Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 1 der Rechtsbegehren zwar die «vollumfängliche» Aufhebung der angefochtenen Verfügung, stellen jedoch keine konkreten Anträge bezüglich des vom SEM verfügten Nichteintretens auf das Asylgesuch, sondern beantragen lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auch aus der Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass sie die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2022 nur im Vollzugspunkt anfechten wollen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung ist damit bezüglich des Nichteintretens auf die Asylgesuche sowie hinsichtlich der verfügten Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt wie folgt: Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Kriterium der Zumutbarkeit erwog das SEM, den Beschwerdeführenden sei angesichts ihres Alters und Gesundheitszustandes sowie ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die wirtschaftliche Reintegration in Georgien zuzumuten. Falls sie Unterstützung benötigten, könnten sie sich an ihre in Georgien wohnhaften Verwandten oder auch an die in Italien lebende Mutter der Beschwerdeführerin wenden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohliche Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal die Beschwerdeführenden erst vor wenigen Monaten aus Georgien in die Schweiz eingereist seien und somit noch nicht von einer gesprochen werden könne. Schliesslich stelle auch der Gesundheitszustand des Sohnes D._______ kein Vollzugshindernis dar. Den Akten zufolge sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Er sei (...), ausserdem bestehe eine noch korrigierbare (...). Die Behandlung bestehe zurzeit aus unterschiedlichen Physiotherapien. D._______ sei bereits in Georgien untersucht und behandelt worden; es sei dieselbe Diagnose gestellt worden wie in der Schweiz, und auch die durchgeführten Behandlungen seien ähnlich gewesen. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, und der Zugang dazu sei grundsätzlich gewährleistet. Somit könne D._______ auch in Georgien weiterbehandelt werden, zumal in E._______ verschiedene geeignete medizinische Einrichtungen vorhanden seien. Die Unzufriedenheit mit den Erfolgen der Behandlung in Georgien vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der Finanzierungsfrage sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich krankenversichert seien und schon bisher gewisse staatliche Unterstützungen erhalten hätten. Für unter der Armutsgrenze lebende Personen sei die Krankenkasse im Übrigen kostenlos. Es sei ihnen zuzumuten, bei Bedarf weitergehende Unterstützungsleistungen anzufordern. Behinderte Kinder hätten aufgrund eines staatlichen Programms ein Anrecht auf eine vollständig durch den Staat gedeckte ambulante sowie stationäre Behandlung in Notfällen. Falls D._______ als invalid erachtet würde, könnte für ihn bei der zuständigen staatlichen Stelle eine Rente beantragt werden. Ein weiteres staatliches Programm spreche in medizinischen Härtefällen Ergänzungsleistungen zu; die Beschwerdeführenden könnten sich auch darum bemühen. Zudem hätten sie die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, D._______ könne in Georgien nicht adäquat behandelt werden. Die (...) sei durch ungenügende medizinische Behandlungen verursacht worden, und die bisherige Vojta-Therapie sei nicht ausreichend gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht die finanziellen Mittel, um die benötigte Behandlung zu bezahlen. Die bisherige Behandlung hätten sie selber finanzieren müssen, wobei sie sich hoch verschuldet hätten. Gemäss Einschätzung der in der Schweiz aufgesuchten Kinderarztpraxis sei bei D._______ eine rasche neuropädiatrische Vorstellung notwendig, und ein früher Start einer (...) sei zu diskutieren. Es seien weitere Abklärungen sowie eine unterstützende Therapie in den Bereichen Schlucken und Bewegung nötig. In Georgien seien die weiteren Abklärungen im Sand verlaufen. Eine (...) sei nie zur Debatte gestanden. Dies zeige, dass die dortigen Therapiemassnahmen ungenügend gewesen seien. Zwar sei die Grundversorgung gewährleistet, und durch staatliche Programme seien Fortschritte in Spezialbereichen erzielt worden. Allerdings fehle ein Programm für (...). Ferner decke die Krankenversicherung nur Grund- und Notfallbedürfnisse. Den Beschwerdeführenden sei es nicht möglich gewesen, anderweitige staatliche Unterstützung zu bekommen. Der Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen unzumutbar.
E. 6 In der Beschwerde wird unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren eventualiter beantragt, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die damit implizit erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, wird indessen nicht näher begründet; es finden sich dazu in der Beschwerde keinerlei weitere Ausführungen. Das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sacherhalt als hinreichend erstellt. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien hat das SEM zu Recht erwogen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Beachtung der anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. In der Beschwerde werden diesbezüglich keine konkreten Einwände vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ohne weiteres als zulässig zu erachten.
E. 8.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wenden die Beschwerdeführenden ein, der Vollzug sei unzumutbar, weil die bei D._______ bestehende (...) in Georgien nicht adäquat behandelt werden könne respektive sie die nötige Behandlung nicht finanzieren könnten. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet D._______ an einer (...) und damit einhergehend unter (...). Dem Arztbericht der Kinderarztpraxis (...) vom 18. August 2022 zufolge wird eine neuropädiatrische Untersuchung und eventuell eine (...) empfohlen. D._______ benötige eine unterstützende Therapie in den Bereichen (...). Die bereits vorhandene, neurogene (...) sei noch korrigierbar. Anlässlich eines Termins bei der Neuropädiatrie des Universitäts-Kinderspitals (...) wurde (sinngemäss) festgehalten, es seien die Untersuchungsergebnisse aus Georgien zu beurteilen, und es werde eine (...) empfohlen (vgl. das ärztliche Schreiben vom 5. Dezember 2022). Die (...) wurde bereits in Georgien diagnostiziert, und D._______ erhielt dort eine physiotherapeutische Behandlung (Vojta-Therapie). Ungeachtet der Tatsache, dass die (...) bei D._______ möglicherweise infolge einer unzureichenden medizinischen Aufklärung oder aufgrund eines Behandlungsfehlers entstanden ist, ist daher festzustellen, dass eine adäquate Weiterbehandlung sowie allenfalls notwendige weitere Untersuchungen auch in Georgien erhältlich sind (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6288/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 7.3). Es ist in diesem Zusammenhang auf die bereits von der Vorinstanz auf S. 6 der angefochtenen Verfügung genannten, in E._______ (dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden) vorhanden medizinischen Einrichtungen zu verweisen. Da die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Georgien krankenversichert sind, ist davon auszugehen, dass die Krankenversicherung zumindest einen Teil der für die benötigte Behandlung anfallenden Kosten übernimmt; denn die staatliche Krankenversicherung in Georgien (Universal Health Care [UCH]) übernimmt 70 bis 100% der (als notwendig erachteten) Behandlungskosten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3). Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführenden ferner die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen beim «Referral Service» (http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=828) oder eine Invalidenrente für V. zu beantragen. Im Übrigen ist es ihnen auch zumutbar, bei Bedarf die in Italien lebende Mutter der Beschwerdeführerin um finanzielle Unterstützung zu bitten, was sie bisher offenbar nicht gemacht haben (vgl. A29 F38). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die adäquaten und dringend benötigten - wenn auch allenfalls nicht dem hohen schweizerischen Standard entsprechenden - Untersuchungen und Behandlungen von D._______ auch in Georgien gewährleistet sind. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand von D._______ bei einer Rückkehr ins Heimatland aus medizinischen Gründen rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern wird. Der Gesundheitszustand von D._______ stellt somit kein Vollzugshindernis dar. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Resultate von weiteren medizinischen Abklärungen in der Schweiz abzuwarten oder bei den georgischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung und deren Finanzierung einzuholen. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind ebenfalls zu bestätigen, und die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich keine Einwände vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien insgesamt als zumutbar.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist schliesslich auch möglich, zumal die Beschwerdeführenden über gültige georgische Reisepässe verfügen.
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5626/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. August 2022 bevollmächtigen die Beschwerdeführenden die zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 17. November 2022 hörte das SEM A._______ und B._______ zu ihren Asylgründen an und bot ihnen Gelegenheit, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. Dabei brachten sie vor, anlässlich der Geburt ihres Sohnes D._______ hätten die Ärzte eine bestehende Rhesus-Unverträglichkeit nicht erkannt, worauf D._______ eine Gelbsucht entwickelt habe. Im weiteren Verlauf der Erkrankung sei er fast gestorben und habe eine Schädigung der Hirnzellen erlitten. In der Folge hätten mehrere Neurologen das Kind untersucht und jeweils andere Therapien empfohlen. Als D._______ drei Monate alt gewesen sei, hätten sie sich auf Vorschlag eines weiteren Neurologen für eine Vojta-Therapie entschieden. Die erwarteten Fortschritte hätten sich aber auch nach mehreren Monaten Therapie nicht eingestellt, und ein MRI habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Zudem hätten sie zunehmend finanzielle Probleme bekommen. Die Therapie sei teuer gewesen, und sie hätten sich bei Freunden und der Bank verschuldet. Vom Staat hätten sie kaum Unterstützung erhalten, die ihnen aufgrund eines staatlichen Projekts zustehende Fachperson für die Frühentwicklung von Kindern sei nur unregelmässig vorbeigekommen, und die Therapeutin habe darauf bestanden, nicht über die staatliche Krankenkasse, sondern bar bezahlt zu werden. Ihr Antrag bei der Krankenkasse sei erfolglos geblieben. Es bestünden lange Wartezeiten, und es handle sich ohnehin nur um eine Grundversicherung. Sie hätten sich daher entschieden, in ein Land auszureisen, in welchem ihrem Sohn geholfen werde. Den georgischen Ärzten würden sie nicht mehr vertrauen. In der Schweiz habe D._______ bereits Fortschritte gemacht; er erhalte eine Bewegungstherapie. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe sowie ärztliche Unterlagen betreffend D._______ aus Georgien und der Schweiz zu den Akten. A.e Am 24. November 2022 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Sie reichten keine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte sie den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 30. November 2022 orientierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung per 28. November 2022. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den georgischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung und deren Finanzierung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 1. Dezember 2022 sowie eine Kostennote bei (alles in Kopie). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Schreiben vom 5. Dezember 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 1 der Rechtsbegehren zwar die «vollumfängliche» Aufhebung der angefochtenen Verfügung, stellen jedoch keine konkreten Anträge bezüglich des vom SEM verfügten Nichteintretens auf das Asylgesuch, sondern beantragen lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auch aus der Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass sie die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2022 nur im Vollzugspunkt anfechten wollen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung ist damit bezüglich des Nichteintretens auf die Asylgesuche sowie hinsichtlich der verfügten Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt wie folgt: Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Kriterium der Zumutbarkeit erwog das SEM, den Beschwerdeführenden sei angesichts ihres Alters und Gesundheitszustandes sowie ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die wirtschaftliche Reintegration in Georgien zuzumuten. Falls sie Unterstützung benötigten, könnten sie sich an ihre in Georgien wohnhaften Verwandten oder auch an die in Italien lebende Mutter der Beschwerdeführerin wenden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohliche Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal die Beschwerdeführenden erst vor wenigen Monaten aus Georgien in die Schweiz eingereist seien und somit noch nicht von einer gesprochen werden könne. Schliesslich stelle auch der Gesundheitszustand des Sohnes D._______ kein Vollzugshindernis dar. Den Akten zufolge sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Er sei (...), ausserdem bestehe eine noch korrigierbare (...). Die Behandlung bestehe zurzeit aus unterschiedlichen Physiotherapien. D._______ sei bereits in Georgien untersucht und behandelt worden; es sei dieselbe Diagnose gestellt worden wie in der Schweiz, und auch die durchgeführten Behandlungen seien ähnlich gewesen. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, und der Zugang dazu sei grundsätzlich gewährleistet. Somit könne D._______ auch in Georgien weiterbehandelt werden, zumal in E._______ verschiedene geeignete medizinische Einrichtungen vorhanden seien. Die Unzufriedenheit mit den Erfolgen der Behandlung in Georgien vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der Finanzierungsfrage sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich krankenversichert seien und schon bisher gewisse staatliche Unterstützungen erhalten hätten. Für unter der Armutsgrenze lebende Personen sei die Krankenkasse im Übrigen kostenlos. Es sei ihnen zuzumuten, bei Bedarf weitergehende Unterstützungsleistungen anzufordern. Behinderte Kinder hätten aufgrund eines staatlichen Programms ein Anrecht auf eine vollständig durch den Staat gedeckte ambulante sowie stationäre Behandlung in Notfällen. Falls D._______ als invalid erachtet würde, könnte für ihn bei der zuständigen staatlichen Stelle eine Rente beantragt werden. Ein weiteres staatliches Programm spreche in medizinischen Härtefällen Ergänzungsleistungen zu; die Beschwerdeführenden könnten sich auch darum bemühen. Zudem hätten sie die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, D._______ könne in Georgien nicht adäquat behandelt werden. Die (...) sei durch ungenügende medizinische Behandlungen verursacht worden, und die bisherige Vojta-Therapie sei nicht ausreichend gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht die finanziellen Mittel, um die benötigte Behandlung zu bezahlen. Die bisherige Behandlung hätten sie selber finanzieren müssen, wobei sie sich hoch verschuldet hätten. Gemäss Einschätzung der in der Schweiz aufgesuchten Kinderarztpraxis sei bei D._______ eine rasche neuropädiatrische Vorstellung notwendig, und ein früher Start einer (...) sei zu diskutieren. Es seien weitere Abklärungen sowie eine unterstützende Therapie in den Bereichen Schlucken und Bewegung nötig. In Georgien seien die weiteren Abklärungen im Sand verlaufen. Eine (...) sei nie zur Debatte gestanden. Dies zeige, dass die dortigen Therapiemassnahmen ungenügend gewesen seien. Zwar sei die Grundversorgung gewährleistet, und durch staatliche Programme seien Fortschritte in Spezialbereichen erzielt worden. Allerdings fehle ein Programm für (...). Ferner decke die Krankenversicherung nur Grund- und Notfallbedürfnisse. Den Beschwerdeführenden sei es nicht möglich gewesen, anderweitige staatliche Unterstützung zu bekommen. Der Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen unzumutbar. 6. In der Beschwerde wird unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren eventualiter beantragt, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die damit implizit erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, wird indessen nicht näher begründet; es finden sich dazu in der Beschwerde keinerlei weitere Ausführungen. Das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sacherhalt als hinreichend erstellt. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien hat das SEM zu Recht erwogen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Beachtung der anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. In der Beschwerde werden diesbezüglich keine konkreten Einwände vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ohne weiteres als zulässig zu erachten. 8.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wenden die Beschwerdeführenden ein, der Vollzug sei unzumutbar, weil die bei D._______ bestehende (...) in Georgien nicht adäquat behandelt werden könne respektive sie die nötige Behandlung nicht finanzieren könnten. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet D._______ an einer (...) und damit einhergehend unter (...). Dem Arztbericht der Kinderarztpraxis (...) vom 18. August 2022 zufolge wird eine neuropädiatrische Untersuchung und eventuell eine (...) empfohlen. D._______ benötige eine unterstützende Therapie in den Bereichen (...). Die bereits vorhandene, neurogene (...) sei noch korrigierbar. Anlässlich eines Termins bei der Neuropädiatrie des Universitäts-Kinderspitals (...) wurde (sinngemäss) festgehalten, es seien die Untersuchungsergebnisse aus Georgien zu beurteilen, und es werde eine (...) empfohlen (vgl. das ärztliche Schreiben vom 5. Dezember 2022). Die (...) wurde bereits in Georgien diagnostiziert, und D._______ erhielt dort eine physiotherapeutische Behandlung (Vojta-Therapie). Ungeachtet der Tatsache, dass die (...) bei D._______ möglicherweise infolge einer unzureichenden medizinischen Aufklärung oder aufgrund eines Behandlungsfehlers entstanden ist, ist daher festzustellen, dass eine adäquate Weiterbehandlung sowie allenfalls notwendige weitere Untersuchungen auch in Georgien erhältlich sind (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6288/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 7.3). Es ist in diesem Zusammenhang auf die bereits von der Vorinstanz auf S. 6 der angefochtenen Verfügung genannten, in E._______ (dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden) vorhanden medizinischen Einrichtungen zu verweisen. Da die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Georgien krankenversichert sind, ist davon auszugehen, dass die Krankenversicherung zumindest einen Teil der für die benötigte Behandlung anfallenden Kosten übernimmt; denn die staatliche Krankenversicherung in Georgien (Universal Health Care [UCH]) übernimmt 70 bis 100% der (als notwendig erachteten) Behandlungskosten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3). Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführenden ferner die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen beim «Referral Service» (http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=828) oder eine Invalidenrente für V. zu beantragen. Im Übrigen ist es ihnen auch zumutbar, bei Bedarf die in Italien lebende Mutter der Beschwerdeführerin um finanzielle Unterstützung zu bitten, was sie bisher offenbar nicht gemacht haben (vgl. A29 F38). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die adäquaten und dringend benötigten - wenn auch allenfalls nicht dem hohen schweizerischen Standard entsprechenden - Untersuchungen und Behandlungen von D._______ auch in Georgien gewährleistet sind. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand von D._______ bei einer Rückkehr ins Heimatland aus medizinischen Gründen rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern wird. Der Gesundheitszustand von D._______ stellt somit kein Vollzugshindernis dar. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Resultate von weiteren medizinischen Abklärungen in der Schweiz abzuwarten oder bei den georgischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung und deren Finanzierung einzuholen. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind ebenfalls zu bestätigen, und die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich keine Einwände vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien insgesamt als zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist schliesslich auch möglich, zumal die Beschwerdeführenden über gültige georgische Reisepässe verfügen. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: