Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1–3 verliessen ihre Heimat am (…). August 2022 und suchten am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine beglaubigte Übersetzung eines georgischen Arztberichts, datiert auf den
3. August 2022, ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer 3 an spastischer Tetraplegie leide und aufgrund dieser Erkrankung motori- sche Störungen habe (u.a. kein eigenständiges Sitzen und Aufstehen, kein Gehen, beeinträchtigte Reflexe in den Gliedmassen) und nicht sprechen könne. Zur alltäglichen medikamentösen Behandlung der Erkrankung wur- den die Medikamente Elkar und Depakine empfohlen. Bei epileptischen Anfällen wurde zusätzlich Diazepam empfohlen. Als Behandlung wird im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms eine komplexe Neurorehabilita- tion/Kinderhabilitation unter Einbezug eines Physio- und Ergotherapeuten, eines Psychologen und eines Logopäden empfohlen. C. Am 10. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (Eltern) zu ihren Asylgründen an. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie zusammen mit ihrem Sohn (Be- schwerdeführer 3) beim Vater des Beschwerdeführers 1 im Dorf E._______ gewohnt hätten. Die Mütter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 würden sich derzeit unabhängig voneinander in Ita- lien aufhalten, seien jedoch arbeitslos. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit des Be- schwerdeführers 3 habe die Beschwerdeführerin 2 in der Heimat nie aus- serhäuslich gearbeitet. Finanziell seien sie vom Vater des Beschwerdefüh- rers 1 unterstützt worden, der auf seinem Grundstück Gemüse und Kräuter anbaue und diese verkaufe. Als Asylgründe gaben sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers 3 (Querschnittlähmung und Mikrozephalie sowie Epilep- sie) an, deren Behandlung in Georgien zu keinen wesentlichen Verbesse- rungen geführt habe. Des Weiteren hätten sie für die anfallenden Behand- lungs- und Medikamentenkosten lediglich eine kleine Invalidenrente erhal- ten, weswegen sie viele Leistungen selbst bezahlt hätten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Von der Einreise in die Schweiz
E-1187/2024 Seite 3 hätten sie sich eine genauere Diagnose, eine bessere Behandlung und da- mit eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers 3 versprochen. Zudem sei der Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner Behinderung von den Dorfbewohnerinnen und -bewohnern gemieden und ausgegrenzt worden. Schliesslich fügten sie an, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Georgien sterben würde. D. D.a Am 15. November 2022 wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 mehrere Arztberichte von in der Schweiz durchgeführten Behandlungen nachgereicht. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass er unter anderem an cerebraler Bewegungsstörung (armbetonte Spastizität linksseitig, mus- kuläre Hypotonie und beidseitigen Knick-Senkfüssen) und an beidseitigem Kryptorchismus (Hodenhochstand) leide. Zur Behandlung wird ihm Depa- kine, Elkar und Diazepam verschrieben. Ausserdem sei Physiotherapie, eine Anpassung von Hilfsmitteln (Orthesen, Stehbrett und Reha-Buggy) sowie eine Anbindung an die neurologische Sprechstunde indiziert. D.b Ebenfalls am 15. November 2022 wurden zwei Arztberichte in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nachgereicht. Darin wird festgehalten, dass sie sich einer Cholezystektomie (chirurgische Entfernung der Gallenblase) unterziehen musste. E. Am 17. November 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und wies die Beschwer- deführenden mit separater Verfügung datiert auf den 21. November 2022 dem Aufenthaltskanton F._______ zu. F. Zwischen November 2022 und November 2023 wurden weitere Doku- mente eingereicht, namentlich betreffend Mandatierung der Rechtsvertre- tung im erweiterten Verfahren, Beendigung ebendieses Mandatsverhältnis- ses, Mandatierung einer externen Rechtsvertretung, medizinische Versor- gung und Schulpflege des Beschwerdeführers 3. G. Mit medizinischem Consulting der Sektion Analysen des SEM, datiert auf den 9. Januar 2024, wurde zu Fragen in Bezug auf die medizinische Ver- sorgung in Georgien Stellung genommen. Insbesondere wird darin er- wähnt, dass die vom Beschwerdeführer 3 benötigten Medikamente und
E-1187/2024 Seite 4 sowohl Physio- und Ergotherapie als auch Logopädie in Georgien verfüg- bar seien. Bezüglich der weiteren Inhalte wird auf das medizinische Con- sulting verwiesen (vgl. SEM-Akte 51/4). H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 – eröffnet am 24. Januar 2024 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv- ziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wur- den die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung dieses Entscheids, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylge- währung ersucht; eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses beantragt. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Voll- macht der Rechtsvertretung eine fallbezogene Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie zwei Schulberichte vom
2. Oktober 2023 (bereits in den Akten gewesen) und 15. Februar 2024 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur fristgerechten Einreichung einer Fürsorge- bestätigung auf und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, die Beschwerdeführenden könn- ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein.
E-1187/2024 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden den Nachweis ihrer Fürsorgebedürftigkeit ein. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzen- den Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. L. Am 18. März 2024 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- renden die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsver- beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. M. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2024 eine Replik ein und hielten an den Rechtsbegehren fest. N. N.a Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Rechtsvertreter seine Ho- norarnote ein. N.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte er in Bezug auf den Beschwer- deführer 3 eine auf den 4. Dezember 2024 datierte Rehabilitationskontrolle des Universitätskinderspitals F._______ und eine Einschätzung des funk- tionalen Sehens vom 3. April 2025 nach.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1187/2024 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1–3 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen. Die Beschwerdeführerin 4 ist (…) zur Welt gekommen. Sie wird in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Der Bundesrat habe Georgien mit Beschluss vom 28. August 2019 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall jedoch aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorbringen, ihr Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer 3) werde von anderen Einwohnerinnen und Einwohnern des Wohnorts aufgrund seiner gesundheitlichen Beein- trächtigung gemieden beziehungsweise ausgegrenzt, handle es sich um keine Nachteile, welchen flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, da sie Ausdruck ihrer persönlichen Situation seien. Schliesslich stelle ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 3 – die hauptursächlich für die Ausreise aus Georgien gewesen sei – keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung dar.
E-1187/2024 Seite 7 Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichte das SEM sodann auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 3.1.2 Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere unter dem Aspekt der medizinischen Vorbringen (für den Beschwerdeführer 3: Zerebralparese bzw. Mikrozephalie, epileptische Anfälle, sprachliche Entwicklungsstörun- gen, Schwerhörigkeit, beidseitiger Kryptorchismus; für den Beschwerde- führer 1: Rückenschmerzen; für die Beschwerdeführerin 2: Cholezystekto- mie, Schlafprobleme und Schwangerschaft) als zulässig und zumutbar zu erachten, da eine entsprechende Behandlung in Georgien faktisch zugäng- lich und die medizinische Grundversorgung in Georgien grundsätzlich seit der Einführung der staatlich finanzierten Krankenversicherung "Universal Health Care" (UHC) im Februar 2013 gewährleistet sei. Im Rahmen dieses UHC-Programms würden für behinderte Kinder ambulante Leistungen beim Hausarzt und nach einer Überweisung ebenfalls Dienstleistungen von Fachärzten zu 100 % übernommen. Ausserdem existiere ein Sozialhil- feprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das die kostenlose Krankenversicherung mit einschliesse. Konkret seien gemäss medizinischem Consulting bei epileptischen Anfäl- len Langzeit-Videoenzephalographien (EEG) und Beratungen durch Spe- zialisten vorgesehen, planmässige chirurgische Eingriffe und stationäre Notfallaufnahmen würden bei behinderten Kindern zum Grossteil über- nommen, urologische Behandlungen seien verfügbar und die Medikamen- tenkosten würden im Rahmen der Jahresobergrenze zu 100 % finanziert. Ebenfalls seien die vom Beschwerdeführer 3 benötigte Physio- und Ergo- therapie, sowie eine Sonderbeschulung in Georgien vorhanden und die Kosten seien für behinderte Kinder vollständig vom Staat gedeckt. Schliesslich sei ebenfalls das vom Kind derzeit benötigte Medikament Depakine in der ehemaligen Wohnregion der Beschwerdeführenden er- hältlich. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschrit- ten werde. Diese Erkenntnisse würden auch die Aussagen der Beschwer- deführenden 1 und 2 in den Anhörungsprotokollen belegen, gemäss deren sie vor ihrer Ausreise die medizinischen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers 3 mit Therapie und Medikamenten hätten behandeln las- sen können und vom Staat eine Invalidenrente erhalten hätten.
E-1187/2024 Seite 8 Die von den Beschwerdeführenden 1 und 3 vorgebrachten gesundheitli- chen Beschwerden würden zudem auch keine gravierende Beeinträchti- gung darstellen und deren Behandlung sei in Georgien ebenfalls möglich. Es sei den Beschwerdeführenden somit zumutbar und möglich, ihre ge- sundheitlichen Beschwerden in Georgien behandeln zu lassen. Schliesslich würden auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden über eine Schulbildung verfügen, wobei ersterer ebenfalls Berufserfahrung vorweise. Sie würden in Georgien über Verwandte verfü- gen, welche sie materiell und anderweitig bei der Wiedereingliederung un- terstützen könnten. Ausserdem bestehe mit oben erwähntem Sozialhilfe- programm die Möglichkeit, dieses bei nicht ausreichenden Finanzen in An- spruch zu nehmen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden liessen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausführen:
E. 3.2.1 Für den Beschwerdeführer 3 hätten sie in Georgien nie eine überzeu- gende Diagnose erhalten und seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Die Familie habe ausserdem keine genügende finanzielle Hilfe vom georgischen Staat erhalten und ihr Sohn sei von den Dorfbewoh- nerinnen und Dorfbewohnern gemieden und ausgegrenzt worden. Aus den beim SEM eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer 3 aufgrund der Behandlungen in der Schweiz erste Fortschritte habe machen können und eine weitere Entwicklung stark vom Vorhandensein einer weiteren heilpädagogischen Beschulung und von Hilfsmitteln abhän- gig sei. Ohne diese Rahmenbedingungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 sein Entwicklungspotential werde ausschöp- fen können.
E. 3.2.2 Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe in Anbetracht der Schwere der Mehrfachbehinderung und der der Beschwerde beigelegten Auskunft der SFH, welche dem medizinischen Consulting des SEM in mehreren Punkten widerspreche, den Untersuchungsgrundsatz aufgrund einer man- gelhaften Abklärung verletzt. So gebe es in Georgien aktuell keine öffentli- che Bildungseinrichtung, die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 3 gerecht werden könne. Auch weise die UHC Mängel auf; es werde nur ein kleiner Teil der Kosten der notwendigen Physiotherapie abgedeckt und für behinderte Kinder gebe es eine Obergrenze für die Finanzierung von Me- dikamenten, welche bei umgerechnet Fr. 200.– liege.
E-1187/2024 Seite 9
E. 3.2.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft bringen die Beschwerdefüh- renden vor, sie hätten in glaubhafter Weise darlegen können, dass der Be- schwerdeführer 3 aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Einer solchen Diskriminierung würde er auch bei einer allfälligen Rückkehr ausgesetzt sein, was auf die Dauer bei ihm und seinen Eltern zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. Dies werde auch durch die Auskunft der SFH gestützt, welche belege, dass Menschen mit Behin- derung zu einer der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes ge- hören würden.
E. 3.2.4 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs rügen die Beschwerdeführen- den, dass dieser insbesondere unter der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]) nicht zumutbar sei. Das Kindeswohl sei nämlich nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Auf- grund der in der Schweiz durch Hilfsmittel und Therapie erzielten Fort- schritte des Beschwerdeführers 3 könne sich dieser erstmals autonom oder teilautonom in Räumen bewegen, über Gebärdensprache und Pikto- gramme kommunizieren und mit seinen Mitmenschen interagieren. Ein Entzug der aktuellen Schulung und der damit verbundenen Behandlungen würde gemäss Bericht der heilpädagogischen Schule zu einer Stagnation oder schlimmstenfalls zu einer Degeneration und damit verbunden auch zu körperlichen und psychischen Beschwerden führen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere er- gebe sich anhand der Aussagen der beschwerdeführenden Eltern während der Anhörung zu den Asylgründen, dass diese Georgien vornehmlich we- gen der Unzufriedenheit mit der medizinischen Behandlung des Beschwer- deführers 3 verlassen hätten und nicht – wie in der Beschwerdeschrift be- hauptet –, weil sie sich infolge des Verhaltens der Gesellschaft an ihrem Wohnort so stark diskriminiert gefühlt hätten, dass sich bei ihnen ein uner- träglicher psychischer Druck aufgebaut habe. Des Weiteren sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien ernst- hafte Versuche unternommen hätten, das dort vorhandene und in der Ver- fügung erwähnte Therapieangebot für Kinder mit Behinderungen zu nut- zen. Deswegen greife die Aussage, dass es in Georgien für die gesund- heitlichen Beschwerden keine adäquaten Einrichtungen und zahlbaren Be- handlungsmöglichkeiten gebe, zu kurz. Insbesondere sei für die Beurtei-
E-1187/2024 Seite 10 lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht massgeblich, dass die Behandlung in Georgien nicht dem schweizerischen Standard ent- spreche. Im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass selbst eine Nicht- inanspruchnahme des erwähnten Therapie- und Bildungsangebots nicht zu einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben für den Beschwerde- führer 3 führen würde. Es würden demnach keine relevanten Faktoren ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 3.4 In ihrer Replik wandten die Beschwerdeführenden ein, das SEM habe in seiner Vernehmlassung keine neuen Informationen präsentiert, habe demnach keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit erneut keine angemessene Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorgenommen. Vielmehr begnüge sich das SEM damit, auf eine Organisation in Tbilissi hinzuweisen, welche ein umfassendes Angebot für Kinder mit verschiedenen Entwicklungsstörungen habe. Dabei werde aber nicht klar, ob diese Organisation tatsächlich in der Lage wäre, die Betreu- ung des Beschwerdeführers 3 vollumfänglich sicherzustellen und wie eine solche Behandlung für die Beschwerdeführenden finanzierbar wäre; das SEM verkenne überdies, dass sich diese 200 Kilometer vom bisherigen Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt befinde. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die sich widersprechenden Aussagen der Auskunft der SFH und des medizinischen Consultings be- züglich der Betreuungssituation in Georgien einzuordnen. Das SEM habe sich mit diesen divergierenden Aussagen zwingend auseinanderzusetzen, damit es nicht zu einer Verletzung des Kindeswohls komme.
E. 4.1 Soweit in der Beschwerde formell geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtli- chen Gehörs gerügt wird, ist Folgendes festzustellen:
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
E-1187/2024 Seite 11 fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend be- gründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann durch die von der Vorinstanz vorge- nommene einzelfallspezifische Abklärung zur medizinischen Versorgung in Georgien (vgl. medizinisches Consulting) sowie durch die von den Be- schwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichte als ausreichend er- stellt erachtet werden; es ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen
– insbesondere eine Botschaftsabklärung – erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.
E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbe- rechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-1187/2024 Seite 12 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht abgelehnt hat. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden Georgien im Wesentlichen aufgrund der gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 verlassen haben und nicht, weil eine Diskriminierung durch die Dorfbewohnerinnen und Dorfbe- wohner zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Im Übri- gen weisen die geltend gemachten Behelligungen durch Nachbarn offen- sichtlich nicht die für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks erforderliche Intensität auf.
E. 5.4 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es den Beschwer- deführenden nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Georgiens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 5.5 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab- gelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1187/2024 Seite 13
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E-1187/2024 Seite 14
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1187/2024 Seite 15
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit sub- stanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf ge- schlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage ge- raten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen beide über eine schuli- sche Bildung, der Beschwerdeführer 1 ebenfalls über berufliche Erfahrung. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden über ein intaktes Bezie- hungsnetz im In- und Ausland, auf dessen Unterstützung sie sich nötigen- falls materiell und anderweitig stützen können. Sollten die finanziellen Ver- hältnisse nicht ausreichen, um insbesondere die Betreuung und Behand- lung des Beschwerdeführers 3 sicherzustellen, besteht in Georgien mithin die Möglichkeit, Leistungen des Sozialhilfeprogramms in Anspruch zu neh- men. Dieses steht Personen unter der Armutsgrenze zu (vgl. Urteil des BVGer E-4332/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 8.4.5). Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
E. 7.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
E-1187/2024 Seite 16 schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.3.4.2 Den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer 3 las- sen sich folgende Diagnosen entnehmen: sprachbetonte Entwicklungsstö- rung, linksbetonte bilaterale spastische cerebrale Bewegungsstörung, Knick-Senkfüsse beidseitig, bilaterale hochgradig an Taubheit grenzende sensineurale Schwerhörigkeit, Mikrozephalie, strukturelle Epilepsie, beid- seitiger Kryptorchismus sowie Verdacht auf Sehschwäche. Zur Behand- lung erfolgen in erster Linie Physio-, Ergo- und Logopädie sowie der Ein- satz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl, Hörgeräte sowie Unterschenkel- orthesen). Ausserdem erfolgt eine medikamentöse Behandlung der Epilep- sie mit Depakine Sirup (dreimal 200 mg pro Tag; vgl. Bericht des Universi- tätskinderspitals F._______ vom 4. Dezember 2024).
E. 7.3.4.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behan- delbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-6565/2024 vom 15. September 2025 E. 7.3.4.3; Urteil des BVGer D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4, je m.w.H.). Ebenfalls kann ge- stützt auf das medizinische Consulting des SEM davon ausgegangen wer- den, dass die dem Beschwerdeführer 3 verschriebenen Therapien und das ihm gegen die epileptischen Anfälle verschriebene Medikament – respek- tive solche mit denselben Wirkstoffen – in Georgien erhältlich sind (vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Erkennt- nismittelliste Georgien, Stand 19.12.2024, < https://www.mv-justiz.de/sta- tic/MVJ/Gerichte/Oberverwaltungsgericht/Service/Erkenntnismittellisten/L %C3%A4nderliste%20-%20Herkunftsl%C3%A4nder/Georgien/Dateien/2 024-12-19-EL%20817-Georgien.pdf >, abgerufen am 20. Oktober 2025). Ferner bieten verschiedene staatliche Institutionen und Nichtregierungs- organisationen Therapien – insbesondere Ergo- und Sprachtherapie – und Rehabilitationsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen an (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1, E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.). Es steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf frei, sich in der Nähe eines solchen Zent- rums niederzulassen.
E-1187/2024 Seite 17
E. 7.3.4.4 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel der Beschwerdeführen- den zur Finanzierung weiterer Behandlungen, verkennt das Bundesverwal- tungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung des Be- schwerdeführers 3 mit einem finanziellen Aufwand verbunden sein kann. Jedoch übernimmt das staatliche Krankenversicherungssystem gemäss dem ausführlichen medizinischen Consulting des SEM für Kinder mit Be- hinderungen die gesamten Kosten für ambulante Leistungen beim Haus- oder Bezirksarzt, Leistungen von Fachärzten, an die ein solcher Patient vom Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt überwiesen wird, sowie die für die Fest- stellung des Behindertenstatus erforderlichen Untersuchungen, mit Aus- nahme von "High-Tech-Untersuchungen". Bei Epilepsie sind unter ande- rem EEG und Beratungen durch Spezialisten vorgesehen. Für behinderte Kinder werden geplante chirurgische Eingriffe und stationäre Notfallbe- handlungen zu 80 % und die Kosten für Medikamente zu 75 % bis zu einer jährlichen Obergrenze von 300 GEL (ca. Fr. 94.30) für Epilepsie übernom- men. Für Kinder mit Epilepsie werden stationäre und ambulante Konsulta- tionen sowie Behandlungen durch einen Kinderneurologen zu 70 % von der staatlichen Krankenversicherung übernommen, 30 % gehen zu Lasten des Patienten. Für Kinder mit Behinderung schliesslich werden Physio- und Ergotherapie sowie Sonderbeschulung vollständig vom georgischen Staat finanziert (vgl. hierzu ebenfalls Urteil des BVGer E-301/2022 vom 29. Ja- nuar 2025 E. 6.3.1). Aufgrund der eben erläuterten medizinischen Infrastruktur in Georgien geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwer- deführenden insbesondere die medizinischen Beschwerden des Be- schwerdeführers 3 dort (weiter) behandeln lassen können. Sowohl das zur Behandlung des Beschwerdeführers 3 notwenige Medikament als auch die notwendigen Therapien sind in Georgien verfügbar. Dass die Beschwerde- führenden das Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem verloren haben sollen, vermag hieran nichts zu ändern. Es steht ihnen frei, die von den Schweizer Ärzten erarbeiteten Diagnosen in Georgien vorzulegen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 3 bereits verschie- dene medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen hat und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien er- neut aufzunehmen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizini- scher Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
E. 7.3.5 Dass die vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben E. 3.1.2) dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien entgegenstehen würden, wird in der Be- schwerde zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 7.3.6.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindes- wohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefähr- det ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.).
E. 7.3.6.2 Zunächst ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers 3 festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung erschei- nen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts und wie oben bereits ausgeführt wurde, verfügt Georgien über ein funktionie- rendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren Fort- schritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom 19. Sep- tember 2019 S. 10, E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversi- cherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGer E-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2, D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festge- stellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet ist.
E. 7.3.6.3 Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund drei Jahren ist – mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertrete- nen Beschwerdeführenden – noch nicht von einer derartig fortgeschritte- nen Assimilierung der (…)- und (…)jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, dass dies eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben würde, welche eine Rückkehr der Kinder in
E-1187/2024 Seite 19 den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahms- weise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrations-grads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff., 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Demnach sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Geor- gien entgegenstehen würden.
E. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rück- kehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei al- lein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbar- keit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti- onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E-1187/2024 Seite 20 10. Mit der Zwischenverfügung vom 18. März 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
19. April 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 7.75 Honorarstunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt – wie in der Zwischenverfügung angekündigt – der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem Rechtsbei- stand – unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 19. Mai 2025 – ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1'250.– durch die Gerichts- kasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1187/2024 Seite 21
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 18. März 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. April 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 7.75 Honorarstunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt - wie in der Zwischenverfügung angekündigt - der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand - unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 19. Mai 2025 - ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1'250.- durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-1187/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw Ruedy Bollack, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1187/2024 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Georgien, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 verliessen ihre Heimat am (...). August 2022 und suchten am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine beglaubigte Übersetzung eines georgischen Arztberichts, datiert auf den 3. August 2022, ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer 3 an spastischer Tetraplegie leide und aufgrund dieser Erkrankung motorische Störungen habe (u.a. kein eigenständiges Sitzen und Aufstehen, kein Gehen, beeinträchtigte Reflexe in den Gliedmassen) und nicht sprechen könne. Zur alltäglichen medikamentösen Behandlung der Erkrankung wurden die Medikamente Elkar und Depakine empfohlen. Bei epileptischen Anfällen wurde zusätzlich Diazepam empfohlen. Als Behandlung wird im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms eine komplexe Neurorehabilitation/Kinderhabilitation unter Einbezug eines Physio- und Ergotherapeuten, eines Psychologen und eines Logopäden empfohlen. C. Am 10. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (Eltern) zu ihren Asylgründen an. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 3) beim Vater des Beschwerdeführers 1 im Dorf E._______ gewohnt hätten. Die Mütter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 würden sich derzeit unabhängig voneinander in Italien aufhalten, seien jedoch arbeitslos. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers 3 habe die Beschwerdeführerin 2 in der Heimat nie ausserhäuslich gearbeitet. Finanziell seien sie vom Vater des Beschwerdeführers 1 unterstützt worden, der auf seinem Grundstück Gemüse und Kräuter anbaue und diese verkaufe. Als Asylgründe gaben sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 3 (Querschnittlähmung und Mikrozephalie sowie Epilepsie) an, deren Behandlung in Georgien zu keinen wesentlichen Verbesserungen geführt habe. Des Weiteren hätten sie für die anfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten lediglich eine kleine Invalidenrente erhalten, weswegen sie viele Leistungen selbst bezahlt hätten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Von der Einreise in die Schweiz hätten sie sich eine genauere Diagnose, eine bessere Behandlung und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 3 versprochen. Zudem sei der Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner Behinderung von den Dorfbewohnerinnen und -bewohnern gemieden und ausgegrenzt worden. Schliesslich fügten sie an, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Georgien sterben würde. D. D.a Am 15. November 2022 wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 mehrere Arztberichte von in der Schweiz durchgeführten Behandlungen nachgereicht. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass er unter anderem an cerebraler Bewegungsstörung (armbetonte Spastizität linksseitig, muskuläre Hypotonie und beidseitigen Knick-Senkfüssen) und an beidseitigem Kryptorchismus (Hodenhochstand) leide. Zur Behandlung wird ihm Depakine, Elkar und Diazepam verschrieben. Ausserdem sei Physiotherapie, eine Anpassung von Hilfsmitteln (Orthesen, Stehbrett und Reha-Buggy) sowie eine Anbindung an die neurologische Sprechstunde indiziert. D.b Ebenfalls am 15. November 2022 wurden zwei Arztberichte in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nachgereicht. Darin wird festgehalten, dass sie sich einer Cholezystektomie (chirurgische Entfernung der Gallenblase) unterziehen musste. E. Am 17. November 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und wies die Beschwer-deführenden mit separater Verfügung datiert auf den 21. November 2022 dem Aufenthaltskanton F._______ zu. F. Zwischen November 2022 und November 2023 wurden weitere Dokumente eingereicht, namentlich betreffend Mandatierung der Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren, Beendigung ebendieses Mandatsverhältnisses, Mandatierung einer externen Rechtsvertretung, medizinische Versorgung und Schulpflege des Beschwerdeführers 3. G. Mit medizinischem Consulting der Sektion Analysen des SEM, datiert auf den 9. Januar 2024, wurde zu Fragen in Bezug auf die medizinische Versorgung in Georgien Stellung genommen. Insbesondere wird darin erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer 3 benötigten Medikamente und sowohl Physio- und Ergotherapie als auch Logopädie in Georgien verfügbar seien. Bezüglich der weiteren Inhalte wird auf das medizinische Consulting verwiesen (vgl. SEM-Akte 51/4). H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 - eröffnet am 24. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung dieses Entscheids, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersucht; eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung eine fallbezogene Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie zwei Schulberichte vom 2. Oktober 2023 (bereits in den Akten gewesen) und 15. Februar 2024 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur fristgerechten Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden den Nachweis ihrer Fürsorgebedürftigkeit ein. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. L. Am 18. März 2024 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2024 eine Replik ein und hielten an den Rechtsbegehren fest. N. N.a Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. N.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte er in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 eine auf den 4. Dezember 2024 datierte Rehabilitationskontrolle des Universitätskinderspitals F._______ und eine Einschätzung des funktionalen Sehens vom 3. April 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1-3 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen. Die Beschwerdeführerin 4 ist (...) zur Welt gekommen. Sie wird in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Der Bundesrat habe Georgien mit Beschluss vom 28. August 2019 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall jedoch aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorbringen, ihr Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer 3) werde von anderen Einwohnerinnen und Einwohnern des Wohnorts aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gemieden beziehungsweise ausgegrenzt, handle es sich um keine Nachteile, welchen flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, da sie Ausdruck ihrer persönlichen Situation seien. Schliesslich stelle ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 3 - die hauptursächlich für die Ausreise aus Georgien gewesen sei - keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichte das SEM sodann auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 3.1.2 Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere unter dem Aspekt der medizinischen Vorbringen (für den Beschwerdeführer 3: Zerebralparese bzw. Mikrozephalie, epileptische Anfälle, sprachliche Entwicklungsstörungen, Schwerhörigkeit, beidseitiger Kryptorchismus; für den Beschwerdeführer 1: Rückenschmerzen; für die Beschwerdeführerin 2: Cholezystektomie, Schlafprobleme und Schwangerschaft) als zulässig und zumutbar zu erachten, da eine entsprechende Behandlung in Georgien faktisch zugänglich und die medizinische Grundversorgung in Georgien grundsätzlich seit der Einführung der staatlich finanzierten Krankenversicherung "Universal Health Care" (UHC) im Februar 2013 gewährleistet sei. Im Rahmen dieses UHC-Programms würden für behinderte Kinder ambulante Leistungen beim Hausarzt und nach einer Überweisung ebenfalls Dienstleistungen von Fachärzten zu 100 % übernommen. Ausserdem existiere ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das die kostenlose Krankenversicherung mit einschliesse. Konkret seien gemäss medizinischem Consulting bei epileptischen Anfällen Langzeit-Videoenzephalographien (EEG) und Beratungen durch Spezialisten vorgesehen, planmässige chirurgische Eingriffe und stationäre Notfallaufnahmen würden bei behinderten Kindern zum Grossteil übernommen, urologische Behandlungen seien verfügbar und die Medikamentenkosten würden im Rahmen der Jahresobergrenze zu 100 % finanziert. Ebenfalls seien die vom Beschwerdeführer 3 benötigte Physio- und Ergotherapie, sowie eine Sonderbeschulung in Georgien vorhanden und die Kosten seien für behinderte Kinder vollständig vom Staat gedeckt. Schliesslich sei ebenfalls das vom Kind derzeit benötigte Medikament Depakine in der ehemaligen Wohnregion der Beschwerdeführenden erhältlich. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Diese Erkenntnisse würden auch die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Anhörungsprotokollen belegen, gemäss deren sie vor ihrer Ausreise die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 3 mit Therapie und Medikamenten hätten behandeln lassen können und vom Staat eine Invalidenrente erhalten hätten. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 3 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden zudem auch keine gravierende Beeinträchti-gung darstellen und deren Behandlung sei in Georgien ebenfalls möglich. Es sei den Beschwerdeführenden somit zumutbar und möglich, ihre gesundheitlichen Beschwerden in Georgien behandeln zu lassen. Schliesslich würden auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden über eine Schulbildung verfügen, wobei ersterer ebenfalls Berufserfahrung vorweise. Sie würden in Georgien über Verwandte verfügen, welche sie materiell und anderweitig bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Ausserdem bestehe mit oben erwähntem Sozialhilfeprogramm die Möglichkeit, dieses bei nicht ausreichenden Finanzen in Anspruch zu nehmen. 3.2 Die Beschwerdeführenden liessen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausführen: 3.2.1 Für den Beschwerdeführer 3 hätten sie in Georgien nie eine überzeugende Diagnose erhalten und seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Die Familie habe ausserdem keine genügende finanzielle Hilfe vom georgischen Staat erhalten und ihr Sohn sei von den Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohnern gemieden und ausgegrenzt worden. Aus den beim SEM eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 3 aufgrund der Behandlungen in der Schweiz erste Fortschritte habe machen können und eine weitere Entwicklung stark vom Vorhandensein einer weiteren heilpädagogischen Beschulung und von Hilfsmitteln abhängig sei. Ohne diese Rahmenbedingungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 sein Entwicklungspotential werde ausschöpfen können. 3.2.2 Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe in Anbetracht der Schwere der Mehrfachbehinderung und der der Beschwerde beigelegten Auskunft der SFH, welche dem medizinischen Consulting des SEM in mehreren Punkten widerspreche, den Untersuchungsgrundsatz aufgrund einer mangelhaften Abklärung verletzt. So gebe es in Georgien aktuell keine öffentliche Bildungseinrichtung, die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 3 gerecht werden könne. Auch weise die UHC Mängel auf; es werde nur ein kleiner Teil der Kosten der notwendigen Physiotherapie abgedeckt und für behinderte Kinder gebe es eine Obergrenze für die Finanzierung von Medikamenten, welche bei umgerechnet Fr. 200.- liege. 3.2.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in glaubhafter Weise darlegen können, dass der Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Einer solchen Diskriminierung würde er auch bei einer allfälligen Rückkehr ausgesetzt sein, was auf die Dauer bei ihm und seinen Eltern zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. Dies werde auch durch die Auskunft der SFH gestützt, welche belege, dass Menschen mit Behinderung zu einer der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes gehören würden. 3.2.4 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs rügen die Beschwerdeführenden, dass dieser insbesondere unter der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]) nicht zumutbar sei. Das Kindeswohl sei nämlich nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Aufgrund der in der Schweiz durch Hilfsmittel und Therapie erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers 3 könne sich dieser erstmals autonom oder teilautonom in Räumen bewegen, über Gebärdensprache und Piktogramme kommunizieren und mit seinen Mitmenschen interagieren. Ein Entzug der aktuellen Schulung und der damit verbundenen Behandlungen würde gemäss Bericht der heilpädagogischen Schule zu einer Stagnation oder schlimmstenfalls zu einer Degeneration und damit verbunden auch zu körperlichen und psychischen Beschwerden führen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere ergebe sich anhand der Aussagen der beschwerdeführenden Eltern während der Anhörung zu den Asylgründen, dass diese Georgien vornehmlich wegen der Unzufriedenheit mit der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers 3 verlassen hätten und nicht - wie in der Beschwerdeschrift behauptet -, weil sie sich infolge des Verhaltens der Gesellschaft an ihrem Wohnort so stark diskriminiert gefühlt hätten, dass sich bei ihnen ein unerträglicher psychischer Druck aufgebaut habe. Des Weiteren sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien ernsthafte Versuche unternommen hätten, das dort vorhandene und in der Verfügung erwähnte Therapieangebot für Kinder mit Behinderungen zu nutzen. Deswegen greife die Aussage, dass es in Georgien für die gesundheitlichen Beschwerden keine adäquaten Einrichtungen und zahlbaren Behandlungsmöglichkeiten gebe, zu kurz. Insbesondere sei für die Beurtei-lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht massgeblich, dass die Behandlung in Georgien nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass selbst eine Nichtinanspruchnahme des erwähnten Therapie- und Bildungsangebots nicht zu einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben für den Beschwerdeführer 3 führen würde. Es würden demnach keine relevanten Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 3.4 In ihrer Replik wandten die Beschwerdeführenden ein, das SEM habe in seiner Vernehmlassung keine neuen Informationen präsentiert, habe demnach keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit erneut keine angemessene Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs vorgenommen. Vielmehr begnüge sich das SEM damit, auf eine Organisation in Tbilissi hinzuweisen, welche ein umfassendes Angebot für Kinder mit verschiedenen Entwicklungsstörungen habe. Dabei werde aber nicht klar, ob diese Organisation tatsächlich in der Lage wäre, die Betreuung des Beschwerdeführers 3 vollumfänglich sicherzustellen und wie eine solche Behandlung für die Beschwerdeführenden finanzierbar wäre; das SEM verkenne überdies, dass sich diese 200 Kilometer vom bisherigen Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt befinde. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die sich widersprechenden Aussagen der Auskunft der SFH und des medizinischen Consultings bezüglich der Betreuungssituation in Georgien einzuordnen. Das SEM habe sich mit diesen divergierenden Aussagen zwingend auseinanderzusetzen, damit es nicht zu einer Verletzung des Kindeswohls komme. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde formell geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann durch die von der Vorinstanz vorgenommene einzelfallspezifische Abklärung zur medizinischen Versorgung in Georgien (vgl. medizinisches Consulting) sowie durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichte als ausreichend erstellt erachtet werden; es ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen - insbesondere eine Botschaftsabklärung - erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden Georgien im Wesentlichen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 verlassen haben und nicht, weil eine Diskriminierung durch die Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Im Übrigen weisen die geltend gemachten Behelligungen durch Nachbarn offensichtlich nicht die für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks erforderliche Intensität auf. 5.4 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Georgiens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 5.5 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen beide über eine schulische Bildung, der Beschwerdeführer 1 ebenfalls über berufliche Erfahrung. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden über ein intaktes Beziehungsnetz im In- und Ausland, auf dessen Unterstützung sie sich nötigenfalls materiell und anderweitig stützen können. Sollten die finanziellen Verhältnisse nicht ausreichen, um insbesondere die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers 3 sicherzustellen, besteht in Georgien mithin die Möglichkeit, Leistungen des Sozialhilfeprogramms in Anspruch zu nehmen. Dieses steht Personen unter der Armutsgrenze zu (vgl. Urteil des BVGer E-4332/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 8.4.5). Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 7.3.4 7.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.4.2 Den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer 3 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: sprachbetonte Entwicklungsstörung, linksbetonte bilaterale spastische cerebrale Bewegungsstörung, Knick-Senkfüsse beidseitig, bilaterale hochgradig an Taubheit grenzende sensineurale Schwerhörigkeit, Mikrozephalie, strukturelle Epilepsie, beidseitiger Kryptorchismus sowie Verdacht auf Sehschwäche. Zur Behandlung erfolgen in erster Linie Physio-, Ergo- und Logopädie sowie der Einsatz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl, Hörgeräte sowie Unterschenkel-orthesen). Ausserdem erfolgt eine medikamentöse Behandlung der Epilepsie mit Depakine Sirup (dreimal 200 mg pro Tag; vgl. Bericht des Universitätskinderspitals F._______ vom 4. Dezember 2024). 7.3.4.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-6565/2024 vom 15. September 2025 E. 7.3.4.3; Urteil des BVGer D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4, je m.w.H.). Ebenfalls kann gestützt auf das medizinische Consulting des SEM davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer 3 verschriebenen Therapien und das ihm gegen die epileptischen Anfälle verschriebene Medikament - respektive solche mit denselben Wirkstoffen - in Georgien erhältlich sind (vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Erkenntnismittelliste Georgien, Stand 19.12.2024, https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberverwaltungsgericht/Service/Erkenntnismittellisten/L %C3%A4nderliste%20-%20Herkunftsl%C3%A4nder/Georgien/Dateien/2 024-12-19-EL%20817-Georgien.pdf >, abgerufen am 20. Oktober 2025). Ferner bieten verschiedene staatliche Institutionen und Nichtregierungs-organisationen Therapien - insbesondere Ergo- und Sprachtherapie - und Rehabilitationsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen an (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1, E-4180/2023 vom 2. Mai 2024 E. 5.2.4, je m.w.H.). Es steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf frei, sich in der Nähe eines solchen Zentrums niederzulassen. 7.3.4.4 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel der Beschwerdeführenden zur Finanzierung weiterer Behandlungen, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers 3 mit einem finanziellen Aufwand verbunden sein kann. Jedoch übernimmt das staatliche Krankenversicherungssystem gemäss dem ausführlichen medizinischen Consulting des SEM für Kinder mit Behinderungen die gesamten Kosten für ambulante Leistungen beim Haus- oder Bezirksarzt, Leistungen von Fachärzten, an die ein solcher Patient vom Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt überwiesen wird, sowie die für die Feststellung des Behindertenstatus erforderlichen Untersuchungen, mit Ausnahme von "High-Tech-Untersuchungen". Bei Epilepsie sind unter anderem EEG und Beratungen durch Spezialisten vorgesehen. Für behinderte Kinder werden geplante chirurgische Eingriffe und stationäre Notfallbehandlungen zu 80 % und die Kosten für Medikamente zu 75 % bis zu einer jährlichen Obergrenze von 300 GEL (ca. Fr. 94.30) für Epilepsie übernommen. Für Kinder mit Epilepsie werden stationäre und ambulante Konsultationen sowie Behandlungen durch einen Kinderneurologen zu 70 % von der staatlichen Krankenversicherung übernommen, 30 % gehen zu Lasten des Patienten. Für Kinder mit Behinderung schliesslich werden Physio- und Ergotherapie sowie Sonderbeschulung vollständig vom georgischen Staat finanziert (vgl. hierzu ebenfalls Urteil des BVGer E-301/2022 vom 29. Januar 2025 E. 6.3.1). Aufgrund der eben erläuterten medizinischen Infrastruktur in Georgien geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden insbesondere die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 dort (weiter) behandeln lassen können. Sowohl das zur Behandlung des Beschwerdeführers 3 notwenige Medikament als auch die notwendigen Therapien sind in Georgien verfügbar. Dass die Beschwerdeführenden das Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem verloren haben sollen, vermag hieran nichts zu ändern. Es steht ihnen frei, die von den Schweizer Ärzten erarbeiteten Diagnosen in Georgien vorzulegen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 3 bereits verschiedene medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen hat und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.5 Dass die vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben E. 3.1.2) dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien entgegenstehen würden, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3.6 7.3.6.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.). 7.3.6.2 Zunächst ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 3 festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts und wie oben bereits ausgeführt wurde, verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 10, E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGer E-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2, D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet ist. 7.3.6.3 Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund drei Jahren ist - mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertrete-nen Beschwerdeführenden - noch nicht von einer derartig fortgeschrittenen Assimilierung der (...)- und (...)jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, dass dies eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben würde, welche eine Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrations-grads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff., 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Demnach sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würden. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vor-instanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 18. März 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. April 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 7.75 Honorarstunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt - wie in der Zwischenverfügung angekündigt - der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand - unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 19. Mai 2025 - ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1'250.- durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw Ruedy Bollack, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: