Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 20. Sep- tember 2025 mit seinem minderjährigen Sohn B._______ (nachfolgend: Sohn) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 7. Oktober 2025 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») des Beschwerdeführers statt und am 9. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in erster Linie wegen den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes, der an Autismus leide, und den damit zusammenhängenden ungenügenden medizinischen Therapien und Behandlungen im Heimatstaat aus Georgien ausgereist. Zudem habe die Invalidenrente, die sein Sohn wegen seiner Erkrankung in Georgien erhalte, für die Bezahlung der Behandlungskosten nicht ausgereicht. Ab dem zwölften Lebensjahr würden in Georgien gewisse Leistungen zur Be- handlung von Autismus sodann gekürzt und mit Erreichen der Volljährigkeit sei keine staatliche Unterstützung mehr vorgesehen. Er selber leide wegen eines (…) im Jahr 2010 oder 2011 an Problemen mit der (…), seit dem Jahr 2013 an (…), an Problemen wegen seiner im Juni 2025 operierten (…) und einer in diesem Zusammenhang diagnostizierten (…)erkrankung. Ausserdem sei er wegen des Vorwurfs des (…) beziehungsweise der (…) von 2019 bis 2024 in Georgien im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit habe er vertraglich geregelte Aufträge aus seiner beruflichen Selbständigkeit in der (…) nicht erfüllen können, weshalb ungefähr (…) Klagen von verschie- denen Firmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Seit der Haftentlassung sei er von Unbekannten bedroht und verfolgt worden, weshalb er keiner beruflichen Tätigkeit mehr habe nachgehen können. Dies könnte damit zu- sammenhängen, dass er oppositionell eingestellt sei und in der Vergan- genheit beruflich mit verschiedenen regierungskritischen Gruppierungen zu tun gehabt habe. Des Weiteren seien ihm vom Krankenhaus im Zusam- menhang mit seiner operierten (…) rechtliche Schritte angedroht worden, sofern er die hierbei angefallenen Kosten nicht bis Ende (…) begleiche. Am (…) 2025 habe er Georgien wegen der besseren Behandlungsmög- lichkeiten für Autismus in der Schweiz, wegen seinen eigenen gesundheit- lichen Problemen, wegen den Bedrohungen und weil er einen baldigen Kriegsausbruch in Georgien befürchte mit seinem Sohn mit dem Flugzeug verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er wegen der zahlreichen Klagen und der nicht beglichenen Krankenhausrechnung
E-8205/2025 Seite 3 verhaftet zu werden. Bei einer Inhaftierung wäre die Betreuung seines Soh- nes nicht gewährleistet. Seine Ex-Frau, die Mutter seines Sohnes, habe sich nicht um diesen gekümmert und die Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher der Sohn während seines Gefängnisaufenthalts gewohnt habe, sei inzwischen für die Betreuung des Sohnes zu alt. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im We- sentlichen folgende Beweismittel aus Georgien ein (in Kopie [vgl. Beweis- mittelverzeichnis in A8]; teilweise vom SEM übersetzt [vgl. A27]): ‒ Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer: ‒ Universitätsdiplom; ‒ medizinische Akte betreffend (…) vom 13. Dezember 2014; ‒ zwei medizinische Akten betreffend (…) aus dem Jahr 2025; ‒ medizinische Unterlagen betreffend den Sohn und seine Erkrankung an Autismus: ‒ medizinische Akte betreffend Prüfungsbericht aus dem Jahr 2016; ‒ medizinische Akte betreffend durchgeführte Tests aus den Jahren 2016 und 2017; ‒ Korrespondenz mit den georgischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2017 so- wie Regierungsformular aus dem Jahr 2023; ‒ vier medizinische Dokumentationen zum Gesundheitszustand vom 31. Oktober 2017, 10. Oktober 2022, 28. Februar 2024 und 26. August 2025; ‒ Behandlungs-/Therapievertrag der «C._______» aus dem Jahr 2024. B. Am 16. Oktober 2025 unterbreitete die Vorinstanz dem damaligen Rechts- vertreter den Entwurf ihres Entscheids. Dieser nahm am selben Tag dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit undatierter Formularbeschwerde erhoben die Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung einer amtlichen
E-8205/2025 Seite 4 Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. D.b Mit der Beschwerde wurden teilweise bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegte medizinische Unterlagen betreffend den Sohn eingereicht, wobei diesbezüglich zur Erklärung ausgeführt wurde, beim Sohn sei mittel- schwerer bis schwerer Autismus diagnostiziert worden und es liege bei ihm eine Entwicklungsstörung von über (…) Jahren vor. Ferner wurden betref- fend den Beschwerdeführer die folgenden Dokumente beigebracht: ein Vollstreckungsdokument des georgischen Vollstreckungsbüros vom (…) 2018, wobei diesbezüglich erklärt wurde, dieses Dokument belege, dass der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von ungefähr (…) GEL (ca. Fr. […]) habe, ein Labortest betreffend (…)erkrankung vom 11. Juni 2025 sowie ein Ablehnungsschreiben der georgischen National Health Agency (NHA) vom (…) 2025, wobei zur Erklärung ausgeführt wurde, dass mit die- sem Schreiben die Finanzierung der (…)behandlung durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgelehnt worden sei. Zudem legten die Be- schwerdeführer ein Foto der Hand des (…) mit Narben, welche (…) durch (…) des (…) belegen sollen und zwei Fotos von (…) am Rücken des Be- schwerdeführers, angeblich (…), ins Recht. E. Am 28. Oktober 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel ein- gereicht (Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2025 ausgestellt vom SEM; betreffend den Sohn zwei Übersetzungen von medizinischen Gutachten von «D._______» vom 31. Oktober 2017 und
25. Dezember 2017 sowie eine Übersetzung des Personalausweises).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
E-8205/2025 Seite 5 [Art. 108 Abs. 1 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Hauptbegehren in der Beschwerde lautet auf Aufhebung der Verfü- gung vom 20. Oktober 2025; materiell wird in einem Eventualbegehren le- diglich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In der Be- schwerdebegründung wird nicht bestritten, dass das SEM das – in der Hauptsache mit medizinischen Vorbringen begründete – Asylgesuch abge- lehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und deswegen die Wegweisung angeordnet hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die angefoch- tene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 betreffend Flüchtlingseigen- schaft, Asyl und Wegweisung unangefochten blieb, womit diese Dispositiv- ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist demnach einzig die Frage, ob die Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Autis- mus-Spektrum-Störung des Sohnes und den damit einhergehenden Be- einträchtigungen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt fest- gestellt, dass in Georgien staatlich subventionierte Therapie- und Betreu- ungsprogramme für Kinder mit diesem Leiden existieren würden. Den Ak- ten sei zu entnehmen, dass sich der Sohn wegen seines Autismus in Ge- orgien schon seit mehreren Jahren habe behandeln lassen – allerdings sei der Beschwerdeführer mit der Behandlung nicht zufrieden gewesen und habe etwa die von Lehrpersonen vorgeschlagene Verabreichung von Me- dikamenten ausgeschlagen und die angewandten Therapiemethoden als ungeeignet erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
E-8205/2025 Seite 6 gesundheitlichen Probleme mit der (…) sowie der (…) seien weder aktuell noch seien sie als lebensbedrohlich einzustufen und die Erkrankungen an (…) und (…) seien in Georgien problemlos behandelbar. Zur Behandlung der zweitgenannten Erkrankung existiere in Georgien ein breit angelegtes, staatlich finanziertes Programm. Die Behandlung von (…) werde in der Re- gel nicht von der kostenlosen Krankenversicherung (Universal Health Care Programm [UHCP]) übernommen, sondern müsse selbst bezahlt werden. Allerdings dürften sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten, zu- mal diese eine kurze Antibiotikatherapie umfasse. Ferner sei der Be- schwerdeführer (…) und gebildet und verfüge über reichlich Berufserfah- rung in der (…). Für den Sohn erhalte er eine vom Staat ausbezahlte Inva- lidenrente. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers respektive die Kindsmutter arbeite im (…) und könne demzufolge zumindest finanziell zum Wohlbefin- den des Sohnes beitragen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Geor- gien über einen Bekannten- und Verwandtenkreis, der ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt habe, womit er auf zusätzlichen Rückhalt zählen könne. Schliesslich stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen. Dem in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 angerufenen Kindeswohl werde mit den vorherigen Ausführungen Rechnung getragen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen dagegen vorge- bracht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das Kindeswohl nicht genügend gewürdigt; der Wegweisungsvollzug nach Ge- orgien sei aus humanitären Gründen unzulässig respektive unzumutbar. Aus den eingereichten medizinischen Dokumenten sei ersichtlich, dass der Sohn an mittelschwerem bis schwerem Autismus leide, womit eine beson- dere Vulnerabilität vorliege. Die Ausführungen des SEM zur Verfügbarkeit von adäquaten Therapiemöglichkeiten in Georgien entspreche nicht der Realität, weshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine rasche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes zu erwarten sei. Ab dem 18. Lebensjahr ende in Georgien gar die finanzielle Unterstützung für Personen mit Autismus. Ausserdem sei auch eine angemessene Betreu- ung des Sohnes in Georgien nicht gewährleistet, denn der Beschwerde- führer verfüge über keine Wohnung und ihm drohe wegen seiner Schulden und der gegen ihn eingereichten Klagen eine Gefängnisstrafe. Seine Ex- Frau kümmere sich nicht um ihren Sohn und die Grossmutter mütterlicher- seits sei körperlich überfordert und alt. Folglich drohe dem Sohn faktisch die Verwahrlosung und damit unmenschliche und erniedrigende Lebens- bedingungen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh- rers könnten in Georgien nicht behandelt werden. Zudem könne er keiner
E-8205/2025 Seite 7 beruflichen Tätigkeit nachgehen, da er bei einer Einreise in Georgien sofort inhaftiert würde.
E. 6.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführer ungenügend abgeklärt und das Kindeswohl nicht genü- gend gewürdigt, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.2 Das SEM hat die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hin- reichend begründet, weshalb es zum Schluss kommt, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann durch die vom SEM vorge- nommenen Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien sowie durch die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte als aus- reichend erstellt erachtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche zusätz- lichen Erkenntnissen weitere Abklärungen geliefert hätten. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführern gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schlies- sen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts
E-8205/2025 Seite 8 Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab – mit den nachfolgen- den Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest- steht, dass dies bei den Beschwerdeführern nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz
E-8205/2025 Seite 9 ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4340/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4.3.1 und E. 7.4.3.2) ist nicht von einem derart gra- vierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, zumal, wie sogleich bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen sein wird, auch keine Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht die nötige Fürsorge zukommen lassen und sich auch in Georgien für dessen Interes- sen einsetzen kann und wird. Namentlich bestehen, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (A24 F58 ff. und Beschwerde S. 8, 10-23), gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser (Beschwerdeführer) in Georgien aufgrund seiner Schulden und der angeb- lich gegen ihn eingeleiteten Klagen inhaftiert würde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es seit Erlass des Vollstreckungsdokuments vom (…) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage) und seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2024 zu weiteren Massnahmen infolge seiner Schulden respektive der angeblich gegen ihn eingeleiteten Klagen gekommen wäre.
E. 7.3.3 Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen lässt, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-8205/2025 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 7.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf ge- schlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer wür- den bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage gera- ten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Abschluss in (…) und über jahrelange Erfahrung in der (…). Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zumal, wie bereits hiervor ausgeführt (vgl. E. 7.3.2), nicht anzunehmen ist, dass er in Georgien inhaftiert wird. Seine Ex-Frau ist im (…) tätig und kann demzufolge zumindest finanziell zum Unterhalt des Sohnes beitragen. Sodann erhält der Beschwerdeführer für den Sohn eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführer verfügen mit der Ex-Frau und dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers sowie mit den beiden Grossmüt- tern und dem Onkel des Sohnes über ein intaktes Beziehungsnetz im Hei- matstaat, dessen Unterstützung sie – wie bereits vor ihrer Ausreise (A24 F25) – nötigenfalls in Anspruch nehmen können. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers (A24 F70; vgl. Beschwerde S. 7, 11, 13-19) ist nicht davon auszugehen, dass sich dessen Ex-Frau nicht für ih- ren Sohn interessiert und sich nicht um ihn kümmerte. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Sohn bei seiner Mutter gewohnt, während der Beschwerdeführer Probleme mit der (…) hatte (A24 F26); zudem küm- merte sie sich – neben der Grossmutter – wohl auch während des fünfjäh- rigen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers um ihren Sohn (A24 F71). Auch stünden der Beschwerdeführer und sein Sohn hier in der Schweiz in Kontakt mit der Ex-Frau; diese habe ihren Sohn sehen wollen (A24 F35).
E. 7.4.3 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur
E-8205/2025 Seite 11 Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.3.1 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerde- verfahren eingereichten ärztlichen Berichten wurde beim Sohn mittel- schwerer bis schwerer Autismus diagnostiziert. Nach Kenntnis des Ge- richts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheits- system, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte ge- macht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Me- dikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteile des BVGer E-6565/2024 vom
15. September 2025 E. 7.3.4; D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4; E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4, je m.w.H.). Ferner bieten ver- schiedene staatliche Institutionen und Nichtregierungsorganisationen The- rapien und Rehabilitationsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörun- gen, einschliesslich Autismus-Spektrum-Störungen an (vgl. Urteile des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1; E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.), welche der Sohn im Übrigen bereits in Anspruch genommen hat (vgl. A24 F18-21; A8 BM12 und 16; Eingabe vom 27. Ok- tober 2025). Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, es fehlten ihm die Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, zumal er verschul- det sei, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Be- handlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes mit einem finanzi- ellen Aufwand verbunden sein kann. Indes ist, wie bereits zuvor dargelegt, davon auszugehen, dass die Mutter des Sohnes diesen, auch was seine medizinische Behandlung anbelangt, zumindest finanziell wird unterstüt- zen können. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ferner ein Sozialhil- feprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kosten- lose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich – wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 7) – der Zugang der Be- völkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organi- sierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu z.B. auch Urteile des BVGer
E-8205/2025 Seite 12 D-4559/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.3.4, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2, je m.w.H.). Bei Zahlungsunfähigkeit kann sich der Beschwerde- führer an die «Referral Service Commission» wenden, die die UHCP ins- besondere im Fall der Bedürftigkeit ergänzt (vgl. Urteil des BVGer D- 3855/2022 vom 14. September 2022 S. 8). Unter diesen Umständen kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass in Georgien eine adäquate Behandlung des Sohnes gewährleistet ist. Es ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögli- che Gesundheitsversorgung sowie eine optimale Förderung seines Soh- nes wünscht. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht voll- umfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Me- dikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 7.4.3.2 Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Be- schwerden (Probleme mit der […] und der […], […], […]) sind nicht beson- ders gravierend, und es kann angesichts obiger Feststellungen davon aus- gegangen werden, dass auch diese in Georgien behandelbar sind. Dies- bezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7).
E. 7.4.4 Schliesslich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen bestehen – insbesondere auch nach dem zuvor Gesagten – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Bezugsperson sei- nem Sohn nicht die nötige Fürsorge zukommen lassen und sich auch in Georgien für dessen Interessen – auch jene rechtlicher Natur – einsetzen kann und wird. Zum anderen kann der Sohn ([…]jährig) nach einem knapp zweimonatigen Aufenthalt hierzulande – anders als in seinem Heimatstaat, wo er seit seiner Geburt gelebt hat – in der Schweiz nicht als ver-wurzelt gelten.
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-8205/2025 Seite 13
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8205/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8205/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 20. September 2025 mit seinem minderjährigen Sohn B._______ (nachfolgend: Sohn) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 7. Oktober 2025 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») des Beschwerdeführers statt und am 9. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in erster Linie wegen den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes, der an Autismus leide, und den damit zusammenhängenden ungenügenden medizinischen Therapien und Behandlungen im Heimatstaat aus Georgien ausgereist. Zudem habe die Invalidenrente, die sein Sohn wegen seiner Erkrankung in Georgien erhalte, für die Bezahlung der Behandlungskosten nicht ausgereicht. Ab dem zwölften Lebensjahr würden in Georgien gewisse Leistungen zur Behandlung von Autismus sodann gekürzt und mit Erreichen der Volljährigkeit sei keine staatliche Unterstützung mehr vorgesehen. Er selber leide wegen eines (...) im Jahr 2010 oder 2011 an Problemen mit der (...), seit dem Jahr 2013 an (...), an Problemen wegen seiner im Juni 2025 operierten (...) und einer in diesem Zusammenhang diagnostizierten (...)erkrankung. Ausserdem sei er wegen des Vorwurfs des (...) beziehungsweise der (...) von 2019 bis 2024 in Georgien im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit habe er vertraglich geregelte Aufträge aus seiner beruflichen Selbständigkeit in der (...) nicht erfüllen können, weshalb ungefähr (...) Klagen von verschiedenen Firmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Seit der Haftentlassung sei er von Unbekannten bedroht und verfolgt worden, weshalb er keiner beruflichen Tätigkeit mehr habe nachgehen können. Dies könnte damit zusammenhängen, dass er oppositionell eingestellt sei und in der Vergangenheit beruflich mit verschiedenen regierungskritischen Gruppierungen zu tun gehabt habe. Des Weiteren seien ihm vom Krankenhaus im Zusammenhang mit seiner operierten (...) rechtliche Schritte angedroht worden, sofern er die hierbei angefallenen Kosten nicht bis Ende (...) begleiche. Am (...) 2025 habe er Georgien wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten für Autismus in der Schweiz, wegen seinen eigenen gesundheitlichen Problemen, wegen den Bedrohungen und weil er einen baldigen Kriegsausbruch in Georgien befürchte mit seinem Sohn mit dem Flugzeug verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er wegen der zahlreichen Klagen und der nicht beglichenen Krankenhausrechnung verhaftet zu werden. Bei einer Inhaftierung wäre die Betreuung seines Sohnes nicht gewährleistet. Seine Ex-Frau, die Mutter seines Sohnes, habe sich nicht um diesen gekümmert und die Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher der Sohn während seines Gefängnisaufenthalts gewohnt habe, sei inzwischen für die Betreuung des Sohnes zu alt. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Beweismittel aus Georgien ein (in Kopie [vgl. Beweismittelverzeichnis in A8]; teilweise vom SEM übersetzt [vgl. A27]): Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer: Universitätsdiplom; medizinische Akte betreffend (...) vom 13. Dezember 2014; zwei medizinische Akten betreffend (...) aus dem Jahr 2025; medizinische Unterlagen betreffend den Sohn und seine Erkrankung an Autismus: medizinische Akte betreffend Prüfungsbericht aus dem Jahr 2016; medizinische Akte betreffend durchgeführte Tests aus den Jahren 2016 und 2017; Korrespondenz mit den georgischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2017 sowie Regierungsformular aus dem Jahr 2023; vier medizinische Dokumentationen zum Gesundheitszustand vom 31. Oktober 2017, 10. Oktober 2022, 28. Februar 2024 und 26. August 2025; Behandlungs-/Therapievertrag der «C._______» aus dem Jahr 2024. B. Am 16. Oktober 2025 unterbreitete die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter den Entwurf ihres Entscheids. Dieser nahm am selben Tag dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit undatierter Formularbeschwerde erhoben die Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit der Beschwerde wurden teilweise bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegte medizinische Unterlagen betreffend den Sohn eingereicht, wobei diesbezüglich zur Erklärung ausgeführt wurde, beim Sohn sei mittelschwerer bis schwerer Autismus diagnostiziert worden und es liege bei ihm eine Entwicklungsstörung von über (...) Jahren vor. Ferner wurden betreffend den Beschwerdeführer die folgenden Dokumente beigebracht: ein Vollstreckungsdokument des georgischen Vollstreckungsbüros vom (...) 2018, wobei diesbezüglich erklärt wurde, dieses Dokument belege, dass der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von ungefähr (...) GEL (ca. Fr. [...]) habe, ein Labortest betreffend (...)erkrankung vom 11. Juni 2025 sowie ein Ablehnungsschreiben der georgischen National Health Agency (NHA) vom (...) 2025, wobei zur Erklärung ausgeführt wurde, dass mit diesem Schreiben die Finanzierung der (...)behandlung durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgelehnt worden sei. Zudem legten die Beschwerdeführer ein Foto der Hand des (...) mit Narben, welche (...) durch (...) des (...) belegen sollen und zwei Fotos von (...) am Rücken des Beschwerdeführers, angeblich (...), ins Recht. E. Am 28. Oktober 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel ein-gereicht (Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2025 ausgestellt vom SEM; betreffend den Sohn zwei Übersetzungen von medizinischen Gutachten von «D._______» vom 31. Oktober 2017 und 25. Dezember 2017 sowie eine Übersetzung des Personalausweises). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Hauptbegehren in der Beschwerde lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2025; materiell wird in einem Eventualbegehren lediglich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In der Beschwerdebegründung wird nicht bestritten, dass das SEM das - in der Hauptsache mit medizinischen Vorbringen begründete - Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und deswegen die Wegweisung angeordnet hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung unangefochten blieb, womit diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob die Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass in Georgien staatlich subventionierte Therapie- und Betreuungsprogramme für Kinder mit diesem Leiden existieren würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich der Sohn wegen seines Autismus in Georgien schon seit mehreren Jahren habe behandeln lassen - allerdings sei der Beschwerdeführer mit der Behandlung nicht zufrieden gewesen und habe etwa die von Lehrpersonen vorgeschlagene Verabreichung von Me-dikamenten ausgeschlagen und die angewandten Therapiemethoden als ungeeignet erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit der (...) sowie der (...) seien weder aktuell noch seien sie als lebensbedrohlich einzustufen und die Erkrankungen an (...) und (...) seien in Georgien problemlos behandelbar. Zur Behandlung der zweitgenannten Erkrankung existiere in Georgien ein breit angelegtes, staatlich finanziertes Programm. Die Behandlung von (...) werde in der Regel nicht von der kostenlosen Krankenversicherung (Universal Health Care Programm [UHCP]) übernommen, sondern müsse selbst bezahlt werden. Allerdings dürften sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten, zumal diese eine kurze Antibiotikatherapie umfasse. Ferner sei der Beschwerdeführer (...) und gebildet und verfüge über reichlich Berufserfahrung in der (...). Für den Sohn erhalte er eine vom Staat ausbezahlte Invalidenrente. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers respektive die Kindsmutter arbeite im (...) und könne demzufolge zumindest finanziell zum Wohlbefinden des Sohnes beitragen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Georgien über einen Bekannten- und Verwandtenkreis, der ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt habe, womit er auf zusätzlichen Rückhalt zählen könne. Schliesslich stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Dem in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 angerufenen Kindeswohl werde mit den vorherigen Ausführungen Rechnung getragen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen dagegen vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das Kindeswohl nicht genügend gewürdigt; der Wegweisungsvollzug nach Georgien sei aus humanitären Gründen unzulässig respektive unzumutbar. Aus den eingereichten medizinischen Dokumenten sei ersichtlich, dass der Sohn an mittelschwerem bis schwerem Autismus leide, womit eine besondere Vulnerabilität vorliege. Die Ausführungen des SEM zur Verfügbarkeit von adäquaten Therapiemöglichkeiten in Georgien entspreche nicht der Realität, weshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes zu erwarten sei. Ab dem 18. Lebensjahr ende in Georgien gar die finanzielle Unterstützung für Personen mit Autismus. Ausserdem sei auch eine angemessene Betreuung des Sohnes in Georgien nicht gewährleistet, denn der Beschwerdeführer verfüge über keine Wohnung und ihm drohe wegen seiner Schulden und der gegen ihn eingereichten Klagen eine Gefängnisstrafe. Seine Ex-Frau kümmere sich nicht um ihren Sohn und die Grossmutter mütterlicherseits sei körperlich überfordert und alt. Folglich drohe dem Sohn faktisch die Verwahrlosung und damit unmenschliche und erniedrigende Lebensbedingungen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten in Georgien nicht behandelt werden. Zudem könne er keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, da er bei einer Einreise in Georgien sofort inhaftiert würde. 6. 6.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt und das Kindeswohl nicht genügend gewürdigt, ist Folgendes festzustellen: 6.2 Das SEM hat die von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb es zum Schluss kommt, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann durch die vom SEM vorgenommenen Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien sowie durch die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte als ausreichend erstellt erachtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnissen weitere Abklärungen geliefert hätten. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführern gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies bei den Beschwerdeführern nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4340/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4.3.1 und E. 7.4.3.2) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, zumal, wie sogleich bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen sein wird, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht die nötige Fürsorge zukommen lassen und sich auch in Georgien für dessen Interessen einsetzen kann und wird. Namentlich bestehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A24 F58 ff. und Beschwerde S. 8, 10-23), gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser (Beschwerdeführer) in Georgien aufgrund seiner Schulden und der angeblich gegen ihn eingeleiteten Klagen inhaftiert würde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es seit Erlass des Vollstreckungsdokuments vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage) und seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2024 zu weiteren Massnahmen infolge seiner Schulden respektive der angeblich gegen ihn eingeleiteten Klagen gekommen wäre. 7.3.3 Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Abschluss in (...) und über jahrelange Erfahrung in der (...). Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zumal, wie bereits hiervor ausgeführt (vgl. E. 7.3.2), nicht anzunehmen ist, dass er in Georgien inhaftiert wird. Seine Ex-Frau ist im (...) tätig und kann demzufolge zumindest finanziell zum Unterhalt des Sohnes beitragen. Sodann erhält der Beschwerdeführer für den Sohn eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführer verfügen mit der Ex-Frau und dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers sowie mit den beiden Grossmüttern und dem Onkel des Sohnes über ein intaktes Beziehungsnetz im Heimatstaat, dessen Unterstützung sie - wie bereits vor ihrer Ausreise (A24 F25) - nötigenfalls in Anspruch nehmen können. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers (A24 F70; vgl. Beschwerde S. 7, 11, 13-19) ist nicht davon auszugehen, dass sich dessen Ex-Frau nicht für ihren Sohn interessiert und sich nicht um ihn kümmerte. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Sohn bei seiner Mutter gewohnt, während der Beschwerdeführer Probleme mit der (...) hatte (A24 F26); zudem kümmerte sie sich - neben der Grossmutter - wohl auch während des fünfjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers um ihren Sohn (A24 F71). Auch stünden der Beschwerdeführer und sein Sohn hier in der Schweiz in Kontakt mit der Ex-Frau; diese habe ihren Sohn sehen wollen (A24 F35). 7.4.3 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.3.1 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten wurde beim Sohn mittelschwerer bis schwerer Autismus diagnostiziert. Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteile des BVGer E-6565/2024 vom 15. September 2025 E. 7.3.4; D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4; E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4, je m.w.H.). Ferner bieten verschiedene staatliche Institutionen und Nichtregierungsorganisationen Therapien und Rehabilitationsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen, einschliesslich Autismus-Spektrum-Störungen an (vgl. Urteile des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1; E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.), welche der Sohn im Übrigen bereits in Anspruch genommen hat (vgl. A24 F18-21; A8 BM12 und 16; Eingabe vom 27. Oktober 2025). Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, es fehlten ihm die Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, zumal er verschuldet sei, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes mit einem finanziellen Aufwand verbunden sein kann. Indes ist, wie bereits zuvor dargelegt, davon auszugehen, dass die Mutter des Sohnes diesen, auch was seine medizinische Behandlung anbelangt, zumindest finanziell wird unterstützen können. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ferner ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich - wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 7) - der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu z.B. auch Urteile des BVGer D-4559/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.3.4, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2, je m.w.H.). Bei Zahlungsunfähigkeit kann sich der Beschwerdeführer an die «Referral Service Commission» wenden, die die UHCP insbesondere im Fall der Bedürftigkeit ergänzt (vgl. Urteil des BVGer D-3855/2022 vom 14. September 2022 S. 8). Unter diesen Umständen kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass in Georgien eine adäquate Behandlung des Sohnes gewährleistet ist. Es ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögliche Gesundheitsversorgung sowie eine optimale Förderung seines Sohnes wünscht. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 7.4.3.2 Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit der [...] und der [...], [...], [...]) sind nicht besonders gravierend, und es kann angesichts obiger Feststellungen davon ausgegangen werden, dass auch diese in Georgien behandelbar sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7). 7.4.4 Schliesslich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen bestehen - insbesondere auch nach dem zuvor Gesagten - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Bezugsperson seinem Sohn nicht die nötige Fürsorge zukommen lassen und sich auch in Georgien für dessen Interessen - auch jene rechtlicher Natur - einsetzen kann und wird. Zum anderen kann der Sohn ([...]jährig) nach einem knapp zweimonatigen Aufenthalt hierzulande - anders als in seinem Heimatstaat, wo er seit seiner Geburt gelebt hat - in der Schweiz nicht als ver-wurzelt gelten. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: