Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2019 erfolgte das Gespräch zur Personalienaufnahme. Am 15. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 angehört. Dabei führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie seien in die Schweiz gekommen, weil zwei ihrer Kinder an gesundheitlichen Problemen litten. Als die Beschwerdeführerin 3 (...) alt gewesen sei, sei (...). Sie habe diverse Operationen über sich ergehen lassen müssen und schwere Schäden erlitten. Sie habe (...) und sei sehr klein, weshalb sie nun in der Schule gehänselt werde. Sie hätten sie aus diesem Umfeld wegbringen wollen. Der Beschwerdeführer 6 leide an (...). In Georgien seien nur «70 Übungen» bezahlt worden, wobei jeweils (...) worden seien. Ihnen würden die finanziellen Mittel fehlen, beide Kinder behandeln zu lassen. Sie hätten Schulden und die Bank nehme ihnen jeweils einen Teil der Invalidenrente ihrer Kinder, um die Schulden zu begleichen. Sie hätten jeweils Hilfe von Verwandten erhalten, wüssten aber nicht, wie lange diese sie noch unterstützten. Der Beschwerdeführer 1 gab an, er leide an (...). Er sei sich sicher, dass er ein (...) habe, deshalb könne er nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe Probleme mit den (...) und dem (...) und sie sei nervös. Andere Gründe hätten sie nicht, sie hätten in ihrem Heimatstaat keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Am 21. November 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. C. Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dahingehend, die Beschwerdeführenden könnten sich die medikamentöse Behandlung der Kinder nicht leisten. Wenn deren Behandlung aufgrund fehlender Mittel nicht mehr möglich sei, werde sich deren Gesundheitszustand verschlechtern. Eine Rückkehr nach Georgien sei derzeit nicht zumutbar. Zumindest sollten aber alle noch vorgesehenen Arzttermine - insbesondere derjenige am 13. Januar 2020 - abgewartet werden. D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Rechtsvertretung zeigte am selben Tag die Niederlegung des Mandates an. F. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, der Asylentscheid der Vorinstanz vom 25. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch vom 28. September 2019 sei gutzuheissen, indem ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5 des Dispositivs des Asylentscheids aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; allenfalls sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Georgien ausgeschlossen werde. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu.
E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung ihrer Kinder in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellten sie ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörungen des Beschwerdeführers 1 insb. F95 u. F138 f. und der Beschwerdeführerin 2 insb. F64). Auf Beschwerdeebene ergibt sich diesbezüglich offensichtlich nichts Neues. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" machen sie nicht geltend. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die gesundheitliche Situation ihrer Kinder. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungspunkte. Die Kinder der Beschwerdeführenden leiden zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, diese wurden aber in Georgien auch bereits behandelt. Es handelt sich bei ihnen gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht um Personen, deren Rückkehr - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung bergen würde (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, je m.w.H.). Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht und der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (Arbeitserfahrung, bestehendes und unterstützungsfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder in Georgien). Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet sei. Im Fall der Rückkehr droht ihnen keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen können im Heimatland durchgeführt werden. Von der Rechtsvertretung wurde zuletzt angeregt, zumindest den nächsten Arzttermin des Beschwerdeführers 6 am 13. Januar 2020 abzuwarten. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die Behandlung des Beschwerdeführers 6 in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben ferner selbst angegeben, der Beschwerdeführer 6 sei in Georgien bereits behandelt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, die medizinische Abklärung in der Schweiz habe keine neuen Erkenntnisse gebracht und die Überweisung an einen Neurologen wurde nur mangels Zugriffs auf die georgischen Arztberichte angeordnet. Es ist daher nicht ersichtlich, welche neuen Feststellungen das Abwarten des besagten Arzttermins bringen könnte. Eine mangelnde Entscheidreife aus medizinischen Gründen liegt jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführenden wurden gemäss eigenen Angaben zudem bereits vor ihrer Ausreise finanziell durch ihre Verwandtschaft unterstützt. Auch das Kindeswohl steht einer Rückkehr nach Georgien nicht entgegen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat bereits auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).
E. 9.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6288/2019 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre Kinder:
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Georgien, BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2019 erfolgte das Gespräch zur Personalienaufnahme. Am 15. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 angehört. Dabei führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie seien in die Schweiz gekommen, weil zwei ihrer Kinder an gesundheitlichen Problemen litten. Als die Beschwerdeführerin 3 (...) alt gewesen sei, sei (...). Sie habe diverse Operationen über sich ergehen lassen müssen und schwere Schäden erlitten. Sie habe (...) und sei sehr klein, weshalb sie nun in der Schule gehänselt werde. Sie hätten sie aus diesem Umfeld wegbringen wollen. Der Beschwerdeführer 6 leide an (...). In Georgien seien nur «70 Übungen» bezahlt worden, wobei jeweils (...) worden seien. Ihnen würden die finanziellen Mittel fehlen, beide Kinder behandeln zu lassen. Sie hätten Schulden und die Bank nehme ihnen jeweils einen Teil der Invalidenrente ihrer Kinder, um die Schulden zu begleichen. Sie hätten jeweils Hilfe von Verwandten erhalten, wüssten aber nicht, wie lange diese sie noch unterstützten. Der Beschwerdeführer 1 gab an, er leide an (...). Er sei sich sicher, dass er ein (...) habe, deshalb könne er nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe Probleme mit den (...) und dem (...) und sie sei nervös. Andere Gründe hätten sie nicht, sie hätten in ihrem Heimatstaat keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Am 21. November 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. C. Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dahingehend, die Beschwerdeführenden könnten sich die medikamentöse Behandlung der Kinder nicht leisten. Wenn deren Behandlung aufgrund fehlender Mittel nicht mehr möglich sei, werde sich deren Gesundheitszustand verschlechtern. Eine Rückkehr nach Georgien sei derzeit nicht zumutbar. Zumindest sollten aber alle noch vorgesehenen Arzttermine - insbesondere derjenige am 13. Januar 2020 - abgewartet werden. D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Rechtsvertretung zeigte am selben Tag die Niederlegung des Mandates an. F. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, der Asylentscheid der Vorinstanz vom 25. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch vom 28. September 2019 sei gutzuheissen, indem ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5 des Dispositivs des Asylentscheids aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; allenfalls sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Georgien ausgeschlossen werde. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung ihrer Kinder in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellten sie ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörungen des Beschwerdeführers 1 insb. F95 u. F138 f. und der Beschwerdeführerin 2 insb. F64). Auf Beschwerdeebene ergibt sich diesbezüglich offensichtlich nichts Neues. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" machen sie nicht geltend. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die gesundheitliche Situation ihrer Kinder. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungspunkte. Die Kinder der Beschwerdeführenden leiden zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, diese wurden aber in Georgien auch bereits behandelt. Es handelt sich bei ihnen gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht um Personen, deren Rückkehr - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung bergen würde (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, je m.w.H.). Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht und der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (Arbeitserfahrung, bestehendes und unterstützungsfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder in Georgien). Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet sei. Im Fall der Rückkehr droht ihnen keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen können im Heimatland durchgeführt werden. Von der Rechtsvertretung wurde zuletzt angeregt, zumindest den nächsten Arzttermin des Beschwerdeführers 6 am 13. Januar 2020 abzuwarten. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die Behandlung des Beschwerdeführers 6 in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben ferner selbst angegeben, der Beschwerdeführer 6 sei in Georgien bereits behandelt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, die medizinische Abklärung in der Schweiz habe keine neuen Erkenntnisse gebracht und die Überweisung an einen Neurologen wurde nur mangels Zugriffs auf die georgischen Arztberichte angeordnet. Es ist daher nicht ersichtlich, welche neuen Feststellungen das Abwarten des besagten Arzttermins bringen könnte. Eine mangelnde Entscheidreife aus medizinischen Gründen liegt jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführenden wurden gemäss eigenen Angaben zudem bereits vor ihrer Ausreise finanziell durch ihre Verwandtschaft unterstützt. Auch das Kindeswohl steht einer Rückkehr nach Georgien nicht entgegen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.4 Die Vorinstanz hat bereits auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2). 9. 9.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: