Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige- nen Angaben am 25. Juni 2021 und reisten am 26. Juni 2021 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm ihre Personalien am 1. Juli 2021 auf (PA) und hörte sie am 13. Juli 2021 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus E._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die Grundschule abgeschlossen und anschliessend in (…) gearbeitet. Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet und sei von seinem Vater finanziell unterstützt wor- den. Er habe keine staatliche Unterstützung erhalten. Zu den Asylgründen führte er aus, er habe das Heimatland ausschliesslich wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen. Im Alter von (…) Jah- ren sei bei ihm eine (…) diagnostiziert worden. Ausserdem habe er vor sie- ben Jahren einen (…) und vor drei Jahren einen (…) erlitten. Wegen seiner Erkrankungen sei er in verschiedenen Kliniken in Behandlung gewesen, wobei er jeweils nur medikamentös behandelt worden sei, dies bis vor der Ausreise. Letztlich benötige er eine (…). Aufgrund fehlender Lizenzen, Ap- paratur und Spender sei die Durchführung der entsprechenden Operation in Georgien nicht möglich. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in F._______ geboren und dort bis zu ihrer Heirat im Jahr 20(…) wohnhaft gewesen. Danach habe sie mit ihrer Familie in E._______ gelebt. Sie habe die Schule besucht, einige Kurse absolviert und in einem (…) gearbeitet. Ab dem Jahr 2019 sei sie Hausfrau gewesen und habe sich um ihr Kind sowie ihren Ehemann ge- kümmert. Ihr Ehemann habe eine Invalidenrente erhalten. Zudem hätten sie finanzielle Unterstützung von ihrem Schwiegervater und ihrer Mutter erhalten. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Situa- tion ihres Ehemannes an. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden – jeweils im Ori- ginal – ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie die Geburtsurkunde des älteren Kindes ein. Ferner gaben sie – jeweils in Kopie – eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Beschwerdeführers vom
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19. Februar 2020, eine Bestätigung betreffend die Notwendigkeit der Be- handlung im Ausland vom 27. Februar 2020, ein Schreiben des (…) betref- fend Nichtzusendung medizinischer Akten vom 7. Oktober 2022 sowie di- verse fremdsprachige medizinische Unterlagen zu den Akten. B. B.a Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende ärztliche Berichte zu den Akten gereicht; - Berichte von Dr. med. G._______ vom 6., 21. und 26. Juli 2021 - Berichte des Spitals H._______, Dr. med. I._______, vom 29. Juli und
12. August 2021, - Berichte des Spitals J._______ vom 12. Januar und 4. April 2022 - Bericht (…) vom 7. April 2022 - ärztliche Berichte für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asyl- verfahren von Dr. med. K._______ vom 6. Oktober 2022 bzw. Dr. med. L._______ vom 18. Oktober 2022. B.b Aus den genannten Berichten gehen insbesondere folgende Diagno- sen hervor: (…), (…), (…), (…) sowie (…). C. Die Vorinstanz wies am 21. Juli 2021 die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 18. September 2022 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 30. November 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Ak- ten aus. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich auf- zuheben, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und rechtsgenügender Begründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter
E-6098/2022 Seite 4 seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichten sie einen Sprechstundenbericht des Spitals J._______, Dr. med. L._______, vom 20. Dezember 2022 ins Recht. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gaben die Beschwerdeführenden eine Für- sorgeabhängigkeitserklärung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeverbesserung. Am 13. Ja- nuar 2023 reichten die Beschwerdeführenden die nunmehr gültig unter- zeichnete Beschwerdeschrift ein. H. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 gaben die Beschwerdeführenden ei- nen Sprechstundenbericht des (…) M._______, Dr. med. N._______, vom
31. Januar 2023 zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 fest, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausschliess- lich gegen den Vollzug der Wegweisung richteten, mithin die Ziffern 1 (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie amtliche Verbeiständung gut, forderte die Beschwerdefüh- renden auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu nennen sowie aktuelle medizinische Berichte einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichten sie den Sprechstundenbericht des Spitals J._______, Dr. med. L._______, vom 20. April 2023 zu den Akten und bezeichneten einen Rechtsvertreter. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2023 wurde MLaw, LL.M. Elia Menghini antragsgemäss als Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz eingela- den, sich innert Frist vernehmen zu lassen. Die entsprechende Vernehm- lassung vom 22. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführenden am 25. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-6098/2022 Seite 5 K. K.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 17. August 2023 zur Einreichung einer Entbindungserklä- rung von der ärztlichen Schweigepflicht auf. K.b Gestützt auf die eingereichte Entbindungserklärung vom 21. August 2023 wurde der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers am 1. Septem- ber 2023 ersucht, schriftlich Auskunft zu erteilen zur Frage der Möglichkeit der Weiterführung der medikamentösen Therapie mit alternativen Medika- menten und Generika. Die (…) Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 5. September 2023 wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis- nahme zugestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist – nach erfolgter Verbesserung – frist- und formge- recht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung be- wirken können.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es liege eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs darin begründet, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem finanziellen Zugang zu medizinischen Leistungen in Georgien den Ak- ten vorenthalten habe und dies lediglich amtsintern mündlich besprochen worden sei.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf Akteneinsicht (als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Ge- hör). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die von einer Ver- fügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten fest- zuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass amtsintern auf telefonischem Weg eine Fallbesprechung stattgefunden hat. Über den Inhalt dieses Gesprächs geben die in den Akten abgelegten E-Mails Auskunft (SEM e-Akte A67/4). Aus dem E-Mailverkehr geht hervor, dass sich zunächst der Asylfachspe- zialist, der den vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, an die behördenin- terne Fachstelle gewandt hat, um Informationen zum Zugang zu medizini- schen Dienstleistungen und der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zu erhalten. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ist überdies vorliegend unabdinglich zur umfassenden Sachverhaltsabklärung. Weit aus wesentlicher ist jedoch der Umstand, dass nicht diese Besprechung die Grundlage des Entscheids gebildet hat. Die Vorinstanz hat vielmehr sämtliche Akten, auf welche sich ihr Entscheid stützt und den Entscheid damit beeinflusst haben, in den Akten abgelegt und den Beschwerdeführenden darin Einsicht gewährt. Dabei handelt es sich insbesondere um die im elektronischen Dossier der Beschwerdefüh- renden abgelegten medizinischen Consultings (SEM e-Akten A67, A68, A69, A70). Ausserdem hat sie in der angefochtenen Verfügung stets auf die Quellen verwiesen, die ihr als Grundlage für die Beurteilung gedient haben. Keine der in der Verfügung genannten Quellen ist oder war für die
E-6098/2022 Seite 7 Beschwerdeführenden nicht einsehbar. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aktenführungspflicht nicht verletzt, die entscheidwesent- lichen Akten im Dossier abgelegt und den Beschwerdeführenden zur Ein- sichtnahme vorgelegt hat.
E. 3.3 Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung seien wie- derholt unvollständig geblieben. An zwei Stellen würden diese mitten im Satz enden, womit unklar bleibe, wie diese Sätze weitergeführt hätten wer- den sollen und welche Informationen damit keinen Eingang in den Ent- scheid gefunden hätten. Die Beschwerdeführenden zitieren anschliessend folgende, angeblich nicht beendeten Sätze auf Seite 3 und 4 der angefoch- tenen Verfügung: «Dann seien Sie von O._______ nach M._______ geflo- gen und …», «Im Jahr 2014 hätten sie jedoch Sehnsucht nach ihrer Familie gehabt und …». Weiter führen sie aus, es sei auch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss habe gelangen können, dass die Kosten für medi- zinische Behandlung und Medikamente zu einem grossen Teil vom Staat übernommen würden. Weder sei ersichtlich, zu welchem Prozentsatz die Kosten übernommen werden sollten, noch worauf sich diese Behauptung stütze.
E. 3.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.2 Die von den Beschwerdeführenden zitierten, angeblich nicht beende- ten Sätze lassen sich in der angefochtenen Verfügung nicht finden. Sodann hat die Vorinstanz unter Verweis auf den öffentlich zugänglichen Bericht zum Gesundheitswesen in Georgien auch rechtsgenüglich dargelegt, wo- rauf sich ihre Beurteilung zum finanziellen Zugang zu medizinischen Leis- tungen stützt. Dass sie dabei keine nähere Bezifferung der staatlichen Leistungen vorgenommen hat, stellt keine Verletzung der Begründungs- pflicht dar. Sie hat sich auf die vorliegend wesentliche Frage der diesbe- züglichen Finanzierung durch den Staat beschränkt. Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Verletzung der Begründungspflicht hin- deuten würden. Gesamthaft ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz
E-6098/2022 Seite 8 ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen ist. Entsprechend war es den Beschwerdeführenden – wie die Rechtsmitteleingabe zeigt – denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Behauptung der Vorinstanz, wonach eine (…) in ihrem Fall als nicht notwendig er- scheine, sei falsch und aktenwidrig. Auch falsch sei die Annahme des SEM, es handle sich beim (…) um eines des Herstellers «(…)». Zudem habe sie es unterlassen, ein medizinisches Consulting in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu erstellen. Insoweit sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden.
E. 3.4.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Ausführung des SEM, wonach eine (…) vorliegend nicht als notwendig erachtet wird, weder falsch noch aktenwidrig. Eine (…) wurde von den behandelnden Ärzten gemäss den eingereichten Berichten nie in Betracht gezogen. Viel- mehr ist sämtlichen medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass aktuell insbesondere eine medikamentöse Therapie im Vordergrund steht. Zudem geht aus den eingereichten Arztberichten in aller Klarheit hervor, dass ak- tuell keine Indikation für eine (…) besteht (BVGer act. 6, 9). Dies anerken- nen die Beschwerdeführenden mittlerweile (vgl. Eingaben vom 14. Februar 2023 sowie 3. Mai 2023 [BVGer act. 6, 9]). Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das eingesetzte (…) eines der Firma (…) ist, und nicht vom Hersteller (…), wie dies in der Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise behauptetet wird. Auch dies dürften die Beschwerdeführenden zwischen- zeitlich erkannt haben. Schliesslich war das SEM vorliegend nicht gehal- ten, ein medizinisches Consulting zu erstellen. Die relevanten Sachum- stände – namentlich die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötig- ten Medikamente und medizinischen Leistungen in Georgien – hat es ge- stützt auf bereits vorhandene, aktuelle Consultings verlässlich abklären können. Die in der Verfügung zitierten Consultings enthalten unter ande- rem genau die Angaben, die für den hier zu beurteilenden Fall massgeblich sind. Auch im Übrigen kann dem SEM keine ungenügende Sachverhalts- feststellung vorgeworfen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht im
E-6098/2022 Seite 9 September 2023 beim behandelnden Arzt eingeholte (…) Stellungnahme hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, mithin den Sachverhalt weder ergänzt noch berichtigt. Vielmehr hat sie bestätigt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bereits richtig und vollständig erhoben hat.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich erkannt hat (vgl. vorstehend Bst. I.).
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Gesund- heitswesen in Georgien sei in den letzten Jahren einer starken Umstruktu- rierung unterworfen gewesen und die medizinische Versorgung habe grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken seien gut ausgerüstet und es seien fast alle Krankheiten behandelbar. So seien beispielsweise im Tbilisi Institute of Medicine (TIM) (…), Unterhalt und Kontrollen von (…) der Firma (…) möglich. Auch (…) würden dort oder im Jo Ann Medical Centre in E._______ angeboten. (…) werde in den New Hospitals in E._______ durchgeführt. Die sich noch im Anfangsstadium befindliche (…) sei in Ge- orgien ebenfalls behandelbar. Dafür gäbe es in Georgien ein staatliches Programm für die Behandlung von (…), wobei der Staat grundsätzlich die gesamten Kosten übernehmen würde. Zudem stünden in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuro- päischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung,
E-6098/2022 Seite 10 namentlich auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente res- pektive Alternativen. Im Jahr 2013 sei das Universal Health Care (UHC) Programm geschaffen worden. Diese staatliche Krankenkasse solle den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, welche nicht bereits anderweitig versichert seien. Zudem würden in Georgien Haushalte, die unter der Armutsgrenze leben, in einer «Datenbank sozial- vulnerabler Familien» registriert. Anhand eines Punktesystems werde fest- gelegt, wieviel Unterstützung eine Familie erhalte. Da der Beschwerdefüh- rer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre in verschiedenen medizi- nischen Einrichtungen in Behandlung gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nicht erneut Zugang dazu haben solle. Dar- über hinaus würde er als Georgier durch das staatlich finanzierte Gesund- heitssystem finanziell unterstützt. Zwar leide der Beschwerdeführer unter nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, diese seien indes im Heimatstaat behandelbar, mithin sei der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig. Sodann seien weder von der Beschwerdeführerin noch der Kinder gesund- heitliche Probleme aktenkundig. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine finanzielle Notlage geraten würden. Dem Beschwerdeführer sei bereits frü- her eine Invalidenrente ausgerichtet worden und der Beschwerdeführerin sei zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und zumindest einen Teil an den Lebensunterhalt der Familie beizutragen, wie sie dies auch vor der Ausreise gemacht habe. In Georgien würden die Beschwerdeführen- den zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das bei der Wie- dereingliederung sowie der Bestreitung des Lebensunterhalts behilflich sein könne. Aufgrund des jungen Alters der Kinder stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug schliesslich nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ohne Rück- sprache mit medizinischem Fachpersonal nicht erhältliche Medikamente einfach mit Alternativen austausche. Es sei weder die Verfügbarkeit aller notwendigen Medikamente in Georgien gewährleistet, noch sei dort eine Kontrolle des (…) möglich. Aus diesem Grund drohe dem Beschwerdefüh- rer im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit und wohl auch seines Lebens.
E-6098/2022 Seite 11 Dies verletze Art. 3 EMRK, eventuell gar Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 5.2 Die Vorinstanz bestätigt und wiederholt in der Vernehmlassung ihre in der angefochtenen Verfügung gemachten Erwägungen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts führt sie erneut aus, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Georgien er- hältlich, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es nach einer Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Auch die notwendigen Medika- mente respektive Alternativen seien in Georgien verfügbar. Ihre Beurtei- lung stütze sie auf die im Asylentscheid zitierten medizinischen Consul- tings, welche von internen Fachpersonen der Sektion Analysen erstellt worden seien. Die Informationen darin stammen von MedCOI, einem Pro- jekt der Asylagentur der Europäischen Union, welches eine Datenbank mit medizinischen Länderinformationen führe.
E-6098/2022 Seite 12 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllen. Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind daher nicht anwendbar. Sodann sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – in den Akten keine An- haltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich. 6.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte. Gemäss EGMR ist der Wegweisungsvollzug auch bei Schwerkranken un- zulässig, die – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Her- kunftsstaat – einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrba- ren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, ausgesetzt wären (vgl. Urteil EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien,
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllen. Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind daher nicht anwendbar. Sodann sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - in den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich.
E. 6.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte. Gemäss EGMR ist der Wegweisungsvollzug auch bei Schwerkranken unzulässig, die - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Herkunftsstaat - einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, ausgesetzt wären (vgl. Urteil EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 6.1.3 Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass aktuell keine Indikation für eine (...) besteht (BVGer act. 6, 9). Gemäss der letzten (...) Stellungnahme vom 5. September 2023 sei bei weiterhin konsequent fortgeführter Medikamenteneinnahme sowie Einhaltung der Lebensstilmassnahmen (u.a. gesunde Ernährung, Alkohol- und Nikotinkarenz, Vermeidung weiterer Gewichtszunahme) davon auszugehen, dass die Grunderkrankung des Beschwerdeführers die nächsten Jahre stabil bleiben könne. Bei einer Rückkehr nach Georgien müsse indes gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer seine etablierte medikamentöse (...)-Therapie (insb. [...], [...], [...] und [...] sowie ein [...]) unlimitiert erhalten könne. Zudem müsse ein (...) für Nachkontrollen zur Verfügung stehen, welcher das (...) und bei Bedarf optimieren können solle (BVGer act. 9, 16).
E. 6.1.4 Zur Frage der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 f., je m.w.H.). Gemäss der (...) Stellungnahme vom 5. September 2023 kann die Therapie im Fall des Beschwerdeführers auch mit Generika fortgeführt werden. Sodann kann das Medikament (...) grundsätzlich, d.h. sofern vom Patienten verträglich, durch das von der Vorinstanz vorgeschlagene (...) (bei gleicher Dosierung) ersetzt werden, welches in Georgien erhältlich ist. Ebenso kann anstelle von (...) das dort ebenfalls verfügbare Medikament (...) verwendet werden. Die orale (...) erfolgt bereits mit dem ebenfalls in Georgien erhältlichen Medikament (...) (BVGer act. 16). Die Weiterführung der medikamentösen Therapie ist demnach im Heimatstaat möglich. Zu den weiteren benötigten medizinischen Dienstleistungen, insbesondere zur Möglichkeit (...) durch einen (...) ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten werden. Soweit sie geltend machen, das (...) eines Bekannten habe in Georgien nicht (...) werden können, ist darin bloss eine nicht belegte und näher substantiierte Behauptung zu sehen.
E. 6.1.5 Da aktuell keine (...) notwendig ist, die Weiterführung der medikamentösen Behandlung gewährleistet ist (vgl. dazu auch E. 6.2.2) und die (...), die (...) Verlaufskontrollen inklusive (...) in Georgien möglich sind, ist nicht mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Rechtsprechung nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 6.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und des Lebensunterhalts der gesamten Familie ist einerseits auf das Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Vermögens in Form (...) nicht von diesen staatlichen Unterstützungsleistungen profitieren können. Da sie (...) gemäss ihren eigenen Aussagen vor ihrer Ausreise verkauft haben, sollte ihnen nun diese Möglichkeit offenstehen, im Rahmen der oben genannten Programme finanzielle Unterstützung zu beantragen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Sodann hat der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise eine Invalidenrente bezogen. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführerin ihrerseits kann zugemutet werden, ebenfalls an den finanziellen Unterhalt der Familie beizutragen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit als (...) in einem (...) getan hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine Invalidenrente haben wird und die Familienangehörigen die Beschwerdeführenden erneut finanziell unterstützen können. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde und ihm sowie seiner Familie eine menschenwürdige Existenz verwehrt bliebe. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach für die Beschwerdeführenden auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2030 gültige Reisepässe, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der eingereichter Kostennote einen Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 53.65, total Fr. 653.65 [recte: Fr. 1'053.65] geltend. Der Aufwand von fünf Stunden erscheint angemessen, der gemäss obenstehender Regelung indes zum Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen ist. Die Auslagen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Honorar wird daher auf Fr. 750.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.65, total Fr. 803.65 festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und führe zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumindest erweise sich der Vollzug angesichts der fehlenden adäquaten Behandlungs- und Kontroll- möglichkeiten und der damit einhergehenden raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unzumutbar. Ent- sprechend seien sie vorläufig aufzunehmen. In ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023 wiederholen die Beschwerdeführenden grösstenteils das bereits in der Beschwerdeschrift Vorgetragene. Es be- stünden erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die etablierte und spezifisch aufeinander abgestimmte (…) Therapie im Falle eines Weg- weisungsvollzuges überhaupt weiterführen könne und ob die Finanzierung derselben langfristig gesichert sei. Bei Nichtfortführung der genannten Therapie bestehe aus fachärztlicher Sicht ein «hohes Risiko für eine er- neute Verschlechterung der Erkrankung mit einem hohen Risiko zu ver- sterben». Damit würde der Wegweisungsvollzug, welcher die Gefahr der Nichtfortführung der Therapie mit sich bringe, ein hohes Risiko zu verster- ben nach sich ziehen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK dar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer einen Bekannten, der mit demselben (…) nach Georgien gereist sei und nun erhebliche Schwierigkeiten habe, (…) zu lassen. Der Beschwerdeführer sei diesbe- züglich in Kontakt mit einer Fachperson in Georgien. Dem Gericht werde bis am 8. Mai 2023 eine schriftliche Rückmeldung dieser Fachperson zu- gestellt.
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.1.3 Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass aktuell keine Indikation für eine (…) besteht (BVGer act. 6, 9). Gemäss der letzten (…) Stellungnahme vom 5. September 2023 sei bei weiterhin konsequent fortgeführter Medi- kamenteneinnahme sowie Einhaltung der Lebensstilmassnahmen (u.a. ge- sunde Ernährung, Alkohol- und Nikotinkarenz, Vermeidung weiterer Ge- wichtszunahme) davon auszugehen, dass die Grunderkrankung des Be- schwerdeführers die nächsten Jahre stabil bleiben könne. Bei einer Rück- kehr nach Georgien müsse indes gewährleistet sein, dass der Beschwer- deführer seine etablierte medikamentöse (…)-Therapie (insb. […], […], […] und […] sowie ein […]) unlimitiert erhalten könne. Zudem müsse ein (…) für Nachkontrollen zur Verfügung stehen, welcher das (…) und bei Bedarf optimieren können solle (BVGer act. 9, 16).
E-6098/2022 Seite 13 6.1.4 Zur Frage der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalprä- parate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. Novem- ber 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 f., je m.w.H.). Gemäss der (…) Stel- lungnahme vom 5. September 2023 kann die Therapie im Fall des Be- schwerdeführers auch mit Generika fortgeführt werden. Sodann kann das Medikament (…) grundsätzlich, d.h. sofern vom Patienten verträglich, durch das von der Vorinstanz vorgeschlagene (…) (bei gleicher Dosierung) ersetzt werden, welches in Georgien erhältlich ist. Ebenso kann anstelle von (…) das dort ebenfalls verfügbare Medikament (…) verwendet werden. Die orale (…) erfolgt bereits mit dem ebenfalls in Georgien erhältlichen Me- dikament (…) (BVGer act. 16). Die Weiterführung der medikamentösen Therapie ist demnach im Heimatstaat möglich. Zu den weiteren benötigten medizinischen Dienstleistungen, insbesondere zur Möglichkeit (…) durch einen (…) ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten werden. Soweit sie geltend machen, das (…) eines Bekannten habe in Georgien nicht (…) werden können, ist darin bloss eine nicht belegte und näher substantiierte Behauptung zu sehen. 6.1.5 Da aktuell keine (…) notwendig ist, die Weiterführung der medika- mentösen Behandlung gewährleistet ist (vgl. dazu auch E. 6.2.2) und die (…), die (…) Verlaufskontrollen inklusive (…) in Georgien möglich sind, ist nicht mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Rechtsprechung nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
E-6098/2022 Seite 14 lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3). 6.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung der medizinischen Behandlung des Be- schwerdeführers und des Lebensunterhalts der gesamten Familie ist einer- seits auf das Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdefüh- renden aufgrund ihres Vermögens in Form (…) nicht von diesen staatlichen Unterstützungsleistungen profitieren können. Da sie (…) gemäss ihren ei- genen Aussagen vor ihrer Ausreise verkauft haben, sollte ihnen nun diese Möglichkeit offenstehen, im Rahmen der oben genannten Programme fi- nanzielle Unterstützung zu beantragen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswe- sen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Sodann hat der Be- schwerdeführer bereits vor der Ausreise eine Invalidenrente bezogen. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführerin ihrerseits kann zugemutet wer- den, ebenfalls an den finanziellen Unterhalt der Familie beizutragen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit als (…) in einem (…) getan hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine Invalidenrente haben wird und die Familienangehörigen die Be- schwerdeführenden erneut finanziell unterstützen können. Schliesslich ha- ben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, (medizinische) Rückkehr- hilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asyl- verordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Aus den Akten er- geben sich somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde und ihm sowie seiner Familie eine menschenwürdige Existenz verwehrt bliebe. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach für die Beschwerdefüh- renden auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E-6098/2022 Seite 15 6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2030 gültige Rei- sepässe, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü- gung vom 14. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein Rechtsbeistand be- stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der not- wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertre- ter macht in der eingereichter Kostennote einen Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 53.65, total Fr. 653.65 [recte: Fr. 1'053.65] geltend. Der Aufwand von fünf Stunden erscheint angemessen, der gemäss obenstehender Rege- lung indes zum Stundenansatz von Fr. 150.– zu entschädigen ist. Die
E-6098/2022 Seite 16 Auslagen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Honorar wird da- her auf Fr. 750.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.65, total Fr. 803.65 fest- gelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6098/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw, LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 803.65 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6098/2022 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch MLaw, LL.M. Elia Menghini, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2021 und reisten am 26. Juni 2021 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm ihre Personalien am 1. Juli 2021 auf (PA) und hörte sie am 13. Juli 2021 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus E._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die Grundschule abgeschlossen und anschliessend in (...) gearbeitet. Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet und sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er habe keine staatliche Unterstützung erhalten. Zu den Asylgründen führte er aus, er habe das Heimatland ausschliesslich wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen. Im Alter von (...) Jahren sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Ausserdem habe er vor sieben Jahren einen (...) und vor drei Jahren einen (...) erlitten. Wegen seiner Erkrankungen sei er in verschiedenen Kliniken in Behandlung gewesen, wobei er jeweils nur medikamentös behandelt worden sei, dies bis vor der Ausreise. Letztlich benötige er eine (...). Aufgrund fehlender Lizenzen, Apparatur und Spender sei die Durchführung der entsprechenden Operation in Georgien nicht möglich. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in F._______ geboren und dort bis zu ihrer Heirat im Jahr 20(...) wohnhaft gewesen. Danach habe sie mit ihrer Familie in E._______ gelebt. Sie habe die Schule besucht, einige Kurse absolviert und in einem (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 2019 sei sie Hausfrau gewesen und habe sich um ihr Kind sowie ihren Ehemann gekümmert. Ihr Ehemann habe eine Invalidenrente erhalten. Zudem hätten sie finanzielle Unterstützung von ihrem Schwiegervater und ihrer Mutter erhalten. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes an. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie die Geburtsurkunde des älteren Kindes ein. Ferner gaben sie - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2020, eine Bestätigung betreffend die Notwendigkeit der Behandlung im Ausland vom 27. Februar 2020, ein Schreiben des (...) betreffend Nichtzusendung medizinischer Akten vom 7. Oktober 2022 sowie diverse fremdsprachige medizinische Unterlagen zu den Akten. B. B.a Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende ärztliche Berichte zu den Akten gereicht;
- Berichte von Dr. med. G._______ vom 6., 21. und 26. Juli 2021
- Berichte des Spitals H._______, Dr. med. I._______, vom 29. Juli und 12. August 2021,
- Berichte des Spitals J._______ vom 12. Januar und 4. April 2022
- Bericht (...) vom 7. April 2022
- ärztliche Berichte für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren von Dr. med. K._______ vom 6. Oktober 2022 bzw. Dr. med. L._______ vom 18. Oktober 2022. B.b Aus den genannten Berichten gehen insbesondere folgende Diagnosen hervor: (...), (...), (...), (...) sowie (...). C. Die Vorinstanz wies am 21. Juli 2021 die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 18. September 2022 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 30. November 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und rechtsgenügender Begründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichten sie einen Sprechstundenbericht des Spitals J._______, Dr. med. L._______, vom 20. Dezember 2022 ins Recht. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gaben die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeverbesserung. Am 13. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden die nunmehr gültig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. H. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 gaben die Beschwerdeführenden einen Sprechstundenbericht des (...) M._______, Dr. med. N._______, vom 31. Januar 2023 zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 fest, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richteten, mithin die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu nennen sowie aktuelle medizinische Berichte einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichten sie den Sprechstundenbericht des Spitals J._______, Dr. med. L._______, vom 20. April 2023 zu den Akten und bezeichneten einen Rechtsvertreter. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2023 wurde MLaw, LL.M. Elia Menghini antragsgemäss als Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. Die entsprechende Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführenden am 25. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. K.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 zur Einreichung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht auf. K.b Gestützt auf die eingereichte Entbindungserklärung vom 21. August 2023 wurde der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers am 1. September 2023 ersucht, schriftlich Auskunft zu erteilen zur Frage der Möglichkeit der Weiterführung der medikamentösen Therapie mit alternativen Medikamenten und Generika. Die (...) Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 5. September 2023 wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist - nach erfolgter Verbesserung - frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es liege eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs darin begründet, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem finanziellen Zugang zu medizinischen Leistungen in Georgien den Akten vorenthalten habe und dies lediglich amtsintern mündlich besprochen worden sei. 3.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf Akteneinsicht (als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass amtsintern auf telefonischem Weg eine Fallbesprechung stattgefunden hat. Über den Inhalt dieses Gesprächs geben die in den Akten abgelegten E-Mails Auskunft (SEM e-Akte A67/4). Aus dem E-Mailverkehr geht hervor, dass sich zunächst der Asylfachspezialist, der den vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, an die behördeninterne Fachstelle gewandt hat, um Informationen zum Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zu erhalten. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ist überdies vorliegend unabdinglich zur umfassenden Sachverhaltsabklärung. Weit aus wesentlicher ist jedoch der Umstand, dass nicht diese Besprechung die Grundlage des Entscheids gebildet hat. Die Vorinstanz hat vielmehr sämtliche Akten, auf welche sich ihr Entscheid stützt und den Entscheid damit beeinflusst haben, in den Akten abgelegt und den Beschwerdeführenden darin Einsicht gewährt. Dabei handelt es sich insbesondere um die im elektronischen Dossier der Beschwerdeführenden abgelegten medizinischen Consultings (SEM e-Akten A67, A68, A69, A70). Ausserdem hat sie in der angefochtenen Verfügung stets auf die Quellen verwiesen, die ihr als Grundlage für die Beurteilung gedient haben. Keine der in der Verfügung genannten Quellen ist oder war für die Beschwerdeführenden nicht einsehbar. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aktenführungspflicht nicht verletzt, die entscheidwesentlichen Akten im Dossier abgelegt und den Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme vorgelegt hat. 3.3 Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung seien wiederholt unvollständig geblieben. An zwei Stellen würden diese mitten im Satz enden, womit unklar bleibe, wie diese Sätze weitergeführt hätten werden sollen und welche Informationen damit keinen Eingang in den Entscheid gefunden hätten. Die Beschwerdeführenden zitieren anschliessend folgende, angeblich nicht beendeten Sätze auf Seite 3 und 4 der angefochtenen Verfügung: «Dann seien Sie von O._______ nach M._______ geflogen und ...», «Im Jahr 2014 hätten sie jedoch Sehnsucht nach ihrer Familie gehabt und ...». Weiter führen sie aus, es sei auch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss habe gelangen können, dass die Kosten für medizinische Behandlung und Medikamente zu einem grossen Teil vom Staat übernommen würden. Weder sei ersichtlich, zu welchem Prozentsatz die Kosten übernommen werden sollten, noch worauf sich diese Behauptung stütze. 3.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.2 Die von den Beschwerdeführenden zitierten, angeblich nicht beendeten Sätze lassen sich in der angefochtenen Verfügung nicht finden. Sodann hat die Vorinstanz unter Verweis auf den öffentlich zugänglichen Bericht zum Gesundheitswesen in Georgien auch rechtsgenüglich dargelegt, worauf sich ihre Beurteilung zum finanziellen Zugang zu medizinischen Leistungen stützt. Dass sie dabei keine nähere Bezifferung der staatlichen Leistungen vorgenommen hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sie hat sich auf die vorliegend wesentliche Frage der diesbezüglichen Finanzierung durch den Staat beschränkt. Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Verletzung der Begründungspflicht hindeuten würden. Gesamthaft ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen ist. Entsprechend war es den Beschwerdeführenden - wie die Rechtsmitteleingabe zeigt - denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Behauptung der Vorinstanz, wonach eine (...) in ihrem Fall als nicht notwendig erscheine, sei falsch und aktenwidrig. Auch falsch sei die Annahme des SEM, es handle sich beim (...) um eines des Herstellers «(...)». Zudem habe sie es unterlassen, ein medizinisches Consulting in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu erstellen. Insoweit sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. 3.4.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Ausführung des SEM, wonach eine (...) vorliegend nicht als notwendig erachtet wird, weder falsch noch aktenwidrig. Eine (...) wurde von den behandelnden Ärzten gemäss den eingereichten Berichten nie in Betracht gezogen. Vielmehr ist sämtlichen medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass aktuell insbesondere eine medikamentöse Therapie im Vordergrund steht. Zudem geht aus den eingereichten Arztberichten in aller Klarheit hervor, dass aktuell keine Indikation für eine (...) besteht (BVGer act. 6, 9). Dies anerkennen die Beschwerdeführenden mittlerweile (vgl. Eingaben vom 14. Februar 2023 sowie 3. Mai 2023 [BVGer act. 6, 9]). Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das eingesetzte (...) eines der Firma (...) ist, und nicht vom Hersteller (...), wie dies in der Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise behauptetet wird. Auch dies dürften die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich erkannt haben. Schliesslich war das SEM vorliegend nicht gehalten, ein medizinisches Consulting zu erstellen. Die relevanten Sachumstände - namentlich die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und medizinischen Leistungen in Georgien - hat es gestützt auf bereits vorhandene, aktuelle Consultings verlässlich abklären können. Die in der Verfügung zitierten Consultings enthalten unter anderem genau die Angaben, die für den hier zu beurteilenden Fall massgeblich sind. Auch im Übrigen kann dem SEM keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht im September 2023 beim behandelnden Arzt eingeholte (...) Stellungnahme hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, mithin den Sachverhalt weder ergänzt noch berichtigt. Vielmehr hat sie bestätigt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bereits richtig und vollständig erhoben hat. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat (vgl. vorstehend Bst. I.). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Gesundheitswesen in Georgien sei in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen gewesen und die medizinische Versorgung habe grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken seien gut ausgerüstet und es seien fast alle Krankheiten behandelbar. So seien beispielsweise im Tbilisi Institute of Medicine (TIM) (...), Unterhalt und Kontrollen von (...) der Firma (...) möglich. Auch (...) würden dort oder im Jo Ann Medical Centre in E._______ angeboten. (...) werde in den New Hospitals in E._______ durchgeführt. Die sich noch im Anfangsstadium befindliche (...) sei in Georgien ebenfalls behandelbar. Dafür gäbe es in Georgien ein staatliches Programm für die Behandlung von (...), wobei der Staat grundsätzlich die gesamten Kosten übernehmen würde. Zudem stünden in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung, namentlich auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente respektive Alternativen. Im Jahr 2013 sei das Universal Health Care (UHC) Programm geschaffen worden. Diese staatliche Krankenkasse solle den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, welche nicht bereits anderweitig versichert seien. Zudem würden in Georgien Haushalte, die unter der Armutsgrenze leben, in einer «Datenbank sozial-vulnerabler Familien» registriert. Anhand eines Punktesystems werde festgelegt, wieviel Unterstützung eine Familie erhalte. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in Behandlung gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nicht erneut Zugang dazu haben solle. Darüber hinaus würde er als Georgier durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem finanziell unterstützt. Zwar leide der Beschwerdeführer unter nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, diese seien indes im Heimatstaat behandelbar, mithin sei der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig. Sodann seien weder von der Beschwerdeführerin noch der Kinder gesundheitliche Probleme aktenkundig. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine finanzielle Notlage geraten würden. Dem Beschwerdeführer sei bereits früher eine Invalidenrente ausgerichtet worden und der Beschwerdeführerin sei zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und zumindest einen Teil an den Lebensunterhalt der Familie beizutragen, wie sie dies auch vor der Ausreise gemacht habe. In Georgien würden die Beschwerdeführenden zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das bei der Wiedereingliederung sowie der Bestreitung des Lebensunterhalts behilflich sein könne. Aufgrund des jungen Alters der Kinder stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug schliesslich nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ohne Rücksprache mit medizinischem Fachpersonal nicht erhältliche Medikamente einfach mit Alternativen austausche. Es sei weder die Verfügbarkeit aller notwendigen Medikamente in Georgien gewährleistet, noch sei dort eine Kontrolle des (...) möglich. Aus diesem Grund drohe dem Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit und wohl auch seines Lebens. Dies verletze Art. 3 EMRK, eventuell gar Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und führe zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumindest erweise sich der Vollzug angesichts der fehlenden adäquaten Behandlungs- und Kontrollmöglichkeiten und der damit einhergehenden raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unzumutbar. Entsprechend seien sie vorläufig aufzunehmen. In ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023 wiederholen die Beschwerdeführenden grösstenteils das bereits in der Beschwerdeschrift Vorgetragene. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die etablierte und spezifisch aufeinander abgestimmte (...) Therapie im Falle eines Wegweisungsvollzuges überhaupt weiterführen könne und ob die Finanzierung derselben langfristig gesichert sei. Bei Nichtfortführung der genannten Therapie bestehe aus fachärztlicher Sicht ein «hohes Risiko für eine erneute Verschlechterung der Erkrankung mit einem hohen Risiko zu versterben». Damit würde der Wegweisungsvollzug, welcher die Gefahr der Nichtfortführung der Therapie mit sich bringe, ein hohes Risiko zu versterben nach sich ziehen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK dar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer einen Bekannten, der mit demselben (...) nach Georgien gereist sei und nun erhebliche Schwierigkeiten habe, (...) zu lassen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich in Kontakt mit einer Fachperson in Georgien. Dem Gericht werde bis am 8. Mai 2023 eine schriftliche Rückmeldung dieser Fachperson zugestellt. 5.2 Die Vorinstanz bestätigt und wiederholt in der Vernehmlassung ihre in der angefochtenen Verfügung gemachten Erwägungen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts führt sie erneut aus, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Georgien erhältlich, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es nach einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Auch die notwendigen Medikamente respektive Alternativen seien in Georgien verfügbar. Ihre Beurteilung stütze sie auf die im Asylentscheid zitierten medizinischen Consultings, welche von internen Fachpersonen der Sektion Analysen erstellt worden seien. Die Informationen darin stammen von MedCOI, einem Projekt der Asylagentur der Europäischen Union, welches eine Datenbank mit medizinischen Länderinformationen führe. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllen. Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind daher nicht anwendbar. Sodann sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - in den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich. 6.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte. Gemäss EGMR ist der Wegweisungsvollzug auch bei Schwerkranken unzulässig, die - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Herkunftsstaat - einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, ausgesetzt wären (vgl. Urteil EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.1.3 Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass aktuell keine Indikation für eine (...) besteht (BVGer act. 6, 9). Gemäss der letzten (...) Stellungnahme vom 5. September 2023 sei bei weiterhin konsequent fortgeführter Medikamenteneinnahme sowie Einhaltung der Lebensstilmassnahmen (u.a. gesunde Ernährung, Alkohol- und Nikotinkarenz, Vermeidung weiterer Gewichtszunahme) davon auszugehen, dass die Grunderkrankung des Beschwerdeführers die nächsten Jahre stabil bleiben könne. Bei einer Rückkehr nach Georgien müsse indes gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer seine etablierte medikamentöse (...)-Therapie (insb. [...], [...], [...] und [...] sowie ein [...]) unlimitiert erhalten könne. Zudem müsse ein (...) für Nachkontrollen zur Verfügung stehen, welcher das (...) und bei Bedarf optimieren können solle (BVGer act. 9, 16). 6.1.4 Zur Frage der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 f., je m.w.H.). Gemäss der (...) Stellungnahme vom 5. September 2023 kann die Therapie im Fall des Beschwerdeführers auch mit Generika fortgeführt werden. Sodann kann das Medikament (...) grundsätzlich, d.h. sofern vom Patienten verträglich, durch das von der Vorinstanz vorgeschlagene (...) (bei gleicher Dosierung) ersetzt werden, welches in Georgien erhältlich ist. Ebenso kann anstelle von (...) das dort ebenfalls verfügbare Medikament (...) verwendet werden. Die orale (...) erfolgt bereits mit dem ebenfalls in Georgien erhältlichen Medikament (...) (BVGer act. 16). Die Weiterführung der medikamentösen Therapie ist demnach im Heimatstaat möglich. Zu den weiteren benötigten medizinischen Dienstleistungen, insbesondere zur Möglichkeit (...) durch einen (...) ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten werden. Soweit sie geltend machen, das (...) eines Bekannten habe in Georgien nicht (...) werden können, ist darin bloss eine nicht belegte und näher substantiierte Behauptung zu sehen. 6.1.5 Da aktuell keine (...) notwendig ist, die Weiterführung der medikamentösen Behandlung gewährleistet ist (vgl. dazu auch E. 6.2.2) und die (...), die (...) Verlaufskontrollen inklusive (...) in Georgien möglich sind, ist nicht mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Rechtsprechung nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3). 6.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und des Lebensunterhalts der gesamten Familie ist einerseits auf das Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) zu verweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Vermögens in Form (...) nicht von diesen staatlichen Unterstützungsleistungen profitieren können. Da sie (...) gemäss ihren eigenen Aussagen vor ihrer Ausreise verkauft haben, sollte ihnen nun diese Möglichkeit offenstehen, im Rahmen der oben genannten Programme finanzielle Unterstützung zu beantragen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Sodann hat der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise eine Invalidenrente bezogen. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführerin ihrerseits kann zugemutet werden, ebenfalls an den finanziellen Unterhalt der Familie beizutragen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit als (...) in einem (...) getan hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine Invalidenrente haben wird und die Familienangehörigen die Beschwerdeführenden erneut finanziell unterstützen können. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde und ihm sowie seiner Familie eine menschenwürdige Existenz verwehrt bliebe. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach für die Beschwerdeführenden auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2030 gültige Reisepässe, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der eingereichter Kostennote einen Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 53.65, total Fr. 653.65 [recte: Fr. 1'053.65] geltend. Der Aufwand von fünf Stunden erscheint angemessen, der gemäss obenstehender Regelung indes zum Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen ist. Die Auslagen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Honorar wird daher auf Fr. 750.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.65, total Fr. 803.65 festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw, LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 803.65 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: