Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am 26. Juli 2022. Sie suchten am 31. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge bevollmächtigten die Beschwerdeführenden am 30. August 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. Am 31. Au- gust 2022 erfolgte das Dublin-Gespräch und am 12. September 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich an. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit ihrer frühen Kindheit in C._______ gelebt, habe nach abgeschlossenem (…) ein (…) absolviert und sei seit (…) bis zu ihrer Ausreise bei der (…) als (…) tätig gewesen. Am (…) habe sie – nach viermonatiger Bekanntschaft – den Beschwerde- führer geheiratet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, einzig aufgrund ih- rer gesundheitlichen Situation in die Schweiz gelangt zu sein. Gemäss ih- ren Recherchen gebe es in der Schweiz die besten Behandlungsmöglich- keiten für ihre Krankheit. Im (…) habe sie die Diagnose (…) erhalten. Da- nach habe sie sich unverzüglich in die D._______ zur Behandlung bege- ben. Dort habe sie sich einer Operation sowie anschliessenden Behand- lungen unterzogen, für welche sie jeweils im Abstand von (…) Monaten in die D._______ gereist sei. Trotz dieser teuren Behandlungen hätten sich (…) im Bereich der (…) gebildet. Sie habe für die Finanzierung der Be- handlungen Kredite aufgenommen und sei von Bekannten finanziell unter- stützt worden. Zur Tilgung der gewährten Kredite habe sie ihr (…) verkauft. In Georgien sei sie ebenfalls behandelt worden – in C._______ habe sie vier (…) durchlaufen. Zwischenzeitlich befinde sich die Krankheit im (…) – im Jahr 2022 seien (…) festgestellt worden. Sie könne nicht mehr denken und sei sehr nervös. Die Medikamente in Georgien seien von schlechter Qualität und die Ärzte seien an ihrem Schicksal nicht interessiert gewesen. Sie hätten ihre Fragen, ob die (…) Wirkung zeigen würde, nicht beantwor- ten können. Sie glaube, man würde mit ihr experimentieren. Die Ärzte hät- ten ihr gesagt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
D-4340/2022 Seite 3 Sie habe im Internet recherchiert – die Schweiz biete nicht nur die beste medizinische Behandlung für ihre Krankheit, sie verfüge auch über die bes- ten Medikamente. In Georgien habe sie für die Bezahlung der Therapien alles verkaufen müssen. Sie sei zwar privat versichert, allerdings sei damit nur ein Teil der benötigten Behandlungen und Medikamente gedeckt. Eine Rückkehr nach Georgien würde aufgrund fehlender finanzieller Mittel be- deuten, sterben zu müssen. In Georgien gebe es keine hochwertigen Me- dikamente, um sie zu retten. In der Schweiz habe sie hingegen Hoffnung und Zuversicht. Sie wünsche sich sodann eine (…) Behandlung. B.c Der ebenfalls aus C._______ stammende Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er habe eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich (…) und sei als (…) tätig gewesen. Sein Vorgesetzter lebe in E._______ während er der Vertreter in Georgien sei. Während der Pandemie habe er leider nicht mehr arbeiten können. Seine (…) habe ihn während des Er- werbsausfalls finanziell unterstützt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, wegen der Krankheit seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe recherchiert und auf Facebook gesehen, dass die Schweiz die beste medizinische Behand- lung biete. Die gesundheitliche Situation seiner Frau belaste ihn sehr. Be- züglich seines eigenen Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, sich allgemein gut zu fühlen. Jedoch habe er öfters (…) und ab und zu (…). Vor drei oder vier Jahren sei er wegen (…) in Behandlung gewesen. Da er bis anhin keine gravierenden Symptome entwickelt habe, sei er nicht operiert worden. Er wisse nicht, ob nun eine Operation notwendig wäre. Sodann sei er vor einigen Jahren wegen (…) behandelt worden. Nachkon- trollen hätten ergeben, dass er nicht mehr unter (…) leide. Allerdings ver- spüre er aktuell leichte (…). Vor ungefähr einem Monat habe er sich beim Pflegedienst gemeldet und warte nun auf einen Spitaltermin. Im Gegensatz zu den Beschwerden seiner Ehefrau seien seine Beschwerden nicht le- bensbedrohlich, weshalb er sich lieber um sie kümmern würde. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskar- ten zu den Akten. Die Pässe seien seit dem Austritt aus dem Spital in F._______, wo sie sich nach der Einreise in die Schweiz aufgehalten hät- ten, nicht mehr auffindbar. Die Beschwerdeführerin reichte zudem medizi- nische Unterlagen aus Georgien, der D._______ und der Schweiz ein.
D-4340/2022 Seite 4 C. Am 19. September 2022 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu. Mit Schreiben vom 20. September 2022 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und machten geltend, die Beschwer- deführerin befinde sich im Endstadium ihrer Krankheit. Eine Unterbrechung ihrer Behandlung beziehungsweise eine Wegweisung nach Georgien würde zu ihrem Tod führen. Trotz Behandlungen in der D._______ und in Georgien hätten sich (…) und im Jahr 2022 (…) gebildet, was gegen die Behandlungsqualität in den genannten Ländern spreche. Bei einer Rück- kehr nach Georgien hätte sie mindestens sechs bis sieben Monate keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei privat krankenversichert und habe das jährliche Limit bereits ausgeschöpft. Um die Leistungen der allgemeinen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müsste die Versicherung Abklärungen zu ihrem Gesundheits- zustand vornehmen. Solche Abklärungen würden sechs bis sieben Monate dauern, was zu einem Unterbruch ihrer Behandlung und folglich zur Bil- dung von weiteren (…) und damit einer lebensbedrohenden Situation füh- ren würde. Von ihren Familien würden sie zwar soziale Unterstützung er- halten, hingegen sei eine finanzielle Unterstützung nicht möglich. Dem Vor- halt des SEM, wonach die Beschwerdeführerin noch bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe, was für die Qualität der Behandlung spreche, sei entge- genzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (…) Monate vor ihrer Ausreise nur noch sehr reduziert gearbeitet habe. Sie sei sehr schwach gewesen und habe viel Ruhe benötigt.
Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs habe das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz habe es unter anderem un- terlassen, Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien und zur Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente vorzunehmen. Es beschränke sich darauf festzuhalten, dass Georgien über eine allgemeine Krankenkasse («Universal Health Care» [UHC]) ver- füge, welche die Grundversorgung abdecke. Den Erwägungen der Vo- rinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer eine Arbeit suchen könne um seine Frau finanziell zu unterstützen wurde entgegnet, dass Georgien eine hohe Arbeitslosenrate aufweise und die Gehälter niedrig seien.
D. Am 21. September 2022 verfügte das SEM die Zuweisung der Beschwer- deführenden an den Kanton G._______.
D-4340/2022 Seite 5 E. Mit Verfügung ebenfalls vom 21. September 2022 – eröffnet am gleichen Tag – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbar- keit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Voll- zugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Ge- orgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden – nebst Kopien der vorinstanzlichen Akten – eine Bestätigung des Kantonsspitals G._______ vom 23. September 2022, eine Mailantwort einer Ärztin am Kantonsspital G._______ vom 26. September 2022 sowie ein fremdsprachiges Schrei- ben vom 26. September 2022 (sowie dessen Übersetzung in englischer Sprache) ein.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertretung einen on- kologischen Bericht vom 29. September 2022 ein.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Weg- weisung. Zwar beantragten die Beschwerdeführenden die vollständige Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, es fehlen der Beschwerdebegrün- dung aber Ausführungen zu den Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf ein Asylgesuch) und 2 (Wegweisung an sich). Diesbezüglich lässt sich der Be- schwerde kein Anfechtungswille entnehmen, weshalb diese Dispositiv-Zif- fern in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
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E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Weg- weisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei sowohl zulässig, zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz aus- nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies sei insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte, wozu auf das Urteil des BVGer E–3126/2021 zu verweisen sei. Unabhängig vom Krank- heitsstadium spreche im Fall der Beschwerdeführerin nichts gegen eine Unterstützung durch ihre Familie und ihren Ehemann. Bezüglich Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, es sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht beste medizinische Be- handlung suchen würde. Die Annahme einer qualitativ besseren medizini- schen Behandlung in der Schweiz reiche für sich alleine aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Von ei- ner Unzumutbarkeit werde erst dann ausgegangen, wenn im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Tatsächlich sei sie jedoch auch in Georgien medizinisch behandelt worden und zwar noch kurz vor ihrer Ausreise, im Juli 2022, mittels (…). Sie habe auch erklärt, bis
D-4340/2022 Seite 8 kurz vor Ihrer Ausreise gearbeitet zu haben, was für die Qualität der bishe- rigen Behandlungen spreche. Bezüglich der Vorbringen, wonach sie finan- ziell nicht mehr in der Lage sei, eine weitere Behandlung in Georgien zu bezahlen, sei auf die seit 2013 vorhandene generelle Krankenversicherung zu verweisen, welche die Grundversorgung abdecke. Sollte sie Leistungen beanspruchen, welche nicht von dieser gedeckt seien, wie beispielswiese Medikamente, die nicht auf der Liste der Krankenversicherung stehen oder Behandlungen im Ausland, dürfe auch dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich wieder eine Arbeit zu suchen, um sie nötigenfalls finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für eine allfällig nötige (…). Im Übrigen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–3126/2021 zu verweisen, in welchem das Gesundheitssystem Georgiens und (…) ausführlich aufge- zeigt würden. Beim Beschwerdeführer sei nicht von einem Gesundheitszustand auszu- gehen, der die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinträchtigen könnte. Daran vermöge auch der jüngst eingereichte Arztbericht von (…) vom 14. September 2022 nichts zu ändern. Sollten sich seine (…) als be- handlungsbedürftig herausstellen, sei auch in seinem Fall auf die UHC in Georgien zu verweisen. Zudem dürfe ihm, wie oben erwähnt, zugemutet werden, sich wieder eine Arbeit zu suchen. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auf wei- tere Abklärungen zu medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsyIG) und führte weiter aus, dass sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergäben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh- renden als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen ausgeführt, die Be- schwerdeführerin leide an einer (…), welche ohne Behandlung tödlich ver- laufe. Am 23. August 2022 sei von den Schweizer Ärzten aufgrund eines Progresses der Erkrankung eine neue (…) eingeleitet worden. Es werde empfohlen, diese Therapie (…) durchführen zu lassen. Eine (…) würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive zu ihrem Tod füh- ren, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführe- rin habe ihr ganzes Vermögen für die Behandlungen in Georgien und in der
D-4340/2022 Seite 9 D._______ aufgewendet. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre der Zu- gang zur medizinischen Versorgung aus finanzieller Sicht nicht gewährleis- tet. Zudem sei nicht abschliessend geklärt worden, ob die Beschwerdefüh- rerin als privat Krankenversicherte überhaupt Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung habe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher nicht zumutbar. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Geor- gien habe das SEM keinerlei Abklärungen im Einzelfall getroffen. Vielmehr habe es die Frage des Zugangs zur Gesundheitsversorgung auf abstrakte Weise und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 geprüft. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben habe, ihr Limit bei der privaten Krankenversicherung ausge- schöpft zu haben, halte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die private Versicherung auf einen Zugang zu medizinischer Behand- lung, der über dem Standard demjenigen der Grundversorgung liege, schliessen lasse. Der Umstand, dass das Limit ausgeschöpft sei, sei nicht berücksichtigt worden. Ob Betroffene nach Ausschöpfung ihres Limits bei einer privaten Krankenversicherung Leistungen aus der generellen Kran- kenversicherung beziehen könnten, habe das SEM nicht weiter abgeklärt. Weiter habe das SEM nicht konkret angegeben, ob die von der Beschwer- deführerin benötigten Medikamente in Georgien tatsächlich verfügbar seien und diese angesichts ihrer finanziellen Situation auch tatsächlich er- hältlich seien. Den Erwägungen des SEM, wonach in keiner Weise belegt sei, dass eine Fortführung der (…) in der Schweiz zu einem besseren Re- sultat als in Georgien führen würde, sei entgegenzuhalten, dass nach der in der Schweiz durchgeführten (…) von der behandelnden Ärztin im Aus- trittsbericht festgehalten worden sei, aufgrund der aktuellen Blutwerte und des inzwischen stabilen Allgemeinzustands der Beschwerdeführerin ange- nommen werden könne, dass die (…) werde. Weiter hätte das SEM zumin- dest in groben Zügen die geplanten Massnahmen darlegen müssen, um das Risiko eines unmittelbaren Todes und damit das Risiko eines unver- hältnismässigen Leidens aufgrund der völligen Ungewissheit über die Be- dingungen der Rückkehr nach Georgien zu vermeiden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 7.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dem- entsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. So- dann sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
E. 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 7.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (…) gilt durch die eingereichten medizinischen Berichte als belegt. Nach erhaltener (…) im (…) begab sich die Beschwerdeführerin zur Erstbehandlung in die D._______. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin während (…)
D-4340/2022 Seite 11 Jahren sowohl in der D._______ als auch in Georgien behandeln. In Geor- gien hat sie sich unter anderem (…) unterzogen. Die letzte (…) in Georgien begann sie im Juli 2022, kurz vor ihrer Ausreise. Nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolgte eine Weiterführung der (…) Behandlung. Aktuell bezie- hungsweise seit dem (…) ist die Beschwerdeführerin im (…) ambulant in (…) Behandlung. Am (…) leiteten die Schweizer Ärzte aufgrund eines (…) eine neue (…) ein. Dem ärztlichen Bericht vom 23. September 2022 ist zu entnehmen, es werde dringend empfohlen, die (…) durchzuführen, an- sonsten die Erkrankung lebensbedrohlich fortschreiten könnte (vgl. Arztbe- richt vom 23. September 2022; […]). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem (…) Allgemeinzustand mit (…) befinde, weshalb sich die Patientin körperlich schonen und in einer konstanten Umgebung aufhalten sollte. Der onkologische Bericht vom
29. September 2022 bestätigt die früheren Erkenntnisse. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht anerken- nen, dass es sich bei der an (…) erkrankten Beschwerdeführerin um eine (…) Person handelt, welche sich in einem (…) befindet. Aufgrund der vor- liegenden Arztberichte ist indessen nicht davon auszugehen, dass von ei- nem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise einer Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK auszugehen ist. Im Arztbericht vom 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin, wie vorgängig erwähnt, nach der (…) zwar ein (…) attestiert. In der ärztlichen Auskunft vom 26. September 2022 wird ein inzwischen stabiler Allgemeinzustand attestiert. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unwiederbringlich ver- schlechtert und sie deshalb intensivem Leiden ausgesetzt ist. Gemäss ge- sicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Behandlun- gen von (…) im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Geor- gien möglich – wie aktenkundig ist, hat sich die Beschwerdeführerin in Ge- orgien denn auch bereits mehrfach (…) behandeln lassen – und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Original- präparate oder Generika zur Verfügung (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Die Erhältlichkeit von Medikamenten des westeuropäischen Marktes steht denn auch der pau- schalen, nicht weiter belegten Behauptung der Beschwerdeführerin entge- gen, wonach die Medikamente in Georgien von schlechter Qualität seien. Es ist davon auszugehen, dass das als gut qualifizierte georgische Ge- sundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdeführerin im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Behandlung ihrer (…) gewähr-
D-4340/2022 Seite 12 leisten kann, wodurch sie keiner Gefahr einer menschenunwürdigen Exis- tenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Dass die Behandlung in Geor- gien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.3.3 Des Weiteren existiert in Georgien, sofern denn solche Leistungen in Anspruch genommen werden müssten, ein staatliches «Programm für palliative Pflege für unheilbare Patienten», dessen Leistung ambulante und stationäre Behandlung umfasst (unter Verweis auf Staatssekretariat für Migration, 21. März 2018: Focus Georgien. Reform im Gesundheitswesen. Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, S. 20, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaen- der/europa-gus/geo/GEO-reformgesundheitswesen-d.pdf). Aus den ge- nannten Gründen ist bei einer Rückkehr nach Georgien nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem realen Risiko konfrontiert wird, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, welche zu einem starken Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führt. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und sich der Wegweisungsvollzug nach Georgien als zulässig erweist.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage ist nicht von der ge- nerellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
D-4340/2022 Seite 13 dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen).
E. 7.4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- stellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet ist, zu- mal dort auch schon zahlreiche Behandlungen stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwar privat krankenversi- chert, vermöge aber trotzdem nicht für die ungedeckten Behandlungskos- ten aufzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine solch langwierige Behandlung für die Beschwerdeführerin in Georgien mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin – ent- gegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene – zumutbar und möglich sein dürfte, die finanziellen Aufwände zu decken. So ist vorab fest- zuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit möglich war, die Kosten für ausserstaatliche Behandlungen (in der D._______) zu tragen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über ein stabiles soziales und familiäres Netzwerk verfügt, wel- ches sie bereits in der Vergangenheit in finanzieller Hinsicht unterstützt hat. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, bei der Finanzierung der Behandlungen in der D._______ von Bekannten un- terstützt worden zu sein (vgl. F42 S. 6). Bezüglich der geltend gemachten (…) ihres Ehemannes ist festzuhalten, dass der im (…) tätige Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben pandemiebedingt keine (…) mehr durchführen zu können, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihrem Ehepartner nunmehr wieder möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Im Übrigen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an den vorste- henden Ausführungen nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden auf die Möglich- keit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
D-4340/2022 Seite 14
E. 7.4.5 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entge- gengehalten wird.
E. 7.4.6 Aufgrund der Aktenlage durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärun- gen zu medizinischen Vorbringen verzichten. Das SEM verwies in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in Georgien insbesondere auf seine eige- nen Abklärungen (Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatli- che Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung) sowie auf das Ur- teil E-3126/2021, was als zwar knapp, aber genügend zu betrachten ist. Insofern besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Identitätspapiere verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Hei- matstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft zu verlassen haben (angefochtene Ziff. 3 des Dispositivs).
E. 8.2 In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erscheint die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen. Die entsprechende Anordnung des SEM ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, unter Berücksichti- gung dieses Umstandes eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
E. 9 D-4340/2022 Seite 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist – ausge- nommen die angesetzte Ausreisefrist – abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. nachfolgend E. 10).
E. 10 Nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) fehlte es den Beschwerdeführenden von vornherein an ei- nem Rechtsschutzinteresse an den Beschwerdeanträgen 3 (Erteilung auf- schiebender Wirkung) und 4 (Anordnung vorsorglicher Massnahmen). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Mit vorliegendem Urteil wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos.
E. 11 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nach aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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D-4340/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Ansetzung der Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz ange- wiesen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4340/2022 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, beide vertreten durch ass. iur. Marcus Hegelein, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) Verfügung des SEM vom 21. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 26. Juli 2022. Sie suchten am 31. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge bevollmächtigten die Beschwerdeführenden am 30. August 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. Am 31. August 2022 erfolgte das Dublin-Gespräch und am 12. September 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich an. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit ihrer frühen Kindheit in C._______ gelebt, habe nach abgeschlossenem (...) ein (...) absolviert und sei seit (...) bis zu ihrer Ausreise bei der (...) als (...) tätig gewesen. Am (...) habe sie - nach viermonatiger Bekanntschaft - den Beschwerdeführer geheiratet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, einzig aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in die Schweiz gelangt zu sein. Gemäss ihren Recherchen gebe es in der Schweiz die besten Behandlungsmöglichkeiten für ihre Krankheit. Im (...) habe sie die Diagnose (...) erhalten. Danach habe sie sich unverzüglich in die D._______ zur Behandlung begeben. Dort habe sie sich einer Operation sowie anschliessenden Behandlungen unterzogen, für welche sie jeweils im Abstand von (...) Monaten in die D._______ gereist sei. Trotz dieser teuren Behandlungen hätten sich (...) im Bereich der (...) gebildet. Sie habe für die Finanzierung der Behandlungen Kredite aufgenommen und sei von Bekannten finanziell unterstützt worden. Zur Tilgung der gewährten Kredite habe sie ihr (...) verkauft. In Georgien sei sie ebenfalls behandelt worden - in C._______ habe sie vier (...) durchlaufen. Zwischenzeitlich befinde sich die Krankheit im (...) - im Jahr 2022 seien (...) festgestellt worden. Sie könne nicht mehr denken und sei sehr nervös. Die Medikamente in Georgien seien von schlechter Qualität und die Ärzte seien an ihrem Schicksal nicht interessiert gewesen. Sie hätten ihre Fragen, ob die (...) Wirkung zeigen würde, nicht beantworten können. Sie glaube, man würde mit ihr experimentieren. Die Ärzte hätten ihr gesagt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Sie habe im Internet recherchiert - die Schweiz biete nicht nur die beste medizinische Behandlung für ihre Krankheit, sie verfüge auch über die besten Medikamente. In Georgien habe sie für die Bezahlung der Therapien alles verkaufen müssen. Sie sei zwar privat versichert, allerdings sei damit nur ein Teil der benötigten Behandlungen und Medikamente gedeckt. Eine Rückkehr nach Georgien würde aufgrund fehlender finanzieller Mittel bedeuten, sterben zu müssen. In Georgien gebe es keine hochwertigen Medikamente, um sie zu retten. In der Schweiz habe sie hingegen Hoffnung und Zuversicht. Sie wünsche sich sodann eine (...) Behandlung. B.c Der ebenfalls aus C._______ stammende Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er habe eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich (...) und sei als (...) tätig gewesen. Sein Vorgesetzter lebe in E._______ während er der Vertreter in Georgien sei. Während der Pandemie habe er leider nicht mehr arbeiten können. Seine (...) habe ihn während des Erwerbsausfalls finanziell unterstützt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, wegen der Krankheit seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe recherchiert und auf Facebook gesehen, dass die Schweiz die beste medizinische Behandlung biete. Die gesundheitliche Situation seiner Frau belaste ihn sehr. Bezüglich seines eigenen Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, sich allgemein gut zu fühlen. Jedoch habe er öfters (...) und ab und zu (...). Vor drei oder vier Jahren sei er wegen (...) in Behandlung gewesen. Da er bis anhin keine gravierenden Symptome entwickelt habe, sei er nicht operiert worden. Er wisse nicht, ob nun eine Operation notwendig wäre. Sodann sei er vor einigen Jahren wegen (...) behandelt worden. Nachkontrollen hätten ergeben, dass er nicht mehr unter (...) leide. Allerdings verspüre er aktuell leichte (...). Vor ungefähr einem Monat habe er sich beim Pflegedienst gemeldet und warte nun auf einen Spitaltermin. Im Gegensatz zu den Beschwerden seiner Ehefrau seien seine Beschwerden nicht lebensbedrohlich, weshalb er sich lieber um sie kümmern würde. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten zu den Akten. Die Pässe seien seit dem Austritt aus dem Spital in F._______, wo sie sich nach der Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten, nicht mehr auffindbar. Die Beschwerdeführerin reichte zudem medizinische Unterlagen aus Georgien, der D._______ und der Schweiz ein. C. Am 19. September 2022 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu. Mit Schreiben vom 20. September 2022 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und machten geltend, die Beschwerdeführerin befinde sich im Endstadium ihrer Krankheit. Eine Unterbrechung ihrer Behandlung beziehungsweise eine Wegweisung nach Georgien würde zu ihrem Tod führen. Trotz Behandlungen in der D._______ und in Georgien hätten sich (...) und im Jahr 2022 (...) gebildet, was gegen die Behandlungsqualität in den genannten Ländern spreche. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte sie mindestens sechs bis sieben Monate keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei privat krankenversichert und habe das jährliche Limit bereits ausgeschöpft. Um die Leistungen der allgemeinen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müsste die Versicherung Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vornehmen. Solche Abklärungen würden sechs bis sieben Monate dauern, was zu einem Unterbruch ihrer Behandlung und folglich zur Bildung von weiteren (...) und damit einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Von ihren Familien würden sie zwar soziale Unterstützung erhalten, hingegen sei eine finanzielle Unterstützung nicht möglich. Dem Vorhalt des SEM, wonach die Beschwerdeführerin noch bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe, was für die Qualität der Behandlung spreche, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (...) Monate vor ihrer Ausreise nur noch sehr reduziert gearbeitet habe. Sie sei sehr schwach gewesen und habe viel Ruhe benötigt. Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs habe das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz habe es unter anderem unterlassen, Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien und zur Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente vorzunehmen. Es beschränke sich darauf festzuhalten, dass Georgien über eine allgemeine Krankenkasse («Universal Health Care» [UHC]) verfüge, welche die Grundversorgung abdecke. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer eine Arbeit suchen könne um seine Frau finanziell zu unterstützen wurde entgegnet, dass Georgien eine hohe Arbeitslosenrate aufweise und die Gehälter niedrig seien. D. Am 21. September 2022 verfügte das SEM die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton G._______. E. Mit Verfügung ebenfalls vom 21. September 2022 - eröffnet am gleichen Tag - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Georgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden - nebst Kopien der vorinstanzlichen Akten - eine Bestätigung des Kantonsspitals G._______ vom 23. September 2022, eine Mailantwort einer Ärztin am Kantonsspital G._______ vom 26. September 2022 sowie ein fremdsprachiges Schreiben vom 26. September 2022 (sowie dessen Übersetzung in englischer Sprache) ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertretung einen onkologischen Bericht vom 29. September 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Zwar beantragten die Beschwerdeführenden die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es fehlen der Beschwerdebegründung aber Ausführungen zu den Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf ein Asylgesuch) und 2 (Wegweisung an sich). Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde kein Anfechtungswille entnehmen, weshalb diese Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei sowohl zulässig, zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte, wozu auf das Urteil des BVGer E-3126/2021 zu verweisen sei. Unabhängig vom Krankheitsstadium spreche im Fall der Beschwerdeführerin nichts gegen eine Unterstützung durch ihre Familie und ihren Ehemann. Bezüglich Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, es sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht beste medizinische Behandlung suchen würde. Die Annahme einer qualitativ besseren medizinischen Behandlung in der Schweiz reiche für sich alleine aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Von einer Unzumutbarkeit werde erst dann ausgegangen, wenn im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Tatsächlich sei sie jedoch auch in Georgien medizinisch behandelt worden und zwar noch kurz vor ihrer Ausreise, im Juli 2022, mittels (...). Sie habe auch erklärt, bis kurz vor Ihrer Ausreise gearbeitet zu haben, was für die Qualität der bisherigen Behandlungen spreche. Bezüglich der Vorbringen, wonach sie finanziell nicht mehr in der Lage sei, eine weitere Behandlung in Georgien zu bezahlen, sei auf die seit 2013 vorhandene generelle Krankenversicherung zu verweisen, welche die Grundversorgung abdecke. Sollte sie Leistungen beanspruchen, welche nicht von dieser gedeckt seien, wie beispielswiese Medikamente, die nicht auf der Liste der Krankenversicherung stehen oder Behandlungen im Ausland, dürfe auch dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich wieder eine Arbeit zu suchen, um sie nötigenfalls finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für eine allfällig nötige (...). Im Übrigen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 zu verweisen, in welchem das Gesundheitssystem Georgiens und (...) ausführlich aufgezeigt würden. Beim Beschwerdeführer sei nicht von einem Gesundheitszustand auszugehen, der die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinträchtigen könnte. Daran vermöge auch der jüngst eingereichte Arztbericht von (...) vom 14. September 2022 nichts zu ändern. Sollten sich seine (...) als behandlungsbedürftig herausstellen, sei auch in seinem Fall auf die UHC in Georgien zu verweisen. Zudem dürfe ihm, wie oben erwähnt, zugemutet werden, sich wieder eine Arbeit zu suchen. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsyIG) und führte weiter aus, dass sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergäben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer (...), welche ohne Behandlung tödlich verlaufe. Am 23. August 2022 sei von den Schweizer Ärzten aufgrund eines Progresses der Erkrankung eine neue (...) eingeleitet worden. Es werde empfohlen, diese Therapie (...) durchführen zu lassen. Eine (...) würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive zu ihrem Tod führen, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Vermögen für die Behandlungen in Georgien und in der D._______ aufgewendet. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre der Zugang zur medizinischen Versorgung aus finanzieller Sicht nicht gewährleistet. Zudem sei nicht abschliessend geklärt worden, ob die Beschwerdeführerin als privat Krankenversicherte überhaupt Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung habe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher nicht zumutbar. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Georgien habe das SEM keinerlei Abklärungen im Einzelfall getroffen. Vielmehr habe es die Frage des Zugangs zur Gesundheitsversorgung auf abstrakte Weise und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3126/2021 geprüft. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben habe, ihr Limit bei der privaten Krankenversicherung ausgeschöpft zu haben, halte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die private Versicherung auf einen Zugang zu medizinischer Behandlung, der über dem Standard demjenigen der Grundversorgung liege, schliessen lasse. Der Umstand, dass das Limit ausgeschöpft sei, sei nicht berücksichtigt worden. Ob Betroffene nach Ausschöpfung ihres Limits bei einer privaten Krankenversicherung Leistungen aus der generellen Krankenversicherung beziehen könnten, habe das SEM nicht weiter abgeklärt. Weiter habe das SEM nicht konkret angegeben, ob die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Georgien tatsächlich verfügbar seien und diese angesichts ihrer finanziellen Situation auch tatsächlich erhältlich seien. Den Erwägungen des SEM, wonach in keiner Weise belegt sei, dass eine Fortführung der (...) in der Schweiz zu einem besseren Resultat als in Georgien führen würde, sei entgegenzuhalten, dass nach der in der Schweiz durchgeführten (...) von der behandelnden Ärztin im Austrittsbericht festgehalten worden sei, aufgrund der aktuellen Blutwerte und des inzwischen stabilen Allgemeinzustands der Beschwerdeführerin angenommen werden könne, dass die (...) werde. Weiter hätte das SEM zumindest in groben Zügen die geplanten Massnahmen darlegen müssen, um das Risiko eines unmittelbaren Todes und damit das Risiko eines unverhältnismässigen Leidens aufgrund der völligen Ungewissheit über die Bedingungen der Rückkehr nach Georgien zu vermeiden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (...) gilt durch die eingereichten medizinischen Berichte als belegt. Nach erhaltener (...) im (...) begab sich die Beschwerdeführerin zur Erstbehandlung in die D._______. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin während (...) Jahren sowohl in der D._______ als auch in Georgien behandeln. In Georgien hat sie sich unter anderem (...) unterzogen. Die letzte (...) in Georgien begann sie im Juli 2022, kurz vor ihrer Ausreise. Nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolgte eine Weiterführung der (...) Behandlung. Aktuell beziehungsweise seit dem (...) ist die Beschwerdeführerin im (...) ambulant in (...) Behandlung. Am (...) leiteten die Schweizer Ärzte aufgrund eines (...) eine neue (...) ein. Dem ärztlichen Bericht vom 23. September 2022 ist zu entnehmen, es werde dringend empfohlen, die (...) durchzuführen, ansonsten die Erkrankung lebensbedrohlich fortschreiten könnte (vgl. Arztbericht vom 23. September 2022; [...]). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem (...) Allgemeinzustand mit (...) befinde, weshalb sich die Patientin körperlich schonen und in einer konstanten Umgebung aufhalten sollte. Der onkologische Bericht vom 29. September 2022 bestätigt die früheren Erkenntnisse. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennen, dass es sich bei der an (...) erkrankten Beschwerdeführerin um eine (...) Person handelt, welche sich in einem (...) befindet. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist indessen nicht davon auszugehen, dass von einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise einer Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK auszugehen ist. Im Arztbericht vom 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin, wie vorgängig erwähnt, nach der (...) zwar ein (...) attestiert. In der ärztlichen Auskunft vom 26. September 2022 wird ein inzwischen stabiler Allgemeinzustand attestiert. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unwiederbringlich verschlechtert und sie deshalb intensivem Leiden ausgesetzt ist. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Behandlungen von (...) im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich - wie aktenkundig ist, hat sich die Beschwerdeführerin in Georgien denn auch bereits mehrfach (...) behandeln lassen - und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Die Erhältlichkeit von Medikamenten des westeuropäischen Marktes steht denn auch der pauschalen, nicht weiter belegten Behauptung der Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Medikamente in Georgien von schlechter Qualität seien. Es ist davon auszugehen, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdeführerin im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Behandlung ihrer (...) gewährleisten kann, wodurch sie keiner Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3.3 Des Weiteren existiert in Georgien, sofern denn solche Leistungen in Anspruch genommen werden müssten, ein staatliches «Programm für palliative Pflege für unheilbare Patienten», dessen Leistung ambulante und stationäre Behandlung umfasst (unter Verweis auf Staatssekretariat für Migration, 21. März 2018: Focus Georgien. Reform im Gesundheitswesen. Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, S. 20, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reformgesundheitswesen-d.pdf). Aus den genannten Gründen ist bei einer Rückkehr nach Georgien nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem realen Risiko konfrontiert wird, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, welche zu einem starken Leiden und einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und sich der Wegweisungsvollzug nach Georgien als zulässig erweist. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet ist, zumal dort auch schon zahlreiche Behandlungen stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwar privat krankenversichert, vermöge aber trotzdem nicht für die ungedeckten Behandlungskosten aufzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine solch langwierige Behandlung für die Beschwerdeführerin in Georgien mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin - entgegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene - zumutbar und möglich sein dürfte, die finanziellen Aufwände zu decken. So ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit möglich war, die Kosten für ausserstaatliche Behandlungen (in der D._______) zu tragen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über ein stabiles soziales und familiäres Netzwerk verfügt, welches sie bereits in der Vergangenheit in finanzieller Hinsicht unterstützt hat. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, bei der Finanzierung der Behandlungen in der D._______ von Bekannten unterstützt worden zu sein (vgl. F42 S. 6). Bezüglich der geltend gemachten (...) ihres Ehemannes ist festzuhalten, dass der im (...) tätige Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben pandemiebedingt keine (...) mehr durchführen zu können, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihrem Ehepartner nunmehr wieder möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Im Übrigen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 7.4.5 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.4.6 Aufgrund der Aktenlage durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen zu medizinischen Vorbringen verzichten. Das SEM verwies in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in Georgien insbesondere auf seine eigenen Abklärungen (Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung) sowie auf das Urteil E-3126/2021, was als zwar knapp, aber genügend zu betrachten ist. Insofern besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Identitätspapiere verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben (angefochtene Ziff. 3 des Dispositivs). 8.2 In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erscheint die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen. Die entsprechende Anordnung des SEM ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist - ausgenommen die angesetzte Ausreisefrist - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. nachfolgend E. 10). 10. Nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) fehlte es den Beschwerdeführenden von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an den Beschwerdeanträgen 3 (Erteilung aufschiebender Wirkung) und 4 (Anordnung vorsorglicher Massnahmen). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Mit vorliegendem Urteil wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nach aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Ansetzung der Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: