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E-4637/2019

E-4637/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4637/2019 Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2019 von Tiflis über Istanbul in die Schweiz geflogen sei, wo er am 20. Juli 2019 um Asyl nachsuchte, dass er am 14. August 2019 im Rahmen einer Personalienaufnahme summarisch zu seiner Person befragt wurde, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit einer inzwischen von ihm geschiedenen Frau einen (...) Sohn, mit welchem die Ex-Frau im Ausland leben und dafür sein Einverständnis haben wolle, dass der Beschwerdeführer diese Zustimmung verweigert habe und er seither Probleme mit seiner Ex-Frau beziehungsweise mit ihrem neuen, einflussreichen Freund habe, dass die Ex-Frau falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben und ihn wegen eines Gewaltdelikts angezeigt habe, weswegen er einige Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, danach indes aufgrund fehlender Beweise in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden sei, dass er aufgrund weiterer falscher Anschuldigungen der Ex-Frau und angeblicher Bedrohungen gegen Nachbarn während der Untersuchungshaft auch einige Tage in einer Psychiatrie habe verbringen müssen, man ihm jedoch keine psychische Erkrankung diagnostiziert habe, dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin von seiner Ex-Frau und deren Freund mit dem Tod bedroht worden sei, dass er aufgrund medizinischer Probleme seit einigen Jahren nicht mehr habe arbeiten können und Sozialhilfe erhalten habe, dass ihm vor Kurzem die Sozialhilfe entzogen worden sei, was ihm zwar nicht offiziell mitgeteilt worden sei, er jedoch gemäss einer telefonischen Auskunft des Sozialamtes keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe habe, dass er vermute, die Ex-Frau habe den Entzug seiner Sozialhilfe bewirkt, dass er seit vielen Jahren an Hepatitis C und an Tuberkulose leide und auf medizinische Versorgung angewiesen sei, welche er in Georgien nicht habe finanzieren können, dass er lediglich während seiner Untersuchungshaft kostenlos gegen Tuberkulose behandelt worden sei und eine medizinische Behandlung gegen Hepatitis C begonnen habe, dass er sich nach der Entlassung nach kostenlosen Behandlungen von Hepatitis C erkundigt habe und informiert worden sei, dass es kein entsprechendes Programm mehr gebe und man ihn finanziell nicht unterstützen werde, dass er vermute, dass seine Ex-Frau auch hier ihre Finger im Spiel habe, es jedoch keinen Sinn ergeben hätte, sich zu beschweren, da der Freund der Ex-Frau einflussreich sei, weshalb er letztlich entschieden habe, Georgien zu verlassen, dass er zum Nachweis seiner Identität seinen georgischen Pass zu den Akten legte, dass der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung am 2. September 2019 ein Entscheidentwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Rechtsvertretung gemäss Mitteilung vom 3. September 2019 auf eine Stellungnahme verzichtete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. September 2019 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache Probleme mit Drittpersonen geltend, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, gegen seine Ex-Frau bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, da dies in seinen Augen keinen Sinn ergeben hätte, da die Polizei in Georgien korrupt sei, dass Übergriffe durch Dritte von den georgischen Behörden weder gestützt noch gebilligt würden und der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, weshalb es ihm zuzumuten gewesen wäre, Anzeige gegen seine Ex-Frau zu erstatten, dass somit den georgischen Behörden weder ein Mangel an Schutzwille noch an Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne und aus den Akten auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen würden, dass vielmehr festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer von den ungerechtfertigten Anschuldigungen durch seine Ex-Frau in einem Verfahren freigesprochen worden sei, was exemplarisch aufzeige, dass der georgische Staat rechtsstaatliche Verfahren garantiere, dass seine Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalten würden und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass er somit zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen sei, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm bei einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei, dass des Weiteren weder die herrschende politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und über Jahre im Haus der Mutter wohnhaft gewesen sei, welche ihn seit seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt habe, dass Verwandte ihm Geld für seine Reise in die Schweiz geliehen hätten und erwartet werden könne, dass diese ihn bei einer Rückkehr zunächst unterstützen könnten, dass er ausserdem angegeben habe, er sei grundsätzlich sozialhilfeberechtigt, weshalb ihm zugemutet werden könne, die Sozialhilfe - sollte er diese nicht bekommen - wenn nötig auf gerichtlichem Wege einzufordern, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben an Hepatitis C und einer geschlossenen Tuberkulose leide, diese aber in Anbetracht der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien behandelt werden könnten, dass er ausserdem bereits vor seiner Ausreise zeitweise in medizinischer Behandlung gewesen sei, weshalb ihm zuzumuten sei, sich nach seiner Rückkehr wieder in ärztliche Behandlung zu begeben und sich somit der Wegweisungsvollzug auch aus medizinischer Sicht als zumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Probleme mit Drittpersonen geltend gemacht hat, welche nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, dass aufgrund der Subsidiarität des internationalen Schutzes der Beschwerdeführer angehalten gewesen wäre, die georgischen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass Georgien grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, sondern der Beschwerdeführer lediglich angibt, Georgien sei nicht bereit, ihn vor den Machenschaften seiner Frau zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vorinstanz zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen würden, dass sich das Gericht insbesondere der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme (im Wesentlichen Hepatitis C und Tuberkulose) in Georgien behandeln lassen kann, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass diese medizinischen Unterlagen der Vorinstanz zwar nicht vorgelegen haben, die Vorinstanz indes in ihrer Verfügung auf die Wesentlichen aus den medizinischen Unterlagen sich ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hepatitis C, Tuberkulose) bereits eingegangen ist, dass die Vorinstanz treffend festgehalten hat, dass Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, je m.w.H.), dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E.4.4), dass in Georgien seit dem Jahr 2006 ausserdem ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst, besteht (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H), dass Georgien im Jahr 2015 für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepatitis C Strategie verabschiedet hat, welche eine Strategie zur Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Behandlung enthält (vgl. Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6 mit Verweis auf World Health Organisation [WHO], Georgia, Highlights on Health and Well-being, 2017, S. 8, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/351697/WHO_GEORGIA_HIGHLGHTS_EN.pdf?ua=1, abgerufen am 17. September 2019), dass nach heutigem Kenntnisstand der Beschwerdeführer kostenlos eine adäquate Behandlung von Hepatitis C in Georgien erhalten kann, dass Georgien auch kostenlose Programme zur Behandlung von Tuberkulose aufrechterhält (vgl. Social Service Agency Georgia, Tuberculosis Management, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, abgerufen am 17. September 2019), dass somit auch eine erneute Behandlung der Tuberkulose, sollte dies indiziert sein, dem Beschwerdeführer offenstehen würde, dass der in der Rechtsmitteleingabe angeführte pauschale Einwand, in Georgien wolle man ihn nicht behandeln, nicht weiter ausgeführt wird, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach dem Beschwerdeführer eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme verwehrt werden sollte, dass mit der Beschwerde demnach keine neuen Umstände vorgetragen werden, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: