Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7412/2018 Urteil vom 16. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen und in die Schweiz eingereist sind, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 eröffnete, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde, dass sie im Wesentlichen geltend machten, der einzige Grund für ihre Ausreise sei, dass sie (...) und die Ärzte in Georgien keine Diagnose stellen könnten, dass sie in die Schweiz gekommen seien um die richtige Diagnose zu erfahren und falls nötig eine Behandlung zu erhalten, wobei sie nach erfolgten Abklärungen wieder nach Georgien zurückkehren würden, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ärztliche Berichte aus Georgien betreffend beide Beschwerdeführenden einreichten, dass der Beschwerdeführer mehrmals eine medikamentöse Behandlung begonnen habe um das Problem des (...) zu beheben, er diese aber jeweils aufgrund der hohen Kosten nicht habe zu Ende bringen können, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Formular "Medizinischen Informationen" vom 22. November 2018 (...) diagnostiziert wurde, dass das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2018 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte, dass der Rechtsvertreter am 19. Dezember 2018 eine Stellungnahme einreichte und erklärte, die Beschwerdeführerin habe am gleichen Tag einen Termin zur Blutuntersuchung, der Beschwerdeführer habe einen Termin beim (...) in Aussicht und es werde darum ersucht, die Resultate beziehungsweise den Termin beim (...) abzuwarten um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abschätzen zu können, dass eventualiter beantragt wurde, beim Ansetzen einer allfälligen Ausreisefrist sei auf ausstehende Termine der Beschwerdeführenden Rücksicht zu nehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, dass die Beschwerdeführenden lediglich medizinische Gründe für ihre Asylgesuche und keine Verfolgung geltend gemacht hätten, weshalb auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, die notwendigen Untersuchungen in Georgien durchführen zu lassen, weshalb die entsprechenden Termine nicht abgewartet werden müssten, dass zum Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei, da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden, zumal beide Beschwerdeführenden jung seien und über eine Grundschulausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen würden, dass sie dort ferner über Wohneigentum und ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme daran nichts ändern würden zumal es sich beim Problem des (...) nicht um etwas handle, was zwingende Massnahmen erfordern würde, und es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Differenzialdiagnose (...) zuzumuten sei, weitere Abklärungen und eine allfällige Behandlung in Georgien durchzuführen, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM am 24. Dezember 2018 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet, dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 28. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten sowie eventualiter um die Herstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2019 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und darlegten, sie wollten sich gegen die vorinstanzliche Verfügung wehren, da ihre gesundheitliche Situation nicht genügend überprüft worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG) kommt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführeres oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 fristgerecht erfolgte, die Beschwerdeführenden diese aber nicht unterzeichnet haben, dass sie jedoch am 5. Januar 2019 ein von beiden unterzeichnetes Schreiben einreichten, mit welchem sie ihren Willen kundtun, die vorinstanzliche Verfügung anzufechten, womit der Mangel der fehlenden Unterschrift behoben ist, dass somit auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18), dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene eindeutig zu Protokoll gaben, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu haben, um eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können und dabei nicht für ihre Unterbringung aufkommen zu müssen, dass sich aus diesen Ausführungen - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung ergeben und sogar genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vorliegt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden sich auf ihren Gesundheitszustand berufen und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal die Beschwerdeführenden keine solch schwerwiegenden Einschränkungen ihres Gesundheitszustandes geltend machten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Georgien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizinische Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, bei den Beschwerdeführenden nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist, dass insbesondere der (...) kein akutes medizinisches Leiden darstellt, welches zwingende Massnahmen erfordern würde, dass auch die Differenzialdiagnose (...) beim Beschwerdeführer den genannten Anforderungen nicht genügt und es diesem zuzumuten ist, in Georgien weitere Abklärungen zu tätigen und sich wenn nötig dort in Behandlung zu begeben, dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, der in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt haben, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: