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E-1717/2019

E-1717/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 15. Januar 2019 und der Anhörungen vom 5. März 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stamme aus Abchasien, von wo sie als Kind (intern) geflüchtet sei, und gehöre den Zeugen Jehovas an. Ihr verstorbener Vater sei Russe gewesen. Aufgrund ihres Glaubens sei sie schikaniert worden und habe deshalb oft ihre Arbeitsstelle wechseln müssen. Von ihrer ehemaligen Lehrerin sei sie auf der Strasse angespuckt worden. Auch die beiden Töchter seien in der Schule schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet. Auf dem Grundstück seines Grossvaters sei eine (...) gefunden und ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Um seinen Bruder, der vorwiegend dort gelebt habe, zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die zu seiner Verurteilung und dem Führerscheinentzug für sechs Monate geführt hätten. Aus diesem Grund habe er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Er gehe davon aus, das Gericht habe so entschieden, weil er einem Freund, der Mitglied der Nationalpartei sei, geholfen habe, Plakate aufzuhängen. Er habe sich nie in die Politik eingemischt, jedoch missfalle ihm, dass die aktuelle Regierung pro-russisch sei. Nachdem er seine Arbeitsstelle verloren habe, sei die Beschwerdeführerin nach Russland gegangen, um dort Arbeit zu finden. Aufgrund ihres Glaubens habe sie jedoch niemand anstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinen (...). Er habe unterschiedliche Diagnosen erhalten. In Georgien sei er operiert worden, jedoch am (...) und nicht (...). Es hätte einer weiteren Operation bedurft, um einen künstlichen (...) einzusetzen. Dafür habe er jedoch nicht genügend Geld gehabt. In der Schweiz habe man ihm gesagt, (...) sei nur zu44 % funktionsfähig. Zudem leide er an (...) und (...). Die Beschwerdeführerin leide am (...), an (...) und an einer (...). Am (...) Dezember 2018 hätten die Beschwerdeführenden Georgien verlassen und seien am folgenden Tag über Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Folgendes ein: ihre Pässe (im Original), ihre Identitätskarten (im Original), die Flüchtlingskarten der Beschwerdeführerin und der beiden Töchter (im Original), den Führerschein des Beschwerdeführers (im Original; eine Kopie wurde in den Akten behalten), einen Nachweis in georgischer Sprache, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin Jehovas sei (in Kopie), ein undatiertes Gerichtsurteil den Beschwerdeführer betreffend (inkl. Übersetzung; in Kopie), ein medizinisches Gutachten in französischer Sprache vom 17. Dezember 2018 den Beschwerdeführer betreffend (in Kopie), (...) des (...) (im Original), einen dazugehörigen Bericht (inkl. Übersetzung; im Original) und ein ärztliches Rezept (inkl. Übersetzung; im Original), alles vom 2. Januar 2018 die Beschwerdeführerin betreffend, ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung des Replikrechts. D. Mit Verfügung vom 15. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden(aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erreiche nicht die von Art. 3 AsylG verlangte Intensität. Dass jene im Zusammenhang mit der Unterstützung seines Freundes, der für die Nationalpartei tätig gewesen sei, stehe, stelle lediglich eine Vermutung dar. Bezüglich der Belästigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund ihres Glaubens, hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin hätte staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien ebenfalls nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individuelle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf weiteren medizinischen Behandlungen in Georgien unterziehen. Die Kosten würden bis zu 100 % von der staatlichen Krankenkasse übernommen. Allfällige Restkosten könne er unter Berücksichtigung der guten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass er ein Haus besitze, selber tragen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise bestehen, wonach eine allenfalls notwendige Behandlung nicht gewährleistet wäre. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr nach Georgien einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Beschwerdeführerin sei als Zeugin Jehovas im orthodox geprägten Georgien diversen Behelligungen ausgesetzt. Davon seien auch ihre Kinder betroffen. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der politischen Opposition in Georgien, dem eine Straftat angehängt worden sei. Folglich seien ihre Vorbringen asylrelevant. Als Laien könnten sie nicht beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen sei. Subjektiv gesehen sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht. Es werde derzeit abgeklärt, ob er einer Therapie in der Schweiz bedürfe. Es seien bereits zwei Operationen in den kommenden sechs Wochen geplant. Entsprechend seien sie aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen.

E. 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184E. 2.2.1). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 6.1 Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

E. 6.2 Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung in den Akten nicht enthalten ist. Zudem wurden die dazugehörige Empfangsbestätigung, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die Dokumente "Auswertung Erstprüfung Dokumente" vom 27. März 2019, "Meldung besonderes Vorkommnis (...)" vom 22. März 2019 und "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 12. Januar 2019 nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt.

E. 6.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierbei handelt es sich um Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 6.4 Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz erstellte Arztberichte einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F18). Am 11. März 2019 gingen diese beim SEM ein, wurden jedoch nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Auch geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob das SEM diese in seine Beurteilung einbezogen hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich lediglich entnehmen, die Beschwerdeführenden hätten "verschiedene medizinische Unterlagen" eingereicht. Ob sich diese Feststellung auf die bereits im Rahmen der Anhörung eingereichten Dokumente oder auch auf die am 11. März 2019 eingegangenen Unterlagen bezieht, ist nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Abnahme und Würdigung der Beweismittel und im Bedarfsfall zur Vornahme weiterer Abklärungen ist insoweit verletzt, als für das Bundesverwaltungsgericht nicht klar ist, welche Relevanz den am 11. März 2019 eingereichten Arztberichten für die Entscheidfindung zugekommen ist beziehungsweise ob diese bei der Entscheidfindung überhaupt berücksichtigt wurden. Es hätte dem SEM oblegen, diese Unterlagen im Entscheid zu erfassen und zu würdigen.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrmals auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen und mehrere in Georgien ausgestellte Arztberichte eingereicht. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf allgemeine Ausführungen zum Gesundheitssystem in Georgien und auf die Feststellung, der Beschwerdeführer leide an (...), beschränkt. Worin diese bestehen, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. So wird denn auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom (...) 2018 an (...) leidet und einer Operation bedurfte oder nach wie vor bedarf (geht aus dem Bericht nicht eindeutig hervor). Auch setzte sich die Vorinstanz nicht mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) auseinander, was wohl auf die unter E. 6.4 aufgeführten Versäumnisse zurückzuführen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz auch das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (...) nicht erwähnt und sich mit den von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht näher auseinandergesetzt.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Das SEM ist im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, seiner Untersuchungs- und Aktenführungspflicht nachzukommen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden neu und rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 8 Es ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an dieVorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1717/2019 Urteil vom 25. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 15. Januar 2019 und der Anhörungen vom 5. März 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stamme aus Abchasien, von wo sie als Kind (intern) geflüchtet sei, und gehöre den Zeugen Jehovas an. Ihr verstorbener Vater sei Russe gewesen. Aufgrund ihres Glaubens sei sie schikaniert worden und habe deshalb oft ihre Arbeitsstelle wechseln müssen. Von ihrer ehemaligen Lehrerin sei sie auf der Strasse angespuckt worden. Auch die beiden Töchter seien in der Schule schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet. Auf dem Grundstück seines Grossvaters sei eine (...) gefunden und ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Um seinen Bruder, der vorwiegend dort gelebt habe, zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die zu seiner Verurteilung und dem Führerscheinentzug für sechs Monate geführt hätten. Aus diesem Grund habe er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Er gehe davon aus, das Gericht habe so entschieden, weil er einem Freund, der Mitglied der Nationalpartei sei, geholfen habe, Plakate aufzuhängen. Er habe sich nie in die Politik eingemischt, jedoch missfalle ihm, dass die aktuelle Regierung pro-russisch sei. Nachdem er seine Arbeitsstelle verloren habe, sei die Beschwerdeführerin nach Russland gegangen, um dort Arbeit zu finden. Aufgrund ihres Glaubens habe sie jedoch niemand anstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinen (...). Er habe unterschiedliche Diagnosen erhalten. In Georgien sei er operiert worden, jedoch am (...) und nicht (...). Es hätte einer weiteren Operation bedurft, um einen künstlichen (...) einzusetzen. Dafür habe er jedoch nicht genügend Geld gehabt. In der Schweiz habe man ihm gesagt, (...) sei nur zu44 % funktionsfähig. Zudem leide er an (...) und (...). Die Beschwerdeführerin leide am (...), an (...) und an einer (...). Am (...) Dezember 2018 hätten die Beschwerdeführenden Georgien verlassen und seien am folgenden Tag über Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Folgendes ein: ihre Pässe (im Original), ihre Identitätskarten (im Original), die Flüchtlingskarten der Beschwerdeführerin und der beiden Töchter (im Original), den Führerschein des Beschwerdeführers (im Original; eine Kopie wurde in den Akten behalten), einen Nachweis in georgischer Sprache, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin Jehovas sei (in Kopie), ein undatiertes Gerichtsurteil den Beschwerdeführer betreffend (inkl. Übersetzung; in Kopie), ein medizinisches Gutachten in französischer Sprache vom 17. Dezember 2018 den Beschwerdeführer betreffend (in Kopie), (...) des (...) (im Original), einen dazugehörigen Bericht (inkl. Übersetzung; im Original) und ein ärztliches Rezept (inkl. Übersetzung; im Original), alles vom 2. Januar 2018 die Beschwerdeführerin betreffend, ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung des Replikrechts. D. Mit Verfügung vom 15. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden(aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erreiche nicht die von Art. 3 AsylG verlangte Intensität. Dass jene im Zusammenhang mit der Unterstützung seines Freundes, der für die Nationalpartei tätig gewesen sei, stehe, stelle lediglich eine Vermutung dar. Bezüglich der Belästigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund ihres Glaubens, hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin hätte staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien ebenfalls nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individuelle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf weiteren medizinischen Behandlungen in Georgien unterziehen. Die Kosten würden bis zu 100 % von der staatlichen Krankenkasse übernommen. Allfällige Restkosten könne er unter Berücksichtigung der guten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass er ein Haus besitze, selber tragen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise bestehen, wonach eine allenfalls notwendige Behandlung nicht gewährleistet wäre. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr nach Georgien einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Beschwerdeführerin sei als Zeugin Jehovas im orthodox geprägten Georgien diversen Behelligungen ausgesetzt. Davon seien auch ihre Kinder betroffen. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der politischen Opposition in Georgien, dem eine Straftat angehängt worden sei. Folglich seien ihre Vorbringen asylrelevant. Als Laien könnten sie nicht beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen sei. Subjektiv gesehen sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht. Es werde derzeit abgeklärt, ob er einer Therapie in der Schweiz bedürfe. Es seien bereits zwei Operationen in den kommenden sechs Wochen geplant. Entsprechend seien sie aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen.

6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184E. 2.2.1). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.1 Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6.2 Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung in den Akten nicht enthalten ist. Zudem wurden die dazugehörige Empfangsbestätigung, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die Dokumente "Auswertung Erstprüfung Dokumente" vom 27. März 2019, "Meldung besonderes Vorkommnis (...)" vom 22. März 2019 und "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 12. Januar 2019 nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt. 6.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierbei handelt es sich um Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 6.4 Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz erstellte Arztberichte einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F18). Am 11. März 2019 gingen diese beim SEM ein, wurden jedoch nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Auch geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob das SEM diese in seine Beurteilung einbezogen hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich lediglich entnehmen, die Beschwerdeführenden hätten "verschiedene medizinische Unterlagen" eingereicht. Ob sich diese Feststellung auf die bereits im Rahmen der Anhörung eingereichten Dokumente oder auch auf die am 11. März 2019 eingegangenen Unterlagen bezieht, ist nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Abnahme und Würdigung der Beweismittel und im Bedarfsfall zur Vornahme weiterer Abklärungen ist insoweit verletzt, als für das Bundesverwaltungsgericht nicht klar ist, welche Relevanz den am 11. März 2019 eingereichten Arztberichten für die Entscheidfindung zugekommen ist beziehungsweise ob diese bei der Entscheidfindung überhaupt berücksichtigt wurden. Es hätte dem SEM oblegen, diese Unterlagen im Entscheid zu erfassen und zu würdigen. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrmals auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen und mehrere in Georgien ausgestellte Arztberichte eingereicht. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf allgemeine Ausführungen zum Gesundheitssystem in Georgien und auf die Feststellung, der Beschwerdeführer leide an (...), beschränkt. Worin diese bestehen, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. So wird denn auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom (...) 2018 an (...) leidet und einer Operation bedurfte oder nach wie vor bedarf (geht aus dem Bericht nicht eindeutig hervor). Auch setzte sich die Vorinstanz nicht mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) auseinander, was wohl auf die unter E. 6.4 aufgeführten Versäumnisse zurückzuführen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz auch das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (...) nicht erwähnt und sich mit den von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht näher auseinandergesetzt. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Das SEM ist im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, seiner Untersuchungs- und Aktenführungspflicht nachzukommen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden neu und rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

8. Es ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an dieVorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: