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D-409/2023

D-409/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am 3. August 2022 und suchten am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. August 2022 wurden sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. C. Am 9. November 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leide und auf die medizinische Unterstützung der Schweiz ange- wiesen sei, da ihr in Georgien nicht mehr medizinisch geholfen werden könne.

Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 – eröffnet am 17. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-409/2023 Seite 3 G. Mit Eingabe datierend vom 26. Januar 2023 (Poststempel vom 27. Januar

2023) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer nach.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

D-409/2023 Seite 4

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

E. 6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen könnten. So ist das SEM insbesondere seiner Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG nachgekommen und hat den Sachverhalt hinreichend erstellt. Der nicht weiter begründete Eventu- alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzu- weisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die aus- schliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden gelangten ausschliesslich wegen medizini- scher Gründe in die Schweiz, wie dies auch in der Beschwerdeschrift wie- derholt wird. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein- getreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG veran- kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flücht- lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Wesentlichen auf den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin und machen somit sinngemäss geltend, dass das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung gemäss Art. 3 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünde. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person

D-409/2023 Seite 6 sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 9.2.3 Bei der gemäss Austrittsbericht vom (…) 2023 an (…) erkrankten Be- schwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist indessen nicht davon auszugehen, dass von einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise einer Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK auszugehen ist. Überdies sind – wie bereits vom SEM ausführlich begründet worden ist – Behandlungen von (…) im Rahmen des staatlichen Gesundheitspro- gramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Wie aktenkundig ist, hat sich die Beschwerdeführerin in Geor- gien denn auch bereits mehrfach (…) behandeln lassen. Es ist davon aus- zugehen, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Kran- kenversicherungssystem der Beschwerdeführerin im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Behandlung ihrer (…) gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der pauschale Einwand, dass die Beschwerdeführerin die für sie notwendige (…) in Georgien nicht erhalten könne, ist vor dem Hintergrund, dass sie in Georgien bereits (…) erhalten hat, nicht überzeugend (vgl. zur grundsätzlichen Behandelbarkeit von (…)erkrankungen in Georgien Urteile des BVGer D-5624/2022 E. 9.1.5, D-4340/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 7.3.2 f. und 7.4.4 und E-1119/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.3.2). Die hohe

D-409/2023 Seite 7 Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten und der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich als zulässig.

E. 9.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.5 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 9.2.6 Hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin ist – wie bereits in Erwägung 9.2.3 ausgeführt – von einer adäquaten medizinischen Behandelbarkeit in Georgien auszugehen. Zudem kann sie zusammen mit ihrem Ehemann dorthin zurückkehren und verfügt über ein tragfähiges fa- miliäres und soziales Netz. Diesbezüglich erweist sich der Wegweisungs- vollzug somit auch als zumutbar.

E. 9.2.7 Auch mit Bezug auf die gesundheitlichen Leiden des Beschwerde- führers ist zu bemerken, dass in Georgien der Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ver- mag der vom Beschwerdeführer (…) 2022 erlittenen (…) – die Arztberichte vom (…) 2022 respektive (…) 2023 attestierte einen Verdacht auf eine (…) […]) – die Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Auch die diagnostizierte

D-409/2023 Seite 8 (…) ([…]), der (…) ([…]) und die (…) ([…]) (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom […] 2022) respektive der Verdacht auf eine (…) respektive das damit zu- sammenhängende (…) (vgl. Arztbericht vom […] 2023) vermögen in Anbe- tracht, dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem ver- fügt, einer Wegweisung nicht entgegenzustehen.

E. 9.2.8 Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewäh- rung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Geor- gien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft zu verlassen haben (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung).

E. 10.2 In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin insbesondere ihrer erst kürzlich erfolgten Operation erscheint die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d). Die entsprechende Anordnung des SEM ist daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine an- gemessene Ausreisefrist anzusetzen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-409/2023 Seite 9 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist – ausgenommen die angesetzte Ausreisefrist – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der einge- reichten Fürsorgebestätigungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- renden auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- standes gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführen- den in der Beschwerdeschrift ihren Standpunkt umfassend darlegen konn- ten und die Beschwerde daher als abschliessend zu betrachten ist. Aus diesem Grund wurde denn auch auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. Da die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt um- fassend einbringen konnten und ihrerseits keine weiteren Prozesshandlun- gen notwendig sind, würde die Beiordnung eines amtlichen Vertreters ins Leere laufen. Der Antrag wird folglich mit vorliegendem Urteilsspruch gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-409/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Ansetzung der Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz ange- wiesen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist ge- genstandslos geworden.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-409/2023 Urteil vom 31. Januar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 3. August 2022 und suchten am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. August 2022 wurden sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. C. Am 9. November 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide und auf die medizinische Unterstützung der Schweiz angewiesen sei, da ihr in Georgien nicht mehr medizinisch geholfen werden könne. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 - eröffnet am 17. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Eingabe datierend vom 26. Januar 2023 (Poststempel vom 27. Januar 2023) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 6. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen könnten. So ist das SEM insbesondere seiner Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG nachgekommen und hat den Sachverhalt hinreichend erstellt. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz). 7.2 Die Beschwerdeführenden gelangten ausschliesslich wegen medizinischer Gründe in die Schweiz, wie dies auch in der Beschwerdeschrift wiederholt wird. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und machen somit sinngemäss geltend, dass das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünde. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 9.2.3 Bei der gemäss Austrittsbericht vom (...) 2023 an (...) erkrankten Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist indessen nicht davon auszugehen, dass von einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise einer Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK auszugehen ist. Überdies sind - wie bereits vom SEM ausführlich begründet worden ist - Behandlungen von (...) im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Wie aktenkundig ist, hat sich die Beschwerdeführerin in Georgien denn auch bereits mehrfach (...) behandeln lassen. Es ist davon auszugehen, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdeführerin im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Behandlung ihrer (...) gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der pauschale Einwand, dass die Beschwerdeführerin die für sie notwendige (...) in Georgien nicht erhalten könne, ist vor dem Hintergrund, dass sie in Georgien bereits (...) erhalten hat, nicht überzeugend (vgl. zur grundsätzlichen Behandelbarkeit von (...)erkrankungen in Georgien Urteile des BVGer D-5624/2022 E. 9.1.5, D-4340/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 7.3.2 f. und 7.4.4 und E-1119/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.3.2). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten und der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich als zulässig. 9.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.5 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 9.2.6 Hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin ist - wie bereits in Erwägung 9.2.3 ausgeführt - von einer adäquaten medizinischen Behandelbarkeit in Georgien auszugehen. Zudem kann sie zusammen mit ihrem Ehemann dorthin zurückkehren und verfügt über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz. Diesbezüglich erweist sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar. 9.2.7 Auch mit Bezug auf die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass in Georgien der Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Beschwerdeführer (...) 2022 erlittenen (...) - die Arztberichte vom (...) 2022 respektive (...) 2023 attestierte einen Verdacht auf eine (...) [...]) - die Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Auch die diagnostizierte (...) ([...]), der (...) ([...]) und die (...) ([...]) (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom [...] 2022) respektive der Verdacht auf eine (...) respektive das damit zusammenhängende (...) (vgl. Arztbericht vom [...] 2023) vermögen in Anbetracht, dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, einer Wegweisung nicht entgegenzustehen. 9.2.8 Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. 10.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 10.2 In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin insbesondere ihrer erst kürzlich erfolgten Operation erscheint die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d). Die entsprechende Anordnung des SEM ist daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist - ausgenommen die angesetzte Ausreisefrist - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift ihren Standpunkt umfassend darlegen konnten und die Beschwerde daher als abschliessend zu betrachten ist. Aus diesem Grund wurde denn auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Da die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt umfassend einbringen konnten und ihrerseits keine weiteren Prozesshandlungen notwendig sind, würde die Beiordnung eines amtlichen Vertreters ins Leere laufen. Der Antrag wird folglich mit vorliegendem Urteilsspruch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ansetzung der Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: