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E-5983/2024

E-5983/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Bern ein Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes. Am 14. Februar 2024 fand die Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Befragung (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-10/7 [nachfol- gend: act. 10]) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei georgische Staatsangehörige und habe seit 2010/2011 in der Ukraine bei ihrem Sohn gelebt. Nach Kriegsausbruch sei sie 2022 in ihr Heimatland Georgien zu ihrer Tochter gereist, währenddem ihr Sohn in die Schweiz gekommen sei. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz habe sie in den beiden Jahren 2022 und 2023 in B._______, Georgien gewohnt und gelebt. Schliesslich sei sie am (…) 2023 von B._______ nach Zürich geflogen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2024 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit einer undatierten Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2024 (Da- tum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwal- tungsgericht und machte darin sinngemäss geltend, mit dem vorinstanzli- chen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Als Beilagen und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente in ukrainischer und georgi- scher Sprache sowie diverse Dokumente des C._______ im Zusammen- hang mit der Implantation eines (…) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gege- ben. Gleichzeitig setzte ihr der Instruktionsrichter eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit einer auf den 30. September 2024 datierten Eingabe reichte die Be- schwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein.

E-5983/2024 Seite 3

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,

E-5983/2024 Seite 4 vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürfti- gen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach- suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen- sprechen (Bst. b).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören zur Gruppe der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerin- nen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, wel- che zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), wel- che vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des verweigerten vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie die georgi- sche Staatsbürgerschaft besitze und sich in Georgien niederlassen könne. Gegen eine Rückkehr nach Georgien spreche auch nicht der Umstand, dass ihr volljähriger Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten. Aus den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz aufgrund des Umstandes, dass ihr Sohn hier lebe, zwingend erforderlich wäre. Art. 71 Abs. 1 lit. a AsylG finde vor- liegend keine Anwendung, da es sich bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn um eine volljährige Person handle, wogegen diese Gesetzesbestim- mung Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihre minderjährigen Kinder umfasse. Der Umstand, dass ihr Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten, spreche somit nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien.

E. 5.2 In den Rechtsmitteleingaben führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie sei seit dem Einmarsch durch die russischen Truppen in der Ukra- ine gesundheitlich angeschlagen. Die medizinische Versorgung und Pflege in ihrem Heimatland Georgien sei nicht ausreichend gewesen, was sie ver- anlasst habe, in der Schweiz um humanitären Schutz zu ersuchen. In

E-5983/2024 Seite 5 Georgien habe sie einen leichten (…) erlitten und die Ärzte hätten (…) di- agnostiziert. Bis zu ihrer Ausreise im (…) 2023 habe sie dort unter medizi- nischer Beobachtung gestanden und habe verschiedene Behandlungen durchlaufen. Die Lebensumstände in Georgien seien indes für ihre Gene- sung nicht geeignet gewesen, weshalb sie in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz habe sie zwei Mal einen Anfall gehabt und sei in ein Kranken- haus eingeliefert worden. Hierbei sei die in Georgien gestellte Diagnose korrigiert worden. Sie habe daraufhin in der Schweiz eine (…) erhalten und es sei ein (…) eingesetzt worden.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unbestrit- tenermassen georgische Staatsangehörige ist.

E. 6.3 Das SEM ging demgemäss zutreffend davon aus, dass die Beschwer- deführerin die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Georgien zurückkehren kann. Hierzu und in Bezug auf die übrigen Sa- chumstände kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 6.4 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes folglich zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthalts- bewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5983/2024 Seite 6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Asylgründe in Bezug auf ihren Hei- matstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Ver- letzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 8.2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen habe und eine falsche medizinische Diagnose erfolgt sei. Am C._______ sei ihr nun ein (…) im- plantiert worden und es stehe noch eine Rehabilitation bevor.

E-5983/2024 Seite 7 Diesbezüglich ist festzustellen, dass in Georgien eine medizinische Grund- versorgung gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ver- schiedenen Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizini- schen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beein- trächtigter Personen festgestellt (vgl. hierzu beispielhaft die Urteile des BVGer D-5768/2024 vom 3. Oktober 2024 […], E-6098/2022 vom 20. De- zember 2023 E. 6.1.3 ff. […] sowie D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 […]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das georgi- sche Gesundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdefüh- rerin eine adäquate Behandlung ihrer medizinischen Bedürfnisse gewähr- leistet; zumal die Nachbehandlung nach dem Einsetzen eines (…) in me- dizinischer Sicht ohnehin keinen medizinisch ungewöhnlichen Vorgang darstellt. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 3 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E-5983/2024 Seite 8

E. 8.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin vorhanden ist.

E. 8.3.4 Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer in Georgien lebenden Tochter und ihrer Familie über ein soziales Be- ziehungsnetz und über eine Wohnmöglichkeit verfügt, zumal sie bereits in Vergangenheit – und auch während ihrer medizinischen Behandlung – bei ihrer Tochter gewohnt hat (vgl. act. 10 F18). Dass die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tochter momentan in der Ukraine verweile, ändert da- ran nichts.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen geor- gischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5983/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5983/2024 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 11. September 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 14. Februar 2024 fand die Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Befragung (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-10/7 [nachfolgend: act. 10]) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei georgische Staatsangehörige und habe seit 2010/2011 in der Ukraine bei ihrem Sohn gelebt. Nach Kriegsausbruch sei sie 2022 in ihr Heimatland Georgien zu ihrer Tochter gereist, währenddem ihr Sohn in die Schweiz gekommen sei. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz habe sie in den beiden Jahren 2022 und 2023 in B._______, Georgien gewohnt und gelebt. Schliesslich sei sie am (...) 2023 von B._______ nach Zürich geflogen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2024 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit einer undatierten Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin sinngemäss geltend, mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Als Beilagen und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente in ukrainischer und georgischer Sprache sowie diverse Dokumente des C._______ im Zusammenhang mit der Implantation eines (...) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben. Gleichzeitig setzte ihr der Instruktionsrichter eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit einer auf den 30. September 2024 datierten Eingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen-sprechen (Bst. b). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören zur Gruppe der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des verweigerten vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie die georgische Staatsbürgerschaft besitze und sich in Georgien niederlassen könne. Gegen eine Rückkehr nach Georgien spreche auch nicht der Umstand, dass ihr volljähriger Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten. Aus den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz aufgrund des Umstandes, dass ihr Sohn hier lebe, zwingend erforderlich wäre. Art. 71 Abs. 1 lit. a AsylG finde vorliegend keine Anwendung, da es sich bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn um eine volljährige Person handle, wogegen diese Gesetzesbestimmung Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihre minderjährigen Kinder umfasse. Der Umstand, dass ihr Sohn und dessen Familie in der Schweiz lebten, spreche somit nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien. 5.2 In den Rechtsmitteleingaben führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie sei seit dem Einmarsch durch die russischen Truppen in der Ukraine gesundheitlich angeschlagen. Die medizinische Versorgung und Pflege in ihrem Heimatland Georgien sei nicht ausreichend gewesen, was sie veranlasst habe, in der Schweiz um humanitären Schutz zu ersuchen. In Georgien habe sie einen leichten (...) erlitten und die Ärzte hätten (...) diagnostiziert. Bis zu ihrer Ausreise im (...) 2023 habe sie dort unter medizinischer Beobachtung gestanden und habe verschiedene Behandlungen durchlaufen. Die Lebensumstände in Georgien seien indes für ihre Genesung nicht geeignet gewesen, weshalb sie in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz habe sie zwei Mal einen Anfall gehabt und sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Hierbei sei die in Georgien gestellte Diagnose korrigiert worden. Sie habe daraufhin in der Schweiz eine (...) erhalten und es sei ein (...) eingesetzt worden. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen georgische Staatsangehörige ist. 6.3 Das SEM ging demgemäss zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Georgien zurückkehren kann. Hierzu und in Bezug auf die übrigen Sachumstände kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 6.4 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes folglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen habe und eine falsche medizinische Diagnose erfolgt sei. Am C._______ sei ihr nun ein (...) implantiert worden und es stehe noch eine Rehabilitation bevor. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in Georgien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter Personen festgestellt (vgl. hierzu beispielhaft die Urteile des BVGer D-5768/2024 vom 3. Oktober 2024 [...], E-6098/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 6.1.3 ff. [...] sowie D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [...]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung ihrer medizinischen Bedürfnisse gewährleistet; zumal die Nachbehandlung nach dem Einsetzen eines (...) in medizinischer Sicht ohnehin keinen medizinisch ungewöhnlichen Vorgang darstellt. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 3 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin vorhanden ist. 8.3.4 Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer in Georgien lebenden Tochter und ihrer Familie über ein soziales Beziehungsnetz und über eine Wohnmöglichkeit verfügt, zumal sie bereits in Vergangenheit - und auch während ihrer medizinischen Behandlung - bei ihrer Tochter gewohnt hat (vgl. act. 10 F18). Dass die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tochter momentan in der Ukraine verweile, ändert daran nichts. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: