Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1–4 reisten am 18. August 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ Asylgesuche. Am 31. August 2023 wurden ihre Personalien auf- genommen; am 17. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin 2) und 24. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 1) fanden Befragungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, sie seien in erster Linie wegen den gesundheitlichen Problemen sei- nes Sohnes D._______ und seiner Ehefrau ausgereist. D._______ leide an einer sehr seltenen Erkrankung, dem (...)-Syndrom. Die Invalidenrente, die er in Georgien erhalte, habe für die Bezahlung der Behandlungskosten nicht ausgereicht. Da die häufig erforderlichen Untersuchungen nicht be- zahlt worden seien, hätten sie Schulden aufnehmen müssen. Sie hätten die von D._______ benötigten Medikamente nicht beschaffen und nur in reduziertem Umfang therapeutische Behandlungen durchführen lassen können. Schliesslich hätten die Ärzte in Georgien ihnen empfohlen, nach Westeuropa zu reisen, da die Behandlungsmöglichkeiten dort besser seien. Auch seine Ehefrau habe stressbedingt gesundheitliche Komplikati- onen erlitten; sie sei häufig in Ohnmacht gefallen. Im Weiteren sei seine Schwester früher Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen. Einmal sei er von Polizisten bedroht worden und aufgefordert worden, auf seine Schwester Druck auszuüben. Sie hätten ihn auf den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen. Sein Onkel, der (…) sei, habe seine Freilassung erwirken können. Zwischen 2019 und 2022 sei er
– jeweils vor den Wahlen – öfters von unterschiedlichen Personen aus dem kriminellen Milieu und verkleideten Polizeibeamten bedroht worden. Diese Drohungen hätten jedoch im Jahr 2022 nachgelassen. Er persönlich habe auch an Treffen der Nationalen Bewegung teilgenommen, sei ansonsten aber politisch nicht aktiv gewesen. Seine Ehefrau habe sich mehr enga- giert. Sie habe Kontakte zu Nicht-Regierungsorganisationen und oppositi- onellen Parteien gepflegt. Darüber hinaus sei er wiederholt bei Autofahrten angehalten und gebüsst worden. Manchmal habe er Strafzettel von Orten erhalten, an denen er sich gar nicht aufgehalten gehabt habe. Er vermute, dass man ihn aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Schwester und seiner Ehefrau habe schikanieren wollen.
E-6565/2024 Seite 3 B.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes. Es sei für sie schwierig gewesen, die in Georgien enorm teuren Medikamente zu beschaffen, die D._______ benötige und die für ihn lebenswichtigen Therapien zu bekommen. Die Therapien seien nur bis zum Alter von vier Jahren bezahlt worden. Sie hätten sich wegen den Be- handlungskosten für D._______ bei Freunden, Verwandten und Banken verschuldet und seien bedroht worden, weil sie das ihnen geliehene Geld nicht hätten zurückzahlen können. Sie habe bei verschiedenen staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen um Unterstützung ersucht, aber nur einmal eine Geldspende von einer Parlamentarierin erhalten. Auf- grund der fehlenden Unterstützung für die Therapien und Medikamente von D._______ habe sie zusammen mit anderen Eltern von kranken Kin- dern Protestaktionen durchgeführt, wobei es zu unangenehmen Aufeinan- dertreffen mit Sicherheitskräften gekommen sei. Einmal habe sie bei einer Protestveranstaltung ein Polizeibeamter am Handgelenk verletzt. In der Folge sei sie öfters bei Auto-fahrten grundlos angehalten und gebüsst wor- den. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: ‒ (…) betreffend den Beschwerdeführer 4: ‒ Berichte des Département de Pédiatrie, G._______, vom 20. August 2023, 21. August 2023, und 25. August 2023; ‒ Austrittsberichte des H._______) vom 11. September 2023 und
2. November 2023; ‒ Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. Novem- ber 2023 mit Beilagen, Bericht Kantonsspital J._______, Augenklinik, vom 13. März 2024; ‒ ambulanter Bericht H._______ vom 21. Dezember 2023; ‒ ambulanter Bericht Neuropädiatrie, H._______ vom 8. April 2024; ‒ ambulanter Bericht Neuropsychologie, H._______ vom 17. Juni 2024; ‒ Terminvereinbarung vom 27. Mai 2024; ‒ Einladung Erstgespräch schulpsychologischer Dienst vom 28. Au- gust 2024; ‒ (…) betreffend die Beschwerdeführerin 2: ‒ Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, Kantonsspi- tal K._______ vom 26. Oktober 2023;
E-6565/2024 Seite 4 ‒ Zytopathologischer Befund, Universitätsspital L._______ vom 9. No- vember 2023; ‒ Einladung in kardiologische Sprechstunde, J._______, vom 30. No- vember 2023; ‒ Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. Novem- ber 2023 mit Beilagen; ‒ Einladung Kantonsspital J._______, Frauenklinik vom 17. November 2023; ‒ Austrittsbericht Kantonsspital K._______ vom 25. Oktober 2023; ‒ Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 mit Beilagen; ‒ Ausdrucke von Fotos von Kundgebungen in Georgien; ‒ Screenshot einer Parteiveranstaltung von M._______, auf welchem die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu sehen sind; ‒ Fotos der Schwester des Beschwerdeführers bei Parteiveranstaltungen. C. Am 31. Oktober 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden gestützt auf Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im er- weiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 (eröffnet am 18. September 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführen- den die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung
E-6565/2024 Seite 5 ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beschwerdebeilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: ‒ Ambulanter Bericht Neuropsychologie H._______ betreffend Beschwer- deführer 4 vom 17. Juni 2024; ‒ Austrittsbericht H._______ vom 21. Juni 2024; ‒ Ambulanter Bericht H._______ vom 13. Dezember 2023; ‒ Screenshot SMS-Nachricht; ‒ Arztbericht J._______ vom 22. April.2024 betreffend Beschwerdeführe- rin 2, mit Beilagen; ‒ Schwangerschaftsbestätigung, N._______, vom 17. September 2024; ‒ Anfrage Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2024. F. Der Instruktionsrichter setzte am 21. Oktober 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 wurden weitere Beweismittel ein- gereicht (Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 und Medikamentenrezept vom 22. Oktober 2024, Übersetzung der SMS-Nach- richt vom 31. März 2023, Zeitplan für die Rückzahlung eines Darlehens). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw El Uali Said als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn- ten und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 machten die Beschwerdeführenden
E-6565/2024 Seite 6 innert einmalig erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem reichten sie weitere medizi- nische Berichte ein (Schreiben des H._______ vom 4. November 2024, Ambulanter Bericht H._______ vom 28. Oktober 2024, Schulpsychologi- scher Fachbericht des Schulpsychologischen Diensts, Kanton O._______, vom 29. Oktober 2024). K. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2024 und 24. März 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Antwortschreiben des H._______ vom
19. Dezember 2024 auf Fragen der Rechtsvertretung zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers 4, Provisorischer Austrittsbericht Wochen- bett, Kantonsspital P._______ AG vom 27. Februar 2025 und Austrittsbe- richt Pflege Wochenbettnachbetreuung, Kantonsspital P._______ AG, vom
1. März 2025, beide betreffend die Beschwerdeführerin 2).
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1–4 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen. Der Beschwerdeführer 5 ist nach Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommen. Er wird in das Verfahren seiner Eltern
E-6565/2024 Seite 7 einbezogen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-rei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Der Bundesrat habe Georgien mit Beschluss vom 28. August 2019 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei den von den Beschwerdeführenden geschil- derten Schikanen und Drohungen durch Polizisten und Kriminelle handle es sich um Übergriffe durch Dritte sowie allenfalls amtsmissbräuchliche Handlungen einzelner Beamter, die vom georgischen Staat nicht gebilligt oder unterstützt würden. Es sei betroffenen Personen möglich und zumut- bar, mit rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Da die Beschwerdefüh- renden die erlittenen Nachteile nicht zur Anzeige gebracht hätten, könne den georgischen Behörden keine Unterlassung zur Last gelegt werden, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Zudem seien diese Umstände gemäss Dar- stellung der Beschwerdeführenden nicht ausschlaggebend für ihre Aus- reise gewesen, weshalb auch kein hinreichender Kausalzusammenhang zu dieser bestehe. Den von ihnen geschilderten Drohungen durch Gläubi- ger aufgrund ihrer Schulden fehle überdies ein asylrelevantes Motiv. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchte daher die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen.
E. 3.1.2 Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls als zulässig und zumutbar zu erachten. In Anbetracht des Al- ters der Kinder der Beschwerdeführenden erscheine ihre Reintegration in Georgien möglich und zumutbar. Die Epilepsie, wegen welcher der Sohn D._______ (aufgrund des bei ihm diagnostizierten (...)-Syndroms) in Behandlung sei, sei in Georgien grundsätzlich behandelbar. Neben dem Universal Health Care (UHC) Programm seien auch Leistungen staatlicher
E-6565/2024 Seite 8 Programme für beeinträchtigte Kinder erhältlich. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten würden zu einem grossen Teil durch diese Program- me sowie über die öffentliche Krankenversicherung übernommen. Seit 2013 existiere eine staatliche Krankenversicherung, die für Personen unter der Armutsgrenze bis zu 100% der Kosten übernehme. Die von D._______ benötigten Medikamente seien in Tiflis erhältlich. Es sei den Beschwerde- führenden somit zumutbar und möglich, die gesundheitlichen Beschwer- den von D._______ in Georgien behandeln zu lassen. Die von der Be- schwerdeführerin 2 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden keine gravierende Beeinträchtigung darstellen und deren Behandlung sei in Georgien ebenfalls möglich. Schliesslich stehe es den Beschwerdefüh- renden frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Sie würden über Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern verfügen und es sei ihnen daher möglich, selber für ihren Lebensunterhalt und allenfalls nicht abge- deckte Krankheitskosten aufzukommen. Überdies hätten sie im Heimat- staat zahlreiche Familienangehörige sowie im Ausland lebende Verwandte und würden somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Dem- nach sei davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger sei. Dieser Umstand sei in die Gesamt- beurteilung einzubeziehen. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dem Kindeswohl zu wenig Rechnung getra- gen und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So seien nicht alle Symptome des beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...)-Syndroms be- rücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass das Medikament "Ebix-Sirup" in Georgien nicht erhältlich sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen. Überdies seien die Ausführungen zur Verfügbarkeit und den Kosten bestimmter Medikamente und Therapien rein theoretische Natur und würden der konkreten familiä- ren und finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht genügend Rechnung tragen. Die Rente, welche D._______ erhalte, reiche kaum für die Behandlungskosten aus, und sie hätten sich bei mehreren Angehörigen und Banken verschuldet. Ebenso seien die entwicklungspsychologischen Probleme von D._______ nicht thematisiert worden. Auch die Beschwer- deführerin 2 leide unter diversen physischen und psychischen Gesund- heitsbeschwerden, namentlich einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung. Eigentlicher Grund für ihre Ausreise sei, abgesehen von ihrer finan- ziellen Situation, der Mangel an geeigneten Medikamenten in Georgien so- wie dass gemäss Aussagen eines georgischen Arztes angesichts der
E-6565/2024 Seite 9 Komplexität und Seltenheit der Erkrankung von D._______ eine adäquate Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die D._______ ge- mäss Arztbericht vom 24. Juni 2024 verschriebenen Medikamente seien in Georgien verfügbar. Auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das (...)-Syndrom verursachten Symptome sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, die Behandlung dort weiterzuführen. Namentlich existierten The- rapie- und Betreuungsangebote für Kinder mit Autismusspektrumstörun- gen und es seien auch schulische Programm für Kinder mit geistigen und physischen Beeinträchtigungen verfügbar. Die Erwägungen zur Finanzie- rung gewisser Behandlungen und der Kostenübernahme würden auf me- dizinischen Consulting-Recherchen basieren, die sich auf glaubwürdige Quellen stützen würden. Dass die Behandlung in Georgien nicht dem schweizerischen Standard entspreche, sei für die Beurteilung er Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs nicht massgeblich. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in Georgien ebenfalls gewährleistet sei.
E. 3.4 In ihrer Replik wandten die Beschwerdeführenden ein, das SEM stütze sich auf fünf Jahre alte allgemeine Informationen zum Gesundheitswesen Georgiens. Die Erkrankung von D._______ lasse sich nicht auf die medi- kamentöse Behandlung der Epilepsie und der Autismusspektrumstörung reduzieren. Es sei eine engmaschige Begleitung durch Spezialisten und Spezialistinnen erforderlich; aus den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, ob eine solche in Georgien gewährleistet wäre und unter wel- chen Bedingungen D._______ in die vom SEM erwähnten Programme auf- genommen würde. Diesbezüglich seien viele wichtige Fragen offen. Die gemäss Arztbericht vom 4. November 2024 notwendigen regelmässigen Kontrollen seien in Georgien nicht möglich.
E. 4.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist Folgendes festzustellen:
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
E-6565/2024 Seite 10 notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 und 4 in der an- gefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begrün- det, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen sei. Der Sachverhalt kann durch die von der Vorinstanz vorgenomme- nen Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien sowie durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichte als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass wei- tere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Um- stand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten- kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Ein- schätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.
E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbe- rechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6565/2024 Seite 11
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht abgelehnt hat. Nachdem das Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Be- schwerdeschrift nicht begründet wurde, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden.
E. 5.4 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es den Beschwer- deführenden nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Georgiens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 5.5 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab- gelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6565/2024 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-6565/2024 Seite 13 müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Be- schwerdeführenden 2 und 4 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravie- renden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzuläs- sigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-6565/2024 Seite 14
E. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf ge- schlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage ge- raten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über berufliche Erfah- rung in verschiedenen Branchen sowie über ein intaktes Beziehungsnetz im In- und Ausland, auf dessen Unterstützung sie sich nötigenfalls stützen können. Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
E. 7.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.3.4.2 Den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten betreffend D._______ lassen sich fol- gende Diagnosen entnehmen: (...)-Syndrom mit persistierenden epilepti- schen Anfällen, im Zusammenhang mit dieser Diagnose Verdacht auf Autismusspektrumstörung und Status nach Glaukomanfall, Einschlafstö- rung, schwere expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung im Rah- men der Grunderkrankung. Es erfolgt in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit den Medikamenten Valproat (Orfiril Sirup), Midazolam (Buccolam), Risperidon (Risperdal), Chloralhydrat, Melatonin, Macrogol (Laxipeg) sowie regelmässige Verlaufskontrollen. Ausserdem wird ein sprachheilpädagogisches Setting sowie eine Logopädie und Ergotherapie
E-6565/2024 Seite 15 als wünschbar erachtet (vgl. Ambulante Berichte H._______ vom 24. Juni 2024 und 4. November 2024).
E. 7.3.4.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behan- delbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4; E-4839/2023 vom 7. Fe- bruar 2024 E. 8.2.4, je m.w.H.). Insbesondere kann gestützt auf die Abklä- rungen des SEM davon ausgegangen werden, dass die D._______ ver- schriebenen Medikamente – respektive solche mit denselben Wirkstoffen
– in Georgien erhältlich sind (vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer D-1580/2019 vom 12. März 2020 E. 8.5; Oberverwaltungsgericht Mecklen- burg-Vorpommern, Erkenntnismittelliste Georgien, Stand 18.06.2025, < https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberverwaltungsge- richt/Service/Erkenntnismittellisten/Länderliste%20-%20Herkunftslän- der/Georgien/Dateien/2025-06-18-EL%20892-Georgien.pdf >, abgerufen am 15. September 2025). Ferner bieten verschiedene staatliche Institutio- nen und Nichtregierungsorganisationen Therapien und Rehabilitationspro- gramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen, einschliesslich Autismus- Spektrum-Störungen an (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer E- 301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1, E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.).
E. 7.3.4.4 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel der Beschwerdeführen- den zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie sich bereits verschuldet hätten, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie der- jenigen ihres Sohnes D._______ mit einem finanziellen Aufwand verbun- den sein kann. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfepro- gramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. das Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich – wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 8 f.)
– der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einfüh- rung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesund- heitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Feb- ruar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-4559/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.3.4, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2, je m.w.H.).
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E. 7.3.4.5 Unter diesen Umständen ist ein Abbruch der Therapie von D._______ im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu befürchten, sondern es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Be- handlung auch in Georgien gewährleistet ist. Es ist zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden eine bestmögliche Gesundheitsversorgung sowie eine optimale Förderung von D._______ wünschen. Indessen ver- mag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern bei- spielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 7.3.4.6 Die bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten Beschwerden (Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung, kleines Meningeom) sind nicht besonders gravierend, und es kann angesichts obiger Feststel- lungen davon ausgegangen werden, dass auch diese in Georgien behan- delbar sind.
E. 7.3.5 Schliesslich sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, das ge- mäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mitzuberücksichtigen ist, keine Gründe er- sichtlich, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würden. An- gesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund zwei Jahren ist – mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertretenen Be- schwerdeführenden – noch nicht von einer derartig fortgeschrittenen Assi- milierung der (…)- und (…)jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, dass dies eine eigentliche Entwurzelung im Heimat- staat zur Folge haben würde, welche eine Rückkehr der Kinder in den Hei- matstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff., 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6565/2024 Seite 17
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti- onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass- gebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
30. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insge- samt 14 Honorarstunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt
– wie in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 angekündigt – der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand – unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 24. März 2025 zu veranschlagenden Aufwands
– ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2'250.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-6565/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'250.‒ zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6565/2024 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Georgien, alle verbeiständet durch MLaw El Uali Said, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 reisten am 18. August 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ Asylgesuche. Am 31. August 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen; am 17. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin 2) und 24. Oktober 2023 (Beschwerdeführer 1) fanden Befragungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, sie seien in erster Linie wegen den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes D._______ und seiner Ehefrau ausgereist. D._______ leide an einer sehr seltenen Erkrankung, dem (...)-Syndrom. Die Invalidenrente, die er in Georgien erhalte, habe für die Bezahlung der Behandlungskosten nicht ausgereicht. Da die häufig erforderlichen Untersuchungen nicht bezahlt worden seien, hätten sie Schulden aufnehmen müssen. Sie hätten die von D._______ benötigten Medikamente nicht beschaffen und nur in reduziertem Umfang therapeutische Behandlungen durchführen lassen können. Schliesslich hätten die Ärzte in Georgien ihnen empfohlen, nach Westeuropa zu reisen, da die Behandlungsmöglichkeiten dort besser seien. Auch seine Ehefrau habe stressbedingt gesundheitliche Komplikationen erlitten; sie sei häufig in Ohnmacht gefallen. Im Weiteren sei seine Schwester früher Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen. Einmal sei er von Polizisten bedroht worden und aufgefordert worden, auf seine Schwester Druck auszuüben. Sie hätten ihn auf den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen. Sein Onkel, der (...) sei, habe seine Freilassung erwirken können. Zwischen 2019 und 2022 sei er - jeweils vor den Wahlen - öfters von unterschiedlichen Personen aus dem kriminellen Milieu und verkleideten Polizeibeamten bedroht worden. Diese Drohungen hätten jedoch im Jahr 2022 nachgelassen. Er persönlich habe auch an Treffen der Nationalen Bewegung teilgenommen, sei ansonsten aber politisch nicht aktiv gewesen. Seine Ehefrau habe sich mehr engagiert. Sie habe Kontakte zu Nicht-Regierungsorganisationen und oppositionellen Parteien gepflegt. Darüber hinaus sei er wiederholt bei Autofahrten angehalten und gebüsst worden. Manchmal habe er Strafzettel von Orten erhalten, an denen er sich gar nicht aufgehalten gehabt habe. Er vermute, dass man ihn aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Schwester und seiner Ehefrau habe schikanieren wollen. B.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes. Es sei für sie schwierig gewesen, die in Georgien enorm teuren Medikamente zu beschaffen, die D._______ benötige und die für ihn lebenswichtigen Therapien zu bekommen. Die Therapien seien nur bis zum Alter von vier Jahren bezahlt worden. Sie hätten sich wegen den Behandlungskosten für D._______ bei Freunden, Verwandten und Banken verschuldet und seien bedroht worden, weil sie das ihnen geliehene Geld nicht hätten zurückzahlen können. Sie habe bei verschiedenen staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen um Unterstützung ersucht, aber nur einmal eine Geldspende von einer Parlamentarierin erhalten. Aufgrund der fehlenden Unterstützung für die Therapien und Medikamente von D._______ habe sie zusammen mit anderen Eltern von kranken Kindern Protestaktionen durchgeführt, wobei es zu unangenehmen Aufeinandertreffen mit Sicherheitskräften gekommen sei. Einmal habe sie bei einer Protestveranstaltung ein Polizeibeamter am Handgelenk verletzt. In der Folge sei sie öfters bei Auto-fahrten grundlos angehalten und gebüsst worden. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: (...) betreffend den Beschwerdeführer 4: Berichte des Département de Pédiatrie, G._______, vom 20. August 2023, 21. August 2023, und 25. August 2023; Austrittsberichte des H._______) vom 11. September 2023 und 2. November 2023; Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. November 2023 mit Beilagen, Bericht Kantonsspital J._______, Augenklinik, vom 13. März 2024; ambulanter Bericht H._______ vom 21. Dezember 2023; ambulanter Bericht Neuropädiatrie, H._______ vom 8. April 2024; ambulanter Bericht Neuropsychologie, H._______ vom 17. Juni 2024; Terminvereinbarung vom 27. Mai 2024; Einladung Erstgespräch schulpsychologischer Dienst vom 28. Au-gust 2024; (...) betreffend die Beschwerdeführerin 2: Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, Kantonsspital K._______ vom 26. Oktober 2023; Zytopathologischer Befund, Universitätsspital L._______ vom 9. November 2023; Einladung in kardiologische Sprechstunde, J._______, vom 30. November 2023; Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. November 2023 mit Beilagen; Einladung Kantonsspital J._______, Frauenklinik vom 17. November 2023; Austrittsbericht Kantonsspital K._______ vom 25. Oktober 2023; Austrittsblatt Pflege Bundesasylzentrum I._______ vom 6. November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 mit Beilagen; Ausdrucke von Fotos von Kundgebungen in Georgien; Screenshot einer Parteiveranstaltung von M._______, auf welchem die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu sehen sind; Fotos der Schwester des Beschwerdeführers bei Parteiveranstaltungen. C. Am 31. Oktober 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden gestützt auf Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 (eröffnet am 18. September 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beschwerdebeilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ambulanter Bericht Neuropsychologie H._______ betreffend Beschwerdeführer 4 vom 17. Juni 2024; Austrittsbericht H._______ vom 21. Juni 2024; Ambulanter Bericht H._______ vom 13. Dezember 2023; Screenshot SMS-Nachricht; Arztbericht J._______ vom 22. April.2024 betreffend Beschwerdeführerin 2, mit Beilagen; Schwangerschaftsbestätigung, N._______, vom 17. September 2024; Anfrage Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2024. F. Der Instruktionsrichter setzte am 21. Oktober 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 wurden weitere Beweismittel ein-gereicht (Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 und Medikamentenrezept vom 22. Oktober 2024, Übersetzung der SMS-Nachricht vom 31. März 2023, Zeitplan für die Rückzahlung eines Darlehens). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw El Uali Said als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 machten die Beschwerdeführenden innert einmalig erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem reichten sie weitere medizinische Berichte ein (Schreiben des H._______ vom 4. November 2024, Ambulanter Bericht H._______ vom 28. Oktober 2024, Schulpsychologischer Fachbericht des Schulpsychologischen Diensts, Kanton O._______, vom 29. Oktober 2024). K. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2024 und 24. März 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Antwortschreiben des H._______ vom 19. Dezember 2024 auf Fragen der Rechtsvertretung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4, Provisorischer Austrittsbericht Wochenbett, Kantonsspital P._______ AG vom 27. Februar 2025 und Austrittsbericht Pflege Wochenbettnachbetreuung, Kantonsspital P._______ AG, vom 1. März 2025, beide betreffend die Beschwerdeführerin 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1-4 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Der Beschwerdeführer 5 ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommen. Er wird in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Der Bundesrat habe Georgien mit Beschluss vom 28. August 2019 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Schikanen und Drohungen durch Polizisten und Kriminelle handle es sich um Übergriffe durch Dritte sowie allenfalls amtsmissbräuchliche Handlungen einzelner Beamter, die vom georgischen Staat nicht gebilligt oder unterstützt würden. Es sei betroffenen Personen möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Da die Beschwerdeführenden die erlittenen Nachteile nicht zur Anzeige gebracht hätten, könne den georgischen Behörden keine Unterlassung zur Last gelegt werden, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Zudem seien diese Umstände gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen, weshalb auch kein hinreichender Kausalzusammenhang zu dieser bestehe. Den von ihnen geschilderten Drohungen durch Gläubiger aufgrund ihrer Schulden fehle überdies ein asylrelevantes Motiv. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchte daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. 3.1.2 Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls als zulässig und zumutbar zu erachten. In Anbetracht des Alters der Kinder der Beschwerdeführenden erscheine ihre Reintegration in Georgien möglich und zumutbar. Die Epilepsie, wegen welcher der Sohn D._______ (aufgrund des bei ihm diagnostizierten (...)-Syndroms) in Behandlung sei, sei in Georgien grundsätzlich behandelbar. Neben dem Universal Health Care (UHC) Programm seien auch Leistungen staatlicher Programme für beeinträchtigte Kinder erhältlich. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten würden zu einem grossen Teil durch diese Program-me sowie über die öffentliche Krankenversicherung übernommen. Seit 2013 existiere eine staatliche Krankenversicherung, die für Personen unter der Armutsgrenze bis zu 100% der Kosten übernehme. Die von D._______ benötigten Medikamente seien in Tiflis erhältlich. Es sei den Beschwerdeführenden somit zumutbar und möglich, die gesundheitlichen Beschwerden von D._______ in Georgien behandeln zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden keine gravierende Beeinträchtigung darstellen und deren Behandlung sei in Georgien ebenfalls möglich. Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Sie würden über Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern verfügen und es sei ihnen daher möglich, selber für ihren Lebensunterhalt und allenfalls nicht abgedeckte Krankheitskosten aufzukommen. Überdies hätten sie im Heimatstaat zahlreiche Familienangehörige sowie im Ausland lebende Verwandte und würden somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Demnach sei davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger sei. Dieser Umstand sei in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dem Kindeswohl zu wenig Rechnung getragen und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So seien nicht alle Symptome des beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...)-Syndroms berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass das Medikament "Ebix-Sirup" in Georgien nicht erhältlich sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen. Überdies seien die Ausführungen zur Verfügbarkeit und den Kosten bestimmter Medikamente und Therapien rein theoretische Natur und würden der konkreten familiären und finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht genügend Rechnung tragen. Die Rente, welche D._______ erhalte, reiche kaum für die Behandlungskosten aus, und sie hätten sich bei mehreren Angehörigen und Banken verschuldet. Ebenso seien die entwicklungspsychologischen Probleme von D._______ nicht thematisiert worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 leide unter diversen physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden, namentlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eigentlicher Grund für ihre Ausreise sei, abgesehen von ihrer finanziellen Situation, der Mangel an geeigneten Medikamenten in Georgien sowie dass gemäss Aussagen eines georgischen Arztes angesichts der Komplexität und Seltenheit der Erkrankung von D._______ eine adäquate Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die D._______ gemäss Arztbericht vom 24. Juni 2024 verschriebenen Medikamente seien in Georgien verfügbar. Auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das (...)-Syndrom verursachten Symptome sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, die Behandlung dort weiterzuführen. Namentlich existierten Therapie- und Betreuungsangebote für Kinder mit Autismusspektrumstörungen und es seien auch schulische Programm für Kinder mit geistigen und physischen Beeinträchtigungen verfügbar. Die Erwägungen zur Finanzierung gewisser Behandlungen und der Kostenübernahme würden auf medizinischen Consulting-Recherchen basieren, die sich auf glaubwürdige Quellen stützen würden. Dass die Behandlung in Georgien nicht dem schweizerischen Standard entspreche, sei für die Beurteilung er Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht massgeblich. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in Georgien ebenfalls gewährleistet sei. 3.4 In ihrer Replik wandten die Beschwerdeführenden ein, das SEM stütze sich auf fünf Jahre alte allgemeine Informationen zum Gesundheitswesen Georgiens. Die Erkrankung von D._______ lasse sich nicht auf die medikamentöse Behandlung der Epilepsie und der Autismusspektrumstörung reduzieren. Es sei eine engmaschige Begleitung durch Spezialisten und Spezialistinnen erforderlich; aus den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, ob eine solche in Georgien gewährleistet wäre und unter welchen Bedingungen D._______ in die vom SEM erwähnten Programme aufgenommen würde. Diesbezüglich seien viele wichtige Fragen offen. Die gemäss Arztbericht vom 4. November 2024 notwendigen regelmässigen Kontrollen seien in Georgien nicht möglich. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 und 4 in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann durch die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Georgien sowie durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichte als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Nachdem das Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Georgiens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 5.5 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 2 und 4 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen sowie über ein intaktes Beziehungsnetz im In- und Ausland, auf dessen Unterstützung sie sich nötigenfalls stützen können. Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 7.3.4 7.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.4.2 Den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten betreffend D._______ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: (...)-Syndrom mit persistierenden epileptischen Anfällen, im Zusammenhang mit dieser Diagnose Verdacht auf Autismusspektrumstörung und Status nach Glaukomanfall, Einschlafstörung, schwere expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung im Rahmen der Grunderkrankung. Es erfolgt in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit den Medikamenten Valproat (Orfiril Sirup), Midazolam (Buccolam), Risperidon (Risperdal), Chloralhydrat, Melatonin, Macrogol (Laxipeg) sowie regelmässige Verlaufskontrollen. Ausserdem wird ein sprachheilpädagogisches Setting sowie eine Logopädie und Ergotherapie als wünschbar erachtet (vgl. Ambulante Berichte H._______ vom 24. Juni 2024 und 4. November 2024). 7.3.4.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4; E-4839/2023 vom 7. Fe-bruar 2024 E. 8.2.4, je m.w.H.). Insbesondere kann gestützt auf die Abklärungen des SEM davon ausgegangen werden, dass die D._______ verschriebenen Medikamente - respektive solche mit denselben Wirkstoffen - in Georgien erhältlich sind (vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer D-1580/2019 vom 12. März 2020 E. 8.5; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Erkenntnismittelliste Georgien, Stand 18.06.2025, , abgerufen am 15. September 2025). Ferner bieten verschiedene staatliche Institutionen und Nichtregierungsorganisationen Therapien und Rehabilitationsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen, einschliesslich Autismus-Spektrum-Störungen an (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1, E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.). 7.3.4.4 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel der Beschwerdeführenden zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie sich bereits verschuldet hätten, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie derjenigen ihres Sohnes D._______ mit einem finanziellen Aufwand verbunden sein kann. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. das Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich - wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 8 f.) - der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-4559/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.3.4, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2, je m.w.H.). 7.3.4.5 Unter diesen Umständen ist ein Abbruch der Therapie von D._______ im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu befürchten, sondern es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung auch in Georgien gewährleistet ist. Es ist zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden eine bestmögliche Gesundheitsversorgung sowie eine optimale Förderung von D._______ wünschen. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 7.3.4.6 Die bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten Beschwerden (Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung, kleines Meningeom) sind nicht besonders gravierend, und es kann angesichts obiger Feststellungen davon ausgegangen werden, dass auch diese in Georgien behandelbar sind. 7.3.5 Schliesslich sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mitzuberücksichtigen ist, keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würden. Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund zwei Jahren ist - mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertretenen Beschwerdeführenden - noch nicht von einer derartig fortgeschrittenen Assimilierung der (...)- und (...)jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, dass dies eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben würde, welche eine Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff., 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass-gebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 14 Honorarstunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt - wie in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 angekündigt - der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand - unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 24. März 2025 zu veranschlagenden Aufwands - ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2'250.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'250. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: