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E-4429/2019

E-4429/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - georgische Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in E._______ - suchten am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 5. März 2019 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei zirka im Sommer 2018 wegen einer Marihuanapflanze, die im Haus seines Grossvaters gefunden worden sei, zu Unrecht - jemand anderes habe sie gepflanzt - verurteilt worden. Man habe ihm deswegen den (...) weggenommen, so dass er nicht mehr als (...) habe arbeiten können. Der wahre Grund für den Gerichtsentscheid sei möglicherweise der Umstand gewesen, dass er einem Freund, der Mitglied der Nationalpartei gewesen sei, beim Aufhängen von Plakaten und Werbungen geholfen habe. Ferner habe er Nierenprobleme, deren Behandlung er sich jedoch nicht habe leisten können. Die Beschwerdeführerin 2 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei als (...) oft verspottet oder ausgelacht worden. Zudem leide sie seit ihrer Kindheit an einer Neurose und habe Probleme mit einem Ohr. Die Beschwerdeführerin 3 machte Probleme mit ihrer Lehrerin wegen ihrer religiösen Ansichten geltend, obschon sie nicht Mitglied der (...) sei. Die Beschwerdeführerin 4 führte keine eigenen Asylgründe an. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen zur ihrer Identität (Reisepässe und Identitätskarten) sowie Beweismittel zum Beleg einer Vorstrafe des Beschwerdeführers 1, medizinische Unterlagen aus Georgien ("Certificat d'état de santé" vom [...] 2018, Unterlagen des "National Center of Audiology" vom [...] 2018 und [...] 2018, Unterlagen des Research Institute of Clinical Medicine vom [...]) sowie einen (nicht übersetzten) Beleg zur Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 zu den (...) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 10. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1717/2019 vom 25. April 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergingen weitere ärztlichen Unterlagen: Betreffend alle Beschwerdeführenden:

- Verschiedene Unterlagen der ORS Service AG (Medikamentenvorbezug, Arztbesuche, etc.); betreffend den Beschwerdeführer 1:

- provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 14. April 2019,

- Schreiben des Kantonsspitals F._______ vom 15. April 2019 zu ambulanter Behandlung,

- ambulanter Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 18. April 2019,

- Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 25. April 2019,

- Verhaltensrichtlinien vor Narkose/Teilnarkose des Kantonsspitals F._______ vom 17. Juni 2019,

- provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 28. Juni 2019,

- ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals F._______ vom 4. Juli 2019,

- Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 9. Juli 2019; betreffend die Beschwerdeführerin 2:

- Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des (...) vom 21. März 2019,

- Kostenvoranschlag zu "MRI Schädel mit Kontrastmittel" des (...) vom 22. März 2019,

- ambulanter Austrittsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Kantonsspitals F._______ vom 16. Juli 2019. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Poststempel: 3. September 2019) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichten sie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. September 2019 und einen Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 8. August 2019 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 5. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, betreffend den Beschwerdeführer 1 einen ärztlichen Bericht und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingaben vom 20. September 2019 wurden betreffend den Beschwerdeführer eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie medizinische Unterlagen des Kantonsspitals F._______ (ein ärztliches Zeugnis vom 4. September 2019, ein Austrittsbericht vom 5. September 2019 und eine Terminverschiebung für eine ärztliche Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer 1) eingereicht. F. Am 23. Januar 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein beim SEM betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereichter ärztlicher Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des (...) vom 5. Januar 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. März 2021 aktuelle Arzt- und Therapieberichte sowie betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. H. Am 1. März 2021 ging betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2021 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Mai 2021 eine Replik sowie die folgenden medizinischen Unterlagen ein: betreffend den Beschwerdeführer 1:

- ärztliche Berichte des Kantonsspitals F._______ vom 23. Dezember 2019 und vom 3. Februar 2021,

- Dokumentation «Saxenda Therapie» des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2020,

- Rezept des Kantonsspitals F._______ vom 26. November 2020,

- Einladungen des Kantonsspitals F._______ für ärztliche Untersuchungen für den 3. Februar 2021, 5. Mai 2021, 12. Mai 2021; betreffend die Beschwerdeführerin 2:

- Zwischenbericht von G._______, Psychologin Ambulatorium F._______, vom 28. April 2021,

- ärztliche Bestätigung von G._______, Psychologin Ambulatorium F._______, vom 5. Mai 2021; betreffend die Beschwerdeführerin 4:

- ambulanter Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 5. Februar 2021,

- zwei Einladungen für ärztliche Untersuchungen im Kantonsspital F._______ für den 22. Juni 2021 und 13. Juli 2021.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Ereignisse - die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung im Zusammenhang mit Marihuana und die deswegen erfolgte Wegnahme seines (...) für sechs Monate - würden die notwendige Intensität nicht erreichen, welche ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Zudem handle es sich beim Vorbringen, der Gerichtsentscheid könnte mit einem Freund, der bei der Nationalpartei gewesen sei, zusammenhängen, um eine nicht belegte Vermutung. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er wegen diesen beiden Vorkommnissen in Zukunft noch mit Problemen oder Verfolgung rechnen müsste. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 wegen ihres Glaubens als (...) respektive der Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer religiösen Ansichten hätten diese die Möglichkeit gehabt, den in Georgien vorhandenen Schutz wahrzunehmen, zumal der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Ihren Angaben könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass dies bei ihnen nicht der Fall gewesen wäre. Weiter verneint die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden deren Asylrelevanz. Diese würden unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, ihre Vorbringen seien glaubwürdig (recte: glaubhaft) und detailliert ausgefallen und mit Beweismitteln belegt. Sie seien asylrechtlich relevant.

E. 5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hat es sich eingehend mit den individuellen Zumutbarkeitskriterien auseinandergesetzt.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Sachverhalt). Beim Beschwerdeführer 1 wurden bereits in Georgien verschiedene medizinische Untersuchungen vorgenommen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten des Kantonsspitals F._______ wurden bei ihm verschiedene Diagnosen (akute Harnabflussstörung, pyeloureterale Abgangsstenose, etc.) gestellt. Deshalb wurden mehrere operative Eingriffe (eine laparoskopische roboterassistierte Nierenbeckenplastik, eine Ureterorenoskopie, eine Steinextraktion, eine Zystoskopie, eine retrograde Ureteropyelographie, eine Harnleiterschienung, eine Steinsanierung und eine laparoskopische roboterassistierte Pyeloplastik) samt Nachbehandlungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang erhielt er unter anderem die Medikamente Esomep MUPS, Coversum N Combi, Voltaren Blist, Dafalgan und Novalgin. Aus den aktuellsten ärztlichen Berichten können keine Hinweise für weitere notwendige oder geplante Behandlungen entnommen werden. Überdies wurden bei ihm zusätzliche Beschwerden - ein chronisches Gesichtserythem, rezidivierende Flush-Symptomatik, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Adipositas (Fettleibigkeit), eine Dyslipidämie (Stoffwechselstörung) und eine Refluxerkrankung - diagnostiziert. Er meldete sich zudem für eine medikamentöse Therapie zur Gewichtsreduktion mit Saxenda sowie ärztliche Untersuchungen bei der Dermatologie/Allergologie und bei der Endokrinologie/Diabetologie an. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen ein Ohrdruckgefühl, eine ungeklärte temporomandibuläre Dysfunktion (Beschwerden der Kaumuskulatur), eine Schwerhörigkeit rechts, Drehschwindelbeschwerden und eine Kieferarthropathie diagnostiziert. Es wurden ihr die Medikamente Dalfagan und Irfen verschrieben. Zudem bestehe der Verdacht auf Morbus Menière (Innenohr-Erkrankung mit verschiedenen Symptomen). Überdies wurde ihr in einem Bericht von G._______, Psychologin des Ambulatoriums F._______, vom 28. April 2021, eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradige Episode, attestiert, welche auf verschiedene Belastungsfaktoren (Flüchtlingsstatus, Angst vor einer Ausweisung aus der Schweiz, fehlendes Einkommen, fehlende Zukunftsperspektive, soziale Isolation, Gesundheitszustand der Mutter in Georgien, etc.) zurückzuführen sei. Sie leide auch unter starken Kieferverspannungen, Muskel- und Kopfschmerzen, welche im psychisch belasteten Zustand verstärkt auftreten würden. Durch eine antidepressive Einstellung mit Efexor und Trittico habe sich eine leichte Besserung eingestellt. Wegen des Schwangerschaftsurlaubs der Therapeutin und mangels eines passenden (russisch sprechenden) Ersatzes sei die Therapie bis Januar 2022 pausiert worden. Ferner wurden bei der Beschwerdeführerin 4 verschiedene Hautbeschwerden (Acne vulgaris im Gesicht und am Oberkörper, Vitiligo, Keratosis follicularis, Hirsutismus), der Verdacht eines PCOS (Polyzystisches Ovar Syndrom - Stoffwechselstörung) sowie eine Schilddrüsendysfunktion und eine Adipositas diagnostiziert. Deswegen seien weitere ärztliche Untersuchungen geplant.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei den Beschwerdeführenden gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgegangen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.3 Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.

E. 8.3.3.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei (...) und (...) Jahre alten Kindern. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) verfügen über eine solide Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...) (Beschwerdeführer 1) respektive (...) (Beschwerdeführer 2), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Dauer des im Sommer erfolgten (...) des Beschwerdeführers zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ferner haben auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eine mehrjährige Schuldbildung. Zudem lebten die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 soll zudem Eigentümer eines Hauses sein. Ferner können die Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten im Heimatstaat (Eltern, mehrere Geschwister und Tanten) auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Akten A6 S. 4 f., A7 S. 4 f., A8 S. 3 f., A9 S. 3 f., A14 F20 ff., A15 F18 ff., etc.). Auch unter Berücksichtigung der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann davon ausgegangen werden, dass ihnen eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten - gelingen wird.

E. 8.3.3.2 Vorliegend steht überdies das Alter der beiden (...) und (...) Jahre alten Kinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in den zweieinhalb Jahren in der Schweiz derart integriert hätten, dass eine Rückkehr nach Georgien einer Entwurzelung gleichkommen würde, zumal sie den grössten Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht haben.

E. 8.3.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden (vgl. zu den Diagnosen auch E. 7.2). Dabei ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III.2.) und in der Vernehmlassung hinzuweisen, wonach die bei den Beschwerdeführenden gestellten Diagnosen nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen. Die dringenden medizinischen Behandlungen (auch operativer Natur) wurden mittlerweile durchgeführt. Den Unterlagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt weitere Behandlungen notwendig oder geplant wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass allfällige weitere Behandlungen sofern notwendig nicht in Georgien erfolgen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die mit der Replik eingereichten ärztlichen Unterlagen und die dort in die Wege geleiteten weiteren ärztlichen Untersuchungen (vgl. Sachverhalt Bst. J), deren Ergebnisse nicht abzuwarten sind. Jedenfalls ist aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien davon auszugehen, dass die allenfalls notwendige Weiterbehandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden möglich und gewährleistet ist. Soweit sie zudem weiterhin auf die ihnen verschriebenen Medikamente angewiesen sind, sind diese im Original oder als Generika auch in Georgien verfügbar. Überdies existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung hat sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (vgl. Urteil des BVGer E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, werden Behandlungskosten zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (vgl. SEM - Staatssekretariat, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018). Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden über mehrjährige Arbeitserfahrung und der Beschwerdeführer hat Wohneigentum. Damit sollte auch die Finanzierung der empfohlenen weiteren Untersuchungen, sollten diese nicht ganz durch die UHC gedeckt werden, gewährleistet sein. Insgesamt spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer Beschwerden die in Georgien vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen können. Überdies ist hinsichtlich der dargelegten psychischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin 2 davon auszugehen, dass sie diese in Georgien in ihrem vertrauten Umfeld und in ihrer eigenen Sprache wird weiterführen können. Aufgrund dieser Feststellungen kann vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch wenn zur Zeit die Möglichkeiten aufgrund der Abwesenheit der die Beschwerdeführerin 2 betreuenden Therapeutin beschränkt sein könnten, um sich in nächster Zeit auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten, kann einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige georgische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es handelt sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4429/2019 Urteil vom 14. Juli 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 3) D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 4) Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - georgische Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in E._______ - suchten am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 5. März 2019 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei zirka im Sommer 2018 wegen einer Marihuanapflanze, die im Haus seines Grossvaters gefunden worden sei, zu Unrecht - jemand anderes habe sie gepflanzt - verurteilt worden. Man habe ihm deswegen den (...) weggenommen, so dass er nicht mehr als (...) habe arbeiten können. Der wahre Grund für den Gerichtsentscheid sei möglicherweise der Umstand gewesen, dass er einem Freund, der Mitglied der Nationalpartei gewesen sei, beim Aufhängen von Plakaten und Werbungen geholfen habe. Ferner habe er Nierenprobleme, deren Behandlung er sich jedoch nicht habe leisten können. Die Beschwerdeführerin 2 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei als (...) oft verspottet oder ausgelacht worden. Zudem leide sie seit ihrer Kindheit an einer Neurose und habe Probleme mit einem Ohr. Die Beschwerdeführerin 3 machte Probleme mit ihrer Lehrerin wegen ihrer religiösen Ansichten geltend, obschon sie nicht Mitglied der (...) sei. Die Beschwerdeführerin 4 führte keine eigenen Asylgründe an. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen zur ihrer Identität (Reisepässe und Identitätskarten) sowie Beweismittel zum Beleg einer Vorstrafe des Beschwerdeführers 1, medizinische Unterlagen aus Georgien ("Certificat d'état de santé" vom [...] 2018, Unterlagen des "National Center of Audiology" vom [...] 2018 und [...] 2018, Unterlagen des Research Institute of Clinical Medicine vom [...]) sowie einen (nicht übersetzten) Beleg zur Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 zu den (...) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 10. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1717/2019 vom 25. April 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergingen weitere ärztlichen Unterlagen: Betreffend alle Beschwerdeführenden:

- Verschiedene Unterlagen der ORS Service AG (Medikamentenvorbezug, Arztbesuche, etc.); betreffend den Beschwerdeführer 1:

- provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 14. April 2019,

- Schreiben des Kantonsspitals F._______ vom 15. April 2019 zu ambulanter Behandlung,

- ambulanter Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 18. April 2019,

- Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 25. April 2019,

- Verhaltensrichtlinien vor Narkose/Teilnarkose des Kantonsspitals F._______ vom 17. Juni 2019,

- provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 28. Juni 2019,

- ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals F._______ vom 4. Juli 2019,

- Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 9. Juli 2019; betreffend die Beschwerdeführerin 2:

- Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des (...) vom 21. März 2019,

- Kostenvoranschlag zu "MRI Schädel mit Kontrastmittel" des (...) vom 22. März 2019,

- ambulanter Austrittsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Kantonsspitals F._______ vom 16. Juli 2019. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Poststempel: 3. September 2019) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichten sie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. September 2019 und einen Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom 8. August 2019 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 5. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, betreffend den Beschwerdeführer 1 einen ärztlichen Bericht und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingaben vom 20. September 2019 wurden betreffend den Beschwerdeführer eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie medizinische Unterlagen des Kantonsspitals F._______ (ein ärztliches Zeugnis vom 4. September 2019, ein Austrittsbericht vom 5. September 2019 und eine Terminverschiebung für eine ärztliche Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer 1) eingereicht. F. Am 23. Januar 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein beim SEM betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereichter ärztlicher Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des (...) vom 5. Januar 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. März 2021 aktuelle Arzt- und Therapieberichte sowie betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. H. Am 1. März 2021 ging betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2021 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Mai 2021 eine Replik sowie die folgenden medizinischen Unterlagen ein: betreffend den Beschwerdeführer 1:

- ärztliche Berichte des Kantonsspitals F._______ vom 23. Dezember 2019 und vom 3. Februar 2021,

- Dokumentation «Saxenda Therapie» des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2020,

- Rezept des Kantonsspitals F._______ vom 26. November 2020,

- Einladungen des Kantonsspitals F._______ für ärztliche Untersuchungen für den 3. Februar 2021, 5. Mai 2021, 12. Mai 2021; betreffend die Beschwerdeführerin 2:

- Zwischenbericht von G._______, Psychologin Ambulatorium F._______, vom 28. April 2021,

- ärztliche Bestätigung von G._______, Psychologin Ambulatorium F._______, vom 5. Mai 2021; betreffend die Beschwerdeführerin 4:

- ambulanter Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 5. Februar 2021,

- zwei Einladungen für ärztliche Untersuchungen im Kantonsspital F._______ für den 22. Juni 2021 und 13. Juli 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Ereignisse - die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung im Zusammenhang mit Marihuana und die deswegen erfolgte Wegnahme seines (...) für sechs Monate - würden die notwendige Intensität nicht erreichen, welche ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Zudem handle es sich beim Vorbringen, der Gerichtsentscheid könnte mit einem Freund, der bei der Nationalpartei gewesen sei, zusammenhängen, um eine nicht belegte Vermutung. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er wegen diesen beiden Vorkommnissen in Zukunft noch mit Problemen oder Verfolgung rechnen müsste. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 wegen ihres Glaubens als (...) respektive der Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer religiösen Ansichten hätten diese die Möglichkeit gehabt, den in Georgien vorhandenen Schutz wahrzunehmen, zumal der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Ihren Angaben könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass dies bei ihnen nicht der Fall gewesen wäre. Weiter verneint die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden deren Asylrelevanz. Diese würden unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, ihre Vorbringen seien glaubwürdig (recte: glaubhaft) und detailliert ausgefallen und mit Beweismitteln belegt. Sie seien asylrechtlich relevant.

5. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hat es sich eingehend mit den individuellen Zumutbarkeitskriterien auseinandergesetzt. 7.2 Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Sachverhalt). Beim Beschwerdeführer 1 wurden bereits in Georgien verschiedene medizinische Untersuchungen vorgenommen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten des Kantonsspitals F._______ wurden bei ihm verschiedene Diagnosen (akute Harnabflussstörung, pyeloureterale Abgangsstenose, etc.) gestellt. Deshalb wurden mehrere operative Eingriffe (eine laparoskopische roboterassistierte Nierenbeckenplastik, eine Ureterorenoskopie, eine Steinextraktion, eine Zystoskopie, eine retrograde Ureteropyelographie, eine Harnleiterschienung, eine Steinsanierung und eine laparoskopische roboterassistierte Pyeloplastik) samt Nachbehandlungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang erhielt er unter anderem die Medikamente Esomep MUPS, Coversum N Combi, Voltaren Blist, Dafalgan und Novalgin. Aus den aktuellsten ärztlichen Berichten können keine Hinweise für weitere notwendige oder geplante Behandlungen entnommen werden. Überdies wurden bei ihm zusätzliche Beschwerden - ein chronisches Gesichtserythem, rezidivierende Flush-Symptomatik, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Adipositas (Fettleibigkeit), eine Dyslipidämie (Stoffwechselstörung) und eine Refluxerkrankung - diagnostiziert. Er meldete sich zudem für eine medikamentöse Therapie zur Gewichtsreduktion mit Saxenda sowie ärztliche Untersuchungen bei der Dermatologie/Allergologie und bei der Endokrinologie/Diabetologie an. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen ein Ohrdruckgefühl, eine ungeklärte temporomandibuläre Dysfunktion (Beschwerden der Kaumuskulatur), eine Schwerhörigkeit rechts, Drehschwindelbeschwerden und eine Kieferarthropathie diagnostiziert. Es wurden ihr die Medikamente Dalfagan und Irfen verschrieben. Zudem bestehe der Verdacht auf Morbus Menière (Innenohr-Erkrankung mit verschiedenen Symptomen). Überdies wurde ihr in einem Bericht von G._______, Psychologin des Ambulatoriums F._______, vom 28. April 2021, eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradige Episode, attestiert, welche auf verschiedene Belastungsfaktoren (Flüchtlingsstatus, Angst vor einer Ausweisung aus der Schweiz, fehlendes Einkommen, fehlende Zukunftsperspektive, soziale Isolation, Gesundheitszustand der Mutter in Georgien, etc.) zurückzuführen sei. Sie leide auch unter starken Kieferverspannungen, Muskel- und Kopfschmerzen, welche im psychisch belasteten Zustand verstärkt auftreten würden. Durch eine antidepressive Einstellung mit Efexor und Trittico habe sich eine leichte Besserung eingestellt. Wegen des Schwangerschaftsurlaubs der Therapeutin und mangels eines passenden (russisch sprechenden) Ersatzes sei die Therapie bis Januar 2022 pausiert worden. Ferner wurden bei der Beschwerdeführerin 4 verschiedene Hautbeschwerden (Acne vulgaris im Gesicht und am Oberkörper, Vitiligo, Keratosis follicularis, Hirsutismus), der Verdacht eines PCOS (Polyzystisches Ovar Syndrom - Stoffwechselstörung) sowie eine Schilddrüsendysfunktion und eine Adipositas diagnostiziert. Deswegen seien weitere ärztliche Untersuchungen geplant. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei den Beschwerdeführenden gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgegangen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. 8.3.3.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei (...) und (...) Jahre alten Kindern. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) verfügen über eine solide Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...) (Beschwerdeführer 1) respektive (...) (Beschwerdeführer 2), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Dauer des im Sommer erfolgten (...) des Beschwerdeführers zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ferner haben auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eine mehrjährige Schuldbildung. Zudem lebten die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 soll zudem Eigentümer eines Hauses sein. Ferner können die Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten im Heimatstaat (Eltern, mehrere Geschwister und Tanten) auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Akten A6 S. 4 f., A7 S. 4 f., A8 S. 3 f., A9 S. 3 f., A14 F20 ff., A15 F18 ff., etc.). Auch unter Berücksichtigung der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann davon ausgegangen werden, dass ihnen eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten - gelingen wird. 8.3.3.2 Vorliegend steht überdies das Alter der beiden (...) und (...) Jahre alten Kinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in den zweieinhalb Jahren in der Schweiz derart integriert hätten, dass eine Rückkehr nach Georgien einer Entwurzelung gleichkommen würde, zumal sie den grössten Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht haben. 8.3.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden (vgl. zu den Diagnosen auch E. 7.2). Dabei ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III.2.) und in der Vernehmlassung hinzuweisen, wonach die bei den Beschwerdeführenden gestellten Diagnosen nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen. Die dringenden medizinischen Behandlungen (auch operativer Natur) wurden mittlerweile durchgeführt. Den Unterlagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt weitere Behandlungen notwendig oder geplant wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass allfällige weitere Behandlungen sofern notwendig nicht in Georgien erfolgen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die mit der Replik eingereichten ärztlichen Unterlagen und die dort in die Wege geleiteten weiteren ärztlichen Untersuchungen (vgl. Sachverhalt Bst. J), deren Ergebnisse nicht abzuwarten sind. Jedenfalls ist aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien davon auszugehen, dass die allenfalls notwendige Weiterbehandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden möglich und gewährleistet ist. Soweit sie zudem weiterhin auf die ihnen verschriebenen Medikamente angewiesen sind, sind diese im Original oder als Generika auch in Georgien verfügbar. Überdies existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung hat sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (vgl. Urteil des BVGer E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, werden Behandlungskosten zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (vgl. SEM - Staatssekretariat, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018). Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden über mehrjährige Arbeitserfahrung und der Beschwerdeführer hat Wohneigentum. Damit sollte auch die Finanzierung der empfohlenen weiteren Untersuchungen, sollten diese nicht ganz durch die UHC gedeckt werden, gewährleistet sein. Insgesamt spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer Beschwerden die in Georgien vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen können. Überdies ist hinsichtlich der dargelegten psychischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin 2 davon auszugehen, dass sie diese in Georgien in ihrem vertrauten Umfeld und in ihrer eigenen Sprache wird weiterführen können. Aufgrund dieser Feststellungen kann vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch wenn zur Zeit die Möglichkeiten aufgrund der Abwesenheit der die Beschwerdeführerin 2 betreuenden Therapeutin beschränkt sein könnten, um sich in nächster Zeit auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten, kann einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige georgische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es handelt sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: