Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. Juli 2017 wurde von diesem ausschliesslich mit seinem Gesundheitszustand begründet. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. November 2017 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am 11. Januar 2023 und suchte am 12. Januar 2023 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2023 wurde er zu seinen Persona- lien und seinem Reiseweg befragt. C. Am 2. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nie irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Er habe wegen seiner Diabetes-Erkrankung in Georgien einen Invalidenstatus und erhalte eine entsprechende Rente. Als Folge seiner Erkrankung habe er Probleme mit seinen Augen und Beinen. Insbesondere benötige er eine Augenoperation. Er habe in Georgien zwar mittels Rezepten Insulin beziehen können, eine weitergehende Behandlung habe er aber aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Er wäre kaum in der Lage, den Anteil der Ope- rationskosten, den er selbst tragen müsste, zu bezahlen. Überdies gebe es für die staatliche Unterstützung für Krankheitskosten eine lange Warteliste. In naher Zukunft hätte er keine Hilfe erhalten. Er sei in die Schweiz gekom- men um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. D. Am 9. Februar 2023 wurde ein Kurzbericht des Stadtärztlichen Diensts B._______ vom 18. Januar 2023 zu den Akten gereicht.
E-3360/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt F. Mit Eingaben seine Rechtsvertretung vom 13. April 2023 und 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 2. März 2023, sowie Arztberichte der Augenklinik des C._______ vom 6. April 2023 und der Endokrinologie/ Diabetologie des C._______ vom 2. Mai 2023 zu den Akten. Er wies darauf hin, dass zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts Folgetermine der Augenklinik des C._______ geplant seien und bat das SEM darum, die Einreichung entsprechender Berichte abzuwarten. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 – eröffnet am 6. Juni 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurden zwei ärztliche Berichte der Augenklinik des C._______ vom 5. Mai 2023 und 7. Juni 2023 eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom gleichen Tag den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-3360/2023 Seite 4
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Beschwerde-Hauptbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung vom
2. Juni 2023 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; materiell wird in einem Eventualbegehren die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be- antragt. Auch in der Beschwerdebegründung wird mit keinem Wort bestrit- ten, dass das SEM zu Recht auf das – ausschliesslich mit medizinischen Vorbringen begründete – Asylgesuch nicht eingetreten sei und deswegen die Wegweisung angeordnet habe. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Nicht- eintretensentscheids sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Verfügung in den Dispo- sitivziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E-3360/2023 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs keine Verfolgung, sondern aus- schliesslich medizinische Gründe geltend gemacht. Es liege somit kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Die gemäss Arztzeugnissen beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diabetes Mellitus I sowie die Folgeerkrankungen seien in Georgien behandelbar. Das Gesundheits- wesen in Georgien habe in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Überdies sei ein Grossteil der Bevölkerung durch die staatliche Kranken- versicherung versichert und es existiere ein Sozialhilfeprogramm für Per- sonen unter der Armutsgrenze, das auch eine kostenlose Krankenversi- cherung umfasse. Es könne festgestellt werden, dass beim Beschwerde- führer die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es würden auch keine persönlichen Gründe ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwer- deführer verfüge gemäss seinen Angaben über eine Invalidenrente sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in D._______. Es stehe ihm schliess- lich frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe die in Aussicht gestellten, für die vollständige Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Arztberichte nicht abgewartet. Aus dem nun vorliegenden Bericht der Augenklinik des C._______ gehe hervor, dass eine Katarakt- Operation klar indiziert sei und ansonsten innert einiger Monate eine Er- blindung drohen würde. Überdies habe das SEM sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen und zum Zugang zu einer Behandlung in Georgien auseinan- dergesetzt. Der staatliche Kostenbeitrag hänge von der jeweiligen Erkran- kung sowie vom Einzelfall ab. Demnach sei die bloss pauschale Prüfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend. Dass die Behandlung in Georgien nicht zufriedenstellend sei, zeige sich schon durch die
E-3360/2023 Seite 6 Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit eingetretenen Folge- schäden. Die Begründung der Vorinstanz halte den Anforderungen des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht nicht stand und sei das Ergebnis einer unvollständigen Untersuchung. Der Beschwer- deführer benötige so rasch als möglich eine Katarakt-Operation sowie eine adäquate Instruktion zur Insulintherapie und Ernährungsberatung. Ange- sichts der langen Wartliste für staatliche Unterstützungsleistungen in Ge- orgien sei nicht davon auszugehen, dass er die Operation in absehbarer Zeit durchführen lassen könnte; er wäre auch nicht in der Lage, den Pati- entenanteil von 30 % der Operationskosten zu finanzieren. Eine adäquate Behandlung wäre in Georgien nur in Privatkliniken erhältlich, welche er sich aber nicht leisten könne. Die staatliche Krankenversicherung UHCP über- nehme nur die Notfallversorgung vollständig, habe aber wenig Einfluss auf die bei den übrigen Gesundheitsdienstleistungen durch die Patienten zu tragenden Selbstbehalte. Die Inkaufnahme der ihm drohenden drastischen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne ihm nicht zugemutet werden. Es sei demnach von einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) infolge einer medizini- schen und persönlichen Notlage auszugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e auf- gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzu- führen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E-3360/2023 Seite 7
E. 6.2 Dass das SEM seinen Entscheid fällte, ohne die Einreichung der mit Eingabe vom 10. Mai 2023 in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten, ist nicht zu beanstanden, da die gesundheitliche Situation des Beschwer- deführers sich aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichten zuver- lässig abschätzen liess. Den nachträglich eingereichten Arztzeugnissen sind diesbezüglich denn auch keine wesentlichen neuen Informationen zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, den Vorbringen des Beschwerde- führers liessen sich keine Wegweisungshindernisse entnehmen, hat leiten lassen. Namentlich wurden die geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme und die eingegangenen Arztberichte in gebotener Weise gewürdigt. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Be- gründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet werde, führt nicht zur Fest- stellung einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung.
E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts respektive Neubeurteilung keine Veranlassung. Das Haupt- begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3360/2023 Seite 8
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten war, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen; den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu ent- nehmen.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzun- gen, unter denen eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
E-3360/2023 Seite 9 Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer befindet sich weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium, noch ist von einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, die zu inten- sivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh- ren würde.
E. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).
E. 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E-3360/2023 Seite 10
E. 7.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer E-5210/2022 vom 23. No- vember 2022 E. 9.3.3., E-5113/2022 vom 17. November 2022 E. 6.3.3 und E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, je m.w.H.; vgl. ferner SCHWEI- ZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Georgien: Zugang zu medizinischer Versor- gung, 28. August 2018, < https:// www.ecoi.net/en/file/local/2018051/1808 28-geo-acces-soins-medicaux-de .pdf >, besucht am 15. Juni 2023).
E. 7.3.4 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medi- zinische Behandlung in seinem Heimatstaat verfügbar ist. Dass bei nicht sofortigem Zugang innert weniger Monate eine Erblindung drohen würde (vgl. Beschwerde S. 7), ist den eingereichten Arztzeugnissen nicht zu ent- nehmen. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über Familien- angehörige und offenbar über unterstützungsbereite Freunde (vgl. SEM- Akten 15/9 F24 ff., F44), welchen es zugemutet werden dürfte, ihn finanzi- ell zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung nicht ausreichen, ist es ihm zuzumuten, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entspre- chende Unterstützung zu ersuchen. So existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemei- nen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zugang zur me- dizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Exis- tenz gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2, D-1379/2023 vom 20. März 2023 E. 8.2.3 und D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. 9.4.2).
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3360/2023 Seite 11
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
E. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussicht- los waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers nicht erfüllt sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3360/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3360/2023 Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf ein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. Juli 2017 wurde von diesem ausschliesslich mit seinem Gesundheitszustand begründet. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. November 2017 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. Januar 2023 und suchte am 12. Januar 2023 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2023 wurde er zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. C. Am 2. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nie irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Er habe wegen seiner Diabetes-Erkrankung in Georgien einen Invalidenstatus und erhalte eine entsprechende Rente. Als Folge seiner Erkrankung habe er Probleme mit seinen Augen und Beinen. Insbesondere benötige er eine Augenoperation. Er habe in Georgien zwar mittels Rezepten Insulin beziehen können, eine weitergehende Behandlung habe er aber aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Er wäre kaum in der Lage, den Anteil der Operationskosten, den er selbst tragen müsste, zu bezahlen. Überdies gebe es für die staatliche Unterstützung für Krankheitskosten eine lange Warteliste. In naher Zukunft hätte er keine Hilfe erhalten. Er sei in die Schweiz gekommen um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. D. Am 9. Februar 2023 wurde ein Kurzbericht des Stadtärztlichen Diensts B._______ vom 18. Januar 2023 zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt F. Mit Eingaben seine Rechtsvertretung vom 13. April 2023 und 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 2. März 2023, sowie Arztberichte der Augenklinik des C._______ vom 6. April 2023 und der Endokrinologie/ Diabetologie des C._______ vom 2. Mai 2023 zu den Akten. Er wies darauf hin, dass zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts Folgetermine der Augenklinik des C._______ geplant seien und bat das SEM darum, die Einreichung entsprechender Berichte abzuwarten. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 - eröffnet am 6. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurden zwei ärztliche Berichte der Augenklinik des C._______ vom 5. Mai 2023 und 7. Juni 2023 eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom gleichen Tag den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Beschwerde-Hauptbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2023 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; materiell wird in einem Eventualbegehren die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Auch in der Beschwerdebegründung wird mit keinem Wort bestritten, dass das SEM zu Recht auf das - ausschliesslich mit medizinischen Vorbringen begründete - Asylgesuch nicht eingetreten sei und deswegen die Wegweisung angeordnet habe. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Nicht-eintretensentscheids sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs keine Verfolgung, sondern ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht. Es liege somit kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Die gemäss Arztzeugnissen beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diabetes Mellitus I sowie die Folgeerkrankungen seien in Georgien behandelbar. Das Gesundheits-wesen in Georgien habe in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Überdies sei ein Grossteil der Bevölkerung durch die staatliche Krankenversicherung versichert und es existiere ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das auch eine kostenlose Krankenversicherung umfasse. Es könne festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es würden auch keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss seinen Angaben über eine Invalidenrente sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in D._______. Es stehe ihm schliesslich frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe die in Aussicht gestellten, für die vollständige Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Arztberichte nicht abgewartet. Aus dem nun vorliegenden Bericht der Augenklinik des C._______ gehe hervor, dass eine Katarakt-Operation klar indiziert sei und ansonsten innert einiger Monate eine Erblindung drohen würde. Überdies habe das SEM sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen und zum Zugang zu einer Behandlung in Georgien auseinandergesetzt. Der staatliche Kostenbeitrag hänge von der jeweiligen Erkrankung sowie vom Einzelfall ab. Demnach sei die bloss pauschale Prüfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend. Dass die Behandlung in Georgien nicht zufriedenstellend sei, zeige sich schon durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit eingetretenen Folgeschäden. Die Begründung der Vorinstanz halte den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht nicht stand und sei das Ergebnis einer unvollständigen Untersuchung. Der Beschwerdeführer benötige so rasch als möglich eine Katarakt-Operation sowie eine adäquate Instruktion zur Insulintherapie und Ernährungsberatung. Angesichts der langen Wartliste für staatliche Unterstützungsleistungen in Georgien sei nicht davon auszugehen, dass er die Operation in absehbarer Zeit durchführen lassen könnte; er wäre auch nicht in der Lage, den Patientenanteil von 30 % der Operationskosten zu finanzieren. Eine adäquate Behandlung wäre in Georgien nur in Privatkliniken erhältlich, welche er sich aber nicht leisten könne. Die staatliche Krankenversicherung UHCP übernehme nur die Notfallversorgung vollständig, habe aber wenig Einfluss auf die bei den übrigen Gesundheitsdienstleistungen durch die Patienten zu tragenden Selbstbehalte. Die Inkaufnahme der ihm drohenden drastischen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne ihm nicht zugemutet werden. Es sei demnach von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) infolge einer medizinischen und persönlichen Notlage auszugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e auf-gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzu-führen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 6.2 Dass das SEM seinen Entscheid fällte, ohne die Einreichung der mit Eingabe vom 10. Mai 2023 in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten, ist nicht zu beanstanden, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sich aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichten zuverlässig abschätzen liess. Den nachträglich eingereichten Arztzeugnissen sind diesbezüglich denn auch keine wesentlichen neuen Informationen zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, den Vorbringen des Beschwerde-führers liessen sich keine Wegweisungshindernisse entnehmen, hat leiten lassen. Namentlich wurden die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die eingegangenen Arztberichte in gebotener Weise gewürdigt. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet werde, führt nicht zur Feststellung einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung. 6.3 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts respektive Neubeurteilung keine Veranlassung. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten war, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen; den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer befindet sich weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium, noch ist von einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 7.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamente des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer E-5210/2022 vom 23. November 2022 E. 9.3.3., E-5113/2022 vom 17. November 2022 E. 6.3.3 und E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, je m.w.H.; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, , besucht am 15. Juni 2023). 7.3.4 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung in seinem Heimatstaat verfügbar ist. Dass bei nicht sofortigem Zugang innert weniger Monate eine Erblindung drohen würde (vgl. Beschwerde S. 7), ist den eingereichten Arztzeugnissen nicht zu entnehmen. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über Familienangehörige und offenbar über unterstützungsbereite Freunde (vgl. SEM-Akten 15/9 F24 ff., F44), welchen es zugemutet werden dürfte, ihn finanziell zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung nicht ausreichen, ist es ihm zuzumuten, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. So existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2, D-1379/2023 vom 20. März 2023 E. 8.2.3 und D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. 9.4.2). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: