Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Yaka mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland am 17. September 2017 und gelangte am 27. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. November 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am Wahlkampf von General Jean Marie Michel Mokoko teilgenommen und sei am gescheiterten Fluchtversuch von Oberst Marcel Mpika beteiligt gewesen. Weil er den General im Wahlkampf unterstützt habe, sei er von der Regierung eingeschüchtert und bedroht worden. Der Wahlkampf habe im Februar 2016 begonnen und er sei beauftragt worden, die Jugend zu mobilisieren. Präsident Denis Sassou-Nguesso habe die Wahlen manipuliert und General Mokoko habe sich geweigert, das Ergebnis anzuerkennen. Die Oppositionellen und ihre Unterstützer seien verfolgt worden. Im ganzen Land habe es Verhaftungen gegeben, Menschen seien verschwunden oder ermordet worden. Am 15. Oktober 2015 sei ein Referendum durchgeführt worden, seitdem gebe es Probleme. Er selbst sei am 16. Juni 2016 verhaftet und vier Tage festgehalten worden. Unter der Bedingung, Falschaussagen gegen Oberst Mpika zu machen, sei er freigelassen worden. Da er am Tag seiner Festnahme gefoltert worden sei, sei er bereit gewesen, Falschaussagen zu machen. Am 18. August 2017 habe er einen Anruf von Herrn C._______ erhalten, der ihn beauftragt habe, in Angola Herrn D._______ zu treffen. Am folgenden Tag habe er diesen Herrn getroffen, der gesagt habe, er werde es nicht zulassen, dass Oberst Mpika im Gefängnis sterbe. Er (der Beschwerdeführer) habe 25 000 Euro erhalten, mit denen er den Ausbruch aus dem Gefängnis von Oberst Mpika hätte organisieren sollen. Er habe akzeptiert und sei am 23. August 2017 nach B._______ zurückgekehrt. Er habe zwei Offizieren je 5000 Euro angeboten. Durch diese habe er Kontakt zu fünf anderen Militärangehörigen hergestellt. Jeder habe 1500 Euro verlangt. In der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden, in dem Oberst Mpika festgehalten worden sei; drei Soldaten seien getötet und zwei seien verhaftet worden. Am Morgen des 17. September 2017 seien bei ihm zu Hause zwei Jeeps der Polizei vorgefahren worden. Die Polizisten hätten auf die Türe geschossen und diese aufgebrochen. Er sei gefesselt und geschlagen worden, danach habe man ihn zum Hauptsitz der DST (division de la surveillance du territoire) gefahren. Dort habe er einen der Offiziere angetroffen, denen er Geld gegeben habe. Dieser habe gesagt, er solle nach E._______ überführt werden; er werde den Polizisten Anweisung geben, dass sie ihn unterwegs entkommen lassen sollten. Der Offizier habe ihm seinen Führerschein ausgehändigt, alle weiteren beschlagnahmten Dokumente (Pass, Identitätskarte, Wählerausweis) habe er behalten; zudem habe der Offizier ihm Geld gegeben. Als sie in F._______ angekommen seien, hätten ihn die Polizisten unter der Auflage, dass er das Land sofort verlasse, freigelassen. Mit einem Taxi sei er nach G._______ gefahren, das sich an der angolanischen Grenze befinde. Nach Auslandreisen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei vom 15. bis zum 22. März 2017 in H._______ gewesen. Er sei Mitglied einer Delegation des (...) gewesen und habe an einer (...) teilgenommen. Ein Freund, der beim (...) arbeite, habe ihn gefragt, ob er Interesse daran hätte, nach H._______ zu gehen, da er sich für (...) interessiere. A.c Am 4. August 2020 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. univ. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2020 und mehrere Zuweisungen zur Traumatherapie desselben Psychiaters vom 16. beziehungsweise 25. Mai 2020 ein. Diagnostiziert wurde eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Kindersoldat, Gewalterfahrung in Polizeigewahrsam, Zeuge der Hinrichtung der Mutter). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2020 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er fühle sich gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente ein. Er träume von den erlittenen Folterungen. In der Heimat seien Oberst Marcel Pika, Oberst J._______ und er die Ersten der Wählerbasis von General Mokoko gewesen. Er sei bei der Fédération von B._______ während der Kampagne von Februar/März 2016 mit der Mobilisierung der Jugend beauftragt worden und habe in allen Gemeinden der (...) Wahlkampf betrieben. Nachdem der Staatspräsident das Wahlergebnis gefälscht und der General dasselbe nicht anerkannt habe, sei es zu einer Hetzjagd auf Oppositionelle gekommen. Die Regierungskräfte hätten Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Im Juni 2016 seien General Mokoko und er am selben Tag festgenommen worden. Ihn habe man mit der Begründung inhaftiert, er habe gegen die innere Sicherheit des Landes verstossen sowie Kriegswaffen und Munition besessen. Er sei während der Haft gefoltert worden; zwei andere junge Männer, die mit ihm die Zelle geteilt hätten, seien an den erlittenen Folterungen gestorben. Unter der Bedingung, dass er Falschaussagen gegen Oberst Mpika mache, sei er freigelassen worden. Er habe vor dem (...) angegeben, dass Oberst Mpika Gewehre und Munition habe, um einen Staatsstreich durchzuführen. Er sei dort von einem Staatsanwalt befragt worden. Nach der Befragung habe man ihn nach Hause gebracht. Es sei eine Woche verstrichen, bis man ihn angerufen habe. Er sei zum (...) gegangen und habe die zuvor gemachten Aussagen unterschrieben. Oberst Mpika sei schwer erkrankt, aber die Regierung habe ihn nicht in ein Spital bringen lassen wollen. Am 18. August 2017 sei er von K._______aus den USA angerufen worden, der gesagt habe, er melde sich im Auftrag von Oberst Mpika. Er handle in geheimer Mission und werde ihn (den Beschwerdeführer) in Kontakt mit D._______ bringen. Am folgenden Tag habe er sich mit jenem an der Grenze von L._______ getroffen. D._______ sei mit ihm nach Angola gegangen, wo er ihm eröffnet habe, dass sie den Ausbruch von Oberst Mpika vorbereiteten. Nach seiner Rückkehr habe er zwei Offiziere kontaktiert, die er gut gekannt habe. Diese hätten ihn in Kontakt mit fünf Polizisten gebracht. In der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden; der Ausbruchsversuch sei misslungen. Am 17. September 2017 sei er von der Polizei zu Hause verhaftet, misshandelt und zur DGST gebracht worden. Dort habe er den Offizier M._______ getroffen, der überrascht gewesen sei. M._______ habe ihm gesagt, er werde den Polizisten Anweisung geben, dass sie ihn entkommen lassen sollten. Er dürfe nicht nach Hause zurückkehren und müsse das Land sofort verlassen. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit einem Taxi zur Landesgrenze gefahren. A.e Am 26. August 2020 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. univ. I._______ vom 25. August 2020 ein. Diagnostiziert wurden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F62) und psychosomatische Beschwerden (ICD-10 F45.39). A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. September 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte im Wesentlichen, er leide immer noch unter gesundheitlichen Problemen. Es gehe ihm aber besser, seit er eine Gesprächstherapie verfolge. Er sehe kaum mehr Sinn in seinem Leben und möchte diesem eigentlich ein Ende setzen. Obwohl er in der Schweiz in Sicherheit sei, fühle er sich nicht so, wie wenn er wirklich leben würde. Das Ganze sei auf den Kampf zurückzuführen, für den er sich engagiert habe. Dies sei der Grund, warum sein Leben nun «kaputt» sei. Er möchte die Befragung aber durchführen. Nachdem er im Juni 2016 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich im Geheimen mit anderen Oppositionellen getroffen. Sie hätten über einen Aufstand und über friedliche Demonstrationen gesprochen. Sie hätten einen friedlichen Marsch durchführen wollen, was jedoch nicht bewilligt worden sei. Nachdem er von D._______ kontaktiert worden sei, habe er Oberst M._______ und einen anderen Offizier namens N._______ eingeweiht, die während des Wahlkampfs im Geheimen an ihren Treffen teilgenommen hätten. Er habe sich mit den beiden im Büro von N._______ getroffen; beide seien mit dem Plan, Oberst Mpika zu befreien, einverstanden gewesen. Sie hätten ihn mit fünf Polizisten in Kontakt gebracht, die im Gefängnis Dienst geleistet hätten, in dem Oberst Mpika festgehalten worden sei. Er habe diese Polizisten aus dem Büro des Obersten angerufen und ihnen Geld angeboten. Alle seien einverstanden gewesen; er habe das Geld für sie Oberst N._______ gegeben. Er habe mit den Polizisten über das Geld gesprochen, und die Obersten hätten mit ihnen über die Mission gesprochen. Es sei geplant gewesen, Oberst Mpika zur Botschaft der USA zu bringen. Die Ausbruchsaktion sei aber schiefgelaufen. Am folgenden Morgen sei die Polizei bei ihm erschienen, um ihn festzunehmen. Einer der Polizisten habe ihm gesagt, dass drei von denen, die er geschickt habe, tot seien. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort gesucht werde und im Falle einer Rückkehr getötet würde. A.g Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der ersten Seite seines Reisepasses, seines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde ab (vgl. SEM-act. A25/1; Beweismittelumschlag). A.h Bei einem Fingerabdruckvergleich mit der Visumsdatenbank CS-VIS wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 in Luanda (Angola) ein (...) Schengen-Visum, gültig vom (...). März bis (...). April 2017 ausgestellt wurde (vgl. SEM-act. A6/2). B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 - eröffnet am 26. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein Mietvertrag vom 30. März 2017, eine undatierte traumapsychotherapeutische Einschätzung von lic. phil. O._______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, eine psychiatrische Einschätzung von Dr. med. univ. P._______ vom 4. November 2020 und sechs Fotografien bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer seinerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Zusätzlich zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen, liess er beantragen, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe widerspruchsfrei dargelegt und dabei beispielsweise Namen und Daten übereinstimmend wiederholt. Er habe die freien Berichte aber äusserst linear vorgetragen, ohne von seiner Erzählstruktur abzuweichen. An vielen Stellen der Schilderungen bediene er sich eines fast identischen Wortlauts. Seine Aussagen seien zwar konsistent, es liessen sich darin aber keine Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Dies deute auf einen gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Gemäss Kenntnislage des SEM habe ein misslungener Fluchtversuch von Oberst Mpika keinen Eingang in öffentlich zugängliche Quellen gefunden, was der Beschwerdeführer nicht verständlich habe erklären können. Das SEM schliesse nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer für General Mokoko oder andere Persönlichkeiten Propaganda betrieben habe, auch wenn er dies weder habe belegen noch alle diesbezüglichen Fragen habe beantworten können. Die Frage, ob er die Personen, die ihn gefoltert hätten, gesehen habe, habe er sinngemäss verneint und zunächst zweimal geschildert, dass das Licht jeweils gedimmt worden sei, wenn man ihn auf einen «elektrischen Stuhl» gesetzt habe. Daraufhin habe er erläutert, dass seine Peiniger ihm jeweils eine Augenbinde angezogen hätten. Darauf angesprochen, habe er auf die Dunkelheit in der Zelle verwiesen. Sein Aussageverhalten leuchte nicht ein, und er habe sich nicht befriedigend erklären können. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, was schwer zu verstehen sei. Er habe angegeben, er sei in Haft genommen und es sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Es wäre zu erwarten, dass er diese Aussagen mit entsprechendem Schriftgut untermauern könnte. Es erstaune angesichts der gemachten Falschaussagen gegen Oberst Mpika sehr, dass dessen Gefolgsleute später ihn kontaktiert und mit der Befreiung desselben beauftragt hätten. Es sei nicht vorstellbar, dass die Wahl ausgerechnet auf ihn gefallen sei, hätte er den Oberst doch zuvor stark belastet und deshalb dessen Vertrauen bestimmt verloren. Entsprechende Vorhalte habe er nicht auszuräumen vermocht, auch wenn er auf seine angeblich sehr enge Verbindung zu Oberst Mpika hingewiesen habe, die er nicht belegen könne. Seine Antworten in Bezug auf die Involvierung von zwei Polizeioffizieren und fünf Polizisten seien knappgehalten und wirkten lebensfremd. So wolle er die beiden Obersten im Büro von N._______ getroffen haben. Sie seien zu Dritt und vor Ort mit den fünf Polizisten telefonisch in Kontakt getreten und hätten die Sache auf diese Weise arrangiert. Ein solches Vorgehen widerspreche der Absicht, den Plan geheim zu halten, zumal er als Oppositioneller auf dem Polizeiposten wohl eine gewisse Aufmerksamkeit auf sich gezogen und die beiden Offiziere in Bedrängnis gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe erläutert, er habe mit den fünf Polizisten nur über den Geldbetrag gesprochen. Angesichts dieser Darstellung sei fraglich, weshalb nur er verhaftet worden sei. Dass der erstaunte M._______ ihm gleich zur Flucht verholfen habe, indem er seinen Beamten die Anweisung gegeben habe, ihn unterwegs gehen zu lassen, vermöge angesichts absehbarer Konsequenzen nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang habe er auch nicht plausibel erläutern können, weshalb M._______ ihm lediglich seinen Führerschein ausgehändigt habe. Dies gelte umso mehr, als M._______ ihm zur Flucht ins Ausland geraten habe. Die Reise des Beschwerdeführers nach H._______ innerhalb einer (...) passe nicht zu seinen übrigen Aussagen. Dem SEM sei nicht schlüssig, dass er als freigelassener Oppositioneller einen Platz in einer solchen (...) hätte erhalten können. Er habe weder für das (...) noch im Bereich der (...) gearbeitet. Seine Erläuterungen zum Thema hätten nicht gänzliche überzeugen können. Schliesslich sei seine Rückkehr von H._______ nach Kongo (Brazzaville) nicht belegt. Viele der Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen seien nicht plausibel ausgefallen und widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Hinzu kämen oberflächliche Schilderungen zu wichtigen Begebenheiten. So seien die Berichte über die Verhaftung und die Erlebnisse im Gefängnis auffällig unpersönlich und redundant. Als knapp seien auch die Erläuterungen über die Vorgänge rund um die Freilassung zu bezeichnen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, zu präzisieren, was zum Misserfolg des Fluchtversuchs von Oberst Mpika geführt oder worin der Fluchtplan bestanden habe, was angesichts seiner Rolle in der Sache nicht verständlich sei. Aufgrund des Gesagten seien die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu werten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Bürgerkriegs von 1998 bis 2001 als Kindersoldat rekrutiert worden sei. Nachfolgend wird aus den der Beschwerde beigelegten Berichten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zitiert. Hinsichtlich der Erwägungen des SEM wird alsdann ausgeführt, die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung des Sachverhalts keine Emotionen gezeigt, sei willkürlich, da es dafür keinen Gradmesser gebe. Gemäss den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung habe er bei der ergänzenden Anhörung durchaus Emotionen gezeigt. Zudem habe das SEM der seit den Ereignissen verstrichenen Zeit und seinem Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich vor seiner Ausreise Dokumente aus dem Gerichtsarchiv hätte beschaffen sollen. Es sei bekannt, dass die gegen Oberst Mpika erhobenen Anschuldigungen mittels durch Folter erwirkte Zeugenaussagen gestützt worden seien. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er das Vertrauen des Obersten hätte verlieren müssen. Der Beschwerdeführer lege seiner Beschwerde Fotografien bei, die belegten, dass er tatsächlich mit einer (...) nach H._______ gereist und wieder zurückgekehrt sei. Zudem lege er einen Mietvertrag bei, den er nach Ablauf des Schengen-Visums unterzeichnet habe. Die Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer sei gleichbleibend gewesen und er habe sich auf Ereignisse bezogen, die stattgefunden hätten. Er habe sich in keinem Punkt widersprüchlich geäussert. Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei. Aufgrund seines Profils und der Fakten sei rechtsgenüglich bewiesen, dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Er habe dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse. Er könne nicht darauf vertrauen, dass er einen fairen Prozess erhalten werde. Der kongolesische Geheimdienst wende zum Erhalt von Beweisen die Folter und andere unmenschliche Methoden an. Er könne sich nicht unter den Schutz seines Heimatlandes stellten, zu dem er jegliche Verbindung abgebrochen habe. Er befürchte berechtigterweise, von den heimatlichen Behörden gezielt verfolgt zu werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, auch angesichts der eingereichten Beweismittel halte es weder die Reise im Rahmen einer (...) noch eine spätere Heimreise des Beschwerdeführers als eindeutig belegt. Selbst wenn seine Ausführungen der Wahrheit entsprächen, finde das Thema im angefochtenen Entscheid lediglich auf acht Zeilen Eingang in die Erwägungen. Am Standpunkt, dass die Schilderungen insgesamt als unglaubhaft zu taxieren seien, änderten die kopierten Unterlagen nichts. Der Beschwerdeführer habe in der BzP erwähnt, dass er als Jugendlicher bis Ende 2001 in der Armee gedient habe. Da er danach noch viele Jahre im Heimatland gelebt habe, sei der genannte Umstand weder hinsichtlich Art. 3 und Art. 7 AsylG noch in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM begründe seine Auffassung, die Reise des Beschwerdeführers nach H._______ und seine Rückkehr in die Heimat seien nicht bewiesen, nicht. Dieses Verhalten verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es sich bei den acht Zeilen, in denen sich das SEM zur Reise äussere, um einen zentralen Punkt des Asylgesuchs. Deshalb könne die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers habe das SEM den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, da er sein Asylgesuch nicht damit begründet habe. Das Vorbringen der Zwangsrekrutierung stehe im Zusammenhang mit Art. 83 AIG. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, deren Heimatstaat ihm die Kindheit geraubt habe. Der Gesetzgeber habe für solche schwerwiegenden Härtefälle das Institut der vorläufigen Aufnahme geschaffen. Der Beschwerdeführer habe belegt, dass er im Rahmen (...) gereist sei. Es gelte somit zu prüfen, ob das SEM sein zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 54 AsylG formell richtig geprüft habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe stünden im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen. Das SEM habe Zweifel daran geäussert, dass er von H._______ in die Heimat zurückgekehrt sei. Das Verlassen einer offiziellen Delegation ziehe im Falle einer Rückkehr in das Heimatland das Risiko von Vergeltungsmassnahmen nach sich. Dazu äussere sich das SEM nicht, obwohl das Vorbringen von subjektiven Nachfluchtgründen ein Grund für ein Schutzersuchen sei. Das SEM habe den Wegweisungsentscheid somit auf der Basis eines nicht hinreichend erstellen Sachverhalts gefällt. Die Verfügung sei demnach aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, das beim neuen Entscheid alle Elemente der Beschwerde zu berücksichtigen habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Wahlkampf intensiv für den Präsidentschaftskandidaten Mokoko eingesetzt. Er sei mit einem Pick-up durch die Gemeinden von B._______ gefahren worden, wobei er über einen Fahrer und einen Assistenten verfügt habe, die ihn unterstützt hätten. Mit einem Megaphon habe er für seinen Kandidaten geworben und während der Stopps an verschiedenen Orten sei er mit den potenziellen Wählern ins Gespräch gekommen (vgl. SEM act. A7/13 S. 9, A24/21 S. 10). Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er verfüge über keine Fotografien oder andere Beweismittel, mit denen er seine während des Wahlkampfs unternommenen Anstrengungen untermauern könne (vgl. SEM-act. A24/21 S. 12). Angesichts des Umstands, dass in der heutigen Zeit praktisch über alle öffentlichen (politischen) Tätigkeiten in den sozialen Medien berichtet wird und diese dokumentiert werden, vermag die vom Beschwerdeführer geschilderte intensive Teilnahme am Wahlkampf nicht zu überzeugen.
E. 5.3 Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Oberst Mpika und Oberst J._______ zum engsten Kreis der Vertrauten von General Mokoko gehört (vgl. SEM-act. A24/21 S. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer, der keine militärische Laufbahn durchlief, zum engsten politischen Kreis des ehemaligen Generalstabschefs gehört haben sollte, erschliesst sich allerdings nicht. Wäre er in derart wichtiger Stellung für den Präsidentschaftskandidaten Mokoko gestanden, müsste er dies einerseits belegen können, anderseits müsste er in den Medien erwähnt worden und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen sein. Des Weiteren entspricht die von ihm geschilderte Funktion, die er während des Wahlkampfs eingenommen habe, nicht derjenigen eines zum Führungsgremium eines Wahlkampfteams gehörenden Funktionärs. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zum engsten politischen Kreis des Präsidentschaftskandidaten Mokoko gehört, erscheint folglich unglaubhaft.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei eines Tages von einem in den USA lebenden Mann (C._______) angerufen worden, der gesagt habe, er handle im Namen des inhaftierten Obersts Mpika. Auf dessen Anweisung habe er sich mit Herrn D._______ getroffen, der mit ihm nach Luanda gegangen sei, wo er ihm eröffnet habe, es sei geplant, Oberst Mpika aus dem Gefängnis zu befreien. Zu diesem Zweck seien ihm 25 000 Euro ausgehändigt worden. Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich übereinstimmende Angaben machte, vermag nicht zu überzeugen, dass ausgerechnet er, der Oberst Mpika mit den bei einem Staatsanwalt gemachten Aussagen belastet haben soll (vgl. SEM-act. A7/13 S. 9, A24/21 S. 6 f.) und über keinerlei Erfahrungen mit solchen Aktionen verfügte, mit dessen Befreiung beauftragt worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe umgehend nach seiner Rückkehr aus Angola das Büro von Oberst M._______ aufgesucht und dort diesen sowie Oberst N._______ getroffen, vermittelt nicht den Eindruck, als sei er sich bewusst gewesen, dass er in einer Geheimmission unterwegs sei. Die Erklärung, die beiden Obersten hätten sich sogleich bereit erklärt, bei der Befreiungsaktion mitzuwirken, und hätten telefonisch mit fünf Militärangehörigen (vgl. SEM-act. A7/13 S. 9) beziehungsweise Polizisten (vgl. SEM-act. A24/21 S. 8, A31/21 S. 9 f.) beziehungsweise Gefängniswärtern (vgl. SEM-act. A31/21 S. 10) Kontakt aufgenommen und diese innerhalb kürzester Zeit für die Befreiungsaktion gewinnen können, trägt der Komplexität der Vorbereitung einer solchen Unternehmung, die für alle Beteiligten erhebliche Risiken mit sich bringt, nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit den fünf ihm nicht bekannten Männern nur über die finanzielle Seite gesprochen, während die beiden Obersten diese über die Befreiungsaktion in Kenntnis gesetzt hätten. Die Planung einer Befreiungsaktion einer bekannten Persönlichkeit setzt eine sorgfältige und minutiöse Vorbereitung voraus, die kaum innerhalb kürzester Zeit telefonisch erledigt werden kann. Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend, hätte er sich mit den fünf Männern, welche die Befreiungsaktion hätten durchführen sollen, telefonisch lediglich über das Entgelt unterhalten. Angesichts des geltend gemachten Umstands, dass er sich in einer geheimen Mission befunden haben sollte, ist auch nicht plausibel, dass er sich diesen Männern vorgestellt hätte, weshalb erstaunt, dass ausgerechnet er, der im Hintergrund geblieben wäre, von den heimatlichen Behörden nach der gescheiterten Befreiungsaktion festgenommen worden sein sollte. Die mit der Aktion beauftragten Männer sollen von zwei Polizeioffizieren mit derselben betraut worden sein, die ihnen bekannt gewesen sein mussten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die beiden die Aktion Überlebenden den ihnen persönlich nicht bekannten und auch nicht namentlich vorgestellten Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A31/21 S. 11), nicht aber die Polizeioffiziere, die sie mit der Aktion beauftragt hätten, belastet haben sollten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum wichtigen Punkt, wie er in Kontakt mit den die Befreiungsaktion durchführenden Personen getreten sei, widersprüchliche Angaben machte. Vorerst sagte er bei der ergänzenden Anhörung, die Offiziere hätten ihm die Telefonnummern der fünf Polizisten gegeben. Er habe sie in Gegenwart der beiden Offiziere angerufen und ihnen 1 500 Euro angeboten, was sie akzeptiert hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe mit den Polizisten über das Geld gesprochen, über die Mission selbst hätten sich die beiden Offiziere mit ihnen abgesprochen. Kurz danach führte er aus, zuerst habe der Oberst mit den Polizisten gesprochen, danach habe er mit ihnen geredet. Der Oberst habe den Polizisten gesagt, es handle sich um eine geheime Mission, mit der er sie betrauen wolle. Er werde ihnen, wenn sie fertig diskutiert hätten, eine Person geben, mit der sie über den Geldbetrag diskutieren könnten (vgl. SEM-act. A31/21 S. 10 f., insb. F95). Öffentlich zugänglichen Quellen kann entnommen werden, dass Oberst Mpika Ende März 2016 in seinem Haus festgenommen und im Gefängnis von Brazzaville in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Auf Druck der USA- Oberst Mpika ist auch Bürger der USA - wurde er gegen Ende Dezember 2017 freigelassen. In diesem Zusammenhang vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, zwei Offiziere, die im mehrere hundert Kilometer entfernten B._______ Dienst getan haben sollen, hätten umgehend, nachdem er sie über die geplante Befreiung von Oberst Mpika in Kenntnis gesetzt habe, den Dienstplan eines weit entfernten Gefängnisses konsultieren und fünf ihnen bekannte und dort arbeitende Polizisten/Gefängniswärter telefonisch kontaktieren können, nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen auch in dieser Hinsicht keineswegs der Komplexität der Planung und Durchführung einer Befreiungsaktion aus einem gut gesicherten Gefängnis. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hin, dass eine gescheiterte Befreiungsaktion von Oberst Mpika Niederschlag in den Medien gefunden hätte, zumal bei der Aktion drei Mitglieder der Sicherheitskräfte ihr Leben verloren haben sollen. Dass öffentlich zugänglichen Quellen keinerlei Hinweise auf einen gescheiterten Befreiungsversuch von Oberst Mpika entnommen werden können, bekräftigt die Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP und der Anhörung an, in der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden (vgl. SEM-act. A7/13 S. 10, A24/21 S. 8), während er bei der ergänzenden Anhörung geltend machte, die fünf kontaktierten Gefängniswärter seien in der fraglichen Nacht im Wachtdienst eingeteilt gewesen (vgl. SEM-act. A31/21 S. 11). Mit der Bewachung von Gefangenen beauftragte Personen, die Dienst tun, müssen ein Gefängnis jedoch nicht angreifen, um das Entkommen eines Inhaftierten zu ermöglichen. Schliesslich lässt auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nach der Freilassung von Oberst Mpika, der nunmehr in den USA lebt, nicht versucht, Kontakt mit ihm aufzunehmen, darauf schliessen, dass er mit diesem nicht - wie geltend gemacht - in einem nahezu familiären Verhältnis gestanden ist (vgl. SEM-act. A24/21 S. 10, A31/21 S. 13 f.). Wäre er mit dem in der Haft schwer erkrankten Oberst Mpika eng befreundet und von diesem tatsächlich mit einer gescheiterten Befreiungsaktion betraut worden, hätte er mit Sicherheit versucht, mit seinem angeblichen Freund Kontakt aufzunehmen. Die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers werden dadurch bestätigt.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen geltend, er sei im März 2017 mit einer Delegation des (...) nach H._______ gereist, um an einer (...) teilzunehmen (vgl. SEM-act. A7/13 S. 5). Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass ein dem autoritären Regime bekannter Oppositioneller für die Teilnahme an einer solchen offiziellen Reise, die gemäss seinen Aussagen vom (...) angeführt wurde (vgl. SEM-act. A31/21 S. 16), zugelassen worden wäre. Eigenen Angaben gemäss hat der Beschwerdeführer vor dem Staatsanwalt Oberst Mpika belastende Aussagen gemacht. Da Oberst Mpika gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bis zum Zeitpunkt seiner offiziellen Freilassung in Untersuchungshaft und nicht verurteilt worden war, ist nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden einem wichtigen Zeugen die Teilnahme an einer Auslandsreise erlaubt hätten. Gemäss Überprüfung des SEM wurde dem Beschwerdeführer von der (...) Botschaft in Luanda tatsächlich ein Schengen-Visum ausgestellt. Im Rahmen der Beschwerde gab er mehrere Fotografien zu den Akten, denen entnommen werden kann, dass er sich zusammen mit anderen Männern auf eine Flugreise begeben haben dürfte. Der Kopie eines eingereichten Mietvertrags ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2017 in B._______ einen Mietvertrag unterzeichnet haben und demnach zuvor in seine Heimat zurückgekehrt sein soll. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im März 2017 mit einer offiziellen Delegation seines Heimatlandes nach H._______ und wieder zurück in seine Heimat gereist, untermauert die an seinen Vorbringen gehegten Zweifel. Ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei den Erwägungen des SEM zur vom Beschwerdeführer genannten Auslandsreise entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung keineswegs um einen zentralen Punkt der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, dass er ein bedeutender politischer Weggefährte von General Jean Marie Michel Mokoko war. Aufgrund der Aktenlage erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er ein enger Freund von Oberst Marcel Mpika war. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sein Vorbringen, er sei namhaft an einem gescheiterten Ausbruchsversuch von Oberst Mpika beteiligt gewesen und deshalb am 17. September 2017 festgenommen worden, als unglaubhaft. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass er sich im Präsidentschaftswahlkampf von 2016 auf Seiten eines Kandidaten, der gegen den bisherigen (und heutigen) Staatspräsidenten antrat, engagierte und im Rahmen der auf die Wahl folgenden Unruhen kurzzeitig festgenommen wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer kurzzeitigen Inhaftierung misshandelt worden, kann angesichts der notorischen Vorgehensweise der kongolesischen Sicherheitsbehörden nicht von Vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 6 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]).
E. 6.1 Wie vorstehend festgehalten, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der nach den Präsidentschaftswahlen von 2016 entstandenen Unruhen kurzzeitig festgehalten wurde. Seinen Angaben kann indessen nicht entnommen werden, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Seinen Aussagen gemäss sei er nach der Festnahme und Freilassung aus der Haft im Juni 2016 nach Hause und an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme mehr gehabt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im März 2017 nach H._______ gereist und wieder nach Kongo (Brazzaville) zurückgekehrt. Mit der Rückkehr in sein Heimatland stellte er sich wieder unter den Schutz der heimatlichen Behörden, so dass allfälligen früheren Schwierigkeiten, die er mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden gehabt haben könnte, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuerkannt werden könnte. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, nach seiner Rückkehr in die Heimat im März 2017 mit den Sicherheitskräften seines Heimatlands in Konflikt geraten zu sein - seine Involvierung in einen angeblich gescheiterten Befreiungsversuch von Oberst Mpika ist wie dargelegt, als unglaubhaft zu werten - kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.2 Die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vertretene Auffassung, das SEM hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hätte, falls er von seiner Reise nach H._______ nicht in seine Heimat zurückgekehrt wäre, sei er doch Teil einer offiziellen Delegation des (...) gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer im März 2017 nicht nach Kongo (Brazzaville) zurückgekehrt wäre, was er selbst vehement bestreitet, hätte er damit keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass ihm als Privatperson die Gelegenheit geboten worden sei, mit einer offiziellen Delegation an eine (...) zu reisen. Da er nicht im Auftrag seines Heimatlandes gereist und diesem gegenüber keinerlei Verpflichtungen eingegangen sei, hätten ein Verbleib in H._______ und eine Nichtrückkehr für ihn keine negativen Folgen haben können. Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei in seine Heimat zurückgekehrt, und dazu Beweismittel abgab, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1 Das SEM begründet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 9.2 In der BzP habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Schwierigkeiten erwähnt. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei in ärztlicher Behandlung und müsse Medikamente einnehmen. Er habe Schwindelgefühle sowie Schlafschwierigkeiten und Albträume aufgrund der erlebten Folterungen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, dass es ihm nicht gut gehe. Er nehme an einer Gesprächstherapie teil, sein Leben sei kaputt und er denke an Suizid. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er seit April 2020 in Behandlung sei; eine stationäre Traumatherapie habe noch nicht begonnen. Bei ihm sei eine komplexe PTBS diagnostiziert worden und er nehme drei verschiedene Psychopharmaka ein. Die Behandlungsmethoden hätten gemäss dem behandelnden Psychiater erste Erfolge gezeigt, eine stationäre Therapie wäre seiner Ansicht nach optimal. Eine PTBS könne eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Aufgrund der Aktenlage könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung beziehungsweise den Tod zur Folge hätten. Es sei nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei zumindest in der Hauptstadt Brazzaville in Form der Universitätsklinik CHU grundsätzlich gewährleistet. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten der Rückführung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Zudem könne medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lange die Schule besucht, sei noch jung und arbeitsfähig. Er verfüge über Berufserfahrung und habe geplant, sich selbständig zu machen. Seine Aussagen in Bezug auf die Visumserlangung deuteten darauf hin, dass er beruflich gut vernetzt sei. Seine Lebenspartnerin und er hätten ein gemeinsames Kind; zudem hätten beide noch je ein weiteres Kind aus früheren Beziehungen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Partnerin, die seine beiden Kinder zu einer seiner Tanten gebracht habe, die zirka 200 Kilometer entfernt von B._______ lebe. Er habe regelmässig Kontakt zu dieser Tante und deren Sohn. Zudem lebten weitere Tanten und Onkel im Heimatland. Er habe demnach ein zwar überschaubares, ihm aber vertrautes familiäres Beziehungsnetz und Anknüpfungspunkte für eine soziale Reintegration im Heimatstaat.
E. 9.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat alles verloren. Er sei ein ehemaliger Kindersoldat, dessen Kindheit von einem autoritären Regime gestohlen worden sei. Gemäss einschlägiger Literatur wiesen Kindersoldaten zwei wichtige psychische Verletzungen auf. Eine erste, weil sie ihre Familie hätten verlassen und zur Armee gehen müssen, eine zweite, weil sie die Armee hätten verlassen müssen. Entgegen der allgemeinen Erwartung führe auch die Demobilisierung zu einer Identitätskrise. Während der Dienstzeit seien die Kinder gezwungen, ihre Vergangenheit und ihre Familien zu vergessen. Wenn die Kommandanten ihnen eine Waffe überreichten, sagten sie den Kindern, diese sei nun ihr Vater und ihre Mutter. Das Vergessen der Vergangenheit habe gewichtigen Einfluss auf die Identität der Kinder. Würden sie nach ihrer Lebensgeschichte gefragt, begännen viele Kinder vom Zeitpunkt der Rekrutierung an zu erzählen. Es scheine, dass sie die Zeit vor ihrer Einberufung vergessen oder verdrängt hätten.
E. 9.3.2 Im Rahmen der psychiatrischen Einschätzung vom 4. November 2020 führt Dr. med. univ. P._______ aus, der Beschwerdeführer berichte von traumatischen Erlebnissen im Heimatland. An Symptomen seien Flashbacks, Konzentrationsstörungen und Intrusionen in Form von Gewaltszenen berichtet worden. Des Weiteren seien depressive Stimmungslage und Antriebsschwäche sowie dissoziativ anmutende Zustände zu beobachten gewesen. Durch geeignete Medikation habe genügend Schlaf erreicht werden können. Versuche, den Patienten in der Romandie stationär behandeln zu lassen, seien gescheitert, weshalb in Zürich eine ambulante Traumatherapie eingeleitet worden sei. Der Ausschaffungsentscheid habe beim Beschwerdeführer zu suizidalen Gedanken geführt.
E. 9.3.3 Der traumapsychotherapeutischen Einschätzung von Frau O._______ vom 12. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte PTBS habe, ohne dass völlig klar werde, woher die traumatischen Erfahrungen stammten. Er berichte, im Alter von 14 Jahren in den Krieg eingezogen worden und vor seiner Flucht in die Schweiz im Gefängnis gefoltert worden zu sein. Er spreche von Folter mit elektrischen Schlägen und Schlafentzug und bezüglich des Kriegs von viel erlebter Gewalt, Hunger, Tod und dem Zwang, zu töten. Er dissoziiere ständig während seiner Erzählungen, so dass er mehrmals in den Sitzungen laut angesprochen werden müsse, bis er wieder im «Hier und Jetzt» sei. Sein psychischer Zustand sei im Moment alarmierend und kurz vor einer stationären Hospitalisierung. Eine Ausschaffung wäre für ihn fatal, da er in seinem Heimatland keine medizinisch angebrachte Behandlung zu erwarten habe und seine körperliche und psychische Integrität nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund seiner früheren traumatischen Erfahrungen, die nicht unglaubhaft klängen, brauche er eine adäquate psychopharmakologische Medikation, um überleben zu können. Ändere sich das Zustandsbild nicht, sei davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat ohne psychiatrische und traumapsychologische Behandlung nicht mehr zurechtfinden werde und kein normales Leben werde aufnehmen können.
E. 9.4 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, es habe sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers befasst.
E. 9.5 In der Replik wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von seinem Heimatland seine Kindheit gestohlen worden. Die vorläufige Aufnahme sei vom Gesetzgeber für schwerwiegende Härtefälle wie den vorliegenden geschaffen worden. Das SEM habe nicht beachtet, wie lange er bereits psychiatrisch behandelt werde. Seine psychische Erkrankung sei nicht auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen.
E. 10.1 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
E. 10.2 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.)
E. 10.3.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist.
E. 10.3.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei im Heimatland des Beschwerdeführers zumindest in der Hauptstadt Brazzaville in Form der Universitätsklinik CHU grundsätzlich gewährleistet. Dabei nimmt es Bezug auf einen am 24. Januar 2017 erschienen Artikel in adiac-congo.com (https://www.adiac-congo.com/content/chu-de-brazzaville-jacqueline-lydia-mikolo-encourage-le-personnel-du-service-de-psychiatrie). In diesem wird festgehalten, dass in der Universitätsklinik CHU der einzige psychiatrische Dienst des Landes geführt werde, der für die Behandlung aller psychisch Erkrankten zuständig sei. Es wird auf die mangelnden Kapazitäten, das mangelnde Personal und die mangelnden Finanzen hingewiesen. In der CHU stünden 27 Betten zur Verfügung, die Situation verbessere sich gemäss dem Leiter der psychiatrischen Dienste. Für die gesamte kongolesische Bevölkerung (ca. 4,5 Mio. Einwohner) stünden vier Psychiater zur Verfügung. Einem Bericht von Amnesty International (Sur le dos de la crise; 2021; https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR2238872021FRENCH.PDF) über die Gesundheitsversorgung in Kongo (Brazzaville) ist zu entnehmen, dass in einem am 16. Juni 2017 veröffentlichten Untersuchungsbericht festgehalten worden sei, in der CHU sei Misswirtschaft betrieben worden; es sei gar von mafiaähnlichen Zuständen gesprochen worden. Deshalb sei eine Vereinbarung zwischen dem Kongo (Brazzaville) und dem Universitätsspital von Montreal (Kanada) geschlossen worden. Die Zusammenarbeit habe 2019 begonnen und solle bis im Jahr 2022 dauern. Die Gewerkschaften hätten indessen von neuen Problemen in der Führung des CHU berichtet. Im Januar 2020 hätten diese von einer alarmierenden Situation gesprochen, mehrere Dienste des Universitätsspitals seien geschlossen gewesen, Wasser habe gefehlt und die Spitalapotheke sei nicht ausreichend mit Medikamenten dotiert. Am 4. September 2020 sei zwar der Generaldirektor des Universitätsspitals ersetzt worden, die Situation am CHU sei aber auch zu Beginn des Jahres 2021 noch problematisch gewesen. Auf Anfrage habe die neue Direktorin mitgeteilt, man habe sich bis 2022 Zeit gegeben, um die anvisierten Ziele zu erreichen. Auch bezüglich weiterer Spitäler und Gesundheitseinrichtungen im Land wird vom mangelnden Funktionieren medizinischer Geräte, vom Personalmangel und vom Mangel an Medikamenten berichtet. Durch die Pandemie Covid-19 habe sich die Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung weiter verschlechtert. Angesichts dieser nur summarisch geschilderten Probleme in der Gesundheitsversorgung von Kongo (Brazzaville) wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass sich das SEM mit der Frage der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das SEM begnügte sich mit der Feststellung einer generellen Möglichkeit der Behandelbarkeit im Heimatland, ohne auf die praktische Durchführbarkeit einer ausreichenden konkreten Behandlung des Beschwerdeführers einzugehen. Ist eine von einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Person suizidgefährdet, schliesst dies gemäss konstanter Rechtspraxis den Vollzug der Wegweisung nicht per se aus. Gleichwohl ist die Behörde nicht von der Prüfung entbunden, ob im jeweiligen Einzelfall von einer adäquaten Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Diese Prüfung kann, je nach Schwere der Krankheit, auch Aspekte der Zulässigkeit betreffen. In jedem Fall aber ist einem medizinischen Sachverhalt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Krankheitsaspekte stellen sodann lediglich ein Element der Prüfung dar, ob es der betroffenen Person gelingen kann, sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat zu reintegrieren (vgl. Urteil des BVGer E-6023/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im September 2017 während rund 15 Jahren in B._______ (vgl. SEM-act. A7/13 S. 5), wo gemäss summarischen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Psychiater zu praktizieren scheinen. Inwiefern er in der mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptstadt konkreten Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu den von ihm benötigten Medikamenten hätte, ist der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen. Gemäss Aktenlage hat er in Brazzaville kein soziales Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könnte. Somit scheint fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass er sich in der Hauptstadt niederlassen und regelmässig zwecks psychotherapeutischer Sitzungen einen Psychiater aufsuchen könnte. Ob die von ihm benötigten Medikamente für ihn erhältlich wären, kann angesichts der Berichte über den Mangel an Medikamenten ebenfalls nicht als gesichert erachtet werden. Angesichts des im vom SEM zitierten Bericht dargelegten Umstands, wonach in Kongo (Brazzaville) nur 27 Betten für Psychiatriepatienten zur Verfügung stehen und der in den eingereichten psychiatrischen und psychotherapeutischen Berichten vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sollte sich in eine stationäre Behandlung begeben beziehungsweise er stehe kurz davor, sich in eine solche begeben zu müssen, stellt sich zudem die Frage, ob für den Beschwerdeführer im Heimatland ein stationärer Aufenthalt überhaupt im Bereich des Möglichen liegen würde.
E. 10.3.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen betreffend die konkrete Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Erkrankung vorzunehmen und diese Erkenntnisse in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einfliessen zu lassen. Es mangelt auch an einer genügenden Auseinandersetzung mit den weiteren für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevanten Aspekten der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration am Ort, an dem allenfalls eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers durchgeführt werden könnte. Der Sachverhalt ist mithin unvollständig festgestellt und der Begründungspflicht nicht Genüge getan (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 10.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, Rz. 16). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und entsprechend ungenügender Begründung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die (teilweise) Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde - mithin soweit die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragt werden - abzuweisen. Demnach sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zwecks Abklärungen des Sachverhalts und zur Neubeurteilung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen.
E. 12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Die hälftigen Kosten wären demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5773/2020 law/bah Urteil vom 22. Juni 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Brazzaville), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Yaka mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland am 17. September 2017 und gelangte am 27. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. November 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am Wahlkampf von General Jean Marie Michel Mokoko teilgenommen und sei am gescheiterten Fluchtversuch von Oberst Marcel Mpika beteiligt gewesen. Weil er den General im Wahlkampf unterstützt habe, sei er von der Regierung eingeschüchtert und bedroht worden. Der Wahlkampf habe im Februar 2016 begonnen und er sei beauftragt worden, die Jugend zu mobilisieren. Präsident Denis Sassou-Nguesso habe die Wahlen manipuliert und General Mokoko habe sich geweigert, das Ergebnis anzuerkennen. Die Oppositionellen und ihre Unterstützer seien verfolgt worden. Im ganzen Land habe es Verhaftungen gegeben, Menschen seien verschwunden oder ermordet worden. Am 15. Oktober 2015 sei ein Referendum durchgeführt worden, seitdem gebe es Probleme. Er selbst sei am 16. Juni 2016 verhaftet und vier Tage festgehalten worden. Unter der Bedingung, Falschaussagen gegen Oberst Mpika zu machen, sei er freigelassen worden. Da er am Tag seiner Festnahme gefoltert worden sei, sei er bereit gewesen, Falschaussagen zu machen. Am 18. August 2017 habe er einen Anruf von Herrn C._______ erhalten, der ihn beauftragt habe, in Angola Herrn D._______ zu treffen. Am folgenden Tag habe er diesen Herrn getroffen, der gesagt habe, er werde es nicht zulassen, dass Oberst Mpika im Gefängnis sterbe. Er (der Beschwerdeführer) habe 25 000 Euro erhalten, mit denen er den Ausbruch aus dem Gefängnis von Oberst Mpika hätte organisieren sollen. Er habe akzeptiert und sei am 23. August 2017 nach B._______ zurückgekehrt. Er habe zwei Offizieren je 5000 Euro angeboten. Durch diese habe er Kontakt zu fünf anderen Militärangehörigen hergestellt. Jeder habe 1500 Euro verlangt. In der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden, in dem Oberst Mpika festgehalten worden sei; drei Soldaten seien getötet und zwei seien verhaftet worden. Am Morgen des 17. September 2017 seien bei ihm zu Hause zwei Jeeps der Polizei vorgefahren worden. Die Polizisten hätten auf die Türe geschossen und diese aufgebrochen. Er sei gefesselt und geschlagen worden, danach habe man ihn zum Hauptsitz der DST (division de la surveillance du territoire) gefahren. Dort habe er einen der Offiziere angetroffen, denen er Geld gegeben habe. Dieser habe gesagt, er solle nach E._______ überführt werden; er werde den Polizisten Anweisung geben, dass sie ihn unterwegs entkommen lassen sollten. Der Offizier habe ihm seinen Führerschein ausgehändigt, alle weiteren beschlagnahmten Dokumente (Pass, Identitätskarte, Wählerausweis) habe er behalten; zudem habe der Offizier ihm Geld gegeben. Als sie in F._______ angekommen seien, hätten ihn die Polizisten unter der Auflage, dass er das Land sofort verlasse, freigelassen. Mit einem Taxi sei er nach G._______ gefahren, das sich an der angolanischen Grenze befinde. Nach Auslandreisen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei vom 15. bis zum 22. März 2017 in H._______ gewesen. Er sei Mitglied einer Delegation des (...) gewesen und habe an einer (...) teilgenommen. Ein Freund, der beim (...) arbeite, habe ihn gefragt, ob er Interesse daran hätte, nach H._______ zu gehen, da er sich für (...) interessiere. A.c Am 4. August 2020 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. univ. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2020 und mehrere Zuweisungen zur Traumatherapie desselben Psychiaters vom 16. beziehungsweise 25. Mai 2020 ein. Diagnostiziert wurde eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Kindersoldat, Gewalterfahrung in Polizeigewahrsam, Zeuge der Hinrichtung der Mutter). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2020 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er fühle sich gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente ein. Er träume von den erlittenen Folterungen. In der Heimat seien Oberst Marcel Pika, Oberst J._______ und er die Ersten der Wählerbasis von General Mokoko gewesen. Er sei bei der Fédération von B._______ während der Kampagne von Februar/März 2016 mit der Mobilisierung der Jugend beauftragt worden und habe in allen Gemeinden der (...) Wahlkampf betrieben. Nachdem der Staatspräsident das Wahlergebnis gefälscht und der General dasselbe nicht anerkannt habe, sei es zu einer Hetzjagd auf Oppositionelle gekommen. Die Regierungskräfte hätten Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Im Juni 2016 seien General Mokoko und er am selben Tag festgenommen worden. Ihn habe man mit der Begründung inhaftiert, er habe gegen die innere Sicherheit des Landes verstossen sowie Kriegswaffen und Munition besessen. Er sei während der Haft gefoltert worden; zwei andere junge Männer, die mit ihm die Zelle geteilt hätten, seien an den erlittenen Folterungen gestorben. Unter der Bedingung, dass er Falschaussagen gegen Oberst Mpika mache, sei er freigelassen worden. Er habe vor dem (...) angegeben, dass Oberst Mpika Gewehre und Munition habe, um einen Staatsstreich durchzuführen. Er sei dort von einem Staatsanwalt befragt worden. Nach der Befragung habe man ihn nach Hause gebracht. Es sei eine Woche verstrichen, bis man ihn angerufen habe. Er sei zum (...) gegangen und habe die zuvor gemachten Aussagen unterschrieben. Oberst Mpika sei schwer erkrankt, aber die Regierung habe ihn nicht in ein Spital bringen lassen wollen. Am 18. August 2017 sei er von K._______aus den USA angerufen worden, der gesagt habe, er melde sich im Auftrag von Oberst Mpika. Er handle in geheimer Mission und werde ihn (den Beschwerdeführer) in Kontakt mit D._______ bringen. Am folgenden Tag habe er sich mit jenem an der Grenze von L._______ getroffen. D._______ sei mit ihm nach Angola gegangen, wo er ihm eröffnet habe, dass sie den Ausbruch von Oberst Mpika vorbereiteten. Nach seiner Rückkehr habe er zwei Offiziere kontaktiert, die er gut gekannt habe. Diese hätten ihn in Kontakt mit fünf Polizisten gebracht. In der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden; der Ausbruchsversuch sei misslungen. Am 17. September 2017 sei er von der Polizei zu Hause verhaftet, misshandelt und zur DGST gebracht worden. Dort habe er den Offizier M._______ getroffen, der überrascht gewesen sei. M._______ habe ihm gesagt, er werde den Polizisten Anweisung geben, dass sie ihn entkommen lassen sollten. Er dürfe nicht nach Hause zurückkehren und müsse das Land sofort verlassen. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit einem Taxi zur Landesgrenze gefahren. A.e Am 26. August 2020 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. univ. I._______ vom 25. August 2020 ein. Diagnostiziert wurden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F62) und psychosomatische Beschwerden (ICD-10 F45.39). A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. September 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte im Wesentlichen, er leide immer noch unter gesundheitlichen Problemen. Es gehe ihm aber besser, seit er eine Gesprächstherapie verfolge. Er sehe kaum mehr Sinn in seinem Leben und möchte diesem eigentlich ein Ende setzen. Obwohl er in der Schweiz in Sicherheit sei, fühle er sich nicht so, wie wenn er wirklich leben würde. Das Ganze sei auf den Kampf zurückzuführen, für den er sich engagiert habe. Dies sei der Grund, warum sein Leben nun «kaputt» sei. Er möchte die Befragung aber durchführen. Nachdem er im Juni 2016 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich im Geheimen mit anderen Oppositionellen getroffen. Sie hätten über einen Aufstand und über friedliche Demonstrationen gesprochen. Sie hätten einen friedlichen Marsch durchführen wollen, was jedoch nicht bewilligt worden sei. Nachdem er von D._______ kontaktiert worden sei, habe er Oberst M._______ und einen anderen Offizier namens N._______ eingeweiht, die während des Wahlkampfs im Geheimen an ihren Treffen teilgenommen hätten. Er habe sich mit den beiden im Büro von N._______ getroffen; beide seien mit dem Plan, Oberst Mpika zu befreien, einverstanden gewesen. Sie hätten ihn mit fünf Polizisten in Kontakt gebracht, die im Gefängnis Dienst geleistet hätten, in dem Oberst Mpika festgehalten worden sei. Er habe diese Polizisten aus dem Büro des Obersten angerufen und ihnen Geld angeboten. Alle seien einverstanden gewesen; er habe das Geld für sie Oberst N._______ gegeben. Er habe mit den Polizisten über das Geld gesprochen, und die Obersten hätten mit ihnen über die Mission gesprochen. Es sei geplant gewesen, Oberst Mpika zur Botschaft der USA zu bringen. Die Ausbruchsaktion sei aber schiefgelaufen. Am folgenden Morgen sei die Polizei bei ihm erschienen, um ihn festzunehmen. Einer der Polizisten habe ihm gesagt, dass drei von denen, die er geschickt habe, tot seien. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort gesucht werde und im Falle einer Rückkehr getötet würde. A.g Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der ersten Seite seines Reisepasses, seines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde ab (vgl. SEM-act. A25/1; Beweismittelumschlag). A.h Bei einem Fingerabdruckvergleich mit der Visumsdatenbank CS-VIS wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 in Luanda (Angola) ein (...) Schengen-Visum, gültig vom (...). März bis (...). April 2017 ausgestellt wurde (vgl. SEM-act. A6/2). B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 - eröffnet am 26. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein Mietvertrag vom 30. März 2017, eine undatierte traumapsychotherapeutische Einschätzung von lic. phil. O._______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, eine psychiatrische Einschätzung von Dr. med. univ. P._______ vom 4. November 2020 und sechs Fotografien bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer seinerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Zusätzlich zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen, liess er beantragen, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe widerspruchsfrei dargelegt und dabei beispielsweise Namen und Daten übereinstimmend wiederholt. Er habe die freien Berichte aber äusserst linear vorgetragen, ohne von seiner Erzählstruktur abzuweichen. An vielen Stellen der Schilderungen bediene er sich eines fast identischen Wortlauts. Seine Aussagen seien zwar konsistent, es liessen sich darin aber keine Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Dies deute auf einen gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Gemäss Kenntnislage des SEM habe ein misslungener Fluchtversuch von Oberst Mpika keinen Eingang in öffentlich zugängliche Quellen gefunden, was der Beschwerdeführer nicht verständlich habe erklären können. Das SEM schliesse nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer für General Mokoko oder andere Persönlichkeiten Propaganda betrieben habe, auch wenn er dies weder habe belegen noch alle diesbezüglichen Fragen habe beantworten können. Die Frage, ob er die Personen, die ihn gefoltert hätten, gesehen habe, habe er sinngemäss verneint und zunächst zweimal geschildert, dass das Licht jeweils gedimmt worden sei, wenn man ihn auf einen «elektrischen Stuhl» gesetzt habe. Daraufhin habe er erläutert, dass seine Peiniger ihm jeweils eine Augenbinde angezogen hätten. Darauf angesprochen, habe er auf die Dunkelheit in der Zelle verwiesen. Sein Aussageverhalten leuchte nicht ein, und er habe sich nicht befriedigend erklären können. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, was schwer zu verstehen sei. Er habe angegeben, er sei in Haft genommen und es sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Es wäre zu erwarten, dass er diese Aussagen mit entsprechendem Schriftgut untermauern könnte. Es erstaune angesichts der gemachten Falschaussagen gegen Oberst Mpika sehr, dass dessen Gefolgsleute später ihn kontaktiert und mit der Befreiung desselben beauftragt hätten. Es sei nicht vorstellbar, dass die Wahl ausgerechnet auf ihn gefallen sei, hätte er den Oberst doch zuvor stark belastet und deshalb dessen Vertrauen bestimmt verloren. Entsprechende Vorhalte habe er nicht auszuräumen vermocht, auch wenn er auf seine angeblich sehr enge Verbindung zu Oberst Mpika hingewiesen habe, die er nicht belegen könne. Seine Antworten in Bezug auf die Involvierung von zwei Polizeioffizieren und fünf Polizisten seien knappgehalten und wirkten lebensfremd. So wolle er die beiden Obersten im Büro von N._______ getroffen haben. Sie seien zu Dritt und vor Ort mit den fünf Polizisten telefonisch in Kontakt getreten und hätten die Sache auf diese Weise arrangiert. Ein solches Vorgehen widerspreche der Absicht, den Plan geheim zu halten, zumal er als Oppositioneller auf dem Polizeiposten wohl eine gewisse Aufmerksamkeit auf sich gezogen und die beiden Offiziere in Bedrängnis gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe erläutert, er habe mit den fünf Polizisten nur über den Geldbetrag gesprochen. Angesichts dieser Darstellung sei fraglich, weshalb nur er verhaftet worden sei. Dass der erstaunte M._______ ihm gleich zur Flucht verholfen habe, indem er seinen Beamten die Anweisung gegeben habe, ihn unterwegs gehen zu lassen, vermöge angesichts absehbarer Konsequenzen nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang habe er auch nicht plausibel erläutern können, weshalb M._______ ihm lediglich seinen Führerschein ausgehändigt habe. Dies gelte umso mehr, als M._______ ihm zur Flucht ins Ausland geraten habe. Die Reise des Beschwerdeführers nach H._______ innerhalb einer (...) passe nicht zu seinen übrigen Aussagen. Dem SEM sei nicht schlüssig, dass er als freigelassener Oppositioneller einen Platz in einer solchen (...) hätte erhalten können. Er habe weder für das (...) noch im Bereich der (...) gearbeitet. Seine Erläuterungen zum Thema hätten nicht gänzliche überzeugen können. Schliesslich sei seine Rückkehr von H._______ nach Kongo (Brazzaville) nicht belegt. Viele der Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen seien nicht plausibel ausgefallen und widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Hinzu kämen oberflächliche Schilderungen zu wichtigen Begebenheiten. So seien die Berichte über die Verhaftung und die Erlebnisse im Gefängnis auffällig unpersönlich und redundant. Als knapp seien auch die Erläuterungen über die Vorgänge rund um die Freilassung zu bezeichnen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, zu präzisieren, was zum Misserfolg des Fluchtversuchs von Oberst Mpika geführt oder worin der Fluchtplan bestanden habe, was angesichts seiner Rolle in der Sache nicht verständlich sei. Aufgrund des Gesagten seien die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu werten. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Bürgerkriegs von 1998 bis 2001 als Kindersoldat rekrutiert worden sei. Nachfolgend wird aus den der Beschwerde beigelegten Berichten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zitiert. Hinsichtlich der Erwägungen des SEM wird alsdann ausgeführt, die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung des Sachverhalts keine Emotionen gezeigt, sei willkürlich, da es dafür keinen Gradmesser gebe. Gemäss den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung habe er bei der ergänzenden Anhörung durchaus Emotionen gezeigt. Zudem habe das SEM der seit den Ereignissen verstrichenen Zeit und seinem Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich vor seiner Ausreise Dokumente aus dem Gerichtsarchiv hätte beschaffen sollen. Es sei bekannt, dass die gegen Oberst Mpika erhobenen Anschuldigungen mittels durch Folter erwirkte Zeugenaussagen gestützt worden seien. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er das Vertrauen des Obersten hätte verlieren müssen. Der Beschwerdeführer lege seiner Beschwerde Fotografien bei, die belegten, dass er tatsächlich mit einer (...) nach H._______ gereist und wieder zurückgekehrt sei. Zudem lege er einen Mietvertrag bei, den er nach Ablauf des Schengen-Visums unterzeichnet habe. Die Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer sei gleichbleibend gewesen und er habe sich auf Ereignisse bezogen, die stattgefunden hätten. Er habe sich in keinem Punkt widersprüchlich geäussert. Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei. Aufgrund seines Profils und der Fakten sei rechtsgenüglich bewiesen, dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Er habe dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse. Er könne nicht darauf vertrauen, dass er einen fairen Prozess erhalten werde. Der kongolesische Geheimdienst wende zum Erhalt von Beweisen die Folter und andere unmenschliche Methoden an. Er könne sich nicht unter den Schutz seines Heimatlandes stellten, zu dem er jegliche Verbindung abgebrochen habe. Er befürchte berechtigterweise, von den heimatlichen Behörden gezielt verfolgt zu werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, auch angesichts der eingereichten Beweismittel halte es weder die Reise im Rahmen einer (...) noch eine spätere Heimreise des Beschwerdeführers als eindeutig belegt. Selbst wenn seine Ausführungen der Wahrheit entsprächen, finde das Thema im angefochtenen Entscheid lediglich auf acht Zeilen Eingang in die Erwägungen. Am Standpunkt, dass die Schilderungen insgesamt als unglaubhaft zu taxieren seien, änderten die kopierten Unterlagen nichts. Der Beschwerdeführer habe in der BzP erwähnt, dass er als Jugendlicher bis Ende 2001 in der Armee gedient habe. Da er danach noch viele Jahre im Heimatland gelebt habe, sei der genannte Umstand weder hinsichtlich Art. 3 und Art. 7 AsylG noch in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM begründe seine Auffassung, die Reise des Beschwerdeführers nach H._______ und seine Rückkehr in die Heimat seien nicht bewiesen, nicht. Dieses Verhalten verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es sich bei den acht Zeilen, in denen sich das SEM zur Reise äussere, um einen zentralen Punkt des Asylgesuchs. Deshalb könne die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers habe das SEM den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, da er sein Asylgesuch nicht damit begründet habe. Das Vorbringen der Zwangsrekrutierung stehe im Zusammenhang mit Art. 83 AIG. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, deren Heimatstaat ihm die Kindheit geraubt habe. Der Gesetzgeber habe für solche schwerwiegenden Härtefälle das Institut der vorläufigen Aufnahme geschaffen. Der Beschwerdeführer habe belegt, dass er im Rahmen (...) gereist sei. Es gelte somit zu prüfen, ob das SEM sein zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 54 AsylG formell richtig geprüft habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe stünden im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen. Das SEM habe Zweifel daran geäussert, dass er von H._______ in die Heimat zurückgekehrt sei. Das Verlassen einer offiziellen Delegation ziehe im Falle einer Rückkehr in das Heimatland das Risiko von Vergeltungsmassnahmen nach sich. Dazu äussere sich das SEM nicht, obwohl das Vorbringen von subjektiven Nachfluchtgründen ein Grund für ein Schutzersuchen sei. Das SEM habe den Wegweisungsentscheid somit auf der Basis eines nicht hinreichend erstellen Sachverhalts gefällt. Die Verfügung sei demnach aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, das beim neuen Entscheid alle Elemente der Beschwerde zu berücksichtigen habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Wahlkampf intensiv für den Präsidentschaftskandidaten Mokoko eingesetzt. Er sei mit einem Pick-up durch die Gemeinden von B._______ gefahren worden, wobei er über einen Fahrer und einen Assistenten verfügt habe, die ihn unterstützt hätten. Mit einem Megaphon habe er für seinen Kandidaten geworben und während der Stopps an verschiedenen Orten sei er mit den potenziellen Wählern ins Gespräch gekommen (vgl. SEM act. A7/13 S. 9, A24/21 S. 10). Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er verfüge über keine Fotografien oder andere Beweismittel, mit denen er seine während des Wahlkampfs unternommenen Anstrengungen untermauern könne (vgl. SEM-act. A24/21 S. 12). Angesichts des Umstands, dass in der heutigen Zeit praktisch über alle öffentlichen (politischen) Tätigkeiten in den sozialen Medien berichtet wird und diese dokumentiert werden, vermag die vom Beschwerdeführer geschilderte intensive Teilnahme am Wahlkampf nicht zu überzeugen. 5.3 Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Oberst Mpika und Oberst J._______ zum engsten Kreis der Vertrauten von General Mokoko gehört (vgl. SEM-act. A24/21 S. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer, der keine militärische Laufbahn durchlief, zum engsten politischen Kreis des ehemaligen Generalstabschefs gehört haben sollte, erschliesst sich allerdings nicht. Wäre er in derart wichtiger Stellung für den Präsidentschaftskandidaten Mokoko gestanden, müsste er dies einerseits belegen können, anderseits müsste er in den Medien erwähnt worden und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen sein. Des Weiteren entspricht die von ihm geschilderte Funktion, die er während des Wahlkampfs eingenommen habe, nicht derjenigen eines zum Führungsgremium eines Wahlkampfteams gehörenden Funktionärs. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zum engsten politischen Kreis des Präsidentschaftskandidaten Mokoko gehört, erscheint folglich unglaubhaft. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei eines Tages von einem in den USA lebenden Mann (C._______) angerufen worden, der gesagt habe, er handle im Namen des inhaftierten Obersts Mpika. Auf dessen Anweisung habe er sich mit Herrn D._______ getroffen, der mit ihm nach Luanda gegangen sei, wo er ihm eröffnet habe, es sei geplant, Oberst Mpika aus dem Gefängnis zu befreien. Zu diesem Zweck seien ihm 25 000 Euro ausgehändigt worden. Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich übereinstimmende Angaben machte, vermag nicht zu überzeugen, dass ausgerechnet er, der Oberst Mpika mit den bei einem Staatsanwalt gemachten Aussagen belastet haben soll (vgl. SEM-act. A7/13 S. 9, A24/21 S. 6 f.) und über keinerlei Erfahrungen mit solchen Aktionen verfügte, mit dessen Befreiung beauftragt worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe umgehend nach seiner Rückkehr aus Angola das Büro von Oberst M._______ aufgesucht und dort diesen sowie Oberst N._______ getroffen, vermittelt nicht den Eindruck, als sei er sich bewusst gewesen, dass er in einer Geheimmission unterwegs sei. Die Erklärung, die beiden Obersten hätten sich sogleich bereit erklärt, bei der Befreiungsaktion mitzuwirken, und hätten telefonisch mit fünf Militärangehörigen (vgl. SEM-act. A7/13 S. 9) beziehungsweise Polizisten (vgl. SEM-act. A24/21 S. 8, A31/21 S. 9 f.) beziehungsweise Gefängniswärtern (vgl. SEM-act. A31/21 S. 10) Kontakt aufgenommen und diese innerhalb kürzester Zeit für die Befreiungsaktion gewinnen können, trägt der Komplexität der Vorbereitung einer solchen Unternehmung, die für alle Beteiligten erhebliche Risiken mit sich bringt, nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit den fünf ihm nicht bekannten Männern nur über die finanzielle Seite gesprochen, während die beiden Obersten diese über die Befreiungsaktion in Kenntnis gesetzt hätten. Die Planung einer Befreiungsaktion einer bekannten Persönlichkeit setzt eine sorgfältige und minutiöse Vorbereitung voraus, die kaum innerhalb kürzester Zeit telefonisch erledigt werden kann. Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend, hätte er sich mit den fünf Männern, welche die Befreiungsaktion hätten durchführen sollen, telefonisch lediglich über das Entgelt unterhalten. Angesichts des geltend gemachten Umstands, dass er sich in einer geheimen Mission befunden haben sollte, ist auch nicht plausibel, dass er sich diesen Männern vorgestellt hätte, weshalb erstaunt, dass ausgerechnet er, der im Hintergrund geblieben wäre, von den heimatlichen Behörden nach der gescheiterten Befreiungsaktion festgenommen worden sein sollte. Die mit der Aktion beauftragten Männer sollen von zwei Polizeioffizieren mit derselben betraut worden sein, die ihnen bekannt gewesen sein mussten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die beiden die Aktion Überlebenden den ihnen persönlich nicht bekannten und auch nicht namentlich vorgestellten Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A31/21 S. 11), nicht aber die Polizeioffiziere, die sie mit der Aktion beauftragt hätten, belastet haben sollten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum wichtigen Punkt, wie er in Kontakt mit den die Befreiungsaktion durchführenden Personen getreten sei, widersprüchliche Angaben machte. Vorerst sagte er bei der ergänzenden Anhörung, die Offiziere hätten ihm die Telefonnummern der fünf Polizisten gegeben. Er habe sie in Gegenwart der beiden Offiziere angerufen und ihnen 1 500 Euro angeboten, was sie akzeptiert hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe mit den Polizisten über das Geld gesprochen, über die Mission selbst hätten sich die beiden Offiziere mit ihnen abgesprochen. Kurz danach führte er aus, zuerst habe der Oberst mit den Polizisten gesprochen, danach habe er mit ihnen geredet. Der Oberst habe den Polizisten gesagt, es handle sich um eine geheime Mission, mit der er sie betrauen wolle. Er werde ihnen, wenn sie fertig diskutiert hätten, eine Person geben, mit der sie über den Geldbetrag diskutieren könnten (vgl. SEM-act. A31/21 S. 10 f., insb. F95). Öffentlich zugänglichen Quellen kann entnommen werden, dass Oberst Mpika Ende März 2016 in seinem Haus festgenommen und im Gefängnis von Brazzaville in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Auf Druck der USA- Oberst Mpika ist auch Bürger der USA - wurde er gegen Ende Dezember 2017 freigelassen. In diesem Zusammenhang vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, zwei Offiziere, die im mehrere hundert Kilometer entfernten B._______ Dienst getan haben sollen, hätten umgehend, nachdem er sie über die geplante Befreiung von Oberst Mpika in Kenntnis gesetzt habe, den Dienstplan eines weit entfernten Gefängnisses konsultieren und fünf ihnen bekannte und dort arbeitende Polizisten/Gefängniswärter telefonisch kontaktieren können, nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen auch in dieser Hinsicht keineswegs der Komplexität der Planung und Durchführung einer Befreiungsaktion aus einem gut gesicherten Gefängnis. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hin, dass eine gescheiterte Befreiungsaktion von Oberst Mpika Niederschlag in den Medien gefunden hätte, zumal bei der Aktion drei Mitglieder der Sicherheitskräfte ihr Leben verloren haben sollen. Dass öffentlich zugänglichen Quellen keinerlei Hinweise auf einen gescheiterten Befreiungsversuch von Oberst Mpika entnommen werden können, bekräftigt die Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP und der Anhörung an, in der Nacht auf den 16. September 2017 sei das Gefängnis angegriffen worden (vgl. SEM-act. A7/13 S. 10, A24/21 S. 8), während er bei der ergänzenden Anhörung geltend machte, die fünf kontaktierten Gefängniswärter seien in der fraglichen Nacht im Wachtdienst eingeteilt gewesen (vgl. SEM-act. A31/21 S. 11). Mit der Bewachung von Gefangenen beauftragte Personen, die Dienst tun, müssen ein Gefängnis jedoch nicht angreifen, um das Entkommen eines Inhaftierten zu ermöglichen. Schliesslich lässt auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nach der Freilassung von Oberst Mpika, der nunmehr in den USA lebt, nicht versucht, Kontakt mit ihm aufzunehmen, darauf schliessen, dass er mit diesem nicht - wie geltend gemacht - in einem nahezu familiären Verhältnis gestanden ist (vgl. SEM-act. A24/21 S. 10, A31/21 S. 13 f.). Wäre er mit dem in der Haft schwer erkrankten Oberst Mpika eng befreundet und von diesem tatsächlich mit einer gescheiterten Befreiungsaktion betraut worden, hätte er mit Sicherheit versucht, mit seinem angeblichen Freund Kontakt aufzunehmen. Die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers werden dadurch bestätigt. 5.5 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen geltend, er sei im März 2017 mit einer Delegation des (...) nach H._______ gereist, um an einer (...) teilzunehmen (vgl. SEM-act. A7/13 S. 5). Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass ein dem autoritären Regime bekannter Oppositioneller für die Teilnahme an einer solchen offiziellen Reise, die gemäss seinen Aussagen vom (...) angeführt wurde (vgl. SEM-act. A31/21 S. 16), zugelassen worden wäre. Eigenen Angaben gemäss hat der Beschwerdeführer vor dem Staatsanwalt Oberst Mpika belastende Aussagen gemacht. Da Oberst Mpika gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bis zum Zeitpunkt seiner offiziellen Freilassung in Untersuchungshaft und nicht verurteilt worden war, ist nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden einem wichtigen Zeugen die Teilnahme an einer Auslandsreise erlaubt hätten. Gemäss Überprüfung des SEM wurde dem Beschwerdeführer von der (...) Botschaft in Luanda tatsächlich ein Schengen-Visum ausgestellt. Im Rahmen der Beschwerde gab er mehrere Fotografien zu den Akten, denen entnommen werden kann, dass er sich zusammen mit anderen Männern auf eine Flugreise begeben haben dürfte. Der Kopie eines eingereichten Mietvertrags ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2017 in B._______ einen Mietvertrag unterzeichnet haben und demnach zuvor in seine Heimat zurückgekehrt sein soll. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im März 2017 mit einer offiziellen Delegation seines Heimatlandes nach H._______ und wieder zurück in seine Heimat gereist, untermauert die an seinen Vorbringen gehegten Zweifel. Ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei den Erwägungen des SEM zur vom Beschwerdeführer genannten Auslandsreise entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung keineswegs um einen zentralen Punkt der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, dass er ein bedeutender politischer Weggefährte von General Jean Marie Michel Mokoko war. Aufgrund der Aktenlage erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er ein enger Freund von Oberst Marcel Mpika war. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sein Vorbringen, er sei namhaft an einem gescheiterten Ausbruchsversuch von Oberst Mpika beteiligt gewesen und deshalb am 17. September 2017 festgenommen worden, als unglaubhaft. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass er sich im Präsidentschaftswahlkampf von 2016 auf Seiten eines Kandidaten, der gegen den bisherigen (und heutigen) Staatspräsidenten antrat, engagierte und im Rahmen der auf die Wahl folgenden Unruhen kurzzeitig festgenommen wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer kurzzeitigen Inhaftierung misshandelt worden, kann angesichts der notorischen Vorgehensweise der kongolesischen Sicherheitsbehörden nicht von Vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden. 6. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]). 6.1 Wie vorstehend festgehalten, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der nach den Präsidentschaftswahlen von 2016 entstandenen Unruhen kurzzeitig festgehalten wurde. Seinen Angaben kann indessen nicht entnommen werden, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Seinen Aussagen gemäss sei er nach der Festnahme und Freilassung aus der Haft im Juni 2016 nach Hause und an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme mehr gehabt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im März 2017 nach H._______ gereist und wieder nach Kongo (Brazzaville) zurückgekehrt. Mit der Rückkehr in sein Heimatland stellte er sich wieder unter den Schutz der heimatlichen Behörden, so dass allfälligen früheren Schwierigkeiten, die er mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden gehabt haben könnte, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuerkannt werden könnte. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, nach seiner Rückkehr in die Heimat im März 2017 mit den Sicherheitskräften seines Heimatlands in Konflikt geraten zu sein - seine Involvierung in einen angeblich gescheiterten Befreiungsversuch von Oberst Mpika ist wie dargelegt, als unglaubhaft zu werten - kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. 6.2 Die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vertretene Auffassung, das SEM hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hätte, falls er von seiner Reise nach H._______ nicht in seine Heimat zurückgekehrt wäre, sei er doch Teil einer offiziellen Delegation des (...) gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer im März 2017 nicht nach Kongo (Brazzaville) zurückgekehrt wäre, was er selbst vehement bestreitet, hätte er damit keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass ihm als Privatperson die Gelegenheit geboten worden sei, mit einer offiziellen Delegation an eine (...) zu reisen. Da er nicht im Auftrag seines Heimatlandes gereist und diesem gegenüber keinerlei Verpflichtungen eingegangen sei, hätten ein Verbleib in H._______ und eine Nichtrückkehr für ihn keine negativen Folgen haben können. Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei in seine Heimat zurückgekehrt, und dazu Beweismittel abgab, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Das SEM begründet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 9.2 In der BzP habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Schwierigkeiten erwähnt. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei in ärztlicher Behandlung und müsse Medikamente einnehmen. Er habe Schwindelgefühle sowie Schlafschwierigkeiten und Albträume aufgrund der erlebten Folterungen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, dass es ihm nicht gut gehe. Er nehme an einer Gesprächstherapie teil, sein Leben sei kaputt und er denke an Suizid. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er seit April 2020 in Behandlung sei; eine stationäre Traumatherapie habe noch nicht begonnen. Bei ihm sei eine komplexe PTBS diagnostiziert worden und er nehme drei verschiedene Psychopharmaka ein. Die Behandlungsmethoden hätten gemäss dem behandelnden Psychiater erste Erfolge gezeigt, eine stationäre Therapie wäre seiner Ansicht nach optimal. Eine PTBS könne eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Aufgrund der Aktenlage könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung beziehungsweise den Tod zur Folge hätten. Es sei nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei zumindest in der Hauptstadt Brazzaville in Form der Universitätsklinik CHU grundsätzlich gewährleistet. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten der Rückführung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Zudem könne medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lange die Schule besucht, sei noch jung und arbeitsfähig. Er verfüge über Berufserfahrung und habe geplant, sich selbständig zu machen. Seine Aussagen in Bezug auf die Visumserlangung deuteten darauf hin, dass er beruflich gut vernetzt sei. Seine Lebenspartnerin und er hätten ein gemeinsames Kind; zudem hätten beide noch je ein weiteres Kind aus früheren Beziehungen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Partnerin, die seine beiden Kinder zu einer seiner Tanten gebracht habe, die zirka 200 Kilometer entfernt von B._______ lebe. Er habe regelmässig Kontakt zu dieser Tante und deren Sohn. Zudem lebten weitere Tanten und Onkel im Heimatland. Er habe demnach ein zwar überschaubares, ihm aber vertrautes familiäres Beziehungsnetz und Anknüpfungspunkte für eine soziale Reintegration im Heimatstaat. 9.3 9.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat alles verloren. Er sei ein ehemaliger Kindersoldat, dessen Kindheit von einem autoritären Regime gestohlen worden sei. Gemäss einschlägiger Literatur wiesen Kindersoldaten zwei wichtige psychische Verletzungen auf. Eine erste, weil sie ihre Familie hätten verlassen und zur Armee gehen müssen, eine zweite, weil sie die Armee hätten verlassen müssen. Entgegen der allgemeinen Erwartung führe auch die Demobilisierung zu einer Identitätskrise. Während der Dienstzeit seien die Kinder gezwungen, ihre Vergangenheit und ihre Familien zu vergessen. Wenn die Kommandanten ihnen eine Waffe überreichten, sagten sie den Kindern, diese sei nun ihr Vater und ihre Mutter. Das Vergessen der Vergangenheit habe gewichtigen Einfluss auf die Identität der Kinder. Würden sie nach ihrer Lebensgeschichte gefragt, begännen viele Kinder vom Zeitpunkt der Rekrutierung an zu erzählen. Es scheine, dass sie die Zeit vor ihrer Einberufung vergessen oder verdrängt hätten. 9.3.2 Im Rahmen der psychiatrischen Einschätzung vom 4. November 2020 führt Dr. med. univ. P._______ aus, der Beschwerdeführer berichte von traumatischen Erlebnissen im Heimatland. An Symptomen seien Flashbacks, Konzentrationsstörungen und Intrusionen in Form von Gewaltszenen berichtet worden. Des Weiteren seien depressive Stimmungslage und Antriebsschwäche sowie dissoziativ anmutende Zustände zu beobachten gewesen. Durch geeignete Medikation habe genügend Schlaf erreicht werden können. Versuche, den Patienten in der Romandie stationär behandeln zu lassen, seien gescheitert, weshalb in Zürich eine ambulante Traumatherapie eingeleitet worden sei. Der Ausschaffungsentscheid habe beim Beschwerdeführer zu suizidalen Gedanken geführt. 9.3.3 Der traumapsychotherapeutischen Einschätzung von Frau O._______ vom 12. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte PTBS habe, ohne dass völlig klar werde, woher die traumatischen Erfahrungen stammten. Er berichte, im Alter von 14 Jahren in den Krieg eingezogen worden und vor seiner Flucht in die Schweiz im Gefängnis gefoltert worden zu sein. Er spreche von Folter mit elektrischen Schlägen und Schlafentzug und bezüglich des Kriegs von viel erlebter Gewalt, Hunger, Tod und dem Zwang, zu töten. Er dissoziiere ständig während seiner Erzählungen, so dass er mehrmals in den Sitzungen laut angesprochen werden müsse, bis er wieder im «Hier und Jetzt» sei. Sein psychischer Zustand sei im Moment alarmierend und kurz vor einer stationären Hospitalisierung. Eine Ausschaffung wäre für ihn fatal, da er in seinem Heimatland keine medizinisch angebrachte Behandlung zu erwarten habe und seine körperliche und psychische Integrität nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund seiner früheren traumatischen Erfahrungen, die nicht unglaubhaft klängen, brauche er eine adäquate psychopharmakologische Medikation, um überleben zu können. Ändere sich das Zustandsbild nicht, sei davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat ohne psychiatrische und traumapsychologische Behandlung nicht mehr zurechtfinden werde und kein normales Leben werde aufnehmen können. 9.4 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, es habe sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers befasst. 9.5 In der Replik wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von seinem Heimatland seine Kindheit gestohlen worden. Die vorläufige Aufnahme sei vom Gesetzgeber für schwerwiegende Härtefälle wie den vorliegenden geschaffen worden. Das SEM habe nicht beachtet, wie lange er bereits psychiatrisch behandelt werde. Seine psychische Erkrankung sei nicht auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen. 10. 10.1 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 10.2 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.) 10.3 10.3.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist. 10.3.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei im Heimatland des Beschwerdeführers zumindest in der Hauptstadt Brazzaville in Form der Universitätsklinik CHU grundsätzlich gewährleistet. Dabei nimmt es Bezug auf einen am 24. Januar 2017 erschienen Artikel in adiac-congo.com (https://www.adiac-congo.com/content/chu-de-brazzaville-jacqueline-lydia-mikolo-encourage-le-personnel-du-service-de-psychiatrie). In diesem wird festgehalten, dass in der Universitätsklinik CHU der einzige psychiatrische Dienst des Landes geführt werde, der für die Behandlung aller psychisch Erkrankten zuständig sei. Es wird auf die mangelnden Kapazitäten, das mangelnde Personal und die mangelnden Finanzen hingewiesen. In der CHU stünden 27 Betten zur Verfügung, die Situation verbessere sich gemäss dem Leiter der psychiatrischen Dienste. Für die gesamte kongolesische Bevölkerung (ca. 4,5 Mio. Einwohner) stünden vier Psychiater zur Verfügung. Einem Bericht von Amnesty International (Sur le dos de la crise; 2021; https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR2238872021FRENCH.PDF) über die Gesundheitsversorgung in Kongo (Brazzaville) ist zu entnehmen, dass in einem am 16. Juni 2017 veröffentlichten Untersuchungsbericht festgehalten worden sei, in der CHU sei Misswirtschaft betrieben worden; es sei gar von mafiaähnlichen Zuständen gesprochen worden. Deshalb sei eine Vereinbarung zwischen dem Kongo (Brazzaville) und dem Universitätsspital von Montreal (Kanada) geschlossen worden. Die Zusammenarbeit habe 2019 begonnen und solle bis im Jahr 2022 dauern. Die Gewerkschaften hätten indessen von neuen Problemen in der Führung des CHU berichtet. Im Januar 2020 hätten diese von einer alarmierenden Situation gesprochen, mehrere Dienste des Universitätsspitals seien geschlossen gewesen, Wasser habe gefehlt und die Spitalapotheke sei nicht ausreichend mit Medikamenten dotiert. Am 4. September 2020 sei zwar der Generaldirektor des Universitätsspitals ersetzt worden, die Situation am CHU sei aber auch zu Beginn des Jahres 2021 noch problematisch gewesen. Auf Anfrage habe die neue Direktorin mitgeteilt, man habe sich bis 2022 Zeit gegeben, um die anvisierten Ziele zu erreichen. Auch bezüglich weiterer Spitäler und Gesundheitseinrichtungen im Land wird vom mangelnden Funktionieren medizinischer Geräte, vom Personalmangel und vom Mangel an Medikamenten berichtet. Durch die Pandemie Covid-19 habe sich die Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung weiter verschlechtert. Angesichts dieser nur summarisch geschilderten Probleme in der Gesundheitsversorgung von Kongo (Brazzaville) wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass sich das SEM mit der Frage der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das SEM begnügte sich mit der Feststellung einer generellen Möglichkeit der Behandelbarkeit im Heimatland, ohne auf die praktische Durchführbarkeit einer ausreichenden konkreten Behandlung des Beschwerdeführers einzugehen. Ist eine von einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Person suizidgefährdet, schliesst dies gemäss konstanter Rechtspraxis den Vollzug der Wegweisung nicht per se aus. Gleichwohl ist die Behörde nicht von der Prüfung entbunden, ob im jeweiligen Einzelfall von einer adäquaten Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Diese Prüfung kann, je nach Schwere der Krankheit, auch Aspekte der Zulässigkeit betreffen. In jedem Fall aber ist einem medizinischen Sachverhalt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Krankheitsaspekte stellen sodann lediglich ein Element der Prüfung dar, ob es der betroffenen Person gelingen kann, sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat zu reintegrieren (vgl. Urteil des BVGer E-6023/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im September 2017 während rund 15 Jahren in B._______ (vgl. SEM-act. A7/13 S. 5), wo gemäss summarischen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Psychiater zu praktizieren scheinen. Inwiefern er in der mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptstadt konkreten Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu den von ihm benötigten Medikamenten hätte, ist der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen. Gemäss Aktenlage hat er in Brazzaville kein soziales Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könnte. Somit scheint fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass er sich in der Hauptstadt niederlassen und regelmässig zwecks psychotherapeutischer Sitzungen einen Psychiater aufsuchen könnte. Ob die von ihm benötigten Medikamente für ihn erhältlich wären, kann angesichts der Berichte über den Mangel an Medikamenten ebenfalls nicht als gesichert erachtet werden. Angesichts des im vom SEM zitierten Bericht dargelegten Umstands, wonach in Kongo (Brazzaville) nur 27 Betten für Psychiatriepatienten zur Verfügung stehen und der in den eingereichten psychiatrischen und psychotherapeutischen Berichten vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sollte sich in eine stationäre Behandlung begeben beziehungsweise er stehe kurz davor, sich in eine solche begeben zu müssen, stellt sich zudem die Frage, ob für den Beschwerdeführer im Heimatland ein stationärer Aufenthalt überhaupt im Bereich des Möglichen liegen würde. 10.3.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen betreffend die konkrete Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Erkrankung vorzunehmen und diese Erkenntnisse in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einfliessen zu lassen. Es mangelt auch an einer genügenden Auseinandersetzung mit den weiteren für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevanten Aspekten der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration am Ort, an dem allenfalls eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers durchgeführt werden könnte. Der Sachverhalt ist mithin unvollständig festgestellt und der Begründungspflicht nicht Genüge getan (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, Rz. 16). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und entsprechend ungenügender Begründung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die (teilweise) Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde - mithin soweit die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragt werden - abzuweisen. Demnach sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zwecks Abklärungen des Sachverhalts und zur Neubeurteilung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. 12. 12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Die hälftigen Kosten wären demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: