Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-416/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-416/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals am 3. August 2020 aus seinem Heimatland ausreiste und am 4. Oktober 2021 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 11. Oktober 2021 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 (Verfahrensakten des SEM [...]-17/18 [nachfolgend: A17]) sowie der Anhörung vom 7. Januar 2022 (Rückübersetzung: 12. Januar 2022; Verfahrensakten des SEM [...]-26/26 [nachfolgend: A26]) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen Problemen mit kriminellen Brüdern und korrupten georgischen Behörden, die unrechtmässige Steuern erhoben hätten, sein sehr gut gehendes (...)geschäft sowie seine Wohnung, sein Auto und sein Vermögen verloren zu haben (A17 F93, A26 F17ff.), dass er weiter wiederholt mit georgischen Behörden Probleme gehabt habe; im Jahr 2015 sei er im Zusammenhang mit seiner (...)tätigkeit von der Polizei grundlos brutal zusammengeschlagen und in Einzelhaft gesetzt worden, in einem Gerichtsverfahren sei ihm auch vorgeworfen worden, er habe einen Polizisten mit einem Messer angegriffen, die Richterin habe die Strafe von 20 Jahren Gefängnis aber nicht bewilligt (A26 F64 ff., F140), dass er ausserdem bei der Teilnahme an politischen Demonstrationen am 20. Juni 2019 und am 1. August 2020 von der georgischen Polizei festgehalten und zusammengeschlagen worden sei (A17 F11; A26 F77, F79 f. sowie A26 S. 26 zu F77; F113 f.), dass er darüber hinaus schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend machte, die in der Schweiz dringend gründlich abgeklärt und behandelt werden müssten, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 21. Januar 2022 niederlegte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2022 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die kriminellen Brüder anführte, die dargelegten Vorfälle stellten Übergriffe durch Dritte dar und würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, es gäbe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung und es sei betroffenen Personen möglich und zumutbar, sich mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen, dass es weiter ausführte, der georgische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, es lägen im geschilderten Fall auch weder eine plausible Begründung noch stichhaltige Belege für eine Zusammenarbeit der Polizei in B._______ mit den Kriminellen vor, weshalb daraus keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden könne, dass gemäss den Ausführungen hinsichtlich ungerechtfertigter Behandlung durch Beamte Amtsmissbrauch vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden, dass das SEM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt, seine Angaben zu den Vorwürfen seien unbelegt, teilweise unschlüssig und widersprüchlich, und es sei fraglich, ob die geschilderten Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen hätten, dass die Vorinstanz hinsichtlich seines Engagements als Mitglied des Vereins «Europäische Demokratie» und der geltend gemachten Vorbringen zur polizeilichen Verfolgung weiter festhielt, diese seien vage und ungenau, dass weiter nicht davon auszugehen sei, dass er über ein entsprechendes politisches Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der georgischen Behörden auf ihn ziehen und deshalb zu allfälligen Schikanen seitens des georgischen Staates führen würde, dass zudem - wenn er im Zuge von Unruhen bei Demonstrationen allenfalls wie zahlreiche weitere Demonstrationsteilnehmende durch Behördenmitglieder geschlagen und festgenommen worden sei - dies flüchtlingsrechtlich sinngemäss mangels Gezieltheit und Intensität nicht relevant sei, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass er wegen seiner politischen Beteiligung bei einer Rückkehr nach Georgien mit Nachteilen oder einer Verfolgung ausgehend von den georgischen Behörden zu rechnen hätte, dass somit auch diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und keine Hinweise ersichtlich seien, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass er im Übrigen gemäss eigenen Angaben über Beziehungen bei diversen Behördenstellen verfüge, welche ihm bereits in der Vergangenheit in bestimmten Notlagen behilflich gewesen seien und er auch in Zukunft auf diese Unterstützung zählen dürfte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er eventualiter wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen sei, dass der Entscheid subeventualiter aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ihm die die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen sei, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 28. Januar 2022 bestätigte und ausführte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- (Art. 108 Abs. 3 AsylG [vgl. BVGE 2009/55 E. 6 sowie Art. 1c AsylV 1]) und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die angebliche Bedrohung durch die kriminellen Brüder beruhe nicht auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive, dass dem SEM auch im Hinblick auf die Beurteilung der geltend gemachten Vorwürfe gegen die georgischen Behörden beizupflichten ist, und - soweit sich die Vorwürfe auf Geschehnisse im Jahr 2015 beziehen - für die Ausreise im August 2020 auch nicht kausal sind, zumal er angab, zwischenzeitlich aus Georgien ausgereist (A26 F46) und dort - nach einem zurückgezogenen Asylgesuch in Deutschland - wieder eingereist zu sein, dass die geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten polizeilichen Verfolgung im Rahmen seines politischen Engagements nach seiner Rückkehr ins Heimatland wegen fehlender Intensität sich nicht als asylrelevant erweisen, dass zudem übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfügt, um bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland deshalb Verfolgungsmassnahmen seitens der georgischen Behörden befürchten zu müssen, dass der Beschwerdeführer sowohl der Vorinstanz wie dem Bundesverwaltungsgericht in Aussicht stellte, umfangreiche Unterlagen zu den insbesondere im Jahr 2015 erfolgten Geschehnissen und dem anschliessenden Gerichtsverfahren in Georgien einzureichen, bisher aber beim SEM einzig verschiedene Chatverläufe (vgl. SEM [...]-30/15 S. 4 ff.) und beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, dass nach Durchsicht der Akten in antizipierter Beweiswürdigung auch nicht davon auszugehen ist, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel etwas an der Beurteilung der Angelegenheit in asylrechtlicher Hinsicht ändern würden, zumal er bezüglich des Gerichtsverfahrens angab, freigesprochen worden zu sein (A26 F64 f.), dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht gelingt, den Erwägungen der Vorinstanz Substanzielles entgegenzuhalten, um die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem insbesondere kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich vor ungerechter Behandlung durch georgische Behördenmitglieder fürchten, nötigenfalls unter Beiziehung eines Anwalts an die zuständigen vorgesetzten Behörden wenden kann, damit dem widerrechtlichen Treiben Einhalt geboten werden könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Beschwerdeführer dort noch über ein Beziehungsnetz von Verwandten und Freunden verfügen dürfte, wenn auch seine Eltern gestorben sind und seine Schwester in C._______ lebt, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass in Georgien im Jahr 2013 das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt wurde, womit Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung hatten (vgl. Urteil des BVGer E-1310/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3.1), dass den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide an (...) sowie an (...), sowie einer nicht abschliessend abgeklärten psychischen Erkrankung, dass gestützt auf die Akten im Bereich (...) der Facharzt die Diagnosen von (... [...]) und (...) stellte, wobei es sich nicht um ein operationswürdiges Problem handle, dass gemäss den Akten die Probleme des Beschwerdeführers im Bereich (...) medikamentös behandelt werden (vgl. SEM [...]-16/2 S. 2), dass hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Erstkonsultation durchgeführt wurde, in welcher aufgrund der Beobachtungen ein Verdacht auf das Vorliegen von psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen festgehalten, indes weder eine Krankschreibung noch eine medikamentöse Umstellung erfolgte (vgl. SEM [...]-25/3), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erklärte, seine gesundheitlichen Probleme seien somatischer Natur, er brauche keinen Psychiater (vgl. SEM A26 F7), dass er beschwerdeweise unter anderem vorbrachte, er leide unter einer starken psychischen Erkrankung, die in der Schweiz abgeklärt werden müsse, dass das SEM zu Recht festhielt, beim Beschwerdeführer lägen keine akuten und/oder schwerwiegenden medizinischen Probleme vor, welche einer sofortigen Behandlung bedürften, was auch für seine psychische Verfassung zutreffe, und dass alle seine Krankheiten auch in Georgien behandelbar seien, dass das SEM dahingehend auf zahlreiche Programme in Georgien verwies, die medizinische Dienstleistungen für bestimmte Krankheiten, darunter psychische Erkrankungen, kostenlos zur Verfügung stellten, dass damit in Georgien grundsätzlich auch ein kostenloses staatliches Behandlungsprogramm für psychische Erkrankungen zur Verfügung steht (vgl. http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808; abgerufen am 10.02.2022), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers insgesamt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und weitergehende Untersuchungen und Diagnosen im Heimatland durchgeführt beziehungsweise gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]), dass der relevante medizinische Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass zudem die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.4 m.H.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand: