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D-1160/2017

D-1160/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ (Region Kachetien), stellte am 30. Mai 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung vom 27. Juli 2001 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heutige SEM) abgelehnt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Oktober 2001 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Georgien aus. Gemäss seinen Angaben gelangte er einen Monat später erneut illegal in die Schweiz, wo er sich bis 2007 in C._______ aufhielt. B. Im September 2015 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erneut, wobei er auf dem Luftweg mit einem tschechischen Visum von Tiflis nach Zypern einreiste. Schliesslich gelangte er von Prag via Österreich und Frankreich am 1. Oktober 2015 in die Schweiz. Unterwegs nach Deutschland sei er in C._______ festgenommen und drei Monate im Gefängnis D._______ wegen Drogenmissbrauchs und illegalen Aufenthalts inhaftiert worden. Später habe ihm ein Arzt wegen seiner medizinischen Probleme geraten, ein Asylgesuch zu stellen; ein solches reichte er am 8. April 2016 ein. C. Am 21. April 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 31. August 2016 wurde er einässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2009 von der Polizei in B._______ unter dem Vorwand des Waffenbesitzes inhaftiert worden, um von ihm Geld zu erpressen. Da er in der Folge mit den Behörden zusammengearbeitet habe, wobei er Fremden Waffen oder Drogen untergejubelt habe, sei er gegen Bezahlung freigekommen. Dafür habe er sein (...)geschäft verkaufen müssen. Er sei zu fünf Jahren Haft bedingt verurteilt worden. Die neue georgische Regierung habe dieses Urteil später annulliert. Im Jahr 2013 sei er während zweier Tage entführt, beziehungsweise von der georgischen Grenzpolizei wegen eines illegalen Grenzübertritts aus Aserbeidschan festgehalten worden. Auch hätten die Behörden erfahren, dass an seiner Adresse verschiedene Personen aus China registriert seien, wodurch Korruptionsvorwürfe entstanden seien. Schliesslich habe er einen Erbstreit in der Familie gehabt. Zwei Jahre lang, bis im Sommer 2015, habe er das Gasthaus F._______ in B._______ geführt. Der Bürgermeister, kommunale Angestellte und die Polizei hätten Schulden bei ihm gemacht. Ein Polizist habe ihn einmal mit der Waffe bedroht, als er die Rechnung fürs Essen präsentiert habe. Eine andere Person sei zusammengeschlagen worden. Er habe es nicht gewagt, Hilfe zu holen, da der Polizist ein (...) der Sicherheitskräfte von G._______ gewesen sei. Auch habe er ständig Telefonanrufe erhalten, wobei von ihm Verschiedenes verlangt worden sei. Mit der Zeit habe er diese Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Anfang 2015 beziehungsweise im Sommer 2015 habe er B._______ verlassen und sei nach Tiflis gegangen, von wo er später ausgereist sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er nach seiner Ausreise von einem Mann gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Unterlagen der (...) vom 1. Februar 2016, 4. März 2016 und 30. März 2016, ein medizinisches Formular des SEM vom 12. April 2016, einen Arztbericht von Dr. med. H._______, (...)spital vom 9. September 2016 und ein Amnestieschreiben vom 13. September 2016 vom (...) inklusive Übersetzung ein. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am 26. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 8. April 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm das Abwarten des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu gestatten, von Vollzugshandlungen sei abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht von PD Dr. med. I._______, (...)spital, vom 2. Februar 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage. G. Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2017 ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte sie aus, die Probleme, die er vor der Periode gehabt habe, als er das Restaurant in B._______ geführt habe, also ca. vor 2013, stünden in keinem Zusammenhang mit den Gründen, weshalb er schliesslich im September 2015 ausgereist sei. Damals, vor der neuen Regierung des Georgischen Traums, sei er zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, welche jene Regierung dann annulliert habe. Im Zusammenhang mit den älteren Nachteilen, dem Verkauf des (...)geschäfts oder vereitelten Import eines Lastwagens aus Holland, sei ebenso kein sachlicher oder zeitlicher Kausalzusammenhang mit seinem letzten Problem in B._______ ersichtlich, auch wenn ihm offenbar der Polizist bereits damals, aber in einer anderen Rolle, Ärger bereitet habe. Zudem seien seiner Passkopie diverse Aus- und Einreisestempel aus den Jahren 2010 oder 2014 zu entnehmen. Seine neuesten Asylgründe seien jedoch auf den Zeitraum 2013 bis 2015 zu beziehen, weshalb fragwürdig sei, weshalb er 2014 trotz der behaupteten Probleme zuvor, jeweils nach Georgien zurückgekehrt sei. Diese Vorbringen lägen um Jahre zurück oder würden durch eine erneute Einreise nach Georgien unbeachtlich. Sie seien demzufolge zum Zeitpunkt der Ausreise nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ein Polizist und andere Amtsträger in seinem Restaurant ohne zu bezahlen gegessen und damit ihre Macht missbraucht hätten, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung die Rede sein. Zwar habe er deswegen sein Restaurant verlassen und sei kurze Zeit später legal mit dem Familiennamen seiner Ex-Frau ausgereist. Er hätte sich aber gegen den offensichtlichen Amtsmissbrauch jener Personen zur Wehr setzen müssen. Zudem habe er nach seiner Ausreise nicht gewusst, ob der georgische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Die Aussage seiner Mutter, wonach eine Person nach ihm gefragt habe, ohne Präziseres anzugeben, sei zu vage. Es müsse festgehalten werden, dass er legal aus Georgien ausgereist sei, weshalb nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Auch wenn er mit einem anderslautenden Pass ausgereist sein wolle, so sei aufgrund der Familienbindung rasch auf seinen echten Namen zu schliessen gewesen, womit er kaum vor einer (echten) Identifizierung bei der Ausreise geschützt gewesen wäre. Auch erstaune es, dass er sich angesichts des hohen Guthabens von über 17'000 georgische Lari, das er bei Kunden gehabt habe, nicht um die Rückerstattung des Geldes mittels Hilfe eines Betreibungsverfahrens gekümmert habe. Gerade als Restaurantbetreiber sei ein solches Verhalten kaum nachvollziehbar. Es sei fraglich, ob jene Personen monatelang überhaupt hätten unentgeltlich essen können. Seinen Angaben zufolge habe er sich schliesslich nicht um Schutz bei den Behörden bemüht, womit die Frage, ob sie im gegenteiligen Fall schutzwillig und -fähig gewesen wären, nicht a priori verneint werden könne. Vielmehr seien seinen Vorbringen ebenso keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, etwa aufgrund früherer Ereignisse, diesen Schutz einzufordern. Zwar habe er vor 2013 unter der Regierung der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) des früheren georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili Probleme gehabt, doch sei er seither amnestiert worden, was sein Vertrauen in die georgische Justiz erhöht haben müsse. Die vorliegende subjektive Furcht vor weiteren Nachteilen aus seiner Perspektive sei zwar verständlich, indes könne zum Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das eingereichte Amnestieschreiben vom 13. September 2016 sei nicht relevant. Es bestätige bloss sein diesbezügliches Vorbringen, das ohnehin aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs nicht beachtlich sei. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er bereits seit Jahren im Visier der georgischen Behörden stehe. So sei er zur Kooperation mit der Polizei gezwungen beziehungsweise ihm mit Inhaftierung gedroht worden. Später hätten sie ihn jede Nacht angerufen und massiven psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Sie hätten ihn für seine Taten ausgenützt. Zudem sei ihm seine Existenzgrundlage geraubt worden, indem sich die Sicherheitsbehörden in seinem Restaurant kostenlos hätten bedienen lassen. Schliesslich sei er von ihnen mit einer Schusswaffe mit dem Tod bedroht worden. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte sich auf juristischem Weg gegen die genannten Sicherheitskräfte wehren können, entbehre jeglicher in Georgien herrschender Realität, da Privatpersonen gegenüber Behörden in einer untergeordneten Rolle stünden.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Inhaftierung im Jahr 2009 und die Verurteilung sowie die Festhaltung durch die Grenzpolizei im Jahr 2013 zeitlich mit der Ausreise im September 2015 in keinem Kausalzusammenhang stehen. Ausserdem spricht die ausgesprochene Amnestie diesbezüglich gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der georgischen Behörden. Die angebliche Registrierung von Chinesen an seiner Adresse und dem damit verbundenen Korruptionsvorwurf sowie dem Erbstreit bezüglich einem Grundstück brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr als Ausreisegrund vor. Zudem fehlt den beiden Vorbringen einerseits die Intensität und andererseits liegt ihnen keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Einem asylrechtlichen Motiv fehlt es auch hinsichtlich der geltend gemachten Zechprellerei in seinem Restaurant. Sein Argument, es hätte kein Sinn gemacht, Anzeige zu erstatten, überzeugt schon deshalb nicht, weil er solches nicht einmal versucht hat (vgl. Akte B37/22 F110). Sodann hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der Polizist, welcher ihn mit dem Abfeuern von Schüssen in die Luft bedroht habe, dies einzig aus dem Grund gemacht habe, weil er die Rechnung nicht habe bezahlen wollen (vgl. Akte B37/22 F93). Ferner fehlt es den Telefonanrufen, mit welchen Druck auf ihn ausgeübt worden sei, an Intensität, um asylrechtlich von Belang zu sein. Die geltend gemachten Probleme beschränkten sich sodann auf B._______. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch einen Wegzug an einen anderen Ort entziehen können, zumal er auch Verwandte in Tiflis hat (vgl. Akte A11/29 S. 15). Gegen eine staatliche landesweite Verfolgung spricht auch seine legale Ausreise und dass er anlässlich der Anhörung ausführte, es wäre kein Problem für ihn, sich auf der georgischen Botschaft einen neuen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte B37/22 F48 ff.).

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2, eine chronische Hepatitis C, Genotyp 2a/2c und ein Ekzem am Unterbauch diagnostiziert. Er hatte eine Hepatitis B und ist nach der intravenösen Applikation von Heroin unter Methadon liquid 50 mg täglich. Unter der antiretroviralen Therapie mit Emtricitabin, Tenofovir und Rilpivirin sei die HI-Viruslast vollständig supprimiert und die CD4-Lymphozytenzahl mit 546/µl (30%) liege in einem sehr guten Bereich. Laborchemisch zeige sich eine leicht erhöhte Transaminase, welche am ehesten auf die chronische Hepatitis C zurückzuführen sei. Längerfristig würde man die chronische Hepatitis C sicher behandeln. Aktuell bestehe dafür keine dringende Indikation bei aktuell fehlenden Hinweisen für eine eingeschränkte Syntheseleistung der Leber.

E. 8.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.

E. 8.3.5 Die chronische Hepatitis C bedarf gemäss dem eingereichten Arztbericht zur Zeit keiner dringenden Behandlung. Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht eine HIV-Behandlung in Georgien kostenlos und in der privaten Einrichtung "Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center" in Tiflis möglich ist, und die Einzelwirkstoffe Emtricitabin, Tenofovir und Rilpivirin erhältlich sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.

E. 8.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass trotz angespanntem Verhältnis zu Russland, insbesondere betreffend die von Russland besetzt gehaltenen Regionen Tskhinvali/Südossetien und Abchasien, in Georgien weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht und diese Umstände auch nicht als Situation allgemeiner Gewalt zu bezeichnen sind. In konstanter Praxis ist daher von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-18/2018 vom 11. Januar 2018 E. 8.4 und D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2).

E. 8.4.3 In der Beschwerde wird bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde derzeit mit dem Medikament Eviplera behandelt. Dieses Medikament sei, wie auch von der Vor-instanz festgehalten, in Georgien nicht erhältlich. Der Erhalt der Einzelpräparate sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht sicher gewährleistet. Insbesondere könne bei ihm, welcher über keine finanziellen Mittel verfüge, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er das benötigte Medikament, auf welches er lebenslänglich angewiesen sei, stets bekommen werde. Gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin werde die HIV-Erkrankung im Falle der Nichtbehandlung mit Sicherheit zum Tod führen. Im Weiteren sei noch nicht untersucht worden, ob eine Hepatitis C Behandlung derzeit notwendig sei oder nicht. Das liege daran, dass diese Untersuchungen längere Zeit in Anspruch nähmen, und das (...)spital diesbezüglich keine Therapien anfangen möchte, da die Frage seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz noch offen sei. Daher stehe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht fest, ob er hinsichtlich seiner Hepatitis Erkrankung bereits eine Behandlung brauche oder nicht. Selbst wenn derzeit noch keine Behandlung angezeigt wäre, so werde er in Zukunft eine Behandlung benötigen. Ob er dann diese erhalten werde, erscheine höchst fraglich, zumal in Georgien die regelmässige Behandlung von chronischen Krankheiten nicht gewährleistet sei. Insbesondere die Hepatitis C Patienten hätten wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, meistens keinen Zugang zu einer solchen Behandlung, da die Kosten dafür weder vom Staat noch von einer Krankenversicherung übernommen würden und daher von Patienten selbst bezahlt werden müssten. Demnach stehe fest, dass er, da er keine finanzielle Mittel habe, in Georgien von der Hepatitis C Behandlung ausgeschlossen sein werde, und daher mit höchster Wahrscheinlichkeit in Lebensgefahr geraten werde.

E. 8.4.4 Eine medizinische Notlage, welche zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.4.5 Nach der Rechtsprechung des BVGer ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven asylsuchenden Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht «ausgebrochen» ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4).

E. 8.4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hat die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E. 4.4). Wie bereits oben ausgeführt (E. 8.3.5), befindet sich der Beschwerdeführer im Stadium A2 und die Einzelpräparate seiner antiretroviralen Therapie sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien erhältlich. In der erwähnten privaten Klinik "Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center" in Tiflis gibt es Spezialärzte für HIV-Infektionen, die Patienten ambulant und stationär behandeln. In dieser Klinik sind die antiretroviralen Medikamente sowie die drei bis vier Mal jährlich nötigen Labors für die Laboruntersuchungen wie Messung der CD4-Zahl sowie der Viruslast verfügbar. Der Zugang zu einer Behandlung einer HIV-Infektion ist kostenlos. Für HIV-positive Patienten ist sodann der Zugang zu einem Methadonprogramm kostenlos, wobei ein Drogenersatztherapiezentrum sich in B._______ befindet. Im Jahr 2015 hat Georgien für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepatitis C Strategie verabschiedet. Die Strategie beinhaltet die Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Behandlung. Zurzeit erhält jede Person, die mit Hepatitis C infiziert ist, freien Zugang zu den neuesten antiviralen Therapien (World Health Organisation [WHO], Georgia. Highlights on Health and Well-being, 26.10.2017). Nach heutigen Kenntnissen würde der Beschwerdeführer mithin für den Fall, dass eine Behandlung der Hepatitis C indiziert wäre, kostenlos eine adäquate Behandlung erhalten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und war berufstätig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er nach seiner Rückkehr nach Georgien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1160/2017 law/fes Urteil vom 19. Februar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ (Region Kachetien), stellte am 30. Mai 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung vom 27. Juli 2001 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heutige SEM) abgelehnt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Oktober 2001 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Georgien aus. Gemäss seinen Angaben gelangte er einen Monat später erneut illegal in die Schweiz, wo er sich bis 2007 in C._______ aufhielt. B. Im September 2015 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erneut, wobei er auf dem Luftweg mit einem tschechischen Visum von Tiflis nach Zypern einreiste. Schliesslich gelangte er von Prag via Österreich und Frankreich am 1. Oktober 2015 in die Schweiz. Unterwegs nach Deutschland sei er in C._______ festgenommen und drei Monate im Gefängnis D._______ wegen Drogenmissbrauchs und illegalen Aufenthalts inhaftiert worden. Später habe ihm ein Arzt wegen seiner medizinischen Probleme geraten, ein Asylgesuch zu stellen; ein solches reichte er am 8. April 2016 ein. C. Am 21. April 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 31. August 2016 wurde er einässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2009 von der Polizei in B._______ unter dem Vorwand des Waffenbesitzes inhaftiert worden, um von ihm Geld zu erpressen. Da er in der Folge mit den Behörden zusammengearbeitet habe, wobei er Fremden Waffen oder Drogen untergejubelt habe, sei er gegen Bezahlung freigekommen. Dafür habe er sein (...)geschäft verkaufen müssen. Er sei zu fünf Jahren Haft bedingt verurteilt worden. Die neue georgische Regierung habe dieses Urteil später annulliert. Im Jahr 2013 sei er während zweier Tage entführt, beziehungsweise von der georgischen Grenzpolizei wegen eines illegalen Grenzübertritts aus Aserbeidschan festgehalten worden. Auch hätten die Behörden erfahren, dass an seiner Adresse verschiedene Personen aus China registriert seien, wodurch Korruptionsvorwürfe entstanden seien. Schliesslich habe er einen Erbstreit in der Familie gehabt. Zwei Jahre lang, bis im Sommer 2015, habe er das Gasthaus F._______ in B._______ geführt. Der Bürgermeister, kommunale Angestellte und die Polizei hätten Schulden bei ihm gemacht. Ein Polizist habe ihn einmal mit der Waffe bedroht, als er die Rechnung fürs Essen präsentiert habe. Eine andere Person sei zusammengeschlagen worden. Er habe es nicht gewagt, Hilfe zu holen, da der Polizist ein (...) der Sicherheitskräfte von G._______ gewesen sei. Auch habe er ständig Telefonanrufe erhalten, wobei von ihm Verschiedenes verlangt worden sei. Mit der Zeit habe er diese Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Anfang 2015 beziehungsweise im Sommer 2015 habe er B._______ verlassen und sei nach Tiflis gegangen, von wo er später ausgereist sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er nach seiner Ausreise von einem Mann gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Unterlagen der (...) vom 1. Februar 2016, 4. März 2016 und 30. März 2016, ein medizinisches Formular des SEM vom 12. April 2016, einen Arztbericht von Dr. med. H._______, (...)spital vom 9. September 2016 und ein Amnestieschreiben vom 13. September 2016 vom (...) inklusive Übersetzung ein. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am 26. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 8. April 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm das Abwarten des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu gestatten, von Vollzugshandlungen sei abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht von PD Dr. med. I._______, (...)spital, vom 2. Februar 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage. G. Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte sie aus, die Probleme, die er vor der Periode gehabt habe, als er das Restaurant in B._______ geführt habe, also ca. vor 2013, stünden in keinem Zusammenhang mit den Gründen, weshalb er schliesslich im September 2015 ausgereist sei. Damals, vor der neuen Regierung des Georgischen Traums, sei er zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, welche jene Regierung dann annulliert habe. Im Zusammenhang mit den älteren Nachteilen, dem Verkauf des (...)geschäfts oder vereitelten Import eines Lastwagens aus Holland, sei ebenso kein sachlicher oder zeitlicher Kausalzusammenhang mit seinem letzten Problem in B._______ ersichtlich, auch wenn ihm offenbar der Polizist bereits damals, aber in einer anderen Rolle, Ärger bereitet habe. Zudem seien seiner Passkopie diverse Aus- und Einreisestempel aus den Jahren 2010 oder 2014 zu entnehmen. Seine neuesten Asylgründe seien jedoch auf den Zeitraum 2013 bis 2015 zu beziehen, weshalb fragwürdig sei, weshalb er 2014 trotz der behaupteten Probleme zuvor, jeweils nach Georgien zurückgekehrt sei. Diese Vorbringen lägen um Jahre zurück oder würden durch eine erneute Einreise nach Georgien unbeachtlich. Sie seien demzufolge zum Zeitpunkt der Ausreise nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ein Polizist und andere Amtsträger in seinem Restaurant ohne zu bezahlen gegessen und damit ihre Macht missbraucht hätten, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung die Rede sein. Zwar habe er deswegen sein Restaurant verlassen und sei kurze Zeit später legal mit dem Familiennamen seiner Ex-Frau ausgereist. Er hätte sich aber gegen den offensichtlichen Amtsmissbrauch jener Personen zur Wehr setzen müssen. Zudem habe er nach seiner Ausreise nicht gewusst, ob der georgische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Die Aussage seiner Mutter, wonach eine Person nach ihm gefragt habe, ohne Präziseres anzugeben, sei zu vage. Es müsse festgehalten werden, dass er legal aus Georgien ausgereist sei, weshalb nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Auch wenn er mit einem anderslautenden Pass ausgereist sein wolle, so sei aufgrund der Familienbindung rasch auf seinen echten Namen zu schliessen gewesen, womit er kaum vor einer (echten) Identifizierung bei der Ausreise geschützt gewesen wäre. Auch erstaune es, dass er sich angesichts des hohen Guthabens von über 17'000 georgische Lari, das er bei Kunden gehabt habe, nicht um die Rückerstattung des Geldes mittels Hilfe eines Betreibungsverfahrens gekümmert habe. Gerade als Restaurantbetreiber sei ein solches Verhalten kaum nachvollziehbar. Es sei fraglich, ob jene Personen monatelang überhaupt hätten unentgeltlich essen können. Seinen Angaben zufolge habe er sich schliesslich nicht um Schutz bei den Behörden bemüht, womit die Frage, ob sie im gegenteiligen Fall schutzwillig und -fähig gewesen wären, nicht a priori verneint werden könne. Vielmehr seien seinen Vorbringen ebenso keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, etwa aufgrund früherer Ereignisse, diesen Schutz einzufordern. Zwar habe er vor 2013 unter der Regierung der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) des früheren georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili Probleme gehabt, doch sei er seither amnestiert worden, was sein Vertrauen in die georgische Justiz erhöht haben müsse. Die vorliegende subjektive Furcht vor weiteren Nachteilen aus seiner Perspektive sei zwar verständlich, indes könne zum Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das eingereichte Amnestieschreiben vom 13. September 2016 sei nicht relevant. Es bestätige bloss sein diesbezügliches Vorbringen, das ohnehin aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs nicht beachtlich sei. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er bereits seit Jahren im Visier der georgischen Behörden stehe. So sei er zur Kooperation mit der Polizei gezwungen beziehungsweise ihm mit Inhaftierung gedroht worden. Später hätten sie ihn jede Nacht angerufen und massiven psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Sie hätten ihn für seine Taten ausgenützt. Zudem sei ihm seine Existenzgrundlage geraubt worden, indem sich die Sicherheitsbehörden in seinem Restaurant kostenlos hätten bedienen lassen. Schliesslich sei er von ihnen mit einer Schusswaffe mit dem Tod bedroht worden. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte sich auf juristischem Weg gegen die genannten Sicherheitskräfte wehren können, entbehre jeglicher in Georgien herrschender Realität, da Privatpersonen gegenüber Behörden in einer untergeordneten Rolle stünden. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Inhaftierung im Jahr 2009 und die Verurteilung sowie die Festhaltung durch die Grenzpolizei im Jahr 2013 zeitlich mit der Ausreise im September 2015 in keinem Kausalzusammenhang stehen. Ausserdem spricht die ausgesprochene Amnestie diesbezüglich gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der georgischen Behörden. Die angebliche Registrierung von Chinesen an seiner Adresse und dem damit verbundenen Korruptionsvorwurf sowie dem Erbstreit bezüglich einem Grundstück brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr als Ausreisegrund vor. Zudem fehlt den beiden Vorbringen einerseits die Intensität und andererseits liegt ihnen keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Einem asylrechtlichen Motiv fehlt es auch hinsichtlich der geltend gemachten Zechprellerei in seinem Restaurant. Sein Argument, es hätte kein Sinn gemacht, Anzeige zu erstatten, überzeugt schon deshalb nicht, weil er solches nicht einmal versucht hat (vgl. Akte B37/22 F110). Sodann hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der Polizist, welcher ihn mit dem Abfeuern von Schüssen in die Luft bedroht habe, dies einzig aus dem Grund gemacht habe, weil er die Rechnung nicht habe bezahlen wollen (vgl. Akte B37/22 F93). Ferner fehlt es den Telefonanrufen, mit welchen Druck auf ihn ausgeübt worden sei, an Intensität, um asylrechtlich von Belang zu sein. Die geltend gemachten Probleme beschränkten sich sodann auf B._______. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch einen Wegzug an einen anderen Ort entziehen können, zumal er auch Verwandte in Tiflis hat (vgl. Akte A11/29 S. 15). Gegen eine staatliche landesweite Verfolgung spricht auch seine legale Ausreise und dass er anlässlich der Anhörung ausführte, es wäre kein Problem für ihn, sich auf der georgischen Botschaft einen neuen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte B37/22 F48 ff.). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2, eine chronische Hepatitis C, Genotyp 2a/2c und ein Ekzem am Unterbauch diagnostiziert. Er hatte eine Hepatitis B und ist nach der intravenösen Applikation von Heroin unter Methadon liquid 50 mg täglich. Unter der antiretroviralen Therapie mit Emtricitabin, Tenofovir und Rilpivirin sei die HI-Viruslast vollständig supprimiert und die CD4-Lymphozytenzahl mit 546/µl (30%) liege in einem sehr guten Bereich. Laborchemisch zeige sich eine leicht erhöhte Transaminase, welche am ehesten auf die chronische Hepatitis C zurückzuführen sei. Längerfristig würde man die chronische Hepatitis C sicher behandeln. Aktuell bestehe dafür keine dringende Indikation bei aktuell fehlenden Hinweisen für eine eingeschränkte Syntheseleistung der Leber. 8.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe. 8.3.5 Die chronische Hepatitis C bedarf gemäss dem eingereichten Arztbericht zur Zeit keiner dringenden Behandlung. Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht eine HIV-Behandlung in Georgien kostenlos und in der privaten Einrichtung "Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center" in Tiflis möglich ist, und die Einzelwirkstoffe Emtricitabin, Tenofovir und Rilpivirin erhältlich sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 8.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass trotz angespanntem Verhältnis zu Russland, insbesondere betreffend die von Russland besetzt gehaltenen Regionen Tskhinvali/Südossetien und Abchasien, in Georgien weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht und diese Umstände auch nicht als Situation allgemeiner Gewalt zu bezeichnen sind. In konstanter Praxis ist daher von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-18/2018 vom 11. Januar 2018 E. 8.4 und D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2). 8.4.3 In der Beschwerde wird bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde derzeit mit dem Medikament Eviplera behandelt. Dieses Medikament sei, wie auch von der Vor-instanz festgehalten, in Georgien nicht erhältlich. Der Erhalt der Einzelpräparate sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht sicher gewährleistet. Insbesondere könne bei ihm, welcher über keine finanziellen Mittel verfüge, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er das benötigte Medikament, auf welches er lebenslänglich angewiesen sei, stets bekommen werde. Gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin werde die HIV-Erkrankung im Falle der Nichtbehandlung mit Sicherheit zum Tod führen. Im Weiteren sei noch nicht untersucht worden, ob eine Hepatitis C Behandlung derzeit notwendig sei oder nicht. Das liege daran, dass diese Untersuchungen längere Zeit in Anspruch nähmen, und das (...)spital diesbezüglich keine Therapien anfangen möchte, da die Frage seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz noch offen sei. Daher stehe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht fest, ob er hinsichtlich seiner Hepatitis Erkrankung bereits eine Behandlung brauche oder nicht. Selbst wenn derzeit noch keine Behandlung angezeigt wäre, so werde er in Zukunft eine Behandlung benötigen. Ob er dann diese erhalten werde, erscheine höchst fraglich, zumal in Georgien die regelmässige Behandlung von chronischen Krankheiten nicht gewährleistet sei. Insbesondere die Hepatitis C Patienten hätten wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, meistens keinen Zugang zu einer solchen Behandlung, da die Kosten dafür weder vom Staat noch von einer Krankenversicherung übernommen würden und daher von Patienten selbst bezahlt werden müssten. Demnach stehe fest, dass er, da er keine finanzielle Mittel habe, in Georgien von der Hepatitis C Behandlung ausgeschlossen sein werde, und daher mit höchster Wahrscheinlichkeit in Lebensgefahr geraten werde. 8.4.4 Eine medizinische Notlage, welche zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). 8.4.5 Nach der Rechtsprechung des BVGer ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven asylsuchenden Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht «ausgebrochen» ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). 8.4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hat die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E. 4.4). Wie bereits oben ausgeführt (E. 8.3.5), befindet sich der Beschwerdeführer im Stadium A2 und die Einzelpräparate seiner antiretroviralen Therapie sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien erhältlich. In der erwähnten privaten Klinik "Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center" in Tiflis gibt es Spezialärzte für HIV-Infektionen, die Patienten ambulant und stationär behandeln. In dieser Klinik sind die antiretroviralen Medikamente sowie die drei bis vier Mal jährlich nötigen Labors für die Laboruntersuchungen wie Messung der CD4-Zahl sowie der Viruslast verfügbar. Der Zugang zu einer Behandlung einer HIV-Infektion ist kostenlos. Für HIV-positive Patienten ist sodann der Zugang zu einem Methadonprogramm kostenlos, wobei ein Drogenersatztherapiezentrum sich in B._______ befindet. Im Jahr 2015 hat Georgien für die Jahre 2016 bis 2020 eine neue Hepatitis C Strategie verabschiedet. Die Strategie beinhaltet die Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme zu deren Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und die Behandlung. Zurzeit erhält jede Person, die mit Hepatitis C infiziert ist, freien Zugang zu den neuesten antiviralen Therapien (World Health Organisation [WHO], Georgia. Highlights on Health and Well-being, 26.10.2017). Nach heutigen Kenntnissen würde der Beschwerdeführer mithin für den Fall, dass eine Behandlung der Hepatitis C indiziert wäre, kostenlos eine adäquate Behandlung erhalten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und war berufstätig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er nach seiner Rückkehr nach Georgien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: