Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4888/2019wiv Urteil vom 27. September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2019 verliess und am 25. Juni 2019 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Juni 2019 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. Juli 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. September 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2007 beobachtet, wie ein Polizist zwei Kinder angeschrien und geschlagen habe, was ihn zu einer Intervention veranlasst habe, dass ihm ein Bekannter, der bei der Polizei gearbeitet habe, gesagt habe, dieser Polizist werde sich an ihm rächen wollen, dass zudem das Gerücht verbreitet worden sei, die Ehefrau dieses Polizisten sei in ihn verliebt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 mit seinem Sohn unterwegs gewesen sei, als er von einer Gruppe von Polizisten umzingelt worden sei, dass einer der Polizisten ihm Marihuana in die Hosentasche geschoben habe und die Polizisten dieses anschliessend dort «gefunden» hätten, dass er zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und während des Untersuchungsverfahrens und der Haft misshandelt worden sei, dass er 2013 im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden sei und Georgien erst verlassen habe, nachdem die weiterhin offene bedingte Strafe abgelaufen gewesen sei, dass er seit dem Jahre 2007 an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, namentlich starken Kopfschmerzen, zu hohem Blutdruck und Hepatitis C sowie aufgrund von Opiatmissbrauch auch an psychischen Problemen leide, dass er vor allem in die Schweiz gekommen sei, um seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, da er den georgischen Ärzten nicht traue und seine Leiden in Georgien auch nicht ausreichend behandelt werden könnten, dass ihm empfohlen worden sei, in die Schweiz zu gehen, um dort ärztliche Hilfe zu erhalten, dass das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. September 2019 den Entscheidentwurf zustellte, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 17. September 2019 ihre Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 19. September 2019 niederlegte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. September 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abneigung des Polizisten gegen den Beschwerdeführer habe nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) beruht, dass es zudem aufgrund der persönlichen Feindschaft mit einem Polizisten keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, da derartige Vorkommnisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, dass es Betroffenen möglich sei, mit rechtlichen Mitteln gegen Drohungen vorzugehen und sich allenfalls bei höheren Instanzen zu beschweren, dass sich Betroffene auch an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association oder den Public Defender wenden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, woran auch die Ausführungen in der eingereichten Stellungnahme nichts ändern könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren oder er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass eventualiter die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein Aufenthalt mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei, dass der Fall subeventualiter zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass subsubeventualiter der Wegweisungsvollzug auszusetzen sei, bis seine gesundheitlichen Beschwerden abgeklärt seien und eine umfassende Diagnose vorliege, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass die persönliche Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm genannten Polizisten nicht auf einem der in Art 3 AsylG abschliessend genannten Motive beruhte, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, die überlebensnotwendige medizinische Betreuung sei ihm in Georgien aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert worden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich vor ungerechter Behandlung durch den mit ihm verfeindeten Polizisten fürchten, nötigenfalls unter Beiziehung eines Anwalts an die zuständigen vorgesetzten Behörden wenden kann, damit dem widerrechtlichen Treiben Einhalt geboten werden könnte, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer zudem angab, der Polizist habe ihn nicht zu behelligen versucht, als er in B._______ gelebt habe, so dass davon auszugehen ist, es stehe ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung, sollte er es als vorteilhaft erachten, besagtem Polizisten nicht mehr zu begegnen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass in Georgien im Jahr 2013 das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt wurde, womit Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung hatten (vgl. Urteil des BVGer E-1310/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3.1), dass den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide unter einer angeborenen Fehlbildung eines männlichen Geschlechtsorgans, einer chronischen Virushepatitis C, einer essentiellen (primären) Hypertonie sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, dass zudem der Verdacht auf eine leichte Fibrose der Leber geäussert wurde, dass Georgien im Jahr 2015 für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepatitis C Strategie verabschiedet hat, welche eine Strategie zur Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Behandlung enthält (vgl. Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6 mit Verweis auf World Health Organisation [WHO], Georgia, Highlights on Health and Well-being, 2017, S. 8, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/351697/WHO_GEORGIA_HIGHLGHTS_EN.pdf?ua=1, abgerufen am 17. September 2019), dass nach heutigem Kenntnisstand der Beschwerdeführer kostenlos eine adäquate Behandlung von Hepatitis C in Georgien erhalten kann, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Bürger in den Genuss dieses Systems kommen und automatisch versichert sind, wozu sie sich bei der nächst gelegenen Klinik melden können (vgl. Urteil des BVGer E-1310/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3.6), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch insgesamt gesehen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und weitergehende Untersuchungen und Diagnosen im Heimatland durchgeführt beziehungsweise gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]), dass der relevante medizinische Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, weshalb sowohl der Subeventual- als auch der Subsubeventualantrag abzuweisen sind, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen vorliegend nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: