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E-5972/2019

E-5972/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger; nach eigenen Angaben lebte er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Haus der Familie in B._______. Nach der Schule sei er ein Jahr als Profi[sportler] aktiv gewesen, habe danach er in einem Baumaterialtransportunternehmen gearbeitet. Seit 2006 sei er ohne feste Arbeitsstelle gewesen, manchmal habe er seinem Vater bei kleineren Arbeiten geholfen. Er habe kein Arbeitslosengeld bezogen. Familie und Freunde hätten ihn ebenfalls finanziell unterstützt. Am 11. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz führte am 28. Oktober 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit Juli 2019 gesundheitliche Probleme, er habe Blut im Stuhl gehabt und innerhalb eines Monats zehn Kilo Gewicht verloren. Wegen der Magenprobleme habe er Angstzustände gehabt und unter Schlaflosigkeit und Nervosität gelitten. Im Juli 2019 habe er in Georgien eine Ärztin aufgesucht. Diese habe gesagt, sein Darm sei nicht in Ordnung. Weil er in Georgien nicht krankenversichert sei, habe er auf weitere Arztbesuche verzichtet und lediglich Schmerzmittel eingenommen. Gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder (N [...]) habe er Georgien verlassen, da sie sich im Ausland behandeln lassen wollten. Probleme mit den Behörden oder Dritten habe er nie gehabt. Am 14. September 2019 seien sie zunächst legal von (...) nach (...), Deutschland, geflogen; am 11. Oktober 2019 seien sie mit dem Zug via Frankreich in die Schweiz gereist. Auch sein Bruder habe gleichentags um Asyl ersucht. Zum Beleg der beschränkten finanziellen Möglichkeiten reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 die Kopie eines Kontoauszugs seiner Mutter ein. B. Die Vorinstanz übermittelte alle entscheidrelevanten Akten an die Rechtsvertretung und händigte dieser am 1. November 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. C. Am 4. November 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung unter Vorlage der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 2. November 2019 sowie eines Arztberichts, ebenfalls datierend vom 2. November 2019. Der Rechtsvertreter beantragte, mit dem Entscheid noch zuzuwarten. Die Vor-instanz selbst habe dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen. Es sei stossend, dass das SEM bereits am 30. Oktober 2019 per E-Mail einen Entscheidentwurf angekündigt habe; es entstehe der Eindruck, dass die Meinung des SEM bereits vorgefasst sei und die Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln eine reine Formsache darstelle. Laut Arztbericht vom 2. November 2019 sei für den 15. November 2019 noch ein Folgetermin vorgesehen, weil die Diagnosen noch nicht abschliessend hätten erstellt werden können. Aus diesem Grund könne auch der Sachverhalt noch nicht erstellt werden, da ein entsprechender Arztbericht noch ausstehe, ohne den nicht abschliessend beurteilt werden könne, auf welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer tatsächlich angewiesen sei. Das SEM sei verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu erstellen und zu würdigen, weshalb es diesen Arzttermin abwarten müsse; erst dann könne über die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entschieden werden, wobei das geringe Familieneinkommen des Beschwerdeführers - belegt durch den Kontoauszug seiner Mutter - zu berücksichtigen sei, da Patienten in Georgien trotz des staatlich finanzierten allgemeine Gesundheitsprogramms UHCP noch sehr hohe Selbstbehalte übernehmen müssten, was aus einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervorgehe. D. Am 6. November 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig damit, gesundheitliche Probleme zu haben und die Behandlung nicht bezahlen zu können. Es seien keinerlei Hinweise auf eine ihm drohende asylrelevante oder im Sinne von Art. 3 EMRK relevante Verfolgung oder seine Flüchtlingseigenschaft ersichtlich; weder die politische Situation in Georgien noch andere Gründe stünden der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch seine medizinischen Vorbringen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen gebe es in Georgien Möglichkeiten der ärztlichen Behandlung auch für Sozialhilfeempfänger, zum anderen dürften die gesundheitlichen Probleme nicht besonders schwerwiegend gewesen sein, da der Beschwerdeführer in Georgien nur einmal zum Arzt gegangen sei. Auch in der Schweiz sei einige Zeit vergangen, bevor er sich im Bundesasylzentrum um einen Arzttermin gekümmert habe. Bei Vorliegen einer akuten medizinischen Notlage wäre er jedoch sofort nach der Ankunft zu einem Arzt geschickt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer medizinischen Notlage; alle diagnostizierten Leiden, welche im Arztbericht vom 2. November 2019 aufgeführt würden, seien durchwegs auch in Georgien behandelbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei der Rückkehr nach Georgien drastisch verschlechtern würde. Daher sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten, weshalb für den Entscheid der weitere Arzttermin sowie allfällige weitere Arztberichte nicht abgewartet werden müssten. Diese Verfügung wurde noch gleichentags eröffnet, ebenfalls am 6. November 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder. E. Am 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dann gehalten, mit dem Entscheid abzuwarten, bis die Resultate der Untersuchung vom 15. November 2019 in einem Arztbericht vorlägen; dieser sei zu würdigen. Vorsorglich werde die aufschiebende Wirkung beantragt. In prozessualer Hinsicht werde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen. Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers (Beschwerdebegehren Ziff. 4) nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie beispielsweise Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Anhörung vom 28. Oktober 2019 erklärt, nur wegen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen zu sein und nicht für immer bleiben zu wollen; ihm sei klar, dass er keinen Anspruch «auf eine Niederlassungsbewilligung» habe. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe er in Georgien keine gehabt (vgl. act. 1053556-14/14 F111-113). Er sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, dass seine medizinische Behandlung bezahlt werden würde (ebenda, F115). Somit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 In Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Der im Verfahren vorgelegte Arztbericht vom 2. November 2019 habe noch viele Differentialdiagnosen enthalten, weshalb für den Beschwerdeführer für den 15. November 2019 noch ein Folgetermin anberaumt worden sei. Obwohl noch keine abschliessende Diagnose vorgelegen habe, habe das SEM bereits am 6. November 2019 einen Nichteintretensentscheid getroffen und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.

E. 6.3.2 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt worden sei, für unbegründet. Der vorgelegte Arztbericht vom 2. November 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer stark an Gewicht verloren habe und zudem an einer Obstipation (Verstopfung), unter Schlafstörungen und Vitaminmangel leide, einen schlechten Zahnstatus habe sowie einen TB Score von 11 aufweise und Impfungen wünsche. Es ist zwar richtig, dass das Arztzeugnis vom 2. November 2019 auch mehrere Differentialdiagnosen enthält, so könnte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Refluxbeschwerden entweder ein gastroösophagealer Reflux oder eine Gastritis ursächlich sein, die diffusen Bauchschmerzen seien entweder auf eine Obstipation oder auf ein Reizdarmsyndrom zurückzuführen und bei der unklaren Geschwulst in der rechten Kniekehle könnte es sich um eine Baker-Zyste handeln (vgl. Arztbericht vom 2. November 2019 im Anhang zu act. 1053556-18/10). Diese noch offenen Fragen sind jedoch nicht erheblich. Das SEM hatte in zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass alle differentialdiagnostisch möglichen Leiden durchwegs auch in Georgien adäquat behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung und erachtet den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt. Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, den weiteren ärztlichen Termin abzuwarten, da selbst eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gehabt hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich als unbegründet.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren gerügt, dass das SEM ihm mangelnde Mitwirkung vorgehalten habe. Richtig sei jedoch, dass er sich in (...) mehrmals an den Gesundheitsdienst gewandt habe, um einen Arzttermin zu erhalten; der Anhörungstermin sei dann mit dem ersten Arzttermin kollidiert und sei daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Zudem habe das SEM seinen Entscheidentwurf bereits vor Ablauf der Frist zur Nachreichung von Beweismitteln per E-Mail angekündigt, so dass der Eindruck entstehe, dass alle Beweismittel für den Entscheid gar keine Änderung der Sachlage hätten bewirken können. Das SEM habe sozusagen aktiv verhindert, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Erhebung des Sachverhalts leiste. Selbst in beschleunigten Verfahren sei das SEM jedoch aufgrund der Amtsermittlung verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.

E. 6.3.5 Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Zunächst geht die Behauptung fehl, das SEM habe die auf den 31. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht abgewartet, ist doch der Entscheid erst am 6. November 2019 gefällt worden; das SEM hat die entsprechende Rüge im Übrigen bereits in seiner Verfügung zutreffend behandelt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich ein schwerer medizinischer Notfall gewesen - unverzüglich nach der Ankunft im Bundeszentrum einem Arzt zugewiesen worden wäre, ist richtig. Dem Sachverhalt ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz noch rund eine Woche in einem Hotel in Deutschland und bei Bekannten aufgehalten habe (vgl. act. 1053556-14/14 F103-108). Auch diese Aussage legt den Schluss nahe, dass die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich gewesen sein können.

E. 6.3.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer, entgegen der Argumentation in der Beschwerde, wenig unternommen, um sein Gesuch zu untermauern. Auch in dieser Hinsicht ist die Argumentation der Vorinstanz zutreffend und wird durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht erschüttert. Das SEM hatte ihn im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Nachweis über seine finanzielle Situation (vgl. act. 1053556-14/14 F85) sowie über seinen Versicherungsstatus (vgl. ebenda, F125) zu erbringen. In diesem Punkt muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass der von ihm eingereichte Kontoauszug kein tauglicher Beleg sein kann. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Erklärungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach sich die Kosten seines einwöchigen Hotelaufenthalts in Deutschland auf Euro 50.- belaufen hätten (vgl. ebenda, F107, 108). Diese Angaben sind realitätsfremd; der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht bereit, die wahren Reisekosten offenzulegen.

E. 6.4 Die Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und diesen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die formellen Rügen sind demnach nicht begründet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch nichts vorgetragen, was auf eine ihm in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) schliessen liesse. Allerdings hat er sich auf seine gesundheitliche Situation berufen; die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, könnte der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungspunkte. Wie bereits unter E. 6.3.3 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer nicht unter derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als dass er als Person gelten würde, die sich in Todesnähe befindet. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er sich wegen seines Gewichtsverlustes und der diffusen Bauchschmerzen ängstigt, jedoch zeigt die ärztliche Abklärung vom 2. November 2019, selbst wenn die abschliessende Diagnose noch aussteht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt, deren Rückkehr - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung bergen würde.

E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer kann keine individuellen Gründe vorbringen, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen.

E. 7.6 Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, hat der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zu dem im Jahr 2013 eingeführten Universal Health Care Programm (UHCP). Zum Ende des Jahres 2013 hatten bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung durch dieses Programm (vgl. Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019, m.w.H.). Dem Einwand in der Beschwerde, das Programm löse die Problematik der hohen eigenen Zuzahlungen nicht, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anscheinend genug Geld für eine Europareise für sich und seinen Bruder aufbringen konnte, den Nachweis über den angeblichen Ausschluss aus dem Versicherungsprogramm (vgl. act. 1053556-14/14 F123-125) schuldig geblieben ist, und gemäss eigenen Angaben keine Anstrengungen unternommen hat, sich in Georgien ärztlich untersuchen zu lassen, da die dortigen Untersuchungen schlecht seien und oft falsche Diagnosen gestellt würden (vgl. ebenda, F121, 122).

E. 7.7 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei; der Beschwerdeführer vermochte diese Einschätzung auch nicht zu widerlegen. Es ist demnach, auch unter Berücksichtigung des Arztberichts vom 2. November 2019, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird behandeln lassen können. Im Fall der Rückkehr droht ihm keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung. Seine gesundheitlichen Probleme führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen können im Heimatland durchgeführt werden. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist daher zumutbar, zumal er dort auch über ein familiäres Netz verfügt und die Familie in einem eigenen Haus lebt.

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5972/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger; nach eigenen Angaben lebte er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Haus der Familie in B._______. Nach der Schule sei er ein Jahr als Profi[sportler] aktiv gewesen, habe danach er in einem Baumaterialtransportunternehmen gearbeitet. Seit 2006 sei er ohne feste Arbeitsstelle gewesen, manchmal habe er seinem Vater bei kleineren Arbeiten geholfen. Er habe kein Arbeitslosengeld bezogen. Familie und Freunde hätten ihn ebenfalls finanziell unterstützt. Am 11. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz führte am 28. Oktober 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit Juli 2019 gesundheitliche Probleme, er habe Blut im Stuhl gehabt und innerhalb eines Monats zehn Kilo Gewicht verloren. Wegen der Magenprobleme habe er Angstzustände gehabt und unter Schlaflosigkeit und Nervosität gelitten. Im Juli 2019 habe er in Georgien eine Ärztin aufgesucht. Diese habe gesagt, sein Darm sei nicht in Ordnung. Weil er in Georgien nicht krankenversichert sei, habe er auf weitere Arztbesuche verzichtet und lediglich Schmerzmittel eingenommen. Gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder (N [...]) habe er Georgien verlassen, da sie sich im Ausland behandeln lassen wollten. Probleme mit den Behörden oder Dritten habe er nie gehabt. Am 14. September 2019 seien sie zunächst legal von (...) nach (...), Deutschland, geflogen; am 11. Oktober 2019 seien sie mit dem Zug via Frankreich in die Schweiz gereist. Auch sein Bruder habe gleichentags um Asyl ersucht. Zum Beleg der beschränkten finanziellen Möglichkeiten reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 die Kopie eines Kontoauszugs seiner Mutter ein. B. Die Vorinstanz übermittelte alle entscheidrelevanten Akten an die Rechtsvertretung und händigte dieser am 1. November 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. C. Am 4. November 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung unter Vorlage der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 2. November 2019 sowie eines Arztberichts, ebenfalls datierend vom 2. November 2019. Der Rechtsvertreter beantragte, mit dem Entscheid noch zuzuwarten. Die Vor-instanz selbst habe dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen. Es sei stossend, dass das SEM bereits am 30. Oktober 2019 per E-Mail einen Entscheidentwurf angekündigt habe; es entstehe der Eindruck, dass die Meinung des SEM bereits vorgefasst sei und die Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln eine reine Formsache darstelle. Laut Arztbericht vom 2. November 2019 sei für den 15. November 2019 noch ein Folgetermin vorgesehen, weil die Diagnosen noch nicht abschliessend hätten erstellt werden können. Aus diesem Grund könne auch der Sachverhalt noch nicht erstellt werden, da ein entsprechender Arztbericht noch ausstehe, ohne den nicht abschliessend beurteilt werden könne, auf welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer tatsächlich angewiesen sei. Das SEM sei verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu erstellen und zu würdigen, weshalb es diesen Arzttermin abwarten müsse; erst dann könne über die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entschieden werden, wobei das geringe Familieneinkommen des Beschwerdeführers - belegt durch den Kontoauszug seiner Mutter - zu berücksichtigen sei, da Patienten in Georgien trotz des staatlich finanzierten allgemeine Gesundheitsprogramms UHCP noch sehr hohe Selbstbehalte übernehmen müssten, was aus einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervorgehe. D. Am 6. November 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig damit, gesundheitliche Probleme zu haben und die Behandlung nicht bezahlen zu können. Es seien keinerlei Hinweise auf eine ihm drohende asylrelevante oder im Sinne von Art. 3 EMRK relevante Verfolgung oder seine Flüchtlingseigenschaft ersichtlich; weder die politische Situation in Georgien noch andere Gründe stünden der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch seine medizinischen Vorbringen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen gebe es in Georgien Möglichkeiten der ärztlichen Behandlung auch für Sozialhilfeempfänger, zum anderen dürften die gesundheitlichen Probleme nicht besonders schwerwiegend gewesen sein, da der Beschwerdeführer in Georgien nur einmal zum Arzt gegangen sei. Auch in der Schweiz sei einige Zeit vergangen, bevor er sich im Bundesasylzentrum um einen Arzttermin gekümmert habe. Bei Vorliegen einer akuten medizinischen Notlage wäre er jedoch sofort nach der Ankunft zu einem Arzt geschickt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer medizinischen Notlage; alle diagnostizierten Leiden, welche im Arztbericht vom 2. November 2019 aufgeführt würden, seien durchwegs auch in Georgien behandelbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei der Rückkehr nach Georgien drastisch verschlechtern würde. Daher sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten, weshalb für den Entscheid der weitere Arzttermin sowie allfällige weitere Arztberichte nicht abgewartet werden müssten. Diese Verfügung wurde noch gleichentags eröffnet, ebenfalls am 6. November 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder. E. Am 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dann gehalten, mit dem Entscheid abzuwarten, bis die Resultate der Untersuchung vom 15. November 2019 in einem Arztbericht vorlägen; dieser sei zu würdigen. Vorsorglich werde die aufschiebende Wirkung beantragt. In prozessualer Hinsicht werde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen. Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers (Beschwerdebegehren Ziff. 4) nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie beispielsweise Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Anhörung vom 28. Oktober 2019 erklärt, nur wegen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen zu sein und nicht für immer bleiben zu wollen; ihm sei klar, dass er keinen Anspruch «auf eine Niederlassungsbewilligung» habe. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe er in Georgien keine gehabt (vgl. act. 1053556-14/14 F111-113). Er sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, dass seine medizinische Behandlung bezahlt werden würde (ebenda, F115). Somit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 In Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Der im Verfahren vorgelegte Arztbericht vom 2. November 2019 habe noch viele Differentialdiagnosen enthalten, weshalb für den Beschwerdeführer für den 15. November 2019 noch ein Folgetermin anberaumt worden sei. Obwohl noch keine abschliessende Diagnose vorgelegen habe, habe das SEM bereits am 6. November 2019 einen Nichteintretensentscheid getroffen und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. 6.3.2 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt worden sei, für unbegründet. Der vorgelegte Arztbericht vom 2. November 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer stark an Gewicht verloren habe und zudem an einer Obstipation (Verstopfung), unter Schlafstörungen und Vitaminmangel leide, einen schlechten Zahnstatus habe sowie einen TB Score von 11 aufweise und Impfungen wünsche. Es ist zwar richtig, dass das Arztzeugnis vom 2. November 2019 auch mehrere Differentialdiagnosen enthält, so könnte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Refluxbeschwerden entweder ein gastroösophagealer Reflux oder eine Gastritis ursächlich sein, die diffusen Bauchschmerzen seien entweder auf eine Obstipation oder auf ein Reizdarmsyndrom zurückzuführen und bei der unklaren Geschwulst in der rechten Kniekehle könnte es sich um eine Baker-Zyste handeln (vgl. Arztbericht vom 2. November 2019 im Anhang zu act. 1053556-18/10). Diese noch offenen Fragen sind jedoch nicht erheblich. Das SEM hatte in zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass alle differentialdiagnostisch möglichen Leiden durchwegs auch in Georgien adäquat behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung und erachtet den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt. Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, den weiteren ärztlichen Termin abzuwarten, da selbst eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gehabt hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich als unbegründet. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren gerügt, dass das SEM ihm mangelnde Mitwirkung vorgehalten habe. Richtig sei jedoch, dass er sich in (...) mehrmals an den Gesundheitsdienst gewandt habe, um einen Arzttermin zu erhalten; der Anhörungstermin sei dann mit dem ersten Arzttermin kollidiert und sei daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Zudem habe das SEM seinen Entscheidentwurf bereits vor Ablauf der Frist zur Nachreichung von Beweismitteln per E-Mail angekündigt, so dass der Eindruck entstehe, dass alle Beweismittel für den Entscheid gar keine Änderung der Sachlage hätten bewirken können. Das SEM habe sozusagen aktiv verhindert, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Erhebung des Sachverhalts leiste. Selbst in beschleunigten Verfahren sei das SEM jedoch aufgrund der Amtsermittlung verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. 6.3.5 Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Zunächst geht die Behauptung fehl, das SEM habe die auf den 31. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht abgewartet, ist doch der Entscheid erst am 6. November 2019 gefällt worden; das SEM hat die entsprechende Rüge im Übrigen bereits in seiner Verfügung zutreffend behandelt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich ein schwerer medizinischer Notfall gewesen - unverzüglich nach der Ankunft im Bundeszentrum einem Arzt zugewiesen worden wäre, ist richtig. Dem Sachverhalt ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz noch rund eine Woche in einem Hotel in Deutschland und bei Bekannten aufgehalten habe (vgl. act. 1053556-14/14 F103-108). Auch diese Aussage legt den Schluss nahe, dass die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich gewesen sein können. 6.3.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer, entgegen der Argumentation in der Beschwerde, wenig unternommen, um sein Gesuch zu untermauern. Auch in dieser Hinsicht ist die Argumentation der Vorinstanz zutreffend und wird durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht erschüttert. Das SEM hatte ihn im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Nachweis über seine finanzielle Situation (vgl. act. 1053556-14/14 F85) sowie über seinen Versicherungsstatus (vgl. ebenda, F125) zu erbringen. In diesem Punkt muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass der von ihm eingereichte Kontoauszug kein tauglicher Beleg sein kann. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Erklärungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach sich die Kosten seines einwöchigen Hotelaufenthalts in Deutschland auf Euro 50.- belaufen hätten (vgl. ebenda, F107, 108). Diese Angaben sind realitätsfremd; der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht bereit, die wahren Reisekosten offenzulegen. 6.4 Die Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und diesen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die formellen Rügen sind demnach nicht begründet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch nichts vorgetragen, was auf eine ihm in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) schliessen liesse. Allerdings hat er sich auf seine gesundheitliche Situation berufen; die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, könnte der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungspunkte. Wie bereits unter E. 6.3.3 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer nicht unter derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als dass er als Person gelten würde, die sich in Todesnähe befindet. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er sich wegen seines Gewichtsverlustes und der diffusen Bauchschmerzen ängstigt, jedoch zeigt die ärztliche Abklärung vom 2. November 2019, selbst wenn die abschliessende Diagnose noch aussteht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt, deren Rückkehr - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung bergen würde. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 7.5 Der Beschwerdeführer kann keine individuellen Gründe vorbringen, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen. 7.6 Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, hat der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zu dem im Jahr 2013 eingeführten Universal Health Care Programm (UHCP). Zum Ende des Jahres 2013 hatten bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung durch dieses Programm (vgl. Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019, m.w.H.). Dem Einwand in der Beschwerde, das Programm löse die Problematik der hohen eigenen Zuzahlungen nicht, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anscheinend genug Geld für eine Europareise für sich und seinen Bruder aufbringen konnte, den Nachweis über den angeblichen Ausschluss aus dem Versicherungsprogramm (vgl. act. 1053556-14/14 F123-125) schuldig geblieben ist, und gemäss eigenen Angaben keine Anstrengungen unternommen hat, sich in Georgien ärztlich untersuchen zu lassen, da die dortigen Untersuchungen schlecht seien und oft falsche Diagnosen gestellt würden (vgl. ebenda, F121, 122). 7.7 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei; der Beschwerdeführer vermochte diese Einschätzung auch nicht zu widerlegen. Es ist demnach, auch unter Berücksichtigung des Arztberichts vom 2. November 2019, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird behandeln lassen können. Im Fall der Rückkehr droht ihm keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung. Seine gesundheitlichen Probleme führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen können im Heimatland durchgeführt werden. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist daher zumutbar, zumal er dort auch über ein familiäres Netz verfügt und die Familie in einem eigenen Haus lebt. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: