Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reichte am 23. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 27. August 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region E._______. A.c Am 31. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
4. November 2021 die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat seine Familie mit Gelegenheits- jobs zwar ernähren können, dennoch hätten sie in äusserster Not gelebt. Da sein Schwager, F._______ (N […]), an schweren (…)-Problemen gelit- ten habe und es in Georgien keine Krankenversicherung gebe, hätten sie ihr gesamtes Vermögen und ihre Wertsachen verkaufen müssen, um seine Behandlung finanzieren zu können. Nach einem Spitalaufenthalt in G._______ habe er an schweren (…) gelitten, weshalb er schliesslich am (…) 2021 zusammen mit seinem Schwager in Richtung Schweiz ausgereist sei. Obwohl er (der Schwager) seither hospitalisiert sei, betreue und pflege er ihn täglich. A.d Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde der Beschwerdefüh- rer 1 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Tags darauf teilte die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beendigung des Mandats mit. Am 23. November 2021 wurde er dem Kan- ton E._______ zugewiesen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer 1 zum Nachweis seiner Identität seinen Pass (im Original) und zur Un- termauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom
8. November 2021 seinen Schwager betreffend zu den Akten. B. B.a Am 16. Dezember 2021 suchte B._______, die Ehefrau des Be- schwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), zusammen mit den gemeinsamen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), in der Schweiz um Asyl nach.
D-1379/2023 Seite 3 B.b Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2021 mandatierte die Beschwerde- führerin ebenfalls die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Re- gion E._______. B.c Am 22. Dezember 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) und am
18. Januar 2022 die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, nachdem ihr Ehemann mit ihrem Bruder aus Georgien ausgereist sei, sei sie auf sich alleine gestellt gewesen. Sie habe weder Geld für sich und ihre Kinder noch eine Unter- kunft gehabt. Infolgedessen habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen und ihrem Ehemann in die Schweiz zu folgen. B.d Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden angesichts ihres Alters nicht angehört. B.e Am 25. Januar 2022 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton E._______. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. B.f Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Be- weismittel ihre Identitätskarte, drei Pässe, eine Kopie ihres Ehescheins so- wie zwei ärztliche Kurzberichte für das BAZ E._______ vom 4. und 24. Ja- nuar 2022 zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 zeigte lic. iur. Dominik Löhrer von der (…) unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht vom 13. Juni 2022 seine Man- datierung für die Rechtsvertretung im Asylverfahren der Beschwerdefüh- renden an. D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 – eröffnet am 3. März 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 31. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Wei- terreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde
D-1379/2023 Seite 4 und in dem sie aufgenommen werden würden, dies verbunden mit der An- drohung, wenn sie dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen wür- den, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Weiter beauf- tragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an. E. E.a Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorischer Aussetzung des Voll- zugs. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden – entgegen der Auflistung der Beilagen auf S. 8 der Beschwerde – eine Kopie der ange- fochtenen Verfügung des SEM sowie ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom 10. März 2023 betreffend F._______ zu den Akten. E.b Mit Schreiben vom 13. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
D-1379/2023 Seite 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwer- deführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. Rechtsbegehren 4), ist daher mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Zwar beantragten die Beschwerdeführenden die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Rechtsbegehren 1), sie hielten in den Erwägungen jedoch ausdrücklich fest, dass sie nicht ihre Flüchtlingseigen- schaft geltend machen würden, wohl aber die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Georgien (vgl. Beschwerde Ziff. 16, S. 5). Dem- nach ist die Verfügung des SEM vom 1. März 2023, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) betrifft, in Rechts- kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil- det demnach einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5).
D-1379/2023 Seite 6
E. 4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag die Sache sei zur Neube- urteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) wurde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Ak- tenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verlet- zung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entneh- men. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 3) ist dem- nach abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sowohl zulässig, zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange- wendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
D-1379/2023 Seite 7 oder Behandlung drohe. Bezüglich der Zumutbarkeit hielt sie fest, die me- dizinische Gesundheitsversorgung in Georgien sei grundsätzlich gewähr- leistet und kostenlos. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Beschwerden ([…], […], […] und sonstige unspezifische […] sowie […]) in ihrem Heimatstaat behandelt werden können. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipieren- der Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vor- bringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt zu erachten (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsyIG). Weiter würden sich aus den Akten weder individuelle noch beson- dere Umstände ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwer- deführenden als unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen sei festzuhal- ten, dass F._______ (N […]) seit seiner Ankunft in der Schweiz hospitali- siert sei und somit nicht auf die Betreuung der Beschwerdeführenden an- gewiesen sei. Es bestehe demnach offenbar kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch mög- lich und praktisch durchführbar.
E. 7.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, der Bruder der Beschwerde- führerin respektive der Schwager des Beschwerdeführers 1 sei schwer krank und täglich auf eine intensive Betreuung angewiesen. Dabei sei es für ihn unentbehrlich und lebenswichtig, dass seine Familie bei ihm in der Schweiz anwesend sei und ihn bei seinem Heilungsprozess unterstütze. Entgegen der Einschätzung des SEM bestehe zwischen ihm und den Be- schwerdeführenden ein Abhängigkeitsverhältnis. Ferner leide die Be- schwerdeführerin an (…), (…), (…) und (…). Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
D-1379/2023 Seite 8 vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dort E. III, Ziff. 1). Dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, wurde von diesen auf Beschwerdeebene nicht bestritten und steht damit rechts- kräftig fest. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – we- der aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde- führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.1.3 Schliesslich vermögen an dieser Feststellung auch die Gesundheits- probleme der Beschwerdeführerin ([…], […], […] und […]) nichts zu än- dern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
D-1379/2023 Seite 9 Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 8.2.3 hiernach). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
E. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung mit dem Einwand, ihre Anwesenheit in der Schweiz als Begleitpersonen von F._______ (N […]) sei notwendig, nicht umzustossen. F._______ befindet sich gemäss vorliegenden Akten (vgl. SEM-Akte […]-22/3) sowie Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten […]-15/9 [nachfolgend: SEM- Akte 15/9], F33 ff. und F38 sowie […]-44/9 [nachfolgend: SEM-Akte 44/9], F64 ff.) seit seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwer- den bestmöglich behandelt werden. Zwar machte der Beschwerdeführer 1 geltend, seinen Schwager täglich im Spital betreuen zu müssen (vgl. SEM- Akte 15/9, F48 ff. und Ziff. 19 der Beschwerde), indes bleibt unklar wieso die Behandlung durch das Medizinalpersonal nicht ausreichend sein soll. Soweit im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I._______, Assistenzärztin in der H._______, vom 8. November 2021 ausgeführt wird, dass es für die
D-1379/2023 Seite 10 Kommunikation und zur Stabilisation der psychischen Verfassung von F._______ essentiell sei, dass der Beschwerdeführer 1 ihn weiterhin regel- mässig besuchen könne (vgl. SEM-Akte […]-22/3), ist festzuhalten, dass der Kontakt auch auf andere Weise weitergepflegt werden kann (z.B. per SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate, Skype usw.). Insofern als die Beschwerdeführenden vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 unterstütze seinen Schwager insbesondere auch deshalb, weil er die Sprache nicht könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar selber auch kein Deutsch spricht (vgl. SEM-Akten […]-12/5, Ziff. 1.17.3 und 44/9, F67). Ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis insbesondere aus medizinischen Gründen, welches die Anwesenheit der Beschwerdeführen- den dringend notwendig machen würde, ist jedenfalls zu verneinen. Daran vermag auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie und Oberärztin in der H._______, vom 10. März 2023, wonach die Beschwerdeführenden als Beistand für F._______ unentbehrlich und lebenswichtig seien, nichts zu ändern, zumal diese Beurteilung nicht weiter begründet wurde (vgl. Beilage 2 der Beschwerde) und – wie vorgängig be- reits erwähnt – auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass dieser derzeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen ist.
E. 8.2.3.1 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – ohne diese zu verharmlosen – sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.
E. 8.2.3.2 Nach Lehre und konstanter Praxis kann aus medizinischen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E. 8.2.3.3 Gemäss ärztlichen Kurzberichten für das BAZ E._______ vom 4. und 24. Januar 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin (…), (…), (…) und sonstige unspezifische (…) sowie (…) diagnostiziert. Zur Behandlung
D-1379/2023 Seite 11 wurde sie in der Folge der (…) zugewiesen und bei der (…) angemeldet. Weiter wurde um Vereinbarung eines dringenden Termins bei einem (…) gebeten und ihr wurden Medikamente verordnet (vgl. SEM-Akten […]-42/3 und […]-47/3). Angesichts dessen, dass sie in der Rechtsmitteleingabe we- der weitere Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machte noch zusätzli- che ärztliche Unterlagen ins Recht legte, ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechterte. Angesichts des- sen kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, wei- tere ärztliche Unterlagen nachzufordern.
E. 8.2.3.4 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funkti- onierendes Gesundheitssystem. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer E-5210/2022 vom 23. November 2022 E. 9.3.3., E-5113/2022 vom
17. November 2022 E. 6.3.3 und E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, je m.w.H.; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Ge- orgien: Zugang zu medizinischer Versorgung,
28. August 2018, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2018051/180828-geo-acces-soins-me- dicaux-de.pdf>, zuletzt besucht am 17. März 2023). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien über Familienangehörige (vgl. SEM- Akten 15/9, F27 ff. und 44/9, F25 ff.), welchen es zugemutet werden dürfte, sie finanziell zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung nicht ausreichen, ist es ihnen zuzumuten, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. So existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armuts- grenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsver- sorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Unter diesen Um- ständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zu- gang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschen- würdige Existenz gewährleistet ist.
E. 8.2.3.5 Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien ge- währleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der
D-1379/2023 Seite 12 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) – nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewäh- ren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Be- schwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstüt- zungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Stan- dards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
E. 8.2.4 Schliesslich lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch in- dividuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen. Diesbe- züglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 1. März 2023 verwiesen werden (vgl. dort E. III, Ziff. 2 sowie die Zusammenfassung die- ser Ausführungen in E. 7.1 hiervor). Auf Beschwerdeebene wurde dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden auch keine Beweis- mittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1379/2023 Seite 13
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der mutmasslichen prozessu- alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, da sich die Be- gehren – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.
E. 10.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1379/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1379/2023 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reichte am 23. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 27. August 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region E._______. A.c Am 31. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 4. November 2021 die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat seine Familie mit Gelegenheitsjobs zwar ernähren können, dennoch hätten sie in äusserster Not gelebt. Da sein Schwager, F._______ (N [...]), an schweren (...)-Problemen gelitten habe und es in Georgien keine Krankenversicherung gebe, hätten sie ihr gesamtes Vermögen und ihre Wertsachen verkaufen müssen, um seine Behandlung finanzieren zu können. Nach einem Spitalaufenthalt in G._______ habe er an schweren (...) gelitten, weshalb er schliesslich am (...) 2021 zusammen mit seinem Schwager in Richtung Schweiz ausgereist sei. Obwohl er (der Schwager) seither hospitalisiert sei, betreue und pflege er ihn täglich. A.d Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde der Beschwerdeführer 1 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Tags darauf teilte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beendigung des Mandats mit. Am 23. November 2021 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer 1 zum Nachweis seiner Identität seinen Pass (im Original) und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom 8. November 2021 seinen Schwager betreffend zu den Akten. B. B.a Am 16. Dezember 2021 suchte B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), zusammen mit den gemeinsamen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), in der Schweiz um Asyl nach. B.b Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2021 mandatierte die Beschwerdeführerin ebenfalls die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region E._______. B.c Am 22. Dezember 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) und am 18. Januar 2022 die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, nachdem ihr Ehemann mit ihrem Bruder aus Georgien ausgereist sei, sei sie auf sich alleine gestellt gewesen. Sie habe weder Geld für sich und ihre Kinder noch eine Unterkunft gehabt. Infolgedessen habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen und ihrem Ehemann in die Schweiz zu folgen. B.d Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden angesichts ihres Alters nicht angehört. B.e Am 25. Januar 2022 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton E._______. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. B.f Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel ihre Identitätskarte, drei Pässe, eine Kopie ihres Ehescheins sowie zwei ärztliche Kurzberichte für das BAZ E._______ vom 4. und 24. Januar 2022 zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 zeigte lic. iur. Dominik Löhrer von der (...) unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht vom 13. Juni 2022 seine Mandatierung für die Rechtsvertretung im Asylverfahren der Beschwerdeführenden an. D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 - eröffnet am 3. März 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 31. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werden würden, dies verbunden mit der Androhung, wenn sie dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. E. E.a Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorischer Aussetzung des Vollzugs. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden - entgegen der Auflistung der Beilagen auf S. 8 der Beschwerde - eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM sowie ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom 10. März 2023 betreffend F._______ zu den Akten. E.b Mit Schreiben vom 13. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. Rechtsbegehren 4), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Zwar beantragten die Beschwerdeführenden die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Rechtsbegehren 1), sie hielten in den Erwägungen jedoch ausdrücklich fest, dass sie nicht ihre Flüchtlingseigenschaft geltend machen würden, wohl aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien (vgl. Beschwerde Ziff. 16, S. 5). Demnach ist die Verfügung des SEM vom 1. März 2023, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag die Sache sei zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) wurde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 3) ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sowohl zulässig, zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Zumutbarkeit hielt sie fest, die medizinische Gesundheitsversorgung in Georgien sei grundsätzlich gewährleistet und kostenlos. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Beschwerden ([...], [...], [...] und sonstige unspezifische [...] sowie [...]) in ihrem Heimatstaat behandelt werden können. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt zu erachten (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsyIG). Weiter würden sich aus den Akten weder individuelle noch besondere Umstände ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass F._______ (N [...]) seit seiner Ankunft in der Schweiz hospitalisiert sei und somit nicht auf die Betreuung der Beschwerdeführenden angewiesen sei. Es bestehe demnach offenbar kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, der Bruder der Beschwerdeführerin respektive der Schwager des Beschwerdeführers 1 sei schwer krank und täglich auf eine intensive Betreuung angewiesen. Dabei sei es für ihn unentbehrlich und lebenswichtig, dass seine Familie bei ihm in der Schweiz anwesend sei und ihn bei seinem Heilungsprozess unterstütze. Entgegen der Einschätzung des SEM bestehe zwischen ihm und den Beschwerdeführenden ein Abhängigkeitsverhältnis. Ferner leide die Beschwerdeführerin an (...), (...), (...) und (...). Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dort E. III, Ziff. 1). Dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, wurde von diesen auf Beschwerdeebene nicht bestritten und steht damit rechtskräftig fest. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Schliesslich vermögen an dieser Feststellung auch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin ([...], [...], [...] und [...]) nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 8.2.3 hiernach). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung mit dem Einwand, ihre Anwesenheit in der Schweiz als Begleitpersonen von F._______ (N [...]) sei notwendig, nicht umzustossen. F._______ befindet sich gemäss vorliegenden Akten (vgl. SEM-Akte [...]-22/3) sowie Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten [...]-15/9 [nachfolgend: SEM-Akte 15/9], F33 ff. und F38 sowie [...]-44/9 [nachfolgend: SEM-Akte 44/9], F64 ff.) seit seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bestmöglich behandelt werden. Zwar machte der Beschwerdeführer 1 geltend, seinen Schwager täglich im Spital betreuen zu müssen (vgl. SEM-Akte 15/9, F48 ff. und Ziff. 19 der Beschwerde), indes bleibt unklar wieso die Behandlung durch das Medizinalpersonal nicht ausreichend sein soll. Soweit im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I._______, Assistenzärztin in der H._______, vom 8. November 2021 ausgeführt wird, dass es für die Kommunikation und zur Stabilisation der psychischen Verfassung von F._______ essentiell sei, dass der Beschwerdeführer 1 ihn weiterhin regelmässig besuchen könne (vgl. SEM-Akte [...]-22/3), ist festzuhalten, dass der Kontakt auch auf andere Weise weitergepflegt werden kann (z.B. per SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate, Skype usw.). Insofern als die Beschwerdeführenden vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 unterstütze seinen Schwager insbesondere auch deshalb, weil er die Sprache nicht könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar selber auch kein Deutsch spricht (vgl. SEM-Akten [...]-12/5, Ziff. 1.17.3 und 44/9, F67). Ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis insbesondere aus medizinischen Gründen, welches die Anwesenheit der Beschwerdeführenden dringend notwendig machen würde, ist jedenfalls zu verneinen. Daran vermag auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie und Oberärztin in der H._______, vom 10. März 2023, wonach die Beschwerdeführenden als Beistand für F._______ unentbehrlich und lebenswichtig seien, nichts zu ändern, zumal diese Beurteilung nicht weiter begründet wurde (vgl. Beilage 2 der Beschwerde) und - wie vorgängig bereits erwähnt - auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass dieser derzeit auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen ist. 8.2.3 8.2.3.1 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - ohne diese zu verharmlosen - sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. 8.2.3.2 Nach Lehre und konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.2.3.3 Gemäss ärztlichen Kurzberichten für das BAZ E._______ vom 4. und 24. Januar 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin (...), (...), (...) und sonstige unspezifische (...) sowie (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurde sie in der Folge der (...) zugewiesen und bei der (...) angemeldet. Weiter wurde um Vereinbarung eines dringenden Termins bei einem (...) gebeten und ihr wurden Medikamente verordnet (vgl. SEM-Akten [...]-42/3 und [...]-47/3). Angesichts dessen, dass sie in der Rechtsmitteleingabe weder weitere Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machte noch zusätzliche ärztliche Unterlagen ins Recht legte, ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechterte. Angesichts dessen kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, weitere ärztliche Unterlagen nachzufordern. 8.2.3.4 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer E-5210/2022 vom 23. November 2022 E. 9.3.3., E-5113/2022 vom 17. November 2022 E. 6.3.3 und E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, je m.w.H.; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, , zuletzt besucht am 17. März 2023). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien über Familienangehörige (vgl. SEM-Akten 15/9, F27 ff. und 44/9, F25 ff.), welchen es zugemutet werden dürfte, sie finanziell zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung nicht ausreichen, ist es ihnen zuzumuten, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. So existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. 8.2.3.5 Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 8.2.4 Schliesslich lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 1. März 2023 verwiesen werden (vgl. dort E. III, Ziff. 2 sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 7.1 hiervor). Auf Beschwerdeebene wurde dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der mutmasslichen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. 10.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer