. Oktober 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Er nahm dazu mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 fristgerecht Stellung. Er legte dar, dass sich die hilfsbedürftige Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden würde. Sie sei seit langem geschieden, habe in Georgien keine gesicherte Unterkunft und könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten. Eine (...) könne sie sich in Georgien nicht leisten. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 30. Oktober 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde und hat dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und den Verzicht auf eine Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme für die Dauer ihrer medizinischen Behandlung in der Schweiz beantragt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Zwar stellte sie nicht in Abrede, dass intern Vertriebene (IDP), welche aus der de facto Republik Abchasien stammten, Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten; sie verneinte indes eine gezielte Verfolgung. In Georgien erhielten diese Personen den IDP-Status und damit gleichen Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen und zur Sozialhilfe wie andere Bürger. Zudem wies das SEM daraufhin, dass der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Lage Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Im vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen.
E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Benachteiligungen sind nicht geeignet, die für den verfolgungssicheren Staat Georgien geltende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen.
E. 4.5 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
E. 6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stünden, womit eine menschenwürdige Existenz auch im konkreten Fall gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Gemäss dem ärztlichen Bericht des BAZ B._______ vom 18. Oktober 2019 leide die Beschwerdeführerin an einer (...), einer (...) und einer (...). Gemäss dem Arztbericht bestünde zudem Verdacht auf eine (...). Trotz mehreren gesundheitlichen Beschwerden, handle es sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten, welche eine akute medizinische Behandlungen benötigten. Zudem gehe aus dem ärztlichen Bericht hervor, dass sie sich trotz der genannten Krankheiten in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befände. Da auch keine anderen individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprächen, erweise sich der Vollzug als zulässig und auch als zumutbar.
E. 6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. In der Beschwerde werden keine neuen Umstände vorgetragen, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, in Georgien seit längerer Zeit wegen der bereits im Heimatstaat diagnostizierten (...) in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, letztmals vier Wochen vor ihrer Ausreise (vgl. act. 14, F62). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann. Der (...) und die (...) sind in Georgien ebenfalls behandelbar (vgl. Beweismittel 8, Arztbericht für Bundesasylzentren, Ziff. 5.2). Soweit sie geltend macht, sie müsse die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst tragen, entspricht dieses Vorbringen nicht dem Kenntnisstand des Gerichts. Vielmehr hat sich der Zugang zur medizinischen Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, dies insbesondere seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut. Hatten 2012 nur rund 40 Prozent der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung, waren es bis Ende 2013 bereits mehr als 90 Prozent (vgl. World Health Organization (WHO), Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgiashealth-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, [abgerufen am 12.11.2019]; agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge-/en/news/2014/2054, [abgerufen am 12.11.2019]). Überdies existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat die Möglichkeit besteht, sich einer adäquaten medizinischen Behandlung zu unterziehen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.5.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung (vgl. act. 14, F34 ff.) sowie über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, insbesondere leben ihre erwachsenen Kinder im Heimatsaat (vgl. act. 9, Ziff. 1.14; act. 14, F8 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor ihrer Ausreise staatlich unterstützt (vgl. act. 14, F40, F97, F111). Die Beschwerdeführerin hat überdies nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bei ihrer Schwiegermutter gelebt (vgl. act. 14, F31). Es ist zudem nicht anzunehmen, dass ihr im Falle des Bedarfs eine Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung von staatlicher Seite versagt würde. Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht. Dabei wird als notwendig die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5849/2019 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theiss, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung vom SEM 30. Oktober 2019 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - georgische Staatsangehörige - ersuchte am 21. September 2019 in der Schweiz um Asyl; sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. Am 27. September 2019 bevollmächtigte sie den ihr für das Verfahren im Bundesasylzentrum zugewiesenen Rechtsvertreter gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Oktober 2019 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vor, sie sei in C._______ geboren und im Dorf D._______ in der de facto Republik Abchasien in Georgien aufgewachsen. Im Zuge des Konfliktes zwischen der georgischen Regierung und abchasischen Separatisten habe sie gemeinsam mit ihrem Mann, von dem sie zwischenzeitlich geschieden sei, und den beiden Kindern Abchasien verlassen und sich mit der Familie nach E._______ Georgien begeben und seither in Georgien gelebt. Als intern Vertriebene, welche aus der de facto Republik Abchasien stamme, sei sie Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen. Dies insbesondere was den Zugang zu Wohnraum anbelange. Die Beschwerdeführerin machte sodann medizinische Gründe für ihre Antragstellung in der Schweiz geltend. Sie habe seit einem Unfall vor 13 Jahren erhebliche gesundheitliche Beschwerden. Trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und Schmerztherapien während mehrerer Jahre habe sich keine Besserung eingestellt. Eine Operation sei nicht durchgeführt worden, weil solche Eingriffe für Flüchtlinge nicht von der Sozialhilfe gedeckt seien und sie sich diese Behandlung nicht habe leisten können. Daher habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie wolle nach der Operation wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren. Sie sei am 21. September 2019 von Georgien über Griechenland per Flugzeug in die Schweiz eingereist. Zum Beweis der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde, ihren georgischen Pass, ihre georgische Karte für intern Vertriebene (IDP), eine Kopie eines georgischen Arztberichts vom 19. August 2019 mit Übersetzung, eine Kopie der medizinischen Dokumentation der Pflegeabteilung des BAZ B._______ vom 25. September 2019, eine Kopie eines medizinischen Aufgebots für eine (...)-Untersuchung und Sprechstunde in der (...) Chirurgie und Traumatologie der Universitätsklinik F._______ vom 11. Oktober 2019 ein. D. Am 18. Oktober 2019 wurde im Auftrag des SEM ein ärztlicher Bericht im BAZ B._______ erstellt. E. Am 28. Oktober 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Er nahm dazu mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 fristgerecht Stellung. Er legte dar, dass sich die hilfsbedürftige Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden würde. Sie sei seit langem geschieden, habe in Georgien keine gesicherte Unterkunft und könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten. Eine (...) könne sie sich in Georgien nicht leisten. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 30. Oktober 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde und hat dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und den Verzicht auf eine Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme für die Dauer ihrer medizinischen Behandlung in der Schweiz beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Zwar stellte sie nicht in Abrede, dass intern Vertriebene (IDP), welche aus der de facto Republik Abchasien stammten, Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten; sie verneinte indes eine gezielte Verfolgung. In Georgien erhielten diese Personen den IDP-Status und damit gleichen Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen und zur Sozialhilfe wie andere Bürger. Zudem wies das SEM daraufhin, dass der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Lage Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Im vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Benachteiligungen sind nicht geeignet, die für den verfolgungssicheren Staat Georgien geltende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. 4.5 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stünden, womit eine menschenwürdige Existenz auch im konkreten Fall gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Gemäss dem ärztlichen Bericht des BAZ B._______ vom 18. Oktober 2019 leide die Beschwerdeführerin an einer (...), einer (...) und einer (...). Gemäss dem Arztbericht bestünde zudem Verdacht auf eine (...). Trotz mehreren gesundheitlichen Beschwerden, handle es sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten, welche eine akute medizinische Behandlungen benötigten. Zudem gehe aus dem ärztlichen Bericht hervor, dass sie sich trotz der genannten Krankheiten in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befände. Da auch keine anderen individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprächen, erweise sich der Vollzug als zulässig und auch als zumutbar. 6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. In der Beschwerde werden keine neuen Umstände vorgetragen, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, in Georgien seit längerer Zeit wegen der bereits im Heimatstaat diagnostizierten (...) in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, letztmals vier Wochen vor ihrer Ausreise (vgl. act. 14, F62). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann. Der (...) und die (...) sind in Georgien ebenfalls behandelbar (vgl. Beweismittel 8, Arztbericht für Bundesasylzentren, Ziff. 5.2). Soweit sie geltend macht, sie müsse die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst tragen, entspricht dieses Vorbringen nicht dem Kenntnisstand des Gerichts. Vielmehr hat sich der Zugang zur medizinischen Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, dies insbesondere seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut. Hatten 2012 nur rund 40 Prozent der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung, waren es bis Ende 2013 bereits mehr als 90 Prozent (vgl. World Health Organization (WHO), Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgiashealth-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, [abgerufen am 12.11.2019]; agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge-/en/news/2014/2054, [abgerufen am 12.11.2019]). Überdies existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat die Möglichkeit besteht, sich einer adäquaten medizinischen Behandlung zu unterziehen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen). 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.5.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung (vgl. act. 14, F34 ff.) sowie über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, insbesondere leben ihre erwachsenen Kinder im Heimatsaat (vgl. act. 9, Ziff. 1.14; act. 14, F8 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor ihrer Ausreise staatlich unterstützt (vgl. act. 14, F40, F97, F111). Die Beschwerdeführerin hat überdies nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bei ihrer Schwiegermutter gelebt (vgl. act. 14, F31). Es ist zudem nicht anzunehmen, dass ihr im Falle des Bedarfs eine Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung von staatlicher Seite versagt würde. Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht. Dabei wird als notwendig die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwiesen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: