Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige. Sie ersuchte am 10. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz, am 17. Dezember 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen, am 22. Januar 2020 wurde sie im Bundesasylzentrum der Region (...) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Ihr Ehegatte (N [...]) hatte bereits im Herbst 2018 ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM hatte dieses Gesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug nach Georgien angeordnet, da es die geltend gemachte Verfolgung nicht für glaubhaft oder asylbeachtlich erachtete. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Verfahren E-6909/2019) nicht ein, da der Beschwerdeführer den von der Instruktionsrichterin erhobenen Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte. C. Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörung geltend gemacht, sie habe aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemanns Probleme in Georgien bekommen. Ihr Ehemann habe Georgien 2015 verlassen, sie hätten den Kontakt aufgegeben, erst nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er sie wieder kontaktiert. Sie selbst sei in Georgien Mitglied der «Leiborist Partei» gewesen und habe so oft wie möglich an Parteiaktivitäten und Anlässen in B._______ teilgenommen, dies sei auch am 17. November 2019 so gewesen, sie habe eine Friedenskundgebung der Partei besucht. Am nächsten Tag sei sie von Polizeibeamten in Zivil an der Bushaltestelle abgepasst und mitgenommen worden. Diese hätten sie verhört, insbesondere auch zu den Aktivitäten ihres Ehemanns, der auch ein Anhänger der «Leiborist Partei» sei. Man habe sie bedrängt, dass sie ihren Mann zur Rückkehr nach Georgien bewegen sollte. Sie habe ihren Mann kontaktiert und er habe sie aufgefordert, in die Schweiz zu kommen. Daraufhin sei sie am 10. Dezember 2019 legal mit ihrem Pass aus Georgien ausgereist und habe sich via C._______ in die Schweiz begeben. Ihre Tochter (aus einer früheren Beziehung) lebe als Studentin in Georgien. Die politischen Verhältnisse in Georgien seien unerträglich, man dürfe keine Kritik äussern, Gegner des Regimes würden mundtot gemacht und verfolgt. Alle lebten in Angst. D. Am 12. Februar 2020 wies das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu; mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2020 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der relativen Sicherheit vor Verfolgung nicht zu erschüttern. Die angebliche Festhaltung auf dem Polizeiposten für einige Stunden würde der erforderlichen Intensität entbehren, um als asylrechtlicher Nachteil zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin sich in Georgien nicht um Hilfe bemüht habe und im Übrigen das Land legal habe verlassen können. Die von ihr geltend gemachte Bedrohung aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemanns und ihrer eigenen sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie und ihr Mann im November 2019 hätten die Aufmerksamkeit der georgischen Behörden auf sich ziehen sollen, nachdem ihr politisches Engagement nur niederschwellig gewesen sei und sie zuvor nie Probleme gehabt habe. Da auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und auch möglich. Die Verfügung wurde am 16. März 2020 eröffnet. F. Mit handgeschriebener Eingabe vom 16. März 2020 (Poststempel 19. März 2020) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie erklärte, ihr Mann habe als Freiwilliger am Krieg in der Ukraine teilgenommen, er sei der OSZE in E._______ bekannt. Er habe sich für stärkere Sanktionen gegen Russland eingesetzt. Ihre Inhaftierung habe mit ihrem Ehemann zu tun gehabt, sie sei in Angst um sich und ihre Tochter. Jede Woche habe sie Anrufe erhalten und sei bedroht worden. Seither habe sie Probleme und wolle zum Arzt. In Georgien gebe es viele politische Gefangene. Mit der Eingabe reichte sie einen früheren Entscheidentwurf des SEM vom 6. Februar 2020 ein sowie ein Rezept für zwei Antidepressiva datierend vom 16. März 2020, des weiteren ihre Heiratsurkunde, zwei Visitenkarten von Mitarbeitenden der OSZE-Mission in F._______ und das Antwortschreiben des Präsidenten der (...) an ihren Ehegatten vom 18. Oktober 2019, alles jeweils in Kopie. G. Mit Verfügung vom 20. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit weiterer Verfügung vom 3. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe an, andernfalls werde nach Aktenlage entschieden. Die Instruktionsrichterin wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehegatten bereits als aussichtslos erachtet und ihn deshalb zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte. Das Gericht sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, da er den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte. I. Die Beschwerdeführerin reichte bei Gericht innert Frist ein vom 12. April 2020 datierendes Schreiben ein (Eingangsstempel: 15. April 2020). Mit dieser Eingabe reichte sie nochmals die bereits unter Bst. F genannten Beweismittel ein sowie zusätzlich den Ausdruck eines Fotos, das ihren Ehemann im Krankenbett zeigt, und ein fremdsprachiges Dokument mit dem Foto ihres Ehemanns, in Kopie. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie habe nichts vorgebracht, was auf eine ihr drohende asylerhebliche Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien hinweisen würde. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe Country). Bei diesen Staaten gelte grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Vermutung durch ihr Vorbringen nicht erschüttern können. Deshalb sei der Vollzug ihrer Wegweisung auch als zulässig zu erachten, zumal sie nicht vorgetragen habe, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran würde auch das von ihr geschilderte Verhör auf dem Polizeiposten von G._______ am 18. November 2019 nichts ändern. Das SEM erachtete den Vollzug ferner als zumutbar, wie bereits in der Vergangenheit könne die Beschwerdeführerin auch im Fall der Rückkehr weiterhin auf die Unterstützung der dortigen Institutionen zählen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, sie fühle sich in Georgien bedroht und habe Angst um sich und ihre Tochter. Ihr Mann sei ein politischer Gegner und werde gesucht, daher habe auch sie Schwierigkeiten bekommen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht, das von Amtes wegen die Beschwerdeakten (E-6909/2019) des Ehegatten der Beschwerdeführerin beigezogen hat, kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Erwägungen des SEM (vgl. oben Bst. E) sind zu bestätigen. Auch in den Beschwerdeeingaben gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die zutreffenden Einschätzungen des SEM im Entscheid vom 12. März 2020 zu entkräften, wonach ihr im sicheren Herkunftsstaat Georgien keine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat nach umfassender Prüfung deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) und als Herkunftsland, in das eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist, bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
E. 8.6 Die Beschwerdeführerin hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen. Sie kann entweder gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Georgien zurückkehren, gemäss Art. 44 AsylG wird der Einheit der Familie im Rahmen von Vollzugshandlungen Rechnung getragen. Selbst wenn sie sich gegen eine Rückkehr mit dem Ehegatten entscheiden würde, so würde sie in Georgien nicht in eine existenzielle Notlage geraten, sondern könnte - wie bisher - die Unterstützung dortiger Einrichtungen in Anspruch nehmen. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist daher zumutbar.
E. 8.7 Auch der implizite Hinweis auf eine medizinische Notlage der Beschwerdeführerin steht dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien steht der Beschwerdeführerin offen, sie kann ihre Gesundheitsprobleme auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal nicht vorgetragen wurde, dass diese lebensbedrohlich wären. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.8 Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1623/2020 Urteil vom 4. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige. Sie ersuchte am 10. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz, am 17. Dezember 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen, am 22. Januar 2020 wurde sie im Bundesasylzentrum der Region (...) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Ihr Ehegatte (N [...]) hatte bereits im Herbst 2018 ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM hatte dieses Gesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug nach Georgien angeordnet, da es die geltend gemachte Verfolgung nicht für glaubhaft oder asylbeachtlich erachtete. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Verfahren E-6909/2019) nicht ein, da der Beschwerdeführer den von der Instruktionsrichterin erhobenen Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte. C. Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörung geltend gemacht, sie habe aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemanns Probleme in Georgien bekommen. Ihr Ehemann habe Georgien 2015 verlassen, sie hätten den Kontakt aufgegeben, erst nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er sie wieder kontaktiert. Sie selbst sei in Georgien Mitglied der «Leiborist Partei» gewesen und habe so oft wie möglich an Parteiaktivitäten und Anlässen in B._______ teilgenommen, dies sei auch am 17. November 2019 so gewesen, sie habe eine Friedenskundgebung der Partei besucht. Am nächsten Tag sei sie von Polizeibeamten in Zivil an der Bushaltestelle abgepasst und mitgenommen worden. Diese hätten sie verhört, insbesondere auch zu den Aktivitäten ihres Ehemanns, der auch ein Anhänger der «Leiborist Partei» sei. Man habe sie bedrängt, dass sie ihren Mann zur Rückkehr nach Georgien bewegen sollte. Sie habe ihren Mann kontaktiert und er habe sie aufgefordert, in die Schweiz zu kommen. Daraufhin sei sie am 10. Dezember 2019 legal mit ihrem Pass aus Georgien ausgereist und habe sich via C._______ in die Schweiz begeben. Ihre Tochter (aus einer früheren Beziehung) lebe als Studentin in Georgien. Die politischen Verhältnisse in Georgien seien unerträglich, man dürfe keine Kritik äussern, Gegner des Regimes würden mundtot gemacht und verfolgt. Alle lebten in Angst. D. Am 12. Februar 2020 wies das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu; mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2020 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der relativen Sicherheit vor Verfolgung nicht zu erschüttern. Die angebliche Festhaltung auf dem Polizeiposten für einige Stunden würde der erforderlichen Intensität entbehren, um als asylrechtlicher Nachteil zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin sich in Georgien nicht um Hilfe bemüht habe und im Übrigen das Land legal habe verlassen können. Die von ihr geltend gemachte Bedrohung aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemanns und ihrer eigenen sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie und ihr Mann im November 2019 hätten die Aufmerksamkeit der georgischen Behörden auf sich ziehen sollen, nachdem ihr politisches Engagement nur niederschwellig gewesen sei und sie zuvor nie Probleme gehabt habe. Da auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und auch möglich. Die Verfügung wurde am 16. März 2020 eröffnet. F. Mit handgeschriebener Eingabe vom 16. März 2020 (Poststempel 19. März 2020) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie erklärte, ihr Mann habe als Freiwilliger am Krieg in der Ukraine teilgenommen, er sei der OSZE in E._______ bekannt. Er habe sich für stärkere Sanktionen gegen Russland eingesetzt. Ihre Inhaftierung habe mit ihrem Ehemann zu tun gehabt, sie sei in Angst um sich und ihre Tochter. Jede Woche habe sie Anrufe erhalten und sei bedroht worden. Seither habe sie Probleme und wolle zum Arzt. In Georgien gebe es viele politische Gefangene. Mit der Eingabe reichte sie einen früheren Entscheidentwurf des SEM vom 6. Februar 2020 ein sowie ein Rezept für zwei Antidepressiva datierend vom 16. März 2020, des weiteren ihre Heiratsurkunde, zwei Visitenkarten von Mitarbeitenden der OSZE-Mission in F._______ und das Antwortschreiben des Präsidenten der (...) an ihren Ehegatten vom 18. Oktober 2019, alles jeweils in Kopie. G. Mit Verfügung vom 20. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit weiterer Verfügung vom 3. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe an, andernfalls werde nach Aktenlage entschieden. Die Instruktionsrichterin wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehegatten bereits als aussichtslos erachtet und ihn deshalb zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte. Das Gericht sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, da er den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte. I. Die Beschwerdeführerin reichte bei Gericht innert Frist ein vom 12. April 2020 datierendes Schreiben ein (Eingangsstempel: 15. April 2020). Mit dieser Eingabe reichte sie nochmals die bereits unter Bst. F genannten Beweismittel ein sowie zusätzlich den Ausdruck eines Fotos, das ihren Ehemann im Krankenbett zeigt, und ein fremdsprachiges Dokument mit dem Foto ihres Ehemanns, in Kopie. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie habe nichts vorgebracht, was auf eine ihr drohende asylerhebliche Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien hinweisen würde. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe Country). Bei diesen Staaten gelte grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Vermutung durch ihr Vorbringen nicht erschüttern können. Deshalb sei der Vollzug ihrer Wegweisung auch als zulässig zu erachten, zumal sie nicht vorgetragen habe, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran würde auch das von ihr geschilderte Verhör auf dem Polizeiposten von G._______ am 18. November 2019 nichts ändern. Das SEM erachtete den Vollzug ferner als zumutbar, wie bereits in der Vergangenheit könne die Beschwerdeführerin auch im Fall der Rückkehr weiterhin auf die Unterstützung der dortigen Institutionen zählen. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, sie fühle sich in Georgien bedroht und habe Angst um sich und ihre Tochter. Ihr Mann sei ein politischer Gegner und werde gesucht, daher habe auch sie Schwierigkeiten bekommen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht, das von Amtes wegen die Beschwerdeakten (E-6909/2019) des Ehegatten der Beschwerdeführerin beigezogen hat, kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Erwägungen des SEM (vgl. oben Bst. E) sind zu bestätigen. Auch in den Beschwerdeeingaben gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die zutreffenden Einschätzungen des SEM im Entscheid vom 12. März 2020 zu entkräften, wonach ihr im sicheren Herkunftsstaat Georgien keine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat nach umfassender Prüfung deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) und als Herkunftsland, in das eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist, bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 8.6 Die Beschwerdeführerin hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen. Sie kann entweder gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Georgien zurückkehren, gemäss Art. 44 AsylG wird der Einheit der Familie im Rahmen von Vollzugshandlungen Rechnung getragen. Selbst wenn sie sich gegen eine Rückkehr mit dem Ehegatten entscheiden würde, so würde sie in Georgien nicht in eine existenzielle Notlage geraten, sondern könnte - wie bisher - die Unterstützung dortiger Einrichtungen in Anspruch nehmen. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist daher zumutbar. 8.7 Auch der implizite Hinweis auf eine medizinische Notlage der Beschwerdeführerin steht dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien steht der Beschwerdeführerin offen, sie kann ihre Gesundheitsprobleme auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal nicht vorgetragen wurde, dass diese lebensbedrohlich wären. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: