Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen die Wegweisung und den Vollzug derselben. Der Nichteintritt auf die Asylgesuche (Dispositivziffer 1) bleibt unangefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend gemacht haben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Beschwerdeführer sowohl über Schulbildung als auch Berufserfahrung verfügen und der Beschwerdeführer in Georgien bis zur Ausreise arbeitete; die Beschwerdeführerin war zuletzt Hausfrau (vgl. z. B. SEM-eAkten 38/13 F46 ff.). Somit - und vor dem Hintergrund, dass Georgien über ein gut funktionierendes Sozialhilfeprogramm verfügt (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung) - fällt die von den Beschwerdeführern befürchtete teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht (vgl. Beschwerde S. 8). Zudem verfügen sie in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und ein Haus, das der Beschwerdeführerin gehört, in dem sie bis zu ihrer Ausreise leben konnten (vgl. z. B. SEM-eAkten 38/13 F25 ff.). In der Beschwerde wird schliesslich auf die gute Integration des älteren Sohnes in der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 8). Aufgrund des jungen Alters beider Söhne ([...] und [...] Jahre) sowie der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit August 2021), kann jedoch noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden, sind doch die Eltern nach wie vor die wichtigsten Bezugspersonen. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden beide Söhne daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Eine Rückkehr nach Georgien ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar.
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführer machen zudem verschiedene medizinische Beschwerden geltend. Dem Beschwerdeführer wurden in der Schweiz Gallensteine entfernt und es wurde bei ihm arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) sowie symptomatische Cholezystolithiasis festgestellt. Bis auf Knieschmerzen beziehungsweise Arthrose in den Knien bezeichnet er sich als gesund (vgl. SEM-eAkten 38/13 F6 ff.); die Arthrose wurde von den Schweizer Ärzten nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere unter arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Diabetes mellitus Typ 2, Herzarythmie und Mammagewebezylinder, wobei gemäss Arztbericht der F._______ kein Karzinom festgestellt wurde. Der Sohn C._______ hat Plattfüsse. Beim Sohn D._______ wurde gemäss Arztbericht des G._______ vom 19. August 2022 ein mitochondrialer Komplex Defizienz, Type 1 (Leigh-like syndrome) mit Nachweis einer Missense Variante in einem auf der mitochondrialen DNA (mtDNA) kodierten Krankheitsgen in homoplasmischer Form sowie progrediente bilaterale Läsionen der Basalganglien und progredienter linksbetonter dystoner Bewegungsstörung diagnostiziert; er wird mittels Medikamente (Biotin, Benerva, Carnitine Sirup und Riboflavin) sowie Physio- und Ergotherapie behandelt. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt anhand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwerdeführer als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit ihrer medizinischen Beeinträchtigungen in Georgien zu bestätigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Gesichtspunkte zur Finanzierung des georgischen Gesundheitssystems völlig ignoriert, geht ins Leere, ist sie doch in der angefochtenen Verfügung ausreichend hierauf eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Dass die Beschwerdeführer entsprechende Leistungen in Georgien bereits erhalten haben, bestätigen sie in der Beschwerde selbst (vgl. z. B. Beschwerde S. 7). Dass diese aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer tiefer ausgefallen sind als von ihnen erwünscht, spielt hierbei keine Rolle. Die vorgebrachten Finanzierungsprobleme bleiben unbelegt. Somit sind die konkreten Hintergründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführer vom georgischen Sozialhilfeprogramm profitieren können, sollte es ihre finanzielle Situation eines Tages erfordern. Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm Universal Health Care Program (UHCP) zu verweisen (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4, je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre medizinischen Beschwerden dort behandeln lassen können. Dass die Ärzte in Georgien Probleme bei den Diagnosen gehabt haben sollen bleibt unbelegt und im Übrigen können die Beschwerdeführer die inzwischen gestellten Diagnosen der Schweizer Ärzte in Georgien vorlegen. Sowohl die zur Behandlung der Beschwerdeführerin und insbesondere des Sohnes D._______ notwenigen Medikamente als auch die physio- und ergotherapeutischen Massnahmen sind in Georgien verfügbar. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bereits diverse medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen (inklusive renommierter Spezialisten vgl. Beschwerde S. 3) und es kann ihnen zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Zudem ist zu erwarten, dass sie ihre Familienangehörigen in der Pflege des Sohnes D._______ bei Bedarf unterstützen werden.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Im Übrigen hat diese bereits auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]).
E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführer können mit ihren Reisepässen ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5113/2022 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Georgien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 9. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ zugewiesen. Am 12. August 2021 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. August 2021 fanden die Personalienaufnahmen und am 5. Oktober 2021 die Anhörungen statt. B. Am 8. Oktober 2021 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 19. Oktober 2021 als beendet. Am 26. August 2022 beziehungsweise am 15. September 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (eröffnet am 2. November 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 3), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 9. November 2022 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. November 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen die Wegweisung und den Vollzug derselben. Der Nichteintritt auf die Asylgesuche (Dispositivziffer 1) bleibt unangefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend gemacht haben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Beschwerdeführer sowohl über Schulbildung als auch Berufserfahrung verfügen und der Beschwerdeführer in Georgien bis zur Ausreise arbeitete; die Beschwerdeführerin war zuletzt Hausfrau (vgl. z. B. SEM-eAkten 38/13 F46 ff.). Somit - und vor dem Hintergrund, dass Georgien über ein gut funktionierendes Sozialhilfeprogramm verfügt (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung) - fällt die von den Beschwerdeführern befürchtete teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht (vgl. Beschwerde S. 8). Zudem verfügen sie in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und ein Haus, das der Beschwerdeführerin gehört, in dem sie bis zu ihrer Ausreise leben konnten (vgl. z. B. SEM-eAkten 38/13 F25 ff.). In der Beschwerde wird schliesslich auf die gute Integration des älteren Sohnes in der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 8). Aufgrund des jungen Alters beider Söhne ([...] und [...] Jahre) sowie der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit August 2021), kann jedoch noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden, sind doch die Eltern nach wie vor die wichtigsten Bezugspersonen. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden beide Söhne daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Eine Rückkehr nach Georgien ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar. 6.3.3 Die Beschwerdeführer machen zudem verschiedene medizinische Beschwerden geltend. Dem Beschwerdeführer wurden in der Schweiz Gallensteine entfernt und es wurde bei ihm arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) sowie symptomatische Cholezystolithiasis festgestellt. Bis auf Knieschmerzen beziehungsweise Arthrose in den Knien bezeichnet er sich als gesund (vgl. SEM-eAkten 38/13 F6 ff.); die Arthrose wurde von den Schweizer Ärzten nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere unter arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Diabetes mellitus Typ 2, Herzarythmie und Mammagewebezylinder, wobei gemäss Arztbericht der F._______ kein Karzinom festgestellt wurde. Der Sohn C._______ hat Plattfüsse. Beim Sohn D._______ wurde gemäss Arztbericht des G._______ vom 19. August 2022 ein mitochondrialer Komplex Defizienz, Type 1 (Leigh-like syndrome) mit Nachweis einer Missense Variante in einem auf der mitochondrialen DNA (mtDNA) kodierten Krankheitsgen in homoplasmischer Form sowie progrediente bilaterale Läsionen der Basalganglien und progredienter linksbetonter dystoner Bewegungsstörung diagnostiziert; er wird mittels Medikamente (Biotin, Benerva, Carnitine Sirup und Riboflavin) sowie Physio- und Ergotherapie behandelt. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt anhand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwerdeführer als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit ihrer medizinischen Beeinträchtigungen in Georgien zu bestätigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Gesichtspunkte zur Finanzierung des georgischen Gesundheitssystems völlig ignoriert, geht ins Leere, ist sie doch in der angefochtenen Verfügung ausreichend hierauf eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Dass die Beschwerdeführer entsprechende Leistungen in Georgien bereits erhalten haben, bestätigen sie in der Beschwerde selbst (vgl. z. B. Beschwerde S. 7). Dass diese aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer tiefer ausgefallen sind als von ihnen erwünscht, spielt hierbei keine Rolle. Die vorgebrachten Finanzierungsprobleme bleiben unbelegt. Somit sind die konkreten Hintergründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführer vom georgischen Sozialhilfeprogramm profitieren können, sollte es ihre finanzielle Situation eines Tages erfordern. Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm Universal Health Care Program (UHCP) zu verweisen (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4, je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre medizinischen Beschwerden dort behandeln lassen können. Dass die Ärzte in Georgien Probleme bei den Diagnosen gehabt haben sollen bleibt unbelegt und im Übrigen können die Beschwerdeführer die inzwischen gestellten Diagnosen der Schweizer Ärzte in Georgien vorlegen. Sowohl die zur Behandlung der Beschwerdeführerin und insbesondere des Sohnes D._______ notwenigen Medikamente als auch die physio- und ergotherapeutischen Massnahmen sind in Georgien verfügbar. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bereits diverse medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen (inklusive renommierter Spezialisten vgl. Beschwerde S. 3) und es kann ihnen zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. Zudem ist zu erwarten, dass sie ihre Familienangehörigen in der Pflege des Sohnes D._______ bei Bedarf unterstützen werden. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Im Übrigen hat diese bereits auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführer können mit ihren Reisepässen ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel