Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2003 unter einer an- deren Identität ein erstes Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde trat die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
18. März 2004 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. A.b Am 3. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit sei- nem Sohn (N […]) erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom
2. Mai 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2756/2014 vom 20. August 2015 ab. Das Beschwerdeverfahren des Sohnes wurde mit Urteil E-2757/2014 vom 18. September 2014 infolge Rückzug der Be- schwerde abgeschrieben. B. Am 4. November 2021 verliessen die Beschwerdeführenden Georgien le- gal per Flugzeug und reisten gleichentags in die Schweiz ein. Am selben Tag ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Am 1. Dezember 2021 reichte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, da- tierend vom 17. November 2021, sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin, datierend vom 26. November 2021, zu den Akten. Zu- dem wurden ärztliche Unterlagen aus Deutschland aus dem Jahr 2018 be- treffend einen (…) des Beschwerdeführers, ärztliche Unterlagen des Haus- arztes des Beschwerdeführers in Georgien sowie ein Screenshot einer SMS, welche zeige, dass sie in Georgien keine staatliche finanzielle Un- terstützung erhalten hätten, ein. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht, datierend vom 1. Dezember 2021, ein. Gleichentags
E-5563/2021 Seite 3 wies die damalige Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer seit einem (…) an Konzentrationsschwierigkeiten leide, was an der An- hörung zu berücksichtigen sei. E. Anlässlich ihrer Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom
7. Dezember 2021 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihren Heimatstaat Georgien aufgrund medizinischer Beeinträchti- gungen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 in Deutschland einen (…) erlitten; seither habe er Beschwerden und könne sich insbesondere schlecht bewegen. Er habe zudem hohen Blutdruck und leide an (…). Zwar habe er auch in Georgien Zugang zu Rehabilitation ge- habt, diese habe aber nicht gewirkt. In der Schweiz habe er mit der Physi- otherapie begonnen und nehme Medikamente ein. Dass er in Georgien keine genügende Behandlung erhalten habe, sei auch fehlenden finanziel- len Mitteln geschuldet. Die Beschwerdeführerin pflege ihren Mann und habe deswegen Rückenbeschwerden. Sie habe zudem einen (…). Auf- grund ihrer medizinischen und finanziellen Situation, könnten sie nicht nach Georgien zurückkehren. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe im Original und eine Heiratsurkunde inklusive Übersetzung in Kopie zu den Akten. F. Im Anschluss an die Anhörungen regte die damalige Rechtsvertretung mit schriftlicher Eingabe vom 7. Dezember 2021 an, ärztliche Gutachten be- züglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden einzuholen. G. Am 14. Dezember 2021 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertre- tung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In ihrer Stel- lungnahme vom 15. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, ihr Gesundheitszustand erlaube es ihnen entgegen der Ansicht des SEM nicht, nach Georgien zurückzukehren. Sie hätten in Ge- orgien die benötigte medizinische Versorgung nicht erhalten. Das SEM habe zudem wesentliche Sachverhaltselemente, insbesondere den Um- stand, dass der Beschwerdeführer teilweise gelähmt und auf einen Roll- stuhl angewiesen sei, nicht berücksichtigt. Der Sachverhalt sei nicht hinrei- chend erstellt, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können.
E-5563/2021 Seite 4 Der Stellungnahme wurde ein E-Mail-Austausch der Rechtsvertretung mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers beigelegt. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden sei nicht zu entnehmen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersuchten. Sie hätten zur Begründung des Asylgesuchs medizinische Be- einträchtigungen vorgebracht, wobei es sich nicht um Asylgründe im Sinne des Art. 18 AsylG handle. Auch sei ein Wegweisungsvollzug nach Georgien zumutbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines (…) in seiner Mobilität eingeschränkt und leide an Bluthochdruck und (…). Er nehme Medika- mente ein und es sei eine Physio- und Ergotherapie angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin leide infolge der Pflege ihres Mannes an Rücken- schmerzen und bei ihr sei eine (…) und (…) diagnostiziert worden. Ihr seien ebenfalls eine Physiotherapie und Medikamente verschrieben worden. Ihre Krankheitsbilder seien insgesamt nicht gravierend und auch in Georgien behandelbar. Sie hätten in der Vergangenheit bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Bezüglich der angeblich fehlenden finanziellen Mit- tel für die Behandlungen verwies das SEM auf ein Programm für unter der Armutsgrenze lebende Haushalte. Für diejenigen Personen übernehme der Staat neunzig Prozent von gelisteten Medikamenten, wozu auch die meisten vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zählten. Die nicht durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgedeckten Leistungen könnten durch die Referral Service Commission vergütet werden. Sie könnten zudem auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurück- greifen und verfügten über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer erhalte ferner eine Rente. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei ihnen insgesamt zuzumuten. I. Am 16. Dezember 2021 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden
E-5563/2021 Seite 5 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen der Un- zulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersu- chen sie um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Eingabe im Wesentlichen eine medizinische Notlage. Das SEM habe den Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt und sie seien in der Schweiz nur während kurzer Zeit behandelt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Georgien eine konkrete Gefährdung nach sich ziehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex und er leide seit dem (…) an verschiedenen neurologischen Defiziten, de- ren Behandlung spezialisierte Betreuung erfordere und teuer sei. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen und teilweise motorisch gelähmt. Er bedürfe der andauernden und intensiven Pflege durch die ebenfalls angeschlagene Beschwerdeführerin. In den bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichten werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin bei der Pflege Unterstützung anzubieten sei. Sie seien zudem beide betagt und würden nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Pflege des Beschwerdeführers keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Im georgischen Gesundheitssystem gebe es systemische Mängel und insbesondere sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Haushalte mit tiefem Ein- kommen erschwert. Die benötigten Therapien des Beschwerdeführers würden in Georgien durch die staatliche, kostenlose Krankenkasse nicht gewährleistet. Bei einer Unterbrechung der Behandlung laufe er Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand rasch verschlechtere und er erneut ei- nen (…) erleide. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt nicht zumutbar. K. Am 23. Dezember 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.1.4 und E.3.1 – einzutreten
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- anträge ist deshalb nicht einzutreten.
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E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol- gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün- den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini- schen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Aus den Anhö- rungsprotokollen der Beschwerdeführenden geht deutlich hervor, dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ausgereist sind (SEM Akten (…)-35/16 [nachfolgend A35] und (…)-36/16 [nachfolgend A36]). Anderweitige Ausreise- beziehungsweise Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird hierzu auch nichts entgegengebracht. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden keine Asylgründe geltend machen – weswegen auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht ein- getreten wurde – erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung unter dem As- pekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E-5563/2021 Seite 9 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (siehe nachfolgende Er- wägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie- gend zumutbar ist. Insbesondere hat das SEM zu Recht erwogen, dass die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegenstehen.
E. 7.3.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er- achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2).
E. 7.3.2.3 Aus den bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Unterla- gen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem (…) an (…), Kopf- schmerzen, Hypertonie und (…) leidet. Ihm wurden verschiedene Medika- mente verschrieben und eine Ergotherapie und Physiotherapie angeordnet (SEM Akten (…)-26/4 und (…)-29/4). In der an die Rechtsvertretung ge- richteten E-Mail vom 14. Dezember 2021 hält der behandelnde Arzt fest, er habe eine Anpassung der Blutdruckmedikation und die Kontrolle der Blutwerte vorgenommen und der Beschwerdeführer brauche insbesondere
E-5563/2021 Seite 10 Ergo- und Physiotherapie (SEM Akte (…)-41/6). Bei der Beschwerdeführe- rin wurden eine (…) und eine (…) sowie Rückenschmerzen diagnostiziert. Ihr wurden insbesondere Schmerzmittel verschrieben und sie wurde eben- falls für eine Physiotherapie angemeldet (SEM Akte (…)-27/3). Ferner gab sie anlässlich der Anhörung an, sie wolle ihren (…) untersuchen lassen (SEM Akte A36, F91).
E. 7.3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt an- hand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwer- deführenden als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein Anlass für weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der Sache ans SEM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sodann sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit der medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden in Georgien zu bestätigen. Georgien verfügt mittler- weile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3; D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4, je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre Leiden dort behandeln lassen können. Der Be- schwerdeführer hat zudem nach seinem (…) im Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise im November 2021 bereits diverse medizinische Hilfen in Geor- gien in Anspruch genommen (SEM Akte A36, F17, F105 ff.) und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Auch die Beschwerdeführerin liess sich in Georgien auf- grund des (…) bereits untersuchen und allfällige weitere Untersuchungen können in Georgien ebenfalls vorgenommen werden (SEM Akte A36, F16 f.). Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Ge- sundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verwei- sen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, ihre Anträge um Finanzierung von medizinischen Behandlungen seien abgelehnt worden (SEM Akten A35, F22 f.; A36, F22 f., F71 ff.), blieb diese Aussage bis auf
E-5563/2021 Seite 11 einen Screenshot einer SMS unbelegt. Somit sind die konkreten Hinter- gründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden von den Sozialhilfeprogrammen profitieren können, sollte es ihre finanzielle Situation erfordern. Zudem gab die Beschwerde- führerin an, dass der letzte Antrag um Finanzierung noch hängig sei (SEM Akte A36, F114). Auch der Einwand in der Beschwerde, dass die vom Be- schwerdeführer benötigte Therapie nicht von der staatlichen, kostenlosen Krankenkasse übernommen werde, wurde nicht weiter ausgeführt. Insge- samt geht das Gericht davon aus, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, im Rahmen der oben genannten Programme finan- zielle Unterstützung zu beantragen. Dass allenfalls die Ressourcen in Ge- orgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und damit die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde und ihnen eine menschenwürdige Existenz verwehrt bliebe. Zudem ist zu erwarten, dass die Familienangehörigen die Beschwerdefüh- renden erneut finanziell und auch in der Pflege des Beschwerdeführers un- terstützen können. Es kann ferner angenommen werden, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr wieder bei der Tochter unterkom- men können, weshalb auch die Wohnsituation gesichert sein dürfte.
E. 7.3.3 Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirt- schaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit füh- ren. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, zumal das SEM sowohl auf eine allenfalls auftretende Suizidalität beim Beschwerdeführer, welcher durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen wäre, als auch auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]) hingewiesen hat.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Geor- gien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden können mir ihren Reise- pässen ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit unbegründet Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführenden sind die Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5563/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5563/2021 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2003 unter einer anderen Identität ein erstes Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. März 2004 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. A.b Am 3. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn (N [...]) erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2756/2014 vom 20. August 2015 ab. Das Beschwerdeverfahren des Sohnes wurde mit Urteil E-2757/2014 vom 18. September 2014 infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben. B. Am 4. November 2021 verliessen die Beschwerdeführenden Georgien legal per Flugzeug und reisten gleichentags in die Schweiz ein. Am selben Tag ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Am 1. Dezember 2021 reichte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, datierend vom 17. November 2021, sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin, datierend vom 26. November 2021, zu den Akten. Zudem wurden ärztliche Unterlagen aus Deutschland aus dem Jahr 2018 betreffend einen (...) des Beschwerdeführers, ärztliche Unterlagen des Hausarztes des Beschwerdeführers in Georgien sowie ein Screenshot einer SMS, welche zeige, dass sie in Georgien keine staatliche finanzielle Unterstützung erhalten hätten, ein. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht, datierend vom 1. Dezember 2021, ein. Gleichentags wies die damalige Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit einem (...) an Konzentrationsschwierigkeiten leide, was an der Anhörung zu berücksichtigen sei. E. Anlässlich ihrer Anhörungen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 7. Dezember 2021 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihren Heimatstaat Georgien aufgrund medizinischer Beeinträchtigungen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 in Deutschland einen (...) erlitten; seither habe er Beschwerden und könne sich insbesondere schlecht bewegen. Er habe zudem hohen Blutdruck und leide an (...). Zwar habe er auch in Georgien Zugang zu Rehabilitation gehabt, diese habe aber nicht gewirkt. In der Schweiz habe er mit der Physiotherapie begonnen und nehme Medikamente ein. Dass er in Georgien keine genügende Behandlung erhalten habe, sei auch fehlenden finanziellen Mitteln geschuldet. Die Beschwerdeführerin pflege ihren Mann und habe deswegen Rückenbeschwerden. Sie habe zudem einen (...). Aufgrund ihrer medizinischen und finanziellen Situation, könnten sie nicht nach Georgien zurückkehren. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe im Original und eine Heiratsurkunde inklusive Übersetzung in Kopie zu den Akten. F. Im Anschluss an die Anhörungen regte die damalige Rechtsvertretung mit schriftlicher Eingabe vom 7. Dezember 2021 an, ärztliche Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden einzuholen. G. Am 14. Dezember 2021 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, ihr Gesundheitszustand erlaube es ihnen entgegen der Ansicht des SEM nicht, nach Georgien zurückzukehren. Sie hätten in Georgien die benötigte medizinische Versorgung nicht erhalten. Das SEM habe zudem wesentliche Sachverhaltselemente, insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen sei, nicht berücksichtigt. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Der Stellungnahme wurde ein E-Mail-Austausch der Rechtsvertretung mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers beigelegt. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden sei nicht zu entnehmen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersuchten. Sie hätten zur Begründung des Asylgesuchs medizinische Beeinträchtigungen vorgebracht, wobei es sich nicht um Asylgründe im Sinne des Art. 18 AsylG handle. Auch sei ein Wegweisungsvollzug nach Georgien zumutbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines (...) in seiner Mobilität eingeschränkt und leide an Bluthochdruck und (...). Er nehme Medikamente ein und es sei eine Physio- und Ergotherapie angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin leide infolge der Pflege ihres Mannes an Rückenschmerzen und bei ihr sei eine (...) und (...) diagnostiziert worden. Ihr seien ebenfalls eine Physiotherapie und Medikamente verschrieben worden. Ihre Krankheitsbilder seien insgesamt nicht gravierend und auch in Georgien behandelbar. Sie hätten in der Vergangenheit bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Bezüglich der angeblich fehlenden finanziellen Mittel für die Behandlungen verwies das SEM auf ein Programm für unter der Armutsgrenze lebende Haushalte. Für diejenigen Personen übernehme der Staat neunzig Prozent von gelisteten Medikamenten, wozu auch die meisten vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zählten. Die nicht durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgedeckten Leistungen könnten durch die Referral Service Commission vergütet werden. Sie könnten zudem auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen und verfügten über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer erhalte ferner eine Rente. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei ihnen insgesamt zuzumuten. I. Am 16. Dezember 2021 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Eingabe im Wesentlichen eine medizinische Notlage. Das SEM habe den Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt und sie seien in der Schweiz nur während kurzer Zeit behandelt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Georgien eine konkrete Gefährdung nach sich ziehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex und er leide seit dem (...) an verschiedenen neurologischen Defiziten, deren Behandlung spezialisierte Betreuung erfordere und teuer sei. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen und teilweise motorisch gelähmt. Er bedürfe der andauernden und intensiven Pflege durch die ebenfalls angeschlagene Beschwerdeführerin. In den bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichten werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin bei der Pflege Unterstützung anzubieten sei. Sie seien zudem beide betagt und würden nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Pflege des Beschwerdeführers keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Im georgischen Gesundheitssystem gebe es systemische Mängel und insbesondere sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Haushalte mit tiefem Einkommen erschwert. Die benötigten Therapien des Beschwerdeführers würden in Georgien durch die staatliche, kostenlose Krankenkasse nicht gewährleistet. Bei einer Unterbrechung der Behandlung laufe er Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand rasch verschlechtere und er erneut einen (...) erleide. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt nicht zumutbar. K. Am 23. Dezember 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E.1.4 und E.3.1 - einzutreten
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden geht deutlich hervor, dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ausgereist sind (SEM Akten (...)-35/16 [nachfolgend A35] und (...)-36/16 [nachfolgend A36]). Anderweitige Ausreise- beziehungsweise Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird hierzu auch nichts entgegengebracht. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden keine Asylgründe geltend machen - weswegen auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere hat das SEM zu Recht erwogen, dass die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegenstehen. 7.3.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). 7.3.2.3 Aus den bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem (...) an (...), Kopfschmerzen, Hypertonie und (...) leidet. Ihm wurden verschiedene Medikamente verschrieben und eine Ergotherapie und Physiotherapie angeordnet (SEM Akten (...)-26/4 und (...)-29/4). In der an die Rechtsvertretung gerichteten E-Mail vom 14. Dezember 2021 hält der behandelnde Arzt fest, er habe eine Anpassung der Blutdruckmedikation und die Kontrolle der Blutwerte vorgenommen und der Beschwerdeführer brauche insbesondere Ergo- und Physiotherapie (SEM Akte (...)-41/6). Bei der Beschwerdeführerin wurden eine (...) und eine (...) sowie Rückenschmerzen diagnostiziert. Ihr wurden insbesondere Schmerzmittel verschrieben und sie wurde ebenfalls für eine Physiotherapie angemeldet (SEM Akte (...)-27/3). Ferner gab sie anlässlich der Anhörung an, sie wolle ihren (...) untersuchen lassen (SEM Akte A36, F91). 7.3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt anhand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwerdeführenden als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein Anlass für weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der Sache ans SEM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sodann sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit der medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden in Georgien zu bestätigen. Georgien verfügt mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3; D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4, je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre Leiden dort behandeln lassen können. Der Beschwerdeführer hat zudem nach seinem (...) im Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise im November 2021 bereits diverse medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen (SEM Akte A36, F17, F105 ff.) und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Auch die Beschwerdeführerin liess sich in Georgien aufgrund des (...) bereits untersuchen und allfällige weitere Untersuchungen können in Georgien ebenfalls vorgenommen werden (SEM Akte A36, F16 f.). Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verweisen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, ihre Anträge um Finanzierung von medizinischen Behandlungen seien abgelehnt worden (SEM Akten A35, F22 f.; A36, F22 f., F71 ff.), blieb diese Aussage bis auf einen Screenshot einer SMS unbelegt. Somit sind die konkreten Hintergründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden von den Sozialhilfeprogrammen profitieren können, sollte es ihre finanzielle Situation erfordern. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass der letzte Antrag um Finanzierung noch hängig sei (SEM Akte A36, F114). Auch der Einwand in der Beschwerde, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Therapie nicht von der staatlichen, kostenlosen Krankenkasse übernommen werde, wurde nicht weiter ausgeführt. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, im Rahmen der oben genannten Programme finanzielle Unterstützung zu beantragen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und damit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde und ihnen eine menschenwürdige Existenz verwehrt bliebe. Zudem ist zu erwarten, dass die Familienangehörigen die Beschwerdeführenden erneut finanziell und auch in der Pflege des Beschwerdeführers unterstützen können. Es kann ferner angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wieder bei der Tochter unterkommen können, weshalb auch die Wohnsituation gesichert sein dürfte. 7.3.3 Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, zumal das SEM sowohl auf eine allenfalls auftretende Suizidalität beim Beschwerdeführer, welcher durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen wäre, als auch auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]) hingewiesen hat. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden können mir ihren Reisepässen ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit unbegründet Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführenden sind die Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: