Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. Mai 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe Georgien wegen seinen C._______ verlassen. Zudem habe er unter einer D._______ gelitten und nicht mehr in seinem Heimatstaat bleiben wollen. In Georgien gebe es keine Organspende und er hoffe, in der Schweiz eine E._______ zu erhalten. Zudem wisse er, dass es hier gute Ärzte gebe und schwere Krankheiten erfolgreich behandelt würden. A.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3346/2023 vom 23. Juni 2023 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Anhörung zu den Asylgründen in Abwesenheit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. B. B.a In der Folge wurde das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufgenommen und am 12. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt. Für seinen weiteren Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. B.b Am 10. Juni 2025 erfolgte - in Anwesenheit einer Rechtsvertretung - eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Der Beschwerdeführer machte dabei - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - erneut geltend, seine Ausreise aus Georgien sei ausschliesslich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme erfolgt. Er sei G._______ und in die Schweiz gekommen, weil er eine neue H._______ benötige. In Georgien würde er keine E._______ erhalten. Die Kosten für die I._______ in Georgien seien vom Staat übernommen worden. Allerdings seien die technischen Geräte in J._______, wo er behandelt worden sei, veraltet gewesen. In K._______ gebe es zwar neue Geräte, aber aufgrund einer fehlenden Unterkunft bleibe ihm eine I._______ dort verwehrt. B.c Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5658/2025 vom 4. September 2025 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, das SEM habe sich in seinem Entscheid betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das mängelbehaftete Anhörungsprotokoll vom 22. Mai 2023 abgestützt. Damit hätten sich die dortigen Angaben zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, womit die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts basiere. C. Am 13. November 2025 fand beim SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, statt. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwer-de. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in Form einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2.1 Die Beschwerde ist innert der vom SEM angesetzten Frist von 30 Tagen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV) eingereicht worden.
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2.3 Mit der Beschwerde wurde ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben vom 20. Januar 2026 eingereicht, mit welchem er den rubrizierten Rechtsvertreter um Einreichung einer Beschwerde bat. Dieses Schreiben ist als Vollmacht entgegenzunehmen.
E. 1.2.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzuhalten, dass zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dabei indessen einzig die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Auch die Beschwerdebegründung befasst sich ausschliesslich mit dem Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1 - 3) sind damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit dem Urteil des BVGer D-5658/2025 einzig die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 aufgehoben wurden. Weshalb das SEM erneut über die in Rechtskraft erwachsene Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung verfügte (vgl. Urteil D-5658/2025 E. 2), erschliesst sich dem Gericht nicht. Nachdem der Beschwerdeführer dies indessen nicht bemängelt und ihm auch kein Nachteil erwachsen ist, kann eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt zwar eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts, indessen findet sich dazu weder eine Begründung, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem Krankheitsbild im obigen Sinne auszugehen, die die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 6.3.3 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.3.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM unter Berücksichtigung des gesamten beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildes fest, aus den Akten würden sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Georgien als zumutbar zu erachten sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedene Publikationen zum Gesundheitswesen in Georgien erachtete das SEM die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er in Georgien keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde und er nicht die finanziellen Mittel für die notwendige medizinische Behandlung seiner L._______ habe, als unbegründet. Zusammenfassend hielt es fest, die Behandlung einer M._______ L._______ sei in Georgien möglich, sowohl in Form von N._______ als auch in Form einer E._______. Die von ihm benötigten medikamentösen Wirkstoffe seien in Georgien ebenfalls verfügbar. Schliesslich bestehe ein Programm für (...), welches die Kosten bei L._______ übernehme, insbesondere für O._______, P._______ Konsultationen, klinische Untersuchungen und Medikamente. Die Behandlungskosten würden im Rahmen des Programms vollständig übernommen. Auch bestehe die Möglichkeit einer E._______ mit Kostenübernahme durch den Staat. Ferner bestehe die Möglichkeit einer pflegerischen und sozialen Unterstützung, wobei das SEM die Caritas Georgia sowie das Georgia Red Cross aufführte. Für sozial schwache Personen werde der Dienst kostenlos angeboten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz unterstützt werden. Da sowohl sein Q._______ als auch seine R._______ in einem Eigenheim lebten, könne er im Bedarfsfall bei seinen Familienangehörigen unterkommen, bis er eine eigene Bleibe gefunden habe. Eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat sei somit als gegeben zu erachten. Der Einwand, wonach das Haus der S._______ zu klein für beide sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er angegeben habe, dass seine R._______ eine Zeitlang dort mit ihren beiden erwachsenen T._______ gewohnt habe. Allenfalls könne er bei Bedarf von seinen im Ausland wohnhaften Verwandten, allen voran seiner S._______, unterstützt werden, sollten die vorerwähnten staatlichen und karitativen Leistungen nicht ausreichen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine Notlage geraten würde respektive ihm durch seine Verwandten und dem weiteren Beziehungsnetz eine Unterkunft sowie die Grundversorgung des täglichen Lebens in Ergänzung zu den erwähnten staatlichen und karitativen Leistungen geboten werden könne. Zudem habe er erklärt, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Georgien staatliche Sozialleistungen erhalten habe und dass ihm ein Freund während mehreren Jahren sein Haus kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Abschliessend verwies das SEM auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe beantragen zu können.
E. 6.3.4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe negiert der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich das Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien, indes bezweifelt er den sofortigen Zugang zur medizinischen Versorgung, die kontinuierliche medikamentöse Versorgung sowie die langfristige Finanzierung der benötigten Behandlungen. Die Tatsache, dass ihm in der Vergangenheit in Georgien Zugang zu U._______ hatte, lasse nicht den Schluss zu, dass ihm eine solche Behandlung auch im Falle einer Rückkehr tatsächlich dauerhaft und in zumutbarer Weise zugänglich wäre. Entscheidend sei die aktuelle und zukünftige Versorgungssituation unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich zusätzlich eine V._______ sowie eine W._______ diagnostiziert worden seien. Diese Erkrankungen würden eine weitergehende spezialisierte und kontinuierliche X._______ Behandlung sowie eine angepasste medikamentöse Therapie erfordern. Es handle sich somit nicht mehr um eine isolierte Y._______, sondern um ein komplexes, multimorbides Krankheitsbild (...), das erhöhte Anforderungen an die medizinische Versorgung stelle.
E. 6.3.5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der schwierigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und nach Vornahme der nötigen Abklärungen zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) geraten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dort Ziff. III.2) zu verweisen.
E. 6.3.5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt - ohne dies substantiiert zu begründen - den Zugang zur medizinischen Versorgung, die Gewährleistung der medikamentösen Versorgung sowie die langfristige Finanzierung der Behandlungen. Damit unterlässt er es vollständig, sich mit den vorinstanzlichen Abklärungen - welche ihm mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurden - zum Zugang zur medizinischen Versorgung, den Behandlungs- sowie den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten (inklusive staatliche Unterstützungsprogramme) auseinanderzusetzen, womit es ihm nicht gelingt, die vorinstanzliche Beurteilung zu entkräften. Auch mit dem pauschalen Einwand, wonach die aktuelle und zukünftige Versorgungssituation unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände entscheidend sei, lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung detailliert dazu geäussert hat. Der Beschwerdeführer stellt zusammenfassend die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz sowie die darauf basierende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage, ohne diesen Stichhaltiges entgegenzusetzen. Schliesslich ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass er gemäss eigenen Angaben im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung (finanziell wie auch eine Unterkunft betreffend) er sich im Bedarfsfall stützen kann. Zudem besteht in Georgien die Möglichkeit, Leistungen des Sozialhilfeprogramms in Anspruch zu nehmen, sollten die finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen. Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Substanziiertes entgegengehalten.
E. 6.3.5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8871/2025 vom 24. November 2025 E. 6.5.4 sowie E-1187/2024 vom 6. November 2025 E. 7.3.4.3 m.w.H.). Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei L._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-504/2022 vom 8. Februar 2022 E. 6). Die zur Behandlung des Beschwerdeführers notwenige medizinische Infrastruktur ist demnach in Georgien verfügbar. Es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits medizinisch betreut worden ist, und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Das SEM hat denn auch zutreffend festgehalten, dass und welche soziale Betreuung des geschwächten Beschwerdeführers in Georgien vorhanden sein wird. Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Effizienz des georgischen Gesundheitssystem hegt und sich Sorgen über die dortige Behandlung macht, ist zwar verständlich, vermag aber angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Behandlungsmöglichkeiten nichts zu ändern. Es steht ihm zudem offen, die in der Schweiz erstellten ärztlichen Berichte in Georgien vorzulegen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3.7 Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind die Vollzugsbehörden anzuweisen, seinen besonderen medizinischen Bedürfnissen beim Vollzug der Wegweisung gebührend Rechnung zu tragen und ihn bei der Stellung des Rückkehrhilfegesuchs zu unterstützen beziehungsweise Unterstützung für ihn zu organisieren.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1087/2026 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am B._______, Georgien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. Mai 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe Georgien wegen seinen C._______ verlassen. Zudem habe er unter einer D._______ gelitten und nicht mehr in seinem Heimatstaat bleiben wollen. In Georgien gebe es keine Organspende und er hoffe, in der Schweiz eine E._______ zu erhalten. Zudem wisse er, dass es hier gute Ärzte gebe und schwere Krankheiten erfolgreich behandelt würden. A.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3346/2023 vom 23. Juni 2023 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Anhörung zu den Asylgründen in Abwesenheit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. B. B.a In der Folge wurde das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufgenommen und am 12. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt. Für seinen weiteren Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. B.b Am 10. Juni 2025 erfolgte - in Anwesenheit einer Rechtsvertretung - eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Der Beschwerdeführer machte dabei - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - erneut geltend, seine Ausreise aus Georgien sei ausschliesslich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme erfolgt. Er sei G._______ und in die Schweiz gekommen, weil er eine neue H._______ benötige. In Georgien würde er keine E._______ erhalten. Die Kosten für die I._______ in Georgien seien vom Staat übernommen worden. Allerdings seien die technischen Geräte in J._______, wo er behandelt worden sei, veraltet gewesen. In K._______ gebe es zwar neue Geräte, aber aufgrund einer fehlenden Unterkunft bleibe ihm eine I._______ dort verwehrt. B.c Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5658/2025 vom 4. September 2025 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, das SEM habe sich in seinem Entscheid betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das mängelbehaftete Anhörungsprotokoll vom 22. Mai 2023 abgestützt. Damit hätten sich die dortigen Angaben zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, womit die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts basiere. C. Am 13. November 2025 fand beim SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, statt. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwer-de. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in Form einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist innert der vom SEM angesetzten Frist von 30 Tagen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV) eingereicht worden. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2.3 Mit der Beschwerde wurde ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben vom 20. Januar 2026 eingereicht, mit welchem er den rubrizierten Rechtsvertreter um Einreichung einer Beschwerde bat. Dieses Schreiben ist als Vollmacht entgegenzunehmen. 1.2.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzuhalten, dass zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dabei indessen einzig die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Auch die Beschwerdebegründung befasst sich ausschliesslich mit dem Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1 - 3) sind damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit dem Urteil des BVGer D-5658/2025 einzig die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 aufgehoben wurden. Weshalb das SEM erneut über die in Rechtskraft erwachsene Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung verfügte (vgl. Urteil D-5658/2025 E. 2), erschliesst sich dem Gericht nicht. Nachdem der Beschwerdeführer dies indessen nicht bemängelt und ihm auch kein Nachteil erwachsen ist, kann eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer beantragt zwar eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts, indessen findet sich dazu weder eine Begründung, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem Krankheitsbild im obigen Sinne auszugehen, die die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 6.3.3 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.3.4 6.3.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM unter Berücksichtigung des gesamten beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildes fest, aus den Akten würden sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Georgien als zumutbar zu erachten sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedene Publikationen zum Gesundheitswesen in Georgien erachtete das SEM die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er in Georgien keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde und er nicht die finanziellen Mittel für die notwendige medizinische Behandlung seiner L._______ habe, als unbegründet. Zusammenfassend hielt es fest, die Behandlung einer M._______ L._______ sei in Georgien möglich, sowohl in Form von N._______ als auch in Form einer E._______. Die von ihm benötigten medikamentösen Wirkstoffe seien in Georgien ebenfalls verfügbar. Schliesslich bestehe ein Programm für (...), welches die Kosten bei L._______ übernehme, insbesondere für O._______, P._______ Konsultationen, klinische Untersuchungen und Medikamente. Die Behandlungskosten würden im Rahmen des Programms vollständig übernommen. Auch bestehe die Möglichkeit einer E._______ mit Kostenübernahme durch den Staat. Ferner bestehe die Möglichkeit einer pflegerischen und sozialen Unterstützung, wobei das SEM die Caritas Georgia sowie das Georgia Red Cross aufführte. Für sozial schwache Personen werde der Dienst kostenlos angeboten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz unterstützt werden. Da sowohl sein Q._______ als auch seine R._______ in einem Eigenheim lebten, könne er im Bedarfsfall bei seinen Familienangehörigen unterkommen, bis er eine eigene Bleibe gefunden habe. Eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat sei somit als gegeben zu erachten. Der Einwand, wonach das Haus der S._______ zu klein für beide sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er angegeben habe, dass seine R._______ eine Zeitlang dort mit ihren beiden erwachsenen T._______ gewohnt habe. Allenfalls könne er bei Bedarf von seinen im Ausland wohnhaften Verwandten, allen voran seiner S._______, unterstützt werden, sollten die vorerwähnten staatlichen und karitativen Leistungen nicht ausreichen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine Notlage geraten würde respektive ihm durch seine Verwandten und dem weiteren Beziehungsnetz eine Unterkunft sowie die Grundversorgung des täglichen Lebens in Ergänzung zu den erwähnten staatlichen und karitativen Leistungen geboten werden könne. Zudem habe er erklärt, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Georgien staatliche Sozialleistungen erhalten habe und dass ihm ein Freund während mehreren Jahren sein Haus kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Abschliessend verwies das SEM auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe beantragen zu können. 6.3.4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe negiert der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich das Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien, indes bezweifelt er den sofortigen Zugang zur medizinischen Versorgung, die kontinuierliche medikamentöse Versorgung sowie die langfristige Finanzierung der benötigten Behandlungen. Die Tatsache, dass ihm in der Vergangenheit in Georgien Zugang zu U._______ hatte, lasse nicht den Schluss zu, dass ihm eine solche Behandlung auch im Falle einer Rückkehr tatsächlich dauerhaft und in zumutbarer Weise zugänglich wäre. Entscheidend sei die aktuelle und zukünftige Versorgungssituation unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich zusätzlich eine V._______ sowie eine W._______ diagnostiziert worden seien. Diese Erkrankungen würden eine weitergehende spezialisierte und kontinuierliche X._______ Behandlung sowie eine angepasste medikamentöse Therapie erfordern. Es handle sich somit nicht mehr um eine isolierte Y._______, sondern um ein komplexes, multimorbides Krankheitsbild (...), das erhöhte Anforderungen an die medizinische Versorgung stelle. 6.3.5 6.3.5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der schwierigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und nach Vornahme der nötigen Abklärungen zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) geraten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dort Ziff. III.2) zu verweisen. 6.3.5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt - ohne dies substantiiert zu begründen - den Zugang zur medizinischen Versorgung, die Gewährleistung der medikamentösen Versorgung sowie die langfristige Finanzierung der Behandlungen. Damit unterlässt er es vollständig, sich mit den vorinstanzlichen Abklärungen - welche ihm mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurden - zum Zugang zur medizinischen Versorgung, den Behandlungs- sowie den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten (inklusive staatliche Unterstützungsprogramme) auseinanderzusetzen, womit es ihm nicht gelingt, die vorinstanzliche Beurteilung zu entkräften. Auch mit dem pauschalen Einwand, wonach die aktuelle und zukünftige Versorgungssituation unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände entscheidend sei, lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung detailliert dazu geäussert hat. Der Beschwerdeführer stellt zusammenfassend die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz sowie die darauf basierende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage, ohne diesen Stichhaltiges entgegenzusetzen. Schliesslich ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass er gemäss eigenen Angaben im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung (finanziell wie auch eine Unterkunft betreffend) er sich im Bedarfsfall stützen kann. Zudem besteht in Georgien die Möglichkeit, Leistungen des Sozialhilfeprogramms in Anspruch zu nehmen, sollten die finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen. Diesen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Substanziiertes entgegengehalten. 6.3.5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8871/2025 vom 24. November 2025 E. 6.5.4 sowie E-1187/2024 vom 6. November 2025 E. 7.3.4.3 m.w.H.). Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei L._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-504/2022 vom 8. Februar 2022 E. 6). Die zur Behandlung des Beschwerdeführers notwenige medizinische Infrastruktur ist demnach in Georgien verfügbar. Es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits medizinisch betreut worden ist, und es kann ihm zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Das SEM hat denn auch zutreffend festgehalten, dass und welche soziale Betreuung des geschwächten Beschwerdeführers in Georgien vorhanden sein wird. Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Effizienz des georgischen Gesundheitssystem hegt und sich Sorgen über die dortige Behandlung macht, ist zwar verständlich, vermag aber angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Behandlungsmöglichkeiten nichts zu ändern. Es steht ihm zudem offen, die in der Schweiz erstellten ärztlichen Berichte in Georgien vorzulegen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.6 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3.7 Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind die Vollzugsbehörden anzuweisen, seinen besonderen medizinischen Bedürfnissen beim Vollzug der Wegweisung gebührend Rechnung zu tragen und ihn bei der Stellung des Rückkehrhilfegesuchs zu unterstützen beziehungsweise Unterstützung für ihn zu organisieren. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: