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D-5673/2018

D-5673/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. September 2018 auf dem Luftweg und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 21. September 2018 wurde beim SEM einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ zu den Akten gereicht. Am 25. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines Lipoms sei er am (...) Juli 2018 im E._______ in C._______ einer Operation unterzogen worden. Nach der Operation sei jedoch klar gewesen, dass er nicht an einem Lipom, sondern an etwas anderem leide. Er habe anschliessend in F._______ in der G._______ eine Magnetresonanztomographie (MRI) machen lassen und es sei ein Tumor an Nieren und Lungen mit Metastasen an acht verschiedenen Orten diagnostiziert worden. Aufgrund der ersten falschen Operation habe er das Vertrauen in die Ärzte verloren und seine Kinder hätten sich über die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheit informiert und ihm empfohlen, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist wegen des Gesundheitszustands ihres Mannes in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarten, und medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Das SEM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 5. Oktober 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.

E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für den Beschwerdeführer eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.

E. 4.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 6.2.4 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. September 2018 des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ wurde beim Beschwerdeführer ein metastasiertes Melanom diagnostiziert. Eine onkologische Konsultation und Evaluation der Chemotherapie sei bald möglichst indiziert und voraussichtlich werde eine stationärer Aufenthalt notwendig. Die Prognose sei selbst mit Behandlung grundsätzlich schlecht. Die Lebensdauer könne möglicherweise mit einer Chemotherapie verlängert werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Schwerkranken, der sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Allerdings kann der Beschwerdeführer einerseits auf die soziale Unterstützung seiner dreier Kinder in F._______ zählen, welche ihm bereits vor der Ausreise aus Georgien über seine Krankheit Informationen zusammengetragen haben. Andererseits besteht gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in F._______ die Möglichkeit einer Krebsbehandlung und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.2.5 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien erweist sich somit als zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Gemäss dem Arztbericht vom 21. September 2018 des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ könnte aber auch in der Schweiz nicht garantiert werden, dass eine Chemotherapie die Lebensdauer des Beschwerdeführers tatsächlich verlängert. Zudem steht in Georgien, wie bereits ausgeführt, die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung (vgl. E. 6.2.4), womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann mit ihren drei erwachsenen Kindern in F._______ über ein Beziehungsnetz, das ihnen allenfalls bei der Unterbringung im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen in F._______ behilflich sein kann (vgl. Akte A11/13 F35 ff.).

E. 6.3.5 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Turnheer Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5673/2018ths/fes Urteil vom 11. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Turnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 2. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. September 2018 auf dem Luftweg und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 21. September 2018 wurde beim SEM einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ zu den Akten gereicht. Am 25. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines Lipoms sei er am (...) Juli 2018 im E._______ in C._______ einer Operation unterzogen worden. Nach der Operation sei jedoch klar gewesen, dass er nicht an einem Lipom, sondern an etwas anderem leide. Er habe anschliessend in F._______ in der G._______ eine Magnetresonanztomographie (MRI) machen lassen und es sei ein Tumor an Nieren und Lungen mit Metastasen an acht verschiedenen Orten diagnostiziert worden. Aufgrund der ersten falschen Operation habe er das Vertrauen in die Ärzte verloren und seine Kinder hätten sich über die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheit informiert und ihm empfohlen, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist wegen des Gesundheitszustands ihres Mannes in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarten, und medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Das SEM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 5. Oktober 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 3.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. 4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für den Beschwerdeführer eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht. 4.3. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.3. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.2.4. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. September 2018 des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ wurde beim Beschwerdeführer ein metastasiertes Melanom diagnostiziert. Eine onkologische Konsultation und Evaluation der Chemotherapie sei bald möglichst indiziert und voraussichtlich werde eine stationärer Aufenthalt notwendig. Die Prognose sei selbst mit Behandlung grundsätzlich schlecht. Die Lebensdauer könne möglicherweise mit einer Chemotherapie verlängert werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Schwerkranken, der sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Allerdings kann der Beschwerdeführer einerseits auf die soziale Unterstützung seiner dreier Kinder in F._______ zählen, welche ihm bereits vor der Ausreise aus Georgien über seine Krankheit Informationen zusammengetragen haben. Andererseits besteht gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in F._______ die Möglichkeit einer Krebsbehandlung und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.2.5. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2. In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3.3. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.4. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Gemäss dem Arztbericht vom 21. September 2018 des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ könnte aber auch in der Schweiz nicht garantiert werden, dass eine Chemotherapie die Lebensdauer des Beschwerdeführers tatsächlich verlängert. Zudem steht in Georgien, wie bereits ausgeführt, die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung (vgl. E. 6.2.4), womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann mit ihren drei erwachsenen Kindern in F._______ über ein Beziehungsnetz, das ihnen allenfalls bei der Unterbringung im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen in F._______ behilflich sein kann (vgl. Akte A11/13 F35 ff.). 6.3.5. Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Turnheer Sarah Ferreyra Versand: