Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2021 wurde eine Rechtsvertretung bevollmächtigt. Am 14. September 2021 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführenden (Eltern) zu ihren Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs machten sie geltend, sie hätten ihre Heimat ausschliessliche wegen ihrer Tochter C._______ verlassen, welche schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe. Bei ihr sei im Kindesalter (...) mit folgenden Komorbiditäten diagnostiziert worden: (...). Eine Sonderschule gebe es in Georgien nicht und sie habe eine normale Schule besuchen müssen, wo sie wegen ihrer Beeinträchtigungen stigmatisiert, gemobbt und ausgelacht worden sei. Aus diesem Grund habe die Tochter zwei Suizidversuche unternommen. Sie sei psychisch labil und dies belaste die Familie sehr. Die Behandlungen der Tochter in Georgien seien sehr teuer und weder von der Krankenkasse übernommen worden noch seien sie vonseiten des georgischen Staates unterstützt worden. Im Falle der Rückkehr würden sie eine ausweglose Lage, weitere Diskriminierung ihres Kindes und als Folge einen erneuten Versuch ihrer Tochter, sich das Leben zu nehmen, befürchten. Sonstige Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hätten sie nie gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe und Identitätskarten, die Reisepässe ihrer Kinder, ihren Eheschein im Original und Kopien der Geburtsscheine der Kinder sowie den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. September 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Die amtlich mandatierte Rechtsvertretung legte am 24. September 2021 das Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da mit dieser auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht eingetreten wurde und der Beschwerdegegenstand sich daher auf die Überprüfung dieses Nichteintretensentscheids beschränkt. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren, die im Übrigen auch nicht begründet wurden, ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.
E. 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für ihre kranke Tochter C._______ eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.
E. 5.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. [...]-56/15 Ziff. III S. 6-11).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" machen sie nicht geltend.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs insbesondere auf die gesundheitliche Situation ihrer Tochter C._______. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte. Die Tochter der Beschwerdeführenden leidet zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese lassen aber weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. Aus den Akten ergeben sich mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.4.1 Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (Arbeitserfahrung, familiäres Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder, insbesondere der Tochter C._______, in Georgien) und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 8.4.2 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer massgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.).
E. 8.4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihrer schwerkranken Tochter C._______ sei eine Rückkehr nach Georgien nicht zuzumuten. Die benötigte Behandlung und Therapie stünden dort nicht zur Verfügung respektive wären selbst zu tragen und zu teuer. Sie machen in diesem Zusammenhang zudem geltend, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 12).
E. 8.4.5 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der Tochter C._______ einzugehen. Den ärztlichen Berichten zufolge wurde bei C._______ eine (...) mit diversen Komorbitäten festgestellt (vgl. act. [...]-53/1). Zunächst ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme von C._______ festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 10; E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGer E-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2; D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet ist. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Kosten der Behandlung ihrer Tochter hätten sie jeweils selbst tragen müssen, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies zum einen aufgrund der vorangegangenen Ausführungen. Zum anderen bleiben ihre Vorbringen zur Krankenversicherung und dem Zugang zu anderen Hilfssystemen äusserst vage (vgl. act. [...]-45/15 F55-F60; act. [...]-46/14 F72-75, F87). Die Beschwerdeführenden haben sodann keinerlei medizinische Unterlagen ihre Tochter und deren Behandlung im Heimatstaat betreffend eingereicht, auch keine Unterlagen, welche ihre Behauptung, ihnen seien Leistungen verweigert worden, belegen würden. Soweit sie ausserdem geltend machen, die Tochter habe aufgrund ihrer Situation bereits zweimal einen Suizidversuch im Heimatstaat unternommen, erachtet das Gericht auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft, da hierzu von den Eltern weder substanziierte Ausführungen getroffen wurden noch deren Aussagen übereinstimmen. Vielmehr ergeben sich in Bezug auf den Zeitpunkt dieser angeblichen Handlungen Widersprüche, welche nicht aufgelöst werden konnten (vgl. act. [...]-45/15 F67-71; act. [...]-46/14 F37 f.).
E. 8.4.6 Die Tochter war sodann offenbar in der Lage, alleine (ohne Hilfe ihrer Eltern) die ordentliche Schule zu besuchen (vgl. act. [...]-45/15 F48 f., F63-66; [...]-46/14 F35 f., F40). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, gibt es in Georgien sodann auch Sonderschulen, wonach der Einwand der Beschwerdeführenden, dass es solche in Georgien für C._______ nicht gebe und sie als Kind mit Behinderung diskriminiert werde, nicht verfängt (vgl. Beschwerde Ziff. 12 sowie act. [...]-56/15 S. 8). Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter C._______ in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Es vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass vorliegend nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist, welche im Rahmen des Wegweisungsvollzuges relevant sein könnte.
E. 8.4.7 Die Rüge in der Beschwerde, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, erweist sich vor dem Hintergrund der vor-angegangenen Erwägungen als unbegründet. Die im ärztlichen Kurzbericht vom 16. September 2021 betreffend die Tochter in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen (Standortbestimmung, allfällige IV-Anmeldung, Abklärungen zum Besuch einer Sonderschule) betreffen das soziale und medizinische Setting der Tochter in der Schweiz. Wesentlich für die Beurteilung ist jedoch, dass das Krankheitsbild der Tochter erstellt ist. Ausgehend von der Erkrankung der Tochter hat das SEM einlässlich geprüft, ob von einer adäquaten Behandelbarkeit respektive Therapierbarkeit im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt ausser Betracht, denn das SEM brauchte mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nur abzuklären, was sich für den vorliegenden Fall als rechtserheblich erwies. Eine mangelnde Entscheidreife aus medizinischen Gründen liegt mithin nicht vor.
E. 8.4.8 Andere Gründe, die unter dem Aspekt des Kindeswohls von Relevanz sein könnten, sind nicht ersichtlich, auch nicht in Bezug auf die beiden anderen Kinder. Die Beschwerdeführenden halten sich insbesondere erst kurz in der Schweiz auf, weshalb eine Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat auch zumutbar ist.
E. 8.4.9 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos erweist. Mit vorliegendem Urteil wird auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG) sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4332/2021 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2021 wurde eine Rechtsvertretung bevollmächtigt. Am 14. September 2021 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführenden (Eltern) zu ihren Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs machten sie geltend, sie hätten ihre Heimat ausschliessliche wegen ihrer Tochter C._______ verlassen, welche schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe. Bei ihr sei im Kindesalter (...) mit folgenden Komorbiditäten diagnostiziert worden: (...). Eine Sonderschule gebe es in Georgien nicht und sie habe eine normale Schule besuchen müssen, wo sie wegen ihrer Beeinträchtigungen stigmatisiert, gemobbt und ausgelacht worden sei. Aus diesem Grund habe die Tochter zwei Suizidversuche unternommen. Sie sei psychisch labil und dies belaste die Familie sehr. Die Behandlungen der Tochter in Georgien seien sehr teuer und weder von der Krankenkasse übernommen worden noch seien sie vonseiten des georgischen Staates unterstützt worden. Im Falle der Rückkehr würden sie eine ausweglose Lage, weitere Diskriminierung ihres Kindes und als Folge einen erneuten Versuch ihrer Tochter, sich das Leben zu nehmen, befürchten. Sonstige Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hätten sie nie gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe und Identitätskarten, die Reisepässe ihrer Kinder, ihren Eheschein im Original und Kopien der Geburtsscheine der Kinder sowie den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. September 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Die amtlich mandatierte Rechtsvertretung legte am 24. September 2021 das Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da mit dieser auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht eingetreten wurde und der Beschwerdegegenstand sich daher auf die Überprüfung dieses Nichteintretensentscheids beschränkt. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren, die im Übrigen auch nicht begründet wurden, ist daher nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für ihre kranke Tochter C._______ eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht. 5.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. [...]-56/15 Ziff. III S. 6-11). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" machen sie nicht geltend. 8.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs insbesondere auf die gesundheitliche Situation ihrer Tochter C._______. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte. Die Tochter der Beschwerdeführenden leidet zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese lassen aber weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. Aus den Akten ergeben sich mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (Arbeitserfahrung, familiäres Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder, insbesondere der Tochter C._______, in Georgien) und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.4.2 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer massgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.). 8.4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihrer schwerkranken Tochter C._______ sei eine Rückkehr nach Georgien nicht zuzumuten. Die benötigte Behandlung und Therapie stünden dort nicht zur Verfügung respektive wären selbst zu tragen und zu teuer. Sie machen in diesem Zusammenhang zudem geltend, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 12). 8.4.5 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der Tochter C._______ einzugehen. Den ärztlichen Berichten zufolge wurde bei C._______ eine (...) mit diversen Komorbitäten festgestellt (vgl. act. [...]-53/1). Zunächst ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme von C._______ festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 10; E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGer E-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2; D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet ist. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Kosten der Behandlung ihrer Tochter hätten sie jeweils selbst tragen müssen, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies zum einen aufgrund der vorangegangenen Ausführungen. Zum anderen bleiben ihre Vorbringen zur Krankenversicherung und dem Zugang zu anderen Hilfssystemen äusserst vage (vgl. act. [...]-45/15 F55-F60; act. [...]-46/14 F72-75, F87). Die Beschwerdeführenden haben sodann keinerlei medizinische Unterlagen ihre Tochter und deren Behandlung im Heimatstaat betreffend eingereicht, auch keine Unterlagen, welche ihre Behauptung, ihnen seien Leistungen verweigert worden, belegen würden. Soweit sie ausserdem geltend machen, die Tochter habe aufgrund ihrer Situation bereits zweimal einen Suizidversuch im Heimatstaat unternommen, erachtet das Gericht auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft, da hierzu von den Eltern weder substanziierte Ausführungen getroffen wurden noch deren Aussagen übereinstimmen. Vielmehr ergeben sich in Bezug auf den Zeitpunkt dieser angeblichen Handlungen Widersprüche, welche nicht aufgelöst werden konnten (vgl. act. [...]-45/15 F67-71; act. [...]-46/14 F37 f.). 8.4.6 Die Tochter war sodann offenbar in der Lage, alleine (ohne Hilfe ihrer Eltern) die ordentliche Schule zu besuchen (vgl. act. [...]-45/15 F48 f., F63-66; [...]-46/14 F35 f., F40). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, gibt es in Georgien sodann auch Sonderschulen, wonach der Einwand der Beschwerdeführenden, dass es solche in Georgien für C._______ nicht gebe und sie als Kind mit Behinderung diskriminiert werde, nicht verfängt (vgl. Beschwerde Ziff. 12 sowie act. [...]-56/15 S. 8). Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter C._______ in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Es vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass vorliegend nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist, welche im Rahmen des Wegweisungsvollzuges relevant sein könnte. 8.4.7 Die Rüge in der Beschwerde, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, erweist sich vor dem Hintergrund der vor-angegangenen Erwägungen als unbegründet. Die im ärztlichen Kurzbericht vom 16. September 2021 betreffend die Tochter in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen (Standortbestimmung, allfällige IV-Anmeldung, Abklärungen zum Besuch einer Sonderschule) betreffen das soziale und medizinische Setting der Tochter in der Schweiz. Wesentlich für die Beurteilung ist jedoch, dass das Krankheitsbild der Tochter erstellt ist. Ausgehend von der Erkrankung der Tochter hat das SEM einlässlich geprüft, ob von einer adäquaten Behandelbarkeit respektive Therapierbarkeit im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt ausser Betracht, denn das SEM brauchte mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nur abzuklären, was sich für den vorliegenden Fall als rechtserheblich erwies. Eine mangelnde Entscheidreife aus medizinischen Gründen liegt mithin nicht vor. 8.4.8 Andere Gründe, die unter dem Aspekt des Kindeswohls von Relevanz sein könnten, sind nicht ersichtlich, auch nicht in Bezug auf die beiden anderen Kinder. Die Beschwerdeführenden halten sich insbesondere erst kurz in der Schweiz auf, weshalb eine Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat auch zumutbar ist. 8.4.9 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos erweist. Mit vorliegendem Urteil wird auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG) sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: