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E-6340/2018

E-6340/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2018, des Dublin-Gesprächs vom 12. März 2018 und der Anhörung vom 26. März 2018 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Ende 2014 sei bei ihr ein bösartiger Tumor mit Lebermetastasen diagnostiziert, anschliessend operiert und therapiert worden. Da sich jedoch weitere Metastasen gebildet hätten, sei sie mehrmals operiert worden und hätte mehrere Chemotherapien machen müssen. Da der georgische Staat lediglich einen kleinen Teil der Kosten übernehmen würde, habe ihre Tochter einen Kredit aufnehmen müssen, den ihre Familie immer noch abzahle. Die ihr im Januar 2018 empfohlene palliative Therapie habe sie sich nicht leisten können. Sie sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Zudem habe sie den Verdacht, in Georgien falsch behandelt worden zu sein, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Georgien habe sie am (...) 2018 verlassen, und sie sei dann über Deutschland und Italien in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie ihren Reisepass und medizinische Dokumente aus Georgien und der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Als Beweismittel reichte sie einen Kostenvorschlag der medizinischen Behandlung in Georgien zu den Akten. D. Am 8. November bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. auch nachfolgende E. 2.2). Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, nachdem dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom SEM nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten. Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der konstanten Praxis entsprechend von einem wie-ten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Ihr Rechtsmittel begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit den Umständen, welche sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert hat. So bekäme sie bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland keine Behandlung mehr und ihr Gesundheitszustand würde sich drastisch verschlechtern. Es sei ihr finanziell unmöglich, die Behandlung zu bezahlen. Die Tochter, welche bisher für die Behandlungen aufgekommen sei, arbeite nun nicht mehr. Da sie bei ihrer Tochter wohne, bekäme sie auch keine Sozialhilfe.

E. 5.2 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, ausschliesslich wegen der medizinischen Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein, und in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Ihr Gesuch sei kein eigentliches Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Zudem sprächen weder die in Georgien herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in ihren Heimatstaat, wo sie über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge. Sie sei bereits seit 2014 bis kurz vor ihrer Ausreise in Georgien mehrmals operiert und mit verschiedenen Therapien behandelt worden. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr keinen Zugang zu einer weiterführenden medizinischen Behandlung hätte. Ferner sei ihr in der Schweiz gemäss Arztbericht vom 23. Oktober 2018 die gleiche palliative Therapie wie zuletzt in Georgien verschrieben worden. Es seien den Akten deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die von ihr benötigte Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung stehen würde. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, einen Antrag auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe einzureichen.

E. 6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin eindeutig zu Protokoll, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu haben, um eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F64 f.). Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies sie im Wesentlichen auf die Umstände, die sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert hat.

E. 6.2 Aus diesen Ausführungen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung; im Gegenteil liegt sachverhaltlich genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vor.

E. 6.3 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

E. 8.2.2 Da die Beschwerdeführerin sich auf ihren Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen:

E. 8.2.3 Die Gesundheitsversorgung in Georgien war unter dem vormaligen Staatspräsidenten Michail Saakaschwili weitgehend privatisiert worden, was unter anderem dazu führte, dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung die medizinische Versorgung nicht mehr leisten konnte (vgl. EurasiaNet, Georgia: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07.10.2015 http://www.eurasianet.org/node/75446, abgerufen am 13.11.2018). Diese Situation löste in der Folge tiefgreifende politische Reformen aus (vgl. zum Ganzen auch das Urteil BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9 m.w.H.): In der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 ("Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012") wurde insbesondere festgelegt, dass georgische Staatsbürger Leistungen verschiedener staatlicher Gesundheitsprogramme in Anspruch nehmen können (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, http://www.bamf.de/Shared Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 12.11.2018). Viele Medikamente werden allerdings von den Gesundheitsprogrammen nicht erfasst; in diesen Fällen müssen die Patienten für deren Kosten ganz oder teilweise aufkommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/ 698578/704870/698704/698616/18363838/Georgien_-_Country_Fact_Sh eet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760837&vernum=-2, abgerufen am 13.11.2018). Im Oktober 2017 veröffentlichte die World Health Organization (WHO) einen ausführlichen Bericht über die Fortschritte in der Gesundheitsversorgung in Georgien. Darin wird festgestellt, dass die Reformen und die Erhöhung der staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor einen positiven Effekt hatten; demnach sollen rund 90 Prozent der Bevölkerung tatsächlich Zugang zur kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung haben, während die restlichen 10 Prozent privat krankenversichert seien (vgl. WHO, Georgia. Profile on health and well-being, 2017, http://www.euro.who.int/__ data/assets/pdf_file/0020/351731/20170818-Georgia-Profile-of-Health_E N.pdf, abgerufen am 13.11.2018). Zuvor hatte die WHO in einem anderen Bericht aber ebenfalls betont, dass die sogenannten "Out-of-Pocket"-Zahlungen im internationalen Vergleich noch immer relativ hoch seien (vgl. WHO, Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news /2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-th e-population, abgerufen am 13.11.2018).

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin benötigt - gemäss ihren Angaben und den eingereichten medizinischen Dokumenten - eine palliative Behandlung. Die Resolution Nr. 92 soll gemäss IOM unter anderem die palliative Betreuung von unheilbar Kranken beinhalten, wobei das Programm unter anderem folgende Leistungen biete: "Ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams [...] beinhaltet, [...] eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken [...] und [die] Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben"; diese Leistungen würden vollständig vom Programm übernommen und benötigten keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig sei (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, http://www.bamf.de/Shared Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 12.11. 2018).

E. 8.2.5 Nach diesen Ausführungen - sowie unter Berücksichtigung des bisher unterstützungsfähigen und -willigen familiären Beziehungsnetzes - erweist sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als zulässig. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer mit dem Rechtsmittel eingereichten Abrechnung bei einer Behandlung mit Kosten von (...) Lari (was zum Tageskurs umgerechnet knapp 100 Franken ausmacht) belastet worden sein soll.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 8.3.2 Aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3.3 Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass aktuell klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.

E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass in den vorliegenden Verfahren keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 5.2), denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen, zumal das SEM auch auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (SR 142.312) hingewiesen hat.

E. 8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage im Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Hinweise auf eine längerfristige Reiseunfähigkeit (namentlich aus medizinischen Gründen) ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände ist von einer Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ebenso gegenstandslos wie - angesichts des direkten Entscheids in der Sache - das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6340/2018 Urteil vom 14. November 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2018, des Dublin-Gesprächs vom 12. März 2018 und der Anhörung vom 26. März 2018 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Ende 2014 sei bei ihr ein bösartiger Tumor mit Lebermetastasen diagnostiziert, anschliessend operiert und therapiert worden. Da sich jedoch weitere Metastasen gebildet hätten, sei sie mehrmals operiert worden und hätte mehrere Chemotherapien machen müssen. Da der georgische Staat lediglich einen kleinen Teil der Kosten übernehmen würde, habe ihre Tochter einen Kredit aufnehmen müssen, den ihre Familie immer noch abzahle. Die ihr im Januar 2018 empfohlene palliative Therapie habe sie sich nicht leisten können. Sie sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Zudem habe sie den Verdacht, in Georgien falsch behandelt worden zu sein, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Georgien habe sie am (...) 2018 verlassen, und sie sei dann über Deutschland und Italien in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie ihren Reisepass und medizinische Dokumente aus Georgien und der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Als Beweismittel reichte sie einen Kostenvorschlag der medizinischen Behandlung in Georgien zu den Akten. D. Am 8. November bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. auch nachfolgende E. 2.2). Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, nachdem dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom SEM nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten. Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der konstanten Praxis entsprechend von einem wie-ten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Ihr Rechtsmittel begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit den Umständen, welche sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert hat. So bekäme sie bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland keine Behandlung mehr und ihr Gesundheitszustand würde sich drastisch verschlechtern. Es sei ihr finanziell unmöglich, die Behandlung zu bezahlen. Die Tochter, welche bisher für die Behandlungen aufgekommen sei, arbeite nun nicht mehr. Da sie bei ihrer Tochter wohne, bekäme sie auch keine Sozialhilfe. 5.2 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, ausschliesslich wegen der medizinischen Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein, und in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Ihr Gesuch sei kein eigentliches Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Zudem sprächen weder die in Georgien herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in ihren Heimatstaat, wo sie über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge. Sie sei bereits seit 2014 bis kurz vor ihrer Ausreise in Georgien mehrmals operiert und mit verschiedenen Therapien behandelt worden. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr keinen Zugang zu einer weiterführenden medizinischen Behandlung hätte. Ferner sei ihr in der Schweiz gemäss Arztbericht vom 23. Oktober 2018 die gleiche palliative Therapie wie zuletzt in Georgien verschrieben worden. Es seien den Akten deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die von ihr benötigte Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung stehen würde. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, einen Antrag auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe einzureichen. 6. 6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin eindeutig zu Protokoll, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu haben, um eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F64 f.). Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies sie im Wesentlichen auf die Umstände, die sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert hat. 6.2 Aus diesen Ausführungen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung; im Gegenteil liegt sachverhaltlich genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vor. 6.3 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 8.2.2 Da die Beschwerdeführerin sich auf ihren Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen: 8.2.3 Die Gesundheitsversorgung in Georgien war unter dem vormaligen Staatspräsidenten Michail Saakaschwili weitgehend privatisiert worden, was unter anderem dazu führte, dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung die medizinische Versorgung nicht mehr leisten konnte (vgl. EurasiaNet, Georgia: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07.10.2015 http://www.eurasianet.org/node/75446, abgerufen am 13.11.2018). Diese Situation löste in der Folge tiefgreifende politische Reformen aus (vgl. zum Ganzen auch das Urteil BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9 m.w.H.): In der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 ("Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012") wurde insbesondere festgelegt, dass georgische Staatsbürger Leistungen verschiedener staatlicher Gesundheitsprogramme in Anspruch nehmen können (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, http://www.bamf.de/Shared Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 12.11.2018). Viele Medikamente werden allerdings von den Gesundheitsprogrammen nicht erfasst; in diesen Fällen müssen die Patienten für deren Kosten ganz oder teilweise aufkommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/ 698578/704870/698704/698616/18363838/Georgien_-_Country_Fact_Sh eet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760837&vernum=-2, abgerufen am 13.11.2018). Im Oktober 2017 veröffentlichte die World Health Organization (WHO) einen ausführlichen Bericht über die Fortschritte in der Gesundheitsversorgung in Georgien. Darin wird festgestellt, dass die Reformen und die Erhöhung der staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor einen positiven Effekt hatten; demnach sollen rund 90 Prozent der Bevölkerung tatsächlich Zugang zur kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung haben, während die restlichen 10 Prozent privat krankenversichert seien (vgl. WHO, Georgia. Profile on health and well-being, 2017, http://www.euro.who.int/__ data/assets/pdf_file/0020/351731/20170818-Georgia-Profile-of-Health_E N.pdf, abgerufen am 13.11.2018). Zuvor hatte die WHO in einem anderen Bericht aber ebenfalls betont, dass die sogenannten "Out-of-Pocket"-Zahlungen im internationalen Vergleich noch immer relativ hoch seien (vgl. WHO, Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news /2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-th e-population, abgerufen am 13.11.2018). 8.2.4 Die Beschwerdeführerin benötigt - gemäss ihren Angaben und den eingereichten medizinischen Dokumenten - eine palliative Behandlung. Die Resolution Nr. 92 soll gemäss IOM unter anderem die palliative Betreuung von unheilbar Kranken beinhalten, wobei das Programm unter anderem folgende Leistungen biete: "Ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams [...] beinhaltet, [...] eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken [...] und [die] Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben"; diese Leistungen würden vollständig vom Programm übernommen und benötigten keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig sei (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, http://www.bamf.de/Shared Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 12.11. 2018). 8.2.5 Nach diesen Ausführungen - sowie unter Berücksichtigung des bisher unterstützungsfähigen und -willigen familiären Beziehungsnetzes - erweist sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als zulässig. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer mit dem Rechtsmittel eingereichten Abrechnung bei einer Behandlung mit Kosten von (...) Lari (was zum Tageskurs umgerechnet knapp 100 Franken ausmacht) belastet worden sein soll. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.3.2 Aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.3.3 Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass aktuell klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass in den vorliegenden Verfahren keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 5.2), denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen, zumal das SEM auch auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (SR 142.312) hingewiesen hat. 8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage im Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Hinweise auf eine längerfristige Reiseunfähigkeit (namentlich aus medizinischen Gründen) ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

10. Unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände ist von einer Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ebenso gegenstandslos wie - angesichts des direkten Entscheids in der Sache - das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Kevin Schori Versand: