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E-1310/2019

E-1310/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Georgier aus B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am (...) 2018 und flog nach Paris. Er habe dort ein Asylgesuch einreichen wollen, sei jedoch krank geworden und ins Spital gebracht worden. Er sei nach (...) Tagen entlassen worden und habe sich anschliessend noch (...) Tage in Frankreich aufgehalten, bevor er am (...) 2018 legal nach C._______ gereist sei. Am folgenden Tag stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. A.c Am 27. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren werde aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d In der Folge hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 ausführlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an. A.e Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ im Bezirk F._______ geboren worden. Nach Abschluss der zehnten Klasse habe er an der (...) Schule studiert, das Studium jedoch abgebrochen. Er habe in der Folge in verschiedenen Sparten gearbeitet, so sei er in der (...), nach dem Krieg von 2008 bis 2012 in B._______ als (...) und die letzten vier Jahre im Heimatdorf, wo er ein eigenes Haus habe, in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er sei geschieden und habe (...) aus erster Ehe; von seiner Ex-Konkubinatspartnerin habe er zwei (...). Er pflege zu allen (...) einen guten Kontakt. Er leide an Hepatitis B, C und D. In Georgien werde diese Krankheit nicht behandelt, weshalb er sich ausser Landes habe behandeln lassen wollen. Die Krankheit sei nicht heilbar; er würde eine Lebertransplantation benötigen. Die Behandlungskosten in Georgien habe er nicht bezahlen können, zumal er mit der Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen sei und die ihm zustehende Pension nicht für seinen Unterhalt und schon gar nicht für die Behandlungskosten ausreichen würde. Die Krankheit sei Folge einer erlebten Vergewaltigung durch eine kriminelle Bande. Ein aus dem Gefängnis entlassener Krimineller, mit dessen Ehefrau der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt habe, und dessen ebenfalls straffälliger Bruder hätten die besagte Bande auf ihn angesetzt. Er habe damals gar nicht gewusst, dass seine (ehemalige Konkubinats-) Partnerin mit jenem Kriminellen verheiratet gewesen sei. Von der Vergewaltigung seien zudem Fotos gemacht worden. Die Bande habe mit deren Veröffentlichung gedroht. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer niemandem davon erzählt. Es gebe weder zu seinem Spitalaufenthalt noch bei der Polizei Belege davon, zumal er den Vorfall mangels Beweisen gar nicht den Behörden gemeldet habe. Den Vorfall datierte er einmal auf 2013, einmal auf Herbst 2014. In der BzP von Mitte November 2018 gab er weiter an, etwa sieben Monate vorher (etwa April 2018) von einem Mann unter Drohung der Veröffentlichung besagter Fotos aufgefordert worden zu sein, einen anderen Mann zu vergewaltigen. In der Anhörung führte er aus, ihm sei 2015 oder 2016 mit der Publizierung der Aufnahmen gedroht worden und er sei von einem Jungen vergewaltigt worden. Er wisse seit Mitte Juli 2018 von seiner Krankheit, sei zunächst in die Türkei zu neuer Untersuchung und Diagnosestellung ausgereist. A.f Als Beweismittel reichte er am 19. Oktober 2018 seinen Original-Reisepass, den Führerschein in Kopie sowie am 11. Dezember 2018 eine E-Mail mit Screenshots betreffend medizinischen Befund zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit (am 13. Februar 2019 eröffneter) Verfügung vom 6. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. C.c Am 18. März 2019 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons G._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. D.a Mit Kurzverfügung vom 20. März 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.b Am 27. März 2019 - nach Eintreffen der erstinstanzlichen Akten - hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsbeiständin respektive einen Rechtsbeistand mit juristischem Hochschulabschluss zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Am 9. April 2019 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said mittels Vollmacht die Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren an und ersuchte um Gutheissung des Antrags um amtliche Verbeiständung sowie um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 9. April 2019 zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 fest. G. G.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. G.b Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme vom 9. April 2019 zu und setzte ihm Frist zur Replik. G.c Der Beschwerdeführer liess in der Folge - nach Fristerstreckung - am 17. Mai 2019 seine Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Der Stellungnahme liess er einen Arztbericht vom 21. Februar 2019, drei Sprechstundenberichte vom 22. März, 9. April und 24. April 2019, ein Rezept vom 23. April 2019 und eine Terminvereinbarung für den 24. Mai 2019 (alle Beilagen vom Kantonsspital H._______ ausgestellt) beilegen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde vom 14. März 2019 richtet sich formal und inhaltlich nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Soweit die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs), ist sie mit Ablauf der - diesbezüglich ungenutzten - Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2019).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Gesundheitszustands sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig:

E. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.2 Eine solche aussergewöhnliche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben. Die in den medizinischen Berichten beschriebenen Krankheitsbilder des Beschwerdeführers sind nicht als derart akut zu bezeichnen, dass der Vollzug seiner Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Die gesundheitliche Situation wird als stabil bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist zwar in andauernder ärztlicher Behandlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt werden. In den folgenden Erwägungen wird dargelegt, dass Georgien über ein Gesundheitssystem sowie ein Sozialsystem verfügt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat besteht.

E. 5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter einer komplizierten und gravierenden Kombination verschiedener Formen von Hepatitis; demgegenüber habe sich die Vorinstanz nur mit den Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C auseinandergesetzt.

E. 6.3.1 Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90 % der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung (siehe World Health Organization [WHO], Georgia s health financing reforms show tangible benefits for the population, 14. Juli 2015; < http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population >, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019]).

E. 6.3.2 Gemäss vorliegenden Arztberichten des Kantonsspitals H._______, namentlich dem letzten Bericht vom 24. April 2019, hat der Beschwerdeführer eine - offenbar spontan ausgeheilte - Hepatitis C-Infektion durchlaufen. Diagnostisch wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer leide aktuell namentlich an einer chronischen Hepatitis B-Infektion, wobei sich begleitend eine Hepatitis D-Infektion sowie eine Leberzirrhose entwickelt habe (vgl. Bericht vom 22. März 2019 S. 2).

E. 6.3.3 Entgegen der auf Beschwerdeebene, namentlich in der Replik vom 17. Mai 2019 vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz insbesondere in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 9. April 2019 nicht einzig mit dem Krankheitsbild der Hepatitis C-Infektion auseinandergesetzt. Sie hat vielmehr die Anamnese kurz aufgezeigt und dann festgehalten, dass in Georgien alle Formen von Hepatitis sowie Leberzirrhosen behandelt werden könnten; einzig Lebertransplantationen seien nicht möglich. Danach hat sich das SEM mit der Kostenfrage und den Behandlungsmöglichkeiten befasst und sich unter Angabe der konsultierten Quellen mit dem Krankheitsbild der Hepatitis B-Infektion auseinandergesetzt und auch die vorliegend diagnostizierte Begleiterkrankung von Hepatitis D aufgenommen. Mit der Vorinstanz und den entsprechenden medizinischen Quellen muss dabei (erneut) festgehalten werden, dass Hepatitis D nicht heilbar und folglich nur symptomatisch behandelbar ist.

E. 6.3.4 Weiter hat das SEM in seiner Vernehmlassung substanziiert auf die in Georgien grundsätzlich allen mit Hepatitis C infizierten Patienten im Rahmen eines breit angelegten staatlichen Programms offenstehende Behandlung hingewiesen. Diese vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik von an Hepatitis C erkrankten Menschen macht insofern Sinn, als die dabei aufgeführten, in Georgien zur Anwendung gelangenden Medikamente - namentlich Peginterferon und Ribavirin - nach Kenntnis des Gerichts auch bei Hepatitis B-Infektion und bei begleiteter Hepatitis D-Infektion zur Anwendung gelangen. So ist den Arztberichten vom 9. April, 22. März und 24. April 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine antivirale Behandlung mit Peginterferon erhält, wobei er das Medikament Pegasys 180 µg 1-0-0 subcutan (unter die Haut) verabreicht bekommt. Dabei ist insbesondere im letzten Arztbericht vom 24. April 2019 aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die Peginterferon-Behandlung gut verträgt, und die Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen gut auf Dafalgan ansprechen.

E. 6.3.5 In diesem Kontext ist folglich zu schliessen, dass die für den Beschwerdeführer in der Schweiz festgelegte und nunmehr begonnene Therapie in Georgien fortgeführt werden kann. Die Medikamente für die Hepatitis-Erkrankung und breit wirkenden Schmerzmittel sind im Heimatstaat des Beschwerdeführers erhältlich.

E. 6.3.6 Was die Kostenfrage und dabei die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er könne die Kosten für die Behandlung in Georgien gar nie bezahlen, ist auf das oben Gesagte hinzuweisen: Georgien verfügt über ein staatlich finanziertes Gesundheitssystem. Dieses umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Der Zugang zu diesem Gesundheitssystem ist für alle Bürger gewährleistet. Wie oben erwähnt, hatten bereits Ende 2013 mehr als 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung. Dabei können namentlich auch aus dem Ausland zurückkehrende Staatsbürger in den Genuss dieses umfassenden Systems kommen und sind mithin automatisch versichert; es muss hierfür die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien 2017 < http://files.returningfrom-germany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf > abgerufen am 4. Juni 2019]).

E. 6.3.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung seiner Erkrankung erhalten wird. Seine gesundheitlichen Probleme führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.3.9 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Gewalt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und hat namentlich gute Beziehungen zu seinen drei erwachsenen Söhnen. Im Heimatdorf hat er ein eigenes Haus.

E. 6.3.10 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Georgien als zumutbar.

E. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), respektive ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (...) 2022 gültigen Reisepasses ist.

E. 7.2 Konkrete Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) besteht nach dem vorstehend Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 18. April 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die letzte Phase des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es liegt keine Honorarnote bei den Akten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand aufgrund der kurzen Zeitdauer seit Amtseinsetzung als amtlicher Rechtsbeistand nicht als besonders zeit- und kostenintensiv gestaltet haben kann. In diesem Kontext und unter Berücksichtigung der praxisgemäss angewendeten Stundenansätze ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inklusive sämtliche Auslagen) zuzusprechen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 500.- wird durch die Gerichtskasse vergütete.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1310/2019 Urteil vom 28. Juni 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Georgier aus B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am (...) 2018 und flog nach Paris. Er habe dort ein Asylgesuch einreichen wollen, sei jedoch krank geworden und ins Spital gebracht worden. Er sei nach (...) Tagen entlassen worden und habe sich anschliessend noch (...) Tage in Frankreich aufgehalten, bevor er am (...) 2018 legal nach C._______ gereist sei. Am folgenden Tag stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. A.c Am 27. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren werde aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d In der Folge hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 ausführlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an. A.e Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ im Bezirk F._______ geboren worden. Nach Abschluss der zehnten Klasse habe er an der (...) Schule studiert, das Studium jedoch abgebrochen. Er habe in der Folge in verschiedenen Sparten gearbeitet, so sei er in der (...), nach dem Krieg von 2008 bis 2012 in B._______ als (...) und die letzten vier Jahre im Heimatdorf, wo er ein eigenes Haus habe, in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er sei geschieden und habe (...) aus erster Ehe; von seiner Ex-Konkubinatspartnerin habe er zwei (...). Er pflege zu allen (...) einen guten Kontakt. Er leide an Hepatitis B, C und D. In Georgien werde diese Krankheit nicht behandelt, weshalb er sich ausser Landes habe behandeln lassen wollen. Die Krankheit sei nicht heilbar; er würde eine Lebertransplantation benötigen. Die Behandlungskosten in Georgien habe er nicht bezahlen können, zumal er mit der Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen sei und die ihm zustehende Pension nicht für seinen Unterhalt und schon gar nicht für die Behandlungskosten ausreichen würde. Die Krankheit sei Folge einer erlebten Vergewaltigung durch eine kriminelle Bande. Ein aus dem Gefängnis entlassener Krimineller, mit dessen Ehefrau der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt habe, und dessen ebenfalls straffälliger Bruder hätten die besagte Bande auf ihn angesetzt. Er habe damals gar nicht gewusst, dass seine (ehemalige Konkubinats-) Partnerin mit jenem Kriminellen verheiratet gewesen sei. Von der Vergewaltigung seien zudem Fotos gemacht worden. Die Bande habe mit deren Veröffentlichung gedroht. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer niemandem davon erzählt. Es gebe weder zu seinem Spitalaufenthalt noch bei der Polizei Belege davon, zumal er den Vorfall mangels Beweisen gar nicht den Behörden gemeldet habe. Den Vorfall datierte er einmal auf 2013, einmal auf Herbst 2014. In der BzP von Mitte November 2018 gab er weiter an, etwa sieben Monate vorher (etwa April 2018) von einem Mann unter Drohung der Veröffentlichung besagter Fotos aufgefordert worden zu sein, einen anderen Mann zu vergewaltigen. In der Anhörung führte er aus, ihm sei 2015 oder 2016 mit der Publizierung der Aufnahmen gedroht worden und er sei von einem Jungen vergewaltigt worden. Er wisse seit Mitte Juli 2018 von seiner Krankheit, sei zunächst in die Türkei zu neuer Untersuchung und Diagnosestellung ausgereist. A.f Als Beweismittel reichte er am 19. Oktober 2018 seinen Original-Reisepass, den Führerschein in Kopie sowie am 11. Dezember 2018 eine E-Mail mit Screenshots betreffend medizinischen Befund zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit (am 13. Februar 2019 eröffneter) Verfügung vom 6. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. C.c Am 18. März 2019 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons G._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. D.a Mit Kurzverfügung vom 20. März 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.b Am 27. März 2019 - nach Eintreffen der erstinstanzlichen Akten - hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsbeiständin respektive einen Rechtsbeistand mit juristischem Hochschulabschluss zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Am 9. April 2019 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said mittels Vollmacht die Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren an und ersuchte um Gutheissung des Antrags um amtliche Verbeiständung sowie um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 9. April 2019 zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 fest. G. G.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. G.b Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme vom 9. April 2019 zu und setzte ihm Frist zur Replik. G.c Der Beschwerdeführer liess in der Folge - nach Fristerstreckung - am 17. Mai 2019 seine Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Der Stellungnahme liess er einen Arztbericht vom 21. Februar 2019, drei Sprechstundenberichte vom 22. März, 9. April und 24. April 2019, ein Rezept vom 23. April 2019 und eine Terminvereinbarung für den 24. Mai 2019 (alle Beilagen vom Kantonsspital H._______ ausgestellt) beilegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde vom 14. März 2019 richtet sich formal und inhaltlich nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Soweit die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs), ist sie mit Ablauf der - diesbezüglich ungenutzten - Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2019).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Gesundheitszustands sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig: 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.2 Eine solche aussergewöhnliche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben. Die in den medizinischen Berichten beschriebenen Krankheitsbilder des Beschwerdeführers sind nicht als derart akut zu bezeichnen, dass der Vollzug seiner Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Die gesundheitliche Situation wird als stabil bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist zwar in andauernder ärztlicher Behandlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt werden. In den folgenden Erwägungen wird dargelegt, dass Georgien über ein Gesundheitssystem sowie ein Sozialsystem verfügt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat besteht. 5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter einer komplizierten und gravierenden Kombination verschiedener Formen von Hepatitis; demgegenüber habe sich die Vorinstanz nur mit den Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C auseinandergesetzt. 6.3.1 Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90 % der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung (siehe World Health Organization [WHO], Georgia s health financing reforms show tangible benefits for the population, 14. Juli 2015; , zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019]). 6.3.2 Gemäss vorliegenden Arztberichten des Kantonsspitals H._______, namentlich dem letzten Bericht vom 24. April 2019, hat der Beschwerdeführer eine - offenbar spontan ausgeheilte - Hepatitis C-Infektion durchlaufen. Diagnostisch wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer leide aktuell namentlich an einer chronischen Hepatitis B-Infektion, wobei sich begleitend eine Hepatitis D-Infektion sowie eine Leberzirrhose entwickelt habe (vgl. Bericht vom 22. März 2019 S. 2). 6.3.3 Entgegen der auf Beschwerdeebene, namentlich in der Replik vom 17. Mai 2019 vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz insbesondere in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 9. April 2019 nicht einzig mit dem Krankheitsbild der Hepatitis C-Infektion auseinandergesetzt. Sie hat vielmehr die Anamnese kurz aufgezeigt und dann festgehalten, dass in Georgien alle Formen von Hepatitis sowie Leberzirrhosen behandelt werden könnten; einzig Lebertransplantationen seien nicht möglich. Danach hat sich das SEM mit der Kostenfrage und den Behandlungsmöglichkeiten befasst und sich unter Angabe der konsultierten Quellen mit dem Krankheitsbild der Hepatitis B-Infektion auseinandergesetzt und auch die vorliegend diagnostizierte Begleiterkrankung von Hepatitis D aufgenommen. Mit der Vorinstanz und den entsprechenden medizinischen Quellen muss dabei (erneut) festgehalten werden, dass Hepatitis D nicht heilbar und folglich nur symptomatisch behandelbar ist. 6.3.4 Weiter hat das SEM in seiner Vernehmlassung substanziiert auf die in Georgien grundsätzlich allen mit Hepatitis C infizierten Patienten im Rahmen eines breit angelegten staatlichen Programms offenstehende Behandlung hingewiesen. Diese vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik von an Hepatitis C erkrankten Menschen macht insofern Sinn, als die dabei aufgeführten, in Georgien zur Anwendung gelangenden Medikamente - namentlich Peginterferon und Ribavirin - nach Kenntnis des Gerichts auch bei Hepatitis B-Infektion und bei begleiteter Hepatitis D-Infektion zur Anwendung gelangen. So ist den Arztberichten vom 9. April, 22. März und 24. April 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine antivirale Behandlung mit Peginterferon erhält, wobei er das Medikament Pegasys 180 µg 1-0-0 subcutan (unter die Haut) verabreicht bekommt. Dabei ist insbesondere im letzten Arztbericht vom 24. April 2019 aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die Peginterferon-Behandlung gut verträgt, und die Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen gut auf Dafalgan ansprechen. 6.3.5 In diesem Kontext ist folglich zu schliessen, dass die für den Beschwerdeführer in der Schweiz festgelegte und nunmehr begonnene Therapie in Georgien fortgeführt werden kann. Die Medikamente für die Hepatitis-Erkrankung und breit wirkenden Schmerzmittel sind im Heimatstaat des Beschwerdeführers erhältlich. 6.3.6 Was die Kostenfrage und dabei die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er könne die Kosten für die Behandlung in Georgien gar nie bezahlen, ist auf das oben Gesagte hinzuweisen: Georgien verfügt über ein staatlich finanziertes Gesundheitssystem. Dieses umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Der Zugang zu diesem Gesundheitssystem ist für alle Bürger gewährleistet. Wie oben erwähnt, hatten bereits Ende 2013 mehr als 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung. Dabei können namentlich auch aus dem Ausland zurückkehrende Staatsbürger in den Genuss dieses umfassenden Systems kommen und sind mithin automatisch versichert; es muss hierfür die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien 2017 abgerufen am 4. Juni 2019]). 6.3.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung seiner Erkrankung erhalten wird. Seine gesundheitlichen Probleme führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.9 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Gewalt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und hat namentlich gute Beziehungen zu seinen drei erwachsenen Söhnen. Im Heimatdorf hat er ein eigenes Haus. 6.3.10 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Georgien als zumutbar. 7. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), respektive ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (...) 2022 gültigen Reisepasses ist. 7.2 Konkrete Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) besteht nach dem vorstehend Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 18. April 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die letzte Phase des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es liegt keine Honorarnote bei den Akten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand aufgrund der kurzen Zeitdauer seit Amtseinsetzung als amtlicher Rechtsbeistand nicht als besonders zeit- und kostenintensiv gestaltet haben kann. In diesem Kontext und unter Berücksichtigung der praxisgemäss angewendeten Stundenansätze ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inklusive sämtliche Auslagen) zuzusprechen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 500.- wird durch die Gerichtskasse vergütete.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay