Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - georgischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben gemäss am 27. Januar 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 9. April 2019 in der Schweiz um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. Vom 10. April bis zum 16. April 2019, sowie am 18. April 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ([...]) im Psychiatriezentrum C._______ hospitalisiert (vgl. act. A36). C. Am 24. April 2019 bevollmächtigte er die ihm für das Verfahren im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertreterin gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). D. Am 7. Mai 2019 wurde ein psychiatrisches Konsilium in der Psychiatrischen (...) durchgeführt. E. Im Rahmen der Anhörung vom 17. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Aus familiären Gründen sei er als Siebenjähriger mit seinem Bruder zusammen zu einer Tante mütterlicherseits gezogen und habe nach der (...) Klasse die Schule abgebrochen. lm Jahr (...) sei er wegen eines gemeinrechtlichen Delikts zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Im (...) sei er kurz nach seiner Haftentlassung wegen des vermeintlichen Vorwurfs eines Anschlags auf einen Polizeiposten zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seine Entlassung aus der Haft sei im Jahr (...) vorzeitig erfolgt. Im Gefängnis habe er massive Gewalt erlebt und sei gefoltert worden. Unter anderem sei er brutal zusammengeschlagen worden, sodass er ins Koma gefallen sei; ihm sei ein Teil des (...) abgeschnitten und er sei (...) verletzt worden. Ausserdem habe er (...). Er sei während seiner Haftzeit mehrfach in medizinischer Behandlung gewesen. Zum Beweis seiner Identität und der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, Fotos in Kopie, einen UBS-Stick, Kopien von Gerichtsakten und einen Strafregisterauszug zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2019 in die Psychiatrische E._______ eingewiesen, wo er sich am 23. Juni 2019 (...) zufügte. Am 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der E._______ entlassen. G. Am 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren und dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Am 8. August 2019 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. I. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut (...), wurde er vom 4. bis 6. November 2019 im Spital G._______ behandelt und am 7. November 2019 per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die E._______ eingewiesen, wo er sich aktuell und bis auf Weiteres befindet. J. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (am 7. November 2019 eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 14. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 15. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Am 3. Dezember 2019 wurden drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht, welche Behandlungen im Zeitraum vom 7. - 14. November 2019, 21. - 22. November 2019 sowie eine Konsultation vom 28. November 2019 betreffen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat - mangels angemessener medizinischer Behandlung - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Der Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der weggewiesenen Person in ihrem Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.).
E. 5.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bezieht sich auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person und findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
E. 5.3.3 In die Beurteilung einzubeziehen sind mithin neben der gesundheitlichen Situation die besonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch die familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatstaat.
E. 6.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 AIG) führte sie aus, das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann seien keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zu seiner Mutter zurückzukehren, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe. Zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass der georgische Staat verschiedene Programme im ambulanten sowie im stationären Bereich für psychiatrische Erkrankungen anbiete, welche allen georgischen Bürgern offen stünden. Um eine solche Behandlung in Anspruch zu nehmen, müsse sich der Beschwerdeführer lediglich an eine psychiatrische Institution in D._______ wenden und sich dort registrieren lassen. Somit stünden einer Rückkehr nach Georgien weder existenzielle, noch medizinische Hindernisse entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 6.2.1 Zunächst verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch stark angeschlagenen Mann handle, der in seinem Leben viel Gewalt erlebt habe und gefoltert worden sei. Den eingereichten Akten aus dem georgischen Strafvollzug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer (...). Es sei jedoch unklar, ob in Georgien eine Diagnose gestellt worden sei.
E. 6.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Schweiz sei das Folgende festzuhalten: Sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei, habe er zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen. Anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2019 habe er ausgeführt, er leide an (...). Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich mehrfach aufgeregt und an den Händen geschwitzt. Nachdem er in der Pause seine Medikamente eingenommen habe, sei er ruhiger geworden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht mehr könne und sich möglicherweise das Leben nähme, wenn er nach Georgien zurückkehren müsste. Wenn er wütend sei, beruhige er sich, indem er (...).
E. 6.2.3 Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 13. Juni 2019 sei beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert worden. Den Arztberichten vom 29. April 2019 und 3. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) bestünde. Ihm seien insbesondere die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik betreffend das psychiatrische Konsilium vom 7. Mai 2019 würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten (...) leide sowie einzelne Kriterien einer (...) erfülle. Es bestünden aber auch Hinweise auf darüberhinausgehende Symptome einer beeinträchtigten (...). Die geschilderte Symptomatik würde zu einer (...) oder (...) passen, wobei diese Diagnose weiter abgeklärt werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei zusätzlich das Medikament (...) verschrieben worden. Ausserdem sei um Erhebung der Suizidalität im Rahmen der somatischen Kontrolle gebeten worden. Gemäss Austrittsbericht der E._______ vom3. Juli 2019 sei beim Beschwerdeführer eine (...), und (...) durch (...) sowie (...) durch (...) und (...) diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer seien insbesondere die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden.
E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer habe erneut in die E._______ in B._______ per fürsorgerischen Freiheitsentzug eingewiesen werden müssen. Der Bericht der E._______ liege noch nicht vor. Unklar sei, was die Ursache der gegenwärtigen Einweisung in die Psychiatrie gewesen sei und ob es beim Beschwerdeführer möglicherweise zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Nicht klar sei auch, welche Auswirkungen eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien auf den Gesundheitszustand hätte. Je nach Schwere der Erkrankung könne die Qualität der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auch darüber entscheiden, ob eine Wegweisung nach Georgien eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte, oder ob eine Behandlung im Einzelfall zugänglich sei. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei es dringend angezeigt, zumindest den Bericht der E._______ abzuwarten beziehungsweise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der Verfügung vom 4. November 2019 nirgends Bezug genommen habe auf die diversen Arztberichte, welche sich in den Akten befänden. Es werde in keiner Weise ausgeführt, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide beziehungsweise was bei ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Weiter schreibe das SEM in den Erwägungen zum Asylpunkt, den medizinischen Vorbringen würde im Wegweisungspunkt Rechnung getragen. Hingegen habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung lediglich ausgeführt, die vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die konkreten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder sich mit der Behandlung dieser Probleme in Georgien konkret auseinanderzusetzen. Es habe demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt.
E. 7.1 Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
E. 7.2 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.).
E. 7.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist.
E. 7.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war bereits bekannt, dass der Beschwerdeführer schwere psychische Probleme hat, welche zu mehreren stationären Aufenthalten geführt haben. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend sind. Gemäss Meldung der Rechtsvertreterin war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Behandlung in der E._______ in B._______. Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten der E._______ vom 21. November 2019 und 22. November 2019 sowie der H._______ vom 29. November 2019 bestehe beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität, er sei dringend auf eine korrekte Medikation und langfristig psychiatrische Therapie angewiesen.
E. 7.3.2 Zu Recht moniert die Rechtsvertretung, dass das SEM sich mit der offenbar bestehenden psychischen Erkrankung nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das SEM begnügte sich vielmehr mit der Feststellung einer generellen Möglichkeit der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandelbarkeit in Georgien, ohne aber auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Zwar geht auch das Gericht von einer generell verbesserten Situation in Bezug auf die medizinische Behandelbarkeit und den Zugang zu medizinischer Behandlung in Georgien aus (vgl. z.B. Urteile E-5849/2019 des BVGer vom 13. November 2019, E. 6.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Sodann schliesst auch eine bei den betroffenen Personen bestehende Suizidalität gemäss konstanter Rechtspraxis den Vollzug der Wegweisung nicht per se aus, dem kann unter Umständen mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gleichwohl ist die Behörde nicht von der Prüfung entbunden, ob im jeweiligen Einzelfall von einer adäquaten Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Diese Prüfung kann, je nach Schwere der Krankheit, auch Aspekte der Zulässigkeit betreffen. In jedem Fall aber ist einem medizinischen Sachverhalt immer bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Krankheitsaspekte stellen sodann lediglich ein Element der Prüfung dar, ob es der betroffenen Person gelingt, sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat zu reintegrieren.
E. 7.3.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, abschliessende Abklärungen den medizinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und diese Erkenntnisse in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. diesbezüglich die E. 5.2 und 5.3 ff. im vorliegenden Entscheid) einfliessen zu lassen. Sodann mangelt es auch an einer genügenden Auseinandersetzung mit weiteren für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevanten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration. Der Sachverhalt ist mithin unvollständig festgestellt und der Begründungspflicht nicht Genüge getan (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und entsprechend ungenügenden Begründung. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E. 8 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos wird.
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für das im erweiterten Verfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsvertretung am 19. Juli 2019 für das Führen des Beschwerdeverfahrens bevollmächtig. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6023/2019 Urteil vom 6. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - georgischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben gemäss am 27. Januar 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 9. April 2019 in der Schweiz um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. Vom 10. April bis zum 16. April 2019, sowie am 18. April 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ([...]) im Psychiatriezentrum C._______ hospitalisiert (vgl. act. A36). C. Am 24. April 2019 bevollmächtigte er die ihm für das Verfahren im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertreterin gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). D. Am 7. Mai 2019 wurde ein psychiatrisches Konsilium in der Psychiatrischen (...) durchgeführt. E. Im Rahmen der Anhörung vom 17. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Aus familiären Gründen sei er als Siebenjähriger mit seinem Bruder zusammen zu einer Tante mütterlicherseits gezogen und habe nach der (...) Klasse die Schule abgebrochen. lm Jahr (...) sei er wegen eines gemeinrechtlichen Delikts zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Im (...) sei er kurz nach seiner Haftentlassung wegen des vermeintlichen Vorwurfs eines Anschlags auf einen Polizeiposten zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seine Entlassung aus der Haft sei im Jahr (...) vorzeitig erfolgt. Im Gefängnis habe er massive Gewalt erlebt und sei gefoltert worden. Unter anderem sei er brutal zusammengeschlagen worden, sodass er ins Koma gefallen sei; ihm sei ein Teil des (...) abgeschnitten und er sei (...) verletzt worden. Ausserdem habe er (...). Er sei während seiner Haftzeit mehrfach in medizinischer Behandlung gewesen. Zum Beweis seiner Identität und der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, Fotos in Kopie, einen UBS-Stick, Kopien von Gerichtsakten und einen Strafregisterauszug zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2019 in die Psychiatrische E._______ eingewiesen, wo er sich am 23. Juni 2019 (...) zufügte. Am 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der E._______ entlassen. G. Am 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren und dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Am 8. August 2019 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. I. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut (...), wurde er vom 4. bis 6. November 2019 im Spital G._______ behandelt und am 7. November 2019 per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die E._______ eingewiesen, wo er sich aktuell und bis auf Weiteres befindet. J. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (am 7. November 2019 eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 14. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 15. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Am 3. Dezember 2019 wurden drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht, welche Behandlungen im Zeitraum vom 7. - 14. November 2019, 21. - 22. November 2019 sowie eine Konsultation vom 28. November 2019 betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat - mangels angemessener medizinischer Behandlung - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Der Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der weggewiesenen Person in ihrem Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). 5.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bezieht sich auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person und findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 5.3.3 In die Beurteilung einzubeziehen sind mithin neben der gesundheitlichen Situation die besonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch die familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatstaat. 6. 6.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 AIG) führte sie aus, das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann seien keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zu seiner Mutter zurückzukehren, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe. Zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass der georgische Staat verschiedene Programme im ambulanten sowie im stationären Bereich für psychiatrische Erkrankungen anbiete, welche allen georgischen Bürgern offen stünden. Um eine solche Behandlung in Anspruch zu nehmen, müsse sich der Beschwerdeführer lediglich an eine psychiatrische Institution in D._______ wenden und sich dort registrieren lassen. Somit stünden einer Rückkehr nach Georgien weder existenzielle, noch medizinische Hindernisse entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6.2.1 Zunächst verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch stark angeschlagenen Mann handle, der in seinem Leben viel Gewalt erlebt habe und gefoltert worden sei. Den eingereichten Akten aus dem georgischen Strafvollzug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer (...). Es sei jedoch unklar, ob in Georgien eine Diagnose gestellt worden sei. 6.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Schweiz sei das Folgende festzuhalten: Sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei, habe er zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen. Anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2019 habe er ausgeführt, er leide an (...). Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich mehrfach aufgeregt und an den Händen geschwitzt. Nachdem er in der Pause seine Medikamente eingenommen habe, sei er ruhiger geworden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht mehr könne und sich möglicherweise das Leben nähme, wenn er nach Georgien zurückkehren müsste. Wenn er wütend sei, beruhige er sich, indem er (...). 6.2.3 Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 13. Juni 2019 sei beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert worden. Den Arztberichten vom 29. April 2019 und 3. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) bestünde. Ihm seien insbesondere die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik betreffend das psychiatrische Konsilium vom 7. Mai 2019 würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten (...) leide sowie einzelne Kriterien einer (...) erfülle. Es bestünden aber auch Hinweise auf darüberhinausgehende Symptome einer beeinträchtigten (...). Die geschilderte Symptomatik würde zu einer (...) oder (...) passen, wobei diese Diagnose weiter abgeklärt werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei zusätzlich das Medikament (...) verschrieben worden. Ausserdem sei um Erhebung der Suizidalität im Rahmen der somatischen Kontrolle gebeten worden. Gemäss Austrittsbericht der E._______ vom3. Juli 2019 sei beim Beschwerdeführer eine (...), und (...) durch (...) sowie (...) durch (...) und (...) diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer seien insbesondere die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. 6.2.4 Der Beschwerdeführer habe erneut in die E._______ in B._______ per fürsorgerischen Freiheitsentzug eingewiesen werden müssen. Der Bericht der E._______ liege noch nicht vor. Unklar sei, was die Ursache der gegenwärtigen Einweisung in die Psychiatrie gewesen sei und ob es beim Beschwerdeführer möglicherweise zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Nicht klar sei auch, welche Auswirkungen eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien auf den Gesundheitszustand hätte. Je nach Schwere der Erkrankung könne die Qualität der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auch darüber entscheiden, ob eine Wegweisung nach Georgien eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte, oder ob eine Behandlung im Einzelfall zugänglich sei. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei es dringend angezeigt, zumindest den Bericht der E._______ abzuwarten beziehungsweise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der Verfügung vom 4. November 2019 nirgends Bezug genommen habe auf die diversen Arztberichte, welche sich in den Akten befänden. Es werde in keiner Weise ausgeführt, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide beziehungsweise was bei ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Weiter schreibe das SEM in den Erwägungen zum Asylpunkt, den medizinischen Vorbringen würde im Wegweisungspunkt Rechnung getragen. Hingegen habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung lediglich ausgeführt, die vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die konkreten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder sich mit der Behandlung dieser Probleme in Georgien konkret auseinanderzusetzen. Es habe demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt. 7. 7.1 Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 7.2 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.). 7.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist. 7.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war bereits bekannt, dass der Beschwerdeführer schwere psychische Probleme hat, welche zu mehreren stationären Aufenthalten geführt haben. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend sind. Gemäss Meldung der Rechtsvertreterin war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Behandlung in der E._______ in B._______. Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten der E._______ vom 21. November 2019 und 22. November 2019 sowie der H._______ vom 29. November 2019 bestehe beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität, er sei dringend auf eine korrekte Medikation und langfristig psychiatrische Therapie angewiesen. 7.3.2 Zu Recht moniert die Rechtsvertretung, dass das SEM sich mit der offenbar bestehenden psychischen Erkrankung nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das SEM begnügte sich vielmehr mit der Feststellung einer generellen Möglichkeit der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandelbarkeit in Georgien, ohne aber auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Zwar geht auch das Gericht von einer generell verbesserten Situation in Bezug auf die medizinische Behandelbarkeit und den Zugang zu medizinischer Behandlung in Georgien aus (vgl. z.B. Urteile E-5849/2019 des BVGer vom 13. November 2019, E. 6.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Sodann schliesst auch eine bei den betroffenen Personen bestehende Suizidalität gemäss konstanter Rechtspraxis den Vollzug der Wegweisung nicht per se aus, dem kann unter Umständen mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gleichwohl ist die Behörde nicht von der Prüfung entbunden, ob im jeweiligen Einzelfall von einer adäquaten Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Diese Prüfung kann, je nach Schwere der Krankheit, auch Aspekte der Zulässigkeit betreffen. In jedem Fall aber ist einem medizinischen Sachverhalt immer bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Krankheitsaspekte stellen sodann lediglich ein Element der Prüfung dar, ob es der betroffenen Person gelingt, sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat zu reintegrieren. 7.3.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, abschliessende Abklärungen den medizinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und diese Erkenntnisse in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. diesbezüglich die E. 5.2 und 5.3 ff. im vorliegenden Entscheid) einfliessen zu lassen. Sodann mangelt es auch an einer genügenden Auseinandersetzung mit weiteren für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevanten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration. Der Sachverhalt ist mithin unvollständig festgestellt und der Begründungspflicht nicht Genüge getan (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und entsprechend ungenügenden Begründung. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
8. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos wird.
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für das im erweiterten Verfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsvertretung am 19. Juli 2019 für das Führen des Beschwerdeverfahrens bevollmächtig. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: