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E-504/2022

E-504/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. September 2021 in der Schweiz Asylgesuche. Am 6. Oktober 2021 erfolgten ihre Personalienaufnahmen und am 3. November 2021 mandatierten sie die ihnen im Bundesasylzent- rum (BAZ) zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. November 2021 erfolg- ten die Anhörungen der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (im Folgen- den: die Beschwerdeführerin) und der zweitrubrizierten Beschwerdeführe- rin (B._______) zu ihren Asylgründen, wogegen der drittrubrizierte Be- schwerdeführer (C._______) auf Antrag der Rechtsvertretung aufgrund seiner (…) nicht angehört wurde; dessen Asylgründe und Rückkehrhinder- nisse wurden von der Beschwerdeführerin dargelegt. Am 25. November 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund laufender und von der Rechtsvertretung beantragter weiterer medizinischer Abklärungen betref- fend C._______ dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die bishe- rige Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Seither figuriert die rubrizierte Rechtsberatungsstelle als neue Rechtsvertretung. In ihrer Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ geboren, wo heute noch ihre Renten beziehenden Eltern wohnhaft seien. Seit ihrer Heirat im Jahre (…) sei sie in E._______ wohnhaft gewesen, wo auch die Kinder geboren worden seien. Im Jahre (…) habe sie sich von ihrem Mann getrennt und fortan mit ihren Kindern im bis dahin leer gestan- denen Haus ihrer Grosseltern, Mutter und Tanten in F._______ (Rayon E._______) gewohnt. Seit (…) sei sie geschieden. Ihr Ex-Mann lebe von der Landwirtschaft und arbeite sonst nicht. Auch zahle er keine Alimente und unterstütze sie und die Familie kaum. Sie habe aber auch keine Un- terstützung eingefordert. Vor (…) Jahren habe sie ihr zwischenzeitlich un- terbrochenes (…)-Studium als (…) abgeschlossen. Zuvor habe sie als (…) und seit 2008 bereits als (…) gearbeitet und daneben etwas Viehwirtschaft betrieben. Die Tochter erklärte, während zehn Jahren die Schule besucht zu haben und eine gute Schülerin gewesen zu sein. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Geor- gien einzig deshalb verlassen, weil C._______ nebst einem bloss sekun- dären (…)leiden ([…]) und seinem «(…)» ([…]) an einer seit der Geburt bestehenden, aber erst vor drei Jahren diagnostizierten (…) ([…]) leide, deren medizinische Behandlung in Georgien aus ihrer Sicht keine nachhal- tigen Erfolge und Fortschritte erzielt habe und trotz teilweiser Kostenüber- nahme durch die Krankenkasse nur schwer finanzierbar gewesen sei. Ge-

E-504/2022 Seite 3 mäss den georgischen Ärzten werde wohl eine (…) nötig, die aber in Ge- orgien – falls überhaupt möglich – riskant, kaum erfolgversprechend durch- führbar und finanziell nicht tragbar sein dürfte. Auf Anraten eines Freundes hätten sie sich daher entschlossen, zwecks Behandlung von C._______ in die Schweiz zu kommen, ohne vorgängig die Möglichkeiten einer Opera- tion in Georgien näher abzuklären. Am (…) September 2021 seien sie auf dem Luftweg legal nach G._______ und via Italien in die Schweiz gelangt. Hier sei C._______ regelmässig betreffend die (…) in Behandlung und – wie schon in Georgien mehrmals – operiert worden ([…]); er müsse bis auf weiteres regelmässig Medikamente einnehmen. Daneben sei C._______ recht unselbständig und könne verbal nur auf tiefem Niveau kommunizie- ren. Zwar habe er die Volksschule bei einer Speziallehrerin besuchen kön- nen und es gebe weitere schulische und betreuerische Spezialeinrichtun- gen für Personen mit (…), aber sie habe ihn hauptsächlich selber betreuen wollen und hierfür teilweise auf die vor allem finanzielle Unterstützung ihrer Mutter und seitens weiterer Verwandter zurückgreifen müssen, zumal die staatlich an C._______ zugesprochene Rente ungenügend gewesen sei. In Georgien hätten sie nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen ge- habt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre (…) georgischen Reisepässe so- wie medizinische Unterlagen betreffend C._______ (zwei georgische Arzt- berichte vom […] Juni und […] August 2021 sowie drei Arztberichte [inkl. Laborresultate] des H._______ vom […] Oktober, […] November und […] Dezember 2021) ein. Ebenso wurde eine Bestätigung vom (…) Oktober 2021 über den Besuch der Sekundarschule durch C._______ im BAZ zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 – eröffnet gemäss Rückschein am

26. Januar 2022 – trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei- sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Darin beantragen sie unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

E-504/2022 Seite 4 mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtlicher Rechtsverbeiständung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter den einst- weilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

2. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintretensentscheid und die Wegwei- sungsanordnung als solche (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung) werden mit der vorliegenden Beschwerde nicht ange- fochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Angesichts der

E-504/2022 Seite 5 Tatsache, dass sich die Beschwerde im Rahmen des angefochtenen Weg- weisungsvollzuges zudem ausdrücklich einzig gegen die vom SEM er- kannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges richtet, erübrigen sich auch Erörterungen zur Frage, ob der Vollzug der Wegweisung vom SEM zurecht als zulässig und möglich erkannt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Auf die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Über- legungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer massgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Be- troffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Be- handlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je

E-504/2022 Seite 6 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind zudem sämtliche Um- stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei- sung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Wird eine kon- krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG

– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden im Wesentlichen wie folgt: Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit Ihrer Rückführung. In individueller Hinsicht seien die Beschwerdeführerin und B._______ ge- sund. Erstere verfüge nebst Zertifikaten und Arbeitserfahrung aIs (…) über eine gute Ausbildung als (…) mit 13-jähriger Arbeitserfahrung und B._______ über eine zehnjährige Schulbildung. In der Heimat bestehe mit mehreren Angehörigen und Verwandten, zu welchen Kontakt bestehe, ein soziales und unterstützungsfähiges Netzwerk. Mit dem ehemals von den Grosseltern der Beschwerdeführerin und zuletzt von den Beschwerdefüh- renden selbst bewohnten Haus könne von einer gesicherten Unterkunft ausgegangen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdefüh- rerin eine Wiederaufnahme der Arbeit als (…) oder die Bemühung um eine anderweitige Arbeit zumutbar, wenngleich die damit teilweise einherge- hende Herausforderung in Kombination mit der Betreuung von C._______ nicht zu verkennen sei. Diesbezüglich werde sie nach wie vor auf ihr sozi- ales Umfeld zählen können. C._______ habe auch vor der Ausreise selb- ständig tagsüber die Schule und die Beschwerdeführerin bei der Arbeit be- suchen können. Zudem könnten auch weiterhin die georgischen Behörden und soziale Institutionen um schulische und betreuerische Unterstützung angegangen werden. Im Hinblick auf das Kindeswohl könne offensichtlich nicht von einer vollzugshinderlichen Entwurzelungssituation gesprochen werden, zumal sich auch das Beziehungsnetz von B._______ und C._______ (z.B. Vater, Grosseltern, Freundeskreis, Speziallehrerin von C._______) in Georgien befinde.

E-504/2022 Seite 7 Betreffend die gesundheitliche Situation von C._______ ([…]) und die Fi- nanzierung der Behandlungskosten hält das SEM zunächst fest, dass die (…)probleme seit Geburt bestünden, die Diagnose (…) bereits in Georgien gestellt und er in der Folge behandelt worden sei, C._______ dort ein (…) gelegt und (…) eingesetzt worden seien, deren Ersetzung mittels vier halb- jährlich erfolgter Operationen habe vorgenommen werden können und er zudem bei einem (…) in Behandlung gewesen sei. In der Schweiz sei er weiter umfassend untersucht, seine (…) ausgewechselt und die (…) ope- rativ vergrössert worden. Seither sei er in Behandlung und nehme Medika- mente ein. Für seine (…)probleme habe er bereits in Georgien passende (…) erhalten. Den eingereichten Arzt- beziehungsweise Spitalberichten aus Georgien aus dem Jahre 2021 sei ein zufriedenstellender Allgemein- zustand von C._______, dessen empfohlene Behandlung mit konkret be- zeichneten Medikamenten sowie die Indikation verschiedenartiger weiterer (…) und (…) Kontroll-, Konsultations- und Untersuchungsmassnahmen zu entnehmen. Die in der Schweiz erstellten Arztberichte der H._______ be- richteten über die hier durchgeführten Operationen ([…]), einen komplika- tionslosen postoperativen Verlauf, einen folglich guten Allgemeinzustand von C._______, dessen medikamentöse Behandlung, die Indikation weite- rer (…) und – je nach Verlauf – allenfalls notwendiger Therapien der (…) und (…). Zudem würden die Berichte für den Fall einer Rückkehr die Ge- währleistung regelmässiger Laboruntersuchungen, klinischer Untersu- chungen und (…) sowie Kontrollen der (…) empfehlen. Die Prognose werde als schwer abschätzbar eingestuft; sowohl ein langer stabiler Verlauf wie auch eine Zunahme der (…) seien möglich. Betreffend eine (…) äussere sich der Arztbericht vom (…) Dezember 2021 dahingehend, dass eine (…) derzeit weder geplant noch notwendig sei, eine definitive Beurtei- lung aber erst im weiteren Verlauf möglich sei; für den Fall einer (…) und dannzumal nicht zugänglichen (…) bestehe laut Bericht die Möglichkeit ei- nes Versterbens an (…). Gemäss einem E-Mail sei per (…) Februar 2022 nochmals ein Krankenhausbesuch zwecks (…) vorgesehen. Das SEM be- tont in seiner Verfügung, dass Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszule- gende Ausnahmebestimmung darstelle und primär dann zur Anwendung gelange, wenn durch den Wegweisungsvollzug eine erhebliche und kon- krete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung geschaffen würde. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stünden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D- 5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4. m.w.H.). Für C._______ sei der

E-504/2022 Seite 8 Zugang zur medizinischen Versorgung in Georgien nach wie vor gewähr- leistet und dort seien die gleichen Diagnosen gestellt, Behandlungen durchgeführt Kontrollen vorgenommen und Medikamente verschrieben worden wie in der Schweiz. Regelmässige Untersuchungen, Kontrollen – insbesondere der (…) – und Massnahmen seien in Georgien durchführbar. Eine (…) stehe auch gemäss Arztbericht aus der Schweiz derzeit nicht an. Die hier in der Schweiz verschriebenen Medikamente (insb. auch […] und gemäss medizinischen Consultings ebenso […] und […]) seien in Georgien verfügbar. Bereits die eingereichten georgischen Arztberichte wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung von C._______ zeigten, dass die (…) und (…) in Georgien behandelbar seien; ein weiteres medizinisches Consulting bestätige die Behandlung einer (…) in Georgien beispielsweise im I._______, wo auch (…) inklusive Vor- und Nachbehand- lungen durchgeführt würden, oder in der J._______, wo es eine Abteilung für (…) (ambulant und stationär) gebe und fachärztliche Behandlungen durch (…) sowie Laborkontrollen der (…)werte sichergestellt seien. Seit ei- nigen Jahren würden (…) in Georgien auch bei Kindern durchgeführt und nicht mehr wie früher nur im Ausland. Das Krankheitsbild von C._______ könne somit nach den vorhandenen fachlichen Möglichkeiten in Georgien weiterbehandelt werden, zumal die Medikamente, Spezialisten wie (…), (…) und Kinderärzte verfügbar seien. Zur Finanzierung der Behandlung von C._______ äussert sich das SEM wie folgt: Seit dem Jahr 2006 existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversi- cherung einschliesse (mit Verweis auf einen SFH-Bericht vom 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung habe sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemei- nen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert und das Gesundheitssystem werde seither stetig weiter ausgebaut. Behandlungskosten würden zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (mit Verweis auf einen Bericht des SEM Focus Georgien: Reform im Gesund- heitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung,

21. März 2018, sowie die Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3 und E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Bereits in Georgien habe die Beschwerdeführerin Unterstützung beantragt und C._______ eine Art Rente bekommen; die Krankenkasse habe 70% der Operationen gedeckt. Weiter sei die Beschwerdeführerin von Verwandten und ihrer Mutter insbesondere auch finanziell unterstützt worden. Es sei nicht zu verkennen, dass sich die Lebenssituation vor dem

E-504/2022 Seite 9 Hintergrund der schweren Erkrankung von C._______ schwierig gestaltet habe und auch die Finanzierung der Behandlung ein ständiger Druck dar- stelle. Dennoch sei es durch die staatliche Hilfe, die Erwerbsarbeit und die Unterstützung der Verwandten offensichtlich gelungen, für die Behand- lungskosten aufzukommen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft gelinge, andernfalls es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, beim Vater von C._______ um finanzielle Unterstützung zu ersuchen oder aber auch tiefgreifende staatliche Hilfe zu beanspruchen. In Georgien gebe es beispielsweise gemäss Consultings des SEM ein Programm für (…). Wenn die Krankheit den Kriterien des entsprechenden Programms ent- spreche und die Medikamente von einem georgischen Arzt verschrieben worden seien, würden die Medikamentenkosten zu 100% übernommen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, C._______ für das Programm anzumel- den. Für eine (…) würden die effektiven Kosten rückerstattet. Gemäss dem Bericht Focus Georgien müssten Patienten keine eigenen Zahlungen leis- ten, wenngleich es – je nachdem, wie ein medizinisches Zentrum geführt werde – trotzdem noch zu Eigenleistungen kommen könne. Betreffend die bei C._______ diagnostizierte (…) anerkennt das SEM die damit für die Familie einhergehenden Schwierigkeiten. Die Lage in Geor- gien für Personen mit (…) habe sich indessen gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bereits verbessert und bei C._______ seien Er- folge insbesondere im Hinblick auf dessen Selbständigkeit zu verzeichnen gewesen. Er habe die Volksschule besuchen können, wo ihm eine Spezi- allehrerin zugeteilt worden sei. Spezialschulen und Integrationsklassen so- wie eine staatliche Sonderschule für Kinder mit Behinderungen seien ge- mäss ihren eigenen Angaben und einem Consulting des SEM vorhanden. First Step Georgia führe ausserdem eine Tagesstätte sowie ein Programm für die Betreuung zu Hause für Kinder mit verschiedenen physischen und psychischen Entwicklungsstörungen aus vulnerablen Familien. Die staatli- chen Programme Child Rehabilitation/Habilitation und Day-Care-Center Sub-Programm richteten sich genereII an Kinder mit «(…)» und bezweck- ten die soziale Integration und das selbständige Leben der Kinder. Die Dienstleistungen umfassten unter anderem (…), (…) und Unterstützung der Eltern und würden von einem interdisziplinären Team aus Lehrern, (…), (…), (…), Kinderärzten und Sozialarbeitern ausgeführt. Die Kosten würden für Personen vollständig vom Staat übernommen, die in der Datenbank so- zial-vulnerabler Familien einen Wert unter 70’000 hätten, zu 90% für Fami- lien mit einem Wert unter 100'000 und zu 75% für alle anderen (mit Verweis auf ein medizinisches Consulting des SEM). Somit stelle auch diese Diag- nose kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

E-504/2022 Seite 10 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie mit den Erfolgen der Be- handlungen in Georgien nicht zufrieden gewesen sei und sie nicht wisse, ob in Georgien eine (…) erfolgreich durchführbar sei, vermöchten das Er- wogene nicht umzustossen, zumal (…) durchaus in Georgien möglich seien und eine Erfolgsgarantie wohl grundsätzlich bei (…) nicht gegeben werden könne. Ausserdem sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als we- sentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, wel- che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugäng- lich sei (mit Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Abschliessend sei anzumerken, dass es der Be- schwerdeführerin freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch sonstige Unterstützung während und nach der Rückkehr ge- währt werden. Zusammenfassend lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe betont die Beschwerdeführerin, dass die behandelnden Ärzte in Georgien von der künftigen Unausweichlichkeit ei- ner (…) ausgingen, C._______ je nach Krankheitsverlauf intensivere oder weniger intensive regelmässige Therapien wegen seiner (…) benötige und vor allem bei (…) die (…) sich verschlechtern und im Endeffekt eine (…) unausweichlich machen könne. Am (…) Februar 2022 werde das Ärzte- team über einen weiteren operativen Eingriff aufgrund des (…)leidens ent- scheiden, wobei ein stationärer Aufenthalt im Kinderspital vorgesehen sei. Ärztliche Unterlagen würden noch nachgereicht. Betreffend die finanzielle Situation räumt die Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen seitens ihrer Mutter und weiterer Verwandter ein, wodurch jedoch die ausseror- dentlichen Behandlungs- und Operationskosten bei C._______ nicht abge- deckt werden könnten. Zudem sei die fachgerechte Betreuung des an (…) leidenden C._______ aufgrund des Fachkräftemangels und der fehlenden Erschwinglichkeit von Behandlungssettings kaum durchführbar. Weiter

E-504/2022 Seite 11 könne es für sie trotz ihrer guten Ausbildung schwierig werden, in Georgien wieder Arbeit zu finden. Da sich der gesundheitliche Zustand von C._______ verschlechtert habe, werde er sowohl auf eine Betreuung zu Hause als auch auf eine fachlich begleitete Betreuung in einer Spezial- schule angewiesen sein. Zuhause werde sie sich um ihren Sohn kümmern müssen, da sie dazu niemanden extra einstellen könne. Für die Betreu- ungsaufwände in einer Institution oder in der Spezialschule werde sie mit finanziellen Ausgaben konfrontiert sein, welche sie ohne Arbeit kaum stem- men könne. Solange sie sich allein um ihren Sohn kümmern müsse, sei aber eine Erwerbstätigkeitaufnahme praktisch nicht möglich. Die C._______ zugesprochene monatliche Rente habe nur zur Hälfte die Me- dikamentenkosten abdecken können und mit der Ausreise aus Georgien sei diese Rente eingestellt worden. Der Prozess, eine solche Rente in Ge- orgien wieder zu erlangen, sei schwierig und nicht erfolgversprechend. Von Seiten des Vaters von C._______ sei weder Geld noch jegliche andere Form von Unterstützung zu erwarten. Nach der Trennung habe sie nie Un- terhaltszahlungen für ihre zwei Kinder erhalten und solche stünden auch künftig nicht in Aussicht, da der Vater selber finanziell abhängig von dessen Eltern sei. Bei einer Rückkehr könne sie somit weder auf zureichende fi- nanzielle Hilfe aus irgendeiner Quelle noch auf hinreichende medizinische Betreuung für C._______ hoffen. Weiter bestätigt sie zum einen, dass es in Georgien seit mehreren Jahren möglich sei, (…) bei minderjährigen Kin- dern durchzuführen, und zum andern, dass für Personen mit (…) ein An- trag an das staatliche Programm für (…) gestellt werden könne, wobei ge- mäss der georgischen Social Service Agency (SSA) sämtliche Kosten für eine v vom staatlichen Programm übernommen würden. Recherchen im Jahr 2016 hätten indessen ergeben, dass eine (…) zwar in den Zentren gemäss den tatsächlichen Kosten entschädigt würden, jedoch nur bis um- gerechnet etwa 8'000 US-Dollar gedeckt seien. Personen mit (…) erhielten zudem kostenlose Medikamente und alle (…)-Zentren des Landes würden vom Staat mit denselben Standardpreisen pro Behandlung entschädigt. Die verschiedenen Zentren würden aber unterschiedlich geführt, wodurch es für die Patientinnen und Patienten allenfalls dennoch zu zusätzlichen Eigenleistungen kommen könne. Im betreffenden Medical Center in K._______ seien immerhin alle notwendigen Dienste inklusive Medika- mente kostenlos. Grundsätzlich bestehe eine unvollständige Abdeckung der Gesundheitsversorgung. Patienten hätten die Wahl zwischen öffentli- chen und privaten Gesundheitsdienstleistern. Die nicht staatliche Gesund- heitsversorgung in Privatkliniken sei viel teurer und die Patienten müssten diese gemäss einer Quelle der SFH selber bezahlen. Gemäss SFH und weiteren Quellen seien Medikamente in Georgien zudem häufig von

E-504/2022 Seite 12 schlechter Qualität, wenn sie überhaupt verfügbar seien. Die Behandlung einer (…) stelle somit aufgrund des weitgehend privatisierten Gesundheits- systems ein Luxus dar, den man sich ohne Arbeit und ohne finanzielle Hilfe nicht leisten könne. Gerade für sie als alleinerziehende voraussichtlich ar- beitslose Mutter sei es umso schwieriger, für die Kosten der Behandlungen und Medikamente aufzukommen, und sie wäre über eine längere Zeit von ihren Verwandten finanziell abhängig. Dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich wäre für alle Behandlungskosten aufzukommen, würde sich auch der Gesundheitszustand von C._______ verschlechtern und dieser wäre noch mehr auf ihre Betreuung angewiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerenden betreffend C._______ zwei Arztberichte der H._______ je vom (…) Dezember 2021, ein ärztliches Medikamentenrezept, einen Laborbericht sowie zwei Arztterminbestätigun- gen für den (…) Januar 2022 beziehungsweise für den (…) Februar 2022 (letzterer für einen stationären Eintritt in die H._______) zu den Akten.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Be- gründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthal- tenen Beweismittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) sowie auf die zusammenfas- sende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Allein diese Zumut- barkeitserwägungen nehmen sechs Seiten und damit den weitaus gröss- ten Teil der Verfügungsbegründung ein. Dieser Umstand zeigt bereits, wie ausführlich, substanziell und ernsthaft das SEM sich mit der Zumutbar- keitsfrage der ganzen Familie und insbesondere der gesundheitlichen Si- tuation von C._______ auseinandergesetzt hat. Die Erwägungen lassen zudem eine Ausgewogenheit und fachspezifische (insb. medizinische, so- ziale und wirtschaftliche) Begründungstiefe im konkreten Einzelfall erken- nen, die für eine Konstellation wie die vorliegende zwar wünschbar und mitunter geboten ist, aber in der vorliegenden Präsentation keine Selbst- verständlichkeit darstellt. Insbesondere wird in Abwägung sich gegenlau- fender Aspekte auch mehrfach betont, dass die medizinischen, betreueri- schen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die Familie im Falle ei- ner Rückkehr konfrontiert sein könnte, keineswegs zu verkennen seien. Das SEM hält in seinen Ausführungen aber ebenso in aller Klarheit und

E-504/2022 Seite 13 Transparenz das hohe Anforderungsprofil einer konkreten Gefährdung fest, das zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erforderlich wäre und in casu in einer Gesamt- betrachtung dennoch nicht erfüllt ist. Die Beschwerde führt offensichtlich nicht zu einer gegenüber der Zumut- barkeitserkenntnis des SEM anderen Betrachtungsweise. Die Beschwer- deführenden räumen darin in Aussicht stehende Unterstützungsleistungen seitens der Mutter der Beschwerdeführerin und weiterer Verwandter sowie Betreuungsmöglichkeiten für C._______ in Institutionen und Spezialschu- len ein. Sodann bestätigen sie die Durchführbarkeit von (…) bei minderjäh- rigen Kindern sowie die Möglichkeit der Beantragung staatlicher Unterstüt- zung inklusive Kostenübernahme bei (…) mitsamt Medikamentenbezügen, unter besonderer Hervorhebung des Medical Center in K._______, wo alle notwendigen Dienste inklusive Medikamente kostenlos erhältlich sind. Im Weiteren enthält die Beschwerde überwiegend blosse Wiederholungen und Bekräftigungen und belässt weite Teile der vorinstanzlichen Erwägun- gen substanziell unbestritten oder setzt diesen weitgehend pauschal blei- bende Gegenbehauptungen oder anderslautende Mutmassungen entge- gen. Soweit sie substanziell und konkret verwertbar sind, bleibt im Einzel- nen Folgendes in Erwägung zu ziehen: Vorab kann angesichts der vorlie- genden Arztberichte offensichtlich nicht von einer behauptungsgemässen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ ausgegan- gen werden; vielmehr konnte in der Schweiz eine weitere Stabilisierung und Verbesserung erreicht werden. Die für den (…) Februar 2022 angeb- lich im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts vorgesehenen Abklä- rungen über einen allenfalls weiteren operativen Eingriff aufgrund des (…)leidens von C._______ ändern an der Situation für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage nichts, da für den Fall, dass eine weitere Operation nö- tig werden sollte und in der Schweiz nicht mehr durchgeführt würde, diese auch in Georgien durchführbar wäre. Den georgischen Ärzten dürften die in der Schweiz erstellten ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen, Be- richte und Laborwerte durchaus wertvolle Grundlagen für die weitere Be- handlung liefern. Die auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestell- ten weiteren ärztlichen Unterlagen sind daher aufgrund ihrer antizipierten Beweiswürdigung für das vorliegende Urteil nicht länger abzuwarten. Auch die weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel führen nicht zu einer neuen Sichtweise, da sie keine wesentliche Veränderung und insbe- sondere keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-

E-504/2022 Seite 14 gung beinhalten. Dass es für die Beschwerdeführerin einen sehr an- spruchsvollen Spagat darstellen dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen und gleichzeitig ihren Sohn trotz dessen bereits fortgeschrittener Selb- ständigkeit umfassend und dauerhaft selber betreuen zu wollen, liegt auf der Hand. Er ist indessen auch nicht erforderlich, weil externe fachspezifi- sche Betreuungsmöglichkeiten und Spezialschulen gemäss den fundierten Recherchen des SEM in Georgien und entgegen der nachweislos aufge- stellten Behauptung eines Fachkräftemangels durchaus vorhanden sind und zugunsten von C._______ auch vor der Ausreise bereits in Anspruch genommen wurden. Ebenso ist nicht einzusehen, weshalb die Beantra- gung der Wiederausrichtung einer Rente für C._______ mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und nicht erfolgversprechend sein sollte; dass die Rente zwischenzeitlich infolge Landesabwesenheit von C._______ ein- gestellt worden ist, erscheint durchaus nachvollziehbar. Weiter ist zwar nachvollziehbar, dass der Vater von C._______ weder Geld noch andere Unterstützungsleistungen für seine Ex-Frau und die Kinder freiwillig zu er- bringen gewillt ist, wogegen aber zumindest der Versuch einer Einforde- rung solcher Unterstützungsleistungen auf persönlichem, behördlichem o- der letztlich gerichtlichem Weg der Beschwerdeführerin durchaus zuzumu- ten ist. Gesamthaft ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse ein- deutig nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne einer unausweichlich zu erwartenden existenziellen Notsituation bei einer Rückkehr in die Heimat und mithin von einer vollzugshinderlichen Un- zumutbarkeit aus medizinischen, sozialen oder ökonomischen Gründen auszugehen und das Kindeswohl ist gewahrt. Das vorliegende Ergebnis findet seine Stütze in den bereits in der angefochtenen Verfügung erwähn- ten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sowie in dessen kürzlich er- gangenen Urteilen E-4332/2021 und D-5438/2021 (je m.w.H.) in analogen Konstellationen von Beschwerdeführenden aus Georgien.

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Beschwerdein- halt und die eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel näher einzugehen.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf- grund der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsver- beiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG). Das Gericht verzichtet vorliegend aber angesichts der besonderen persönlichen und sachlichen Umstände in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahms- weise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)

E-504/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-504/2022 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. September 2021 in der Schweiz Asylgesuche. Am 6. Oktober 2021 erfolgten ihre Personalienaufnahmen und am 3. November 2021 mandatierten sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. November 2021 erfolgten die Anhörungen der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (B._______) zu ihren Asylgründen, wogegen der drittrubrizierte Beschwerdeführer (C._______) auf Antrag der Rechtsvertretung aufgrund seiner (...) nicht angehört wurde; dessen Asylgründe und Rückkehrhindernisse wurden von der Beschwerdeführerin dargelegt. Am 25. November 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund laufender und von der Rechtsvertretung beantragter weiterer medizinischer Abklärungen betreffend C._______ dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die bisherige Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Seither figuriert die rubrizierte Rechtsberatungsstelle als neue Rechtsvertretung. In ihrer Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ geboren, wo heute noch ihre Renten beziehenden Eltern wohnhaft seien. Seit ihrer Heirat im Jahre (...) sei sie in E._______ wohnhaft gewesen, wo auch die Kinder geboren worden seien. Im Jahre (...) habe sie sich von ihrem Mann getrennt und fortan mit ihren Kindern im bis dahin leer gestandenen Haus ihrer Grosseltern, Mutter und Tanten in F._______ (Rayon E._______) gewohnt. Seit (...) sei sie geschieden. Ihr Ex-Mann lebe von der Landwirtschaft und arbeite sonst nicht. Auch zahle er keine Alimente und unterstütze sie und die Familie kaum. Sie habe aber auch keine Unterstützung eingefordert. Vor (...) Jahren habe sie ihr zwischenzeitlich unterbrochenes (...)-Studium als (...) abgeschlossen. Zuvor habe sie als (...) und seit 2008 bereits als (...) gearbeitet und daneben etwas Viehwirtschaft betrieben. Die Tochter erklärte, während zehn Jahren die Schule besucht zu haben und eine gute Schülerin gewesen zu sein. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Georgien einzig deshalb verlassen, weil C._______ nebst einem bloss sekundären (...)leiden ([...]) und seinem «(...)» ([...]) an einer seit der Geburt bestehenden, aber erst vor drei Jahren diagnostizierten (...) ([...]) leide, deren medizinische Behandlung in Georgien aus ihrer Sicht keine nachhaltigen Erfolge und Fortschritte erzielt habe und trotz teilweiser Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur schwer finanzierbar gewesen sei. Gemäss den georgischen Ärzten werde wohl eine (...) nötig, die aber in Georgien - falls überhaupt möglich - riskant, kaum erfolgversprechend durchführbar und finanziell nicht tragbar sein dürfte. Auf Anraten eines Freundes hätten sie sich daher entschlossen, zwecks Behandlung von C._______ in die Schweiz zu kommen, ohne vorgängig die Möglichkeiten einer Operation in Georgien näher abzuklären. Am (...) September 2021 seien sie auf dem Luftweg legal nach G._______ und via Italien in die Schweiz gelangt. Hier sei C._______ regelmässig betreffend die (...) in Behandlung und - wie schon in Georgien mehrmals - operiert worden ([...]); er müsse bis auf weiteres regelmässig Medikamente einnehmen. Daneben sei C._______ recht unselbständig und könne verbal nur auf tiefem Niveau kommunizieren. Zwar habe er die Volksschule bei einer Speziallehrerin besuchen können und es gebe weitere schulische und betreuerische Spezialeinrichtungen für Personen mit (...), aber sie habe ihn hauptsächlich selber betreuen wollen und hierfür teilweise auf die vor allem finanzielle Unterstützung ihrer Mutter und seitens weiterer Verwandter zurückgreifen müssen, zumal die staatlich an C._______ zugesprochene Rente ungenügend gewesen sei. In Georgien hätten sie nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre (...) georgischen Reisepässe sowie medizinische Unterlagen betreffend C._______ (zwei georgische Arztberichte vom [...] Juni und [...] August 2021 sowie drei Arztberichte [inkl. Laborresultate] des H._______ vom [...] Oktober, [...] November und [...] Dezember 2021) ein. Ebenso wurde eine Bestätigung vom (...) Oktober 2021 über den Besuch der Sekundarschule durch C._______ im BAZ zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 - eröffnet gemäss Rückschein am 26. Januar 2022 - trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Darin beantragen sie unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtlicher Rechtsverbeiständung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisungsanordnung als solche (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) werden mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde im Rahmen des angefochtenen Wegweisungsvollzuges zudem ausdrücklich einzig gegen die vom SEM erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges richtet, erübrigen sich auch Erörterungen zur Frage, ob der Vollzug der Wegweisung vom SEM zurecht als zulässig und möglich erkannt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer massgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind zudem sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden im Wesentlichen wie folgt: Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit Ihrer Rückführung. In individueller Hinsicht seien die Beschwerdeführerin und B._______ gesund. Erstere verfüge nebst Zertifikaten und Arbeitserfahrung aIs (...) über eine gute Ausbildung als (...) mit 13-jähriger Arbeitserfahrung und B._______ über eine zehnjährige Schulbildung. In der Heimat bestehe mit mehreren Angehörigen und Verwandten, zu welchen Kontakt bestehe, ein soziales und unterstützungsfähiges Netzwerk. Mit dem ehemals von den Grosseltern der Beschwerdeführerin und zuletzt von den Beschwerdeführenden selbst bewohnten Haus könne von einer gesicherten Unterkunft ausgegangen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme der Arbeit als (...) oder die Bemühung um eine anderweitige Arbeit zumutbar, wenngleich die damit teilweise einhergehende Herausforderung in Kombination mit der Betreuung von C._______ nicht zu verkennen sei. Diesbezüglich werde sie nach wie vor auf ihr soziales Umfeld zählen können. C._______ habe auch vor der Ausreise selbständig tagsüber die Schule und die Beschwerdeführerin bei der Arbeit besuchen können. Zudem könnten auch weiterhin die georgischen Behörden und soziale Institutionen um schulische und betreuerische Unterstützung angegangen werden. Im Hinblick auf das Kindeswohl könne offensichtlich nicht von einer vollzugshinderlichen Entwurzelungssituation gesprochen werden, zumal sich auch das Beziehungsnetz von B._______ und C._______ (z.B. Vater, Grosseltern, Freundeskreis, Speziallehrerin von C._______) in Georgien befinde. Betreffend die gesundheitliche Situation von C._______ ([...]) und die Finanzierung der Behandlungskosten hält das SEM zunächst fest, dass die (...)probleme seit Geburt bestünden, die Diagnose (...) bereits in Georgien gestellt und er in der Folge behandelt worden sei, C._______ dort ein (...) gelegt und (...) eingesetzt worden seien, deren Ersetzung mittels vier halbjährlich erfolgter Operationen habe vorgenommen werden können und er zudem bei einem (...) in Behandlung gewesen sei. In der Schweiz sei er weiter umfassend untersucht, seine (...) ausgewechselt und die (...) operativ vergrössert worden. Seither sei er in Behandlung und nehme Medikamente ein. Für seine (...)probleme habe er bereits in Georgien passende (...) erhalten. Den eingereichten Arzt- beziehungsweise Spitalberichten aus Georgien aus dem Jahre 2021 sei ein zufriedenstellender Allgemeinzustand von C._______, dessen empfohlene Behandlung mit konkret bezeichneten Medikamenten sowie die Indikation verschiedenartiger weiterer (...) und (...) Kontroll-, Konsultations- und Untersuchungsmassnahmen zu entnehmen. Die in der Schweiz erstellten Arztberichte der H._______ berichteten über die hier durchgeführten Operationen ([...]), einen komplikationslosen postoperativen Verlauf, einen folglich guten Allgemeinzustand von C._______, dessen medikamentöse Behandlung, die Indikation weiterer (...) und - je nach Verlauf - allenfalls notwendiger Therapien der (...) und (...). Zudem würden die Berichte für den Fall einer Rückkehr die Gewährleistung regelmässiger Laboruntersuchungen, klinischer Untersuchungen und (...) sowie Kontrollen der (...) empfehlen. Die Prognose werde als schwer abschätzbar eingestuft; sowohl ein langer stabiler Verlauf wie auch eine Zunahme der (...) seien möglich. Betreffend eine (...) äussere sich der Arztbericht vom (...) Dezember 2021 dahingehend, dass eine (...) derzeit weder geplant noch notwendig sei, eine definitive Beurteilung aber erst im weiteren Verlauf möglich sei; für den Fall einer (...) und dannzumal nicht zugänglichen (...) bestehe laut Bericht die Möglichkeit eines Versterbens an (...). Gemäss einem E-Mail sei per (...) Februar 2022 nochmals ein Krankenhausbesuch zwecks (...) vorgesehen. Das SEM betont in seiner Verfügung, dass Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und primär dann zur Anwendung gelange, wenn durch den Wegweisungsvollzug eine erhebliche und konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung geschaffen würde. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stünden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4. m.w.H.). Für C._______ sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Georgien nach wie vor gewährleistet und dort seien die gleichen Diagnosen gestellt, Behandlungen durchgeführt Kontrollen vorgenommen und Medikamente verschrieben worden wie in der Schweiz. Regelmässige Untersuchungen, Kontrollen - insbesondere der (...) - und Massnahmen seien in Georgien durchführbar. Eine (...) stehe auch gemäss Arztbericht aus der Schweiz derzeit nicht an. Die hier in der Schweiz verschriebenen Medikamente (insb. auch [...] und gemäss medizinischen Consultings ebenso [...] und [...]) seien in Georgien verfügbar. Bereits die eingereichten georgischen Arztberichte wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung von C._______ zeigten, dass die (...) und (...) in Georgien behandelbar seien; ein weiteres medizinisches Consulting bestätige die Behandlung einer (...) in Georgien beispielsweise im I._______, wo auch (...) inklusive Vor- und Nachbehandlungen durchgeführt würden, oder in der J._______, wo es eine Abteilung für (...) (ambulant und stationär) gebe und fachärztliche Behandlungen durch (...) sowie Laborkontrollen der (...)werte sichergestellt seien. Seit einigen Jahren würden (...) in Georgien auch bei Kindern durchgeführt und nicht mehr wie früher nur im Ausland. Das Krankheitsbild von C._______ könne somit nach den vorhandenen fachlichen Möglichkeiten in Georgien weiterbehandelt werden, zumal die Medikamente, Spezialisten wie (...), (...) und Kinderärzte verfügbar seien. Zur Finanzierung der Behandlung von C._______ äussert sich das SEM wie folgt: Seit dem Jahr 2006 existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse (mit Verweis auf einen SFH-Bericht vom 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung habe sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert und das Gesundheitssystem werde seither stetig weiter ausgebaut. Behandlungskosten würden zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (mit Verweis auf einen Bericht des SEM Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, sowie die Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3 und E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Bereits in Georgien habe die Beschwerdeführerin Unterstützung beantragt und C._______ eine Art Rente bekommen; die Krankenkasse habe 70% der Operationen gedeckt. Weiter sei die Beschwerdeführerin von Verwandten und ihrer Mutter insbesondere auch finanziell unterstützt worden. Es sei nicht zu verkennen, dass sich die Lebenssituation vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung von C._______ schwierig gestaltet habe und auch die Finanzierung der Behandlung ein ständiger Druck darstelle. Dennoch sei es durch die staatliche Hilfe, die Erwerbsarbeit und die Unterstützung der Verwandten offensichtlich gelungen, für die Behandlungskosten aufzukommen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft gelinge, andernfalls es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, beim Vater von C._______ um finanzielle Unterstützung zu ersuchen oder aber auch tiefgreifende staatliche Hilfe zu beanspruchen. In Georgien gebe es beispielsweise gemäss Consultings des SEM ein Programm für (...). Wenn die Krankheit den Kriterien des entsprechenden Programms entspreche und die Medikamente von einem georgischen Arzt verschrieben worden seien, würden die Medikamentenkosten zu 100% übernommen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, C._______ für das Programm anzumelden. Für eine (...) würden die effektiven Kosten rückerstattet. Gemäss dem Bericht Focus Georgien müssten Patienten keine eigenen Zahlungen leisten, wenngleich es - je nachdem, wie ein medizinisches Zentrum geführt werde - trotzdem noch zu Eigenleistungen kommen könne. Betreffend die bei C._______ diagnostizierte (...) anerkennt das SEM die damit für die Familie einhergehenden Schwierigkeiten. Die Lage in Georgien für Personen mit (...) habe sich indessen gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bereits verbessert und bei C._______ seien Erfolge insbesondere im Hinblick auf dessen Selbständigkeit zu verzeichnen gewesen. Er habe die Volksschule besuchen können, wo ihm eine Speziallehrerin zugeteilt worden sei. Spezialschulen und Integrationsklassen sowie eine staatliche Sonderschule für Kinder mit Behinderungen seien gemäss ihren eigenen Angaben und einem Consulting des SEM vorhanden. First Step Georgia führe ausserdem eine Tagesstätte sowie ein Programm für die Betreuung zu Hause für Kinder mit verschiedenen physischen und psychischen Entwicklungsstörungen aus vulnerablen Familien. Die staatlichen Programme Child Rehabilitation/Habilitation und Day-Care-Center Sub-Programm richteten sich genereII an Kinder mit «(...)» und bezweckten die soziale Integration und das selbständige Leben der Kinder. Die Dienstleistungen umfassten unter anderem (...), (...) und Unterstützung der Eltern und würden von einem interdisziplinären Team aus Lehrern, (...), (...), (...), Kinderärzten und Sozialarbeitern ausgeführt. Die Kosten würden für Personen vollständig vom Staat übernommen, die in der Datenbank sozial-vulnerabler Familien einen Wert unter 70'000 hätten, zu 90% für Familien mit einem Wert unter 100'000 und zu 75% für alle anderen (mit Verweis auf ein medizinisches Consulting des SEM). Somit stelle auch diese Diagnose kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie mit den Erfolgen der Behandlungen in Georgien nicht zufrieden gewesen sei und sie nicht wisse, ob in Georgien eine (...) erfolgreich durchführbar sei, vermöchten das Erwogene nicht umzustossen, zumal (...) durchaus in Georgien möglich seien und eine Erfolgsgarantie wohl grundsätzlich bei (...) nicht gegeben werden könne. Ausserdem sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (mit Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Abschliessend sei anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch sonstige Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Zusammenfassend lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe betont die Beschwerdeführerin, dass die behandelnden Ärzte in Georgien von der künftigen Unausweichlichkeit einer (...) ausgingen, C._______ je nach Krankheitsverlauf intensivere oder weniger intensive regelmässige Therapien wegen seiner (...) benötige und vor allem bei (...) die (...) sich verschlechtern und im Endeffekt eine (...) unausweichlich machen könne. Am (...) Februar 2022 werde das Ärzteteam über einen weiteren operativen Eingriff aufgrund des (...)leidens entscheiden, wobei ein stationärer Aufenthalt im Kinderspital vorgesehen sei. Ärztliche Unterlagen würden noch nachgereicht. Betreffend die finanzielle Situation räumt die Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen seitens ihrer Mutter und weiterer Verwandter ein, wodurch jedoch die ausserordentlichen Behandlungs- und Operationskosten bei C._______ nicht abgedeckt werden könnten. Zudem sei die fachgerechte Betreuung des an (...) leidenden C._______ aufgrund des Fachkräftemangels und der fehlenden Erschwinglichkeit von Behandlungssettings kaum durchführbar. Weiter könne es für sie trotz ihrer guten Ausbildung schwierig werden, in Georgien wieder Arbeit zu finden. Da sich der gesundheitliche Zustand von C._______ verschlechtert habe, werde er sowohl auf eine Betreuung zu Hause als auch auf eine fachlich begleitete Betreuung in einer Spezialschule angewiesen sein. Zuhause werde sie sich um ihren Sohn kümmern müssen, da sie dazu niemanden extra einstellen könne. Für die Betreuungsaufwände in einer Institution oder in der Spezialschule werde sie mit finanziellen Ausgaben konfrontiert sein, welche sie ohne Arbeit kaum stemmen könne. Solange sie sich allein um ihren Sohn kümmern müsse, sei aber eine Erwerbstätigkeitaufnahme praktisch nicht möglich. Die C._______ zugesprochene monatliche Rente habe nur zur Hälfte die Medikamentenkosten abdecken können und mit der Ausreise aus Georgien sei diese Rente eingestellt worden. Der Prozess, eine solche Rente in Georgien wieder zu erlangen, sei schwierig und nicht erfolgversprechend. Von Seiten des Vaters von C._______ sei weder Geld noch jegliche andere Form von Unterstützung zu erwarten. Nach der Trennung habe sie nie Unterhaltszahlungen für ihre zwei Kinder erhalten und solche stünden auch künftig nicht in Aussicht, da der Vater selber finanziell abhängig von dessen Eltern sei. Bei einer Rückkehr könne sie somit weder auf zureichende finanzielle Hilfe aus irgendeiner Quelle noch auf hinreichende medizinische Betreuung für C._______ hoffen. Weiter bestätigt sie zum einen, dass es in Georgien seit mehreren Jahren möglich sei, (...) bei minderjährigen Kindern durchzuführen, und zum andern, dass für Personen mit (...) ein Antrag an das staatliche Programm für (...) gestellt werden könne, wobei gemäss der georgischen Social Service Agency (SSA) sämtliche Kosten für eine v vom staatlichen Programm übernommen würden. Recherchen im Jahr 2016 hätten indessen ergeben, dass eine (...) zwar in den Zentren gemäss den tatsächlichen Kosten entschädigt würden, jedoch nur bis umgerechnet etwa 8'000 US-Dollar gedeckt seien. Personen mit (...) erhielten zudem kostenlose Medikamente und alle (...)-Zentren des Landes würden vom Staat mit denselben Standardpreisen pro Behandlung entschädigt. Die verschiedenen Zentren würden aber unterschiedlich geführt, wodurch es für die Patientinnen und Patienten allenfalls dennoch zu zusätzlichen Eigenleistungen kommen könne. Im betreffenden Medical Center in K._______ seien immerhin alle notwendigen Dienste inklusive Medikamente kostenlos. Grundsätzlich bestehe eine unvollständige Abdeckung der Gesundheitsversorgung. Patienten hätten die Wahl zwischen öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern. Die nicht staatliche Gesundheitsversorgung in Privatkliniken sei viel teurer und die Patienten müssten diese gemäss einer Quelle der SFH selber bezahlen. Gemäss SFH und weiteren Quellen seien Medikamente in Georgien zudem häufig von schlechter Qualität, wenn sie überhaupt verfügbar seien. Die Behandlung einer (...) stelle somit aufgrund des weitgehend privatisierten Gesundheitssystems ein Luxus dar, den man sich ohne Arbeit und ohne finanzielle Hilfe nicht leisten könne. Gerade für sie als alleinerziehende voraussichtlich arbeitslose Mutter sei es umso schwieriger, für die Kosten der Behandlungen und Medikamente aufzukommen, und sie wäre über eine längere Zeit von ihren Verwandten finanziell abhängig. Dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich wäre für alle Behandlungskosten aufzukommen, würde sich auch der Gesundheitszustand von C._______ verschlechtern und dieser wäre noch mehr auf ihre Betreuung angewiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerenden betreffend C._______ zwei Arztberichte der H._______ je vom (...) Dezember 2021, ein ärztliches Medikamentenrezept, einen Laborbericht sowie zwei Arztterminbestätigungen für den (...) Januar 2022 beziehungsweise für den (...) Februar 2022 (letzterer für einen stationären Eintritt in die H._______) zu den Akten. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Allein diese Zumutbarkeitserwägungen nehmen sechs Seiten und damit den weitaus grössten Teil der Verfügungsbegründung ein. Dieser Umstand zeigt bereits, wie ausführlich, substanziell und ernsthaft das SEM sich mit der Zumutbarkeitsfrage der ganzen Familie und insbesondere der gesundheitlichen Situation von C._______ auseinandergesetzt hat. Die Erwägungen lassen zudem eine Ausgewogenheit und fachspezifische (insb. medizinische, soziale und wirtschaftliche) Begründungstiefe im konkreten Einzelfall erkennen, die für eine Konstellation wie die vorliegende zwar wünschbar und mitunter geboten ist, aber in der vorliegenden Präsentation keine Selbstverständlichkeit darstellt. Insbesondere wird in Abwägung sich gegenlaufender Aspekte auch mehrfach betont, dass die medizinischen, betreuerischen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die Familie im Falle einer Rückkehr konfrontiert sein könnte, keineswegs zu verkennen seien. Das SEM hält in seinen Ausführungen aber ebenso in aller Klarheit und Transparenz das hohe Anforderungsprofil einer konkreten Gefährdung fest, das zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erforderlich wäre und in casu in einer Gesamtbetrachtung dennoch nicht erfüllt ist. Die Beschwerde führt offensichtlich nicht zu einer gegenüber der Zumutbarkeitserkenntnis des SEM anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden räumen darin in Aussicht stehende Unterstützungsleistungen seitens der Mutter der Beschwerdeführerin und weiterer Verwandter sowie Betreuungsmöglichkeiten für C._______ in Institutionen und Spezialschulen ein. Sodann bestätigen sie die Durchführbarkeit von (...) bei minderjährigen Kindern sowie die Möglichkeit der Beantragung staatlicher Unterstützung inklusive Kostenübernahme bei (...) mitsamt Medikamentenbezügen, unter besonderer Hervorhebung des Medical Center in K._______, wo alle notwendigen Dienste inklusive Medikamente kostenlos erhältlich sind. Im Weiteren enthält die Beschwerde überwiegend blosse Wiederholungen und Bekräftigungen und belässt weite Teile der vorinstanzlichen Erwägungen substanziell unbestritten oder setzt diesen weitgehend pauschal bleibende Gegenbehauptungen oder anderslautende Mutmassungen entgegen. Soweit sie substanziell und konkret verwertbar sind, bleibt im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: Vorab kann angesichts der vorliegenden Arztberichte offensichtlich nicht von einer behauptungsgemässen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ ausgegangen werden; vielmehr konnte in der Schweiz eine weitere Stabilisierung und Verbesserung erreicht werden. Die für den (...) Februar 2022 angeblich im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts vorgesehenen Abklärungen über einen allenfalls weiteren operativen Eingriff aufgrund des (...)leidens von C._______ ändern an der Situation für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage nichts, da für den Fall, dass eine weitere Operation nötig werden sollte und in der Schweiz nicht mehr durchgeführt würde, diese auch in Georgien durchführbar wäre. Den georgischen Ärzten dürften die in der Schweiz erstellten ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen, Berichte und Laborwerte durchaus wertvolle Grundlagen für die weitere Behandlung liefern. Die auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen sind daher aufgrund ihrer antizipierten Beweiswürdigung für das vorliegende Urteil nicht länger abzuwarten. Auch die weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel führen nicht zu einer neuen Sichtweise, da sie keine wesentliche Veränderung und insbesondere keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beinhalten. Dass es für die Beschwerdeführerin einen sehr anspruchsvollen Spagat darstellen dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig ihren Sohn trotz dessen bereits fortgeschrittener Selbständigkeit umfassend und dauerhaft selber betreuen zu wollen, liegt auf der Hand. Er ist indessen auch nicht erforderlich, weil externe fachspezifische Betreuungsmöglichkeiten und Spezialschulen gemäss den fundierten Recherchen des SEM in Georgien und entgegen der nachweislos aufgestellten Behauptung eines Fachkräftemangels durchaus vorhanden sind und zugunsten von C._______ auch vor der Ausreise bereits in Anspruch genommen wurden. Ebenso ist nicht einzusehen, weshalb die Beantragung der Wiederausrichtung einer Rente für C._______ mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und nicht erfolgversprechend sein sollte; dass die Rente zwischenzeitlich infolge Landesabwesenheit von C._______ eingestellt worden ist, erscheint durchaus nachvollziehbar. Weiter ist zwar nachvollziehbar, dass der Vater von C._______ weder Geld noch andere Unterstützungsleistungen für seine Ex-Frau und die Kinder freiwillig zu erbringen gewillt ist, wogegen aber zumindest der Versuch einer Einforderung solcher Unterstützungsleistungen auf persönlichem, behördlichem oder letztlich gerichtlichem Weg der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten ist. Gesamthaft ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse eindeutig nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne einer unausweichlich zu erwartenden existenziellen Notsituation bei einer Rückkehr in die Heimat und mithin von einer vollzugshinderlichen Unzumutbarkeit aus medizinischen, sozialen oder ökonomischen Gründen auszugehen und das Kindeswohl ist gewahrt. Das vorliegende Ergebnis findet seine Stütze in den bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sowie in dessen kürzlich ergangenen Urteilen E-4332/2021 und D-5438/2021 (je m.w.H.) in analogen Konstellationen von Beschwerdeführenden aus Georgien. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Beschwerdeinhalt und die eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG). Das Gericht verzichtet vorliegend aber angesichts der besonderen persönlichen und sachlichen Umstände in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: