Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten mit ihrem Kind am 16. Dezember 2022 im Bundeszentrum für Asylsuchende (BAZ) der Region Nordwestschweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 27. März 2023 im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, weshalb die Polizei mehrmals interveniert habe. Nachdem ihr gemeinsames Kind geboren worden sei, habe sich dieser Konflikt verstärkt, weshalb die Beschwerde- führenden am 22. Januar 2019 nach Frankreich ausgereist seien. Das dor- tige Asylverfahren hätten sie nicht abgeschlossen, sondern seien am
9. September 2021 wieder nach Georgien zurückgekehrt. Einige Monate später seien die Beschwerdeführenden nacheinander nach Italien geflogen und hätten dort gearbeitet. Sie hätten alsdann beschlossen, verschiedene gesundheitliche Probleme in Deutschland behandeln zu lassen. Unterwegs nach Deutschland seien sie in der Schweiz angehalten worden und hätten hier um Asyl nachgesucht. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gaben die Beschwerdeführen- den an, es gehe ihnen nicht gut (Beschwerdeführer: Kopf-, Magen-, Bein- und Herzschmerzen; Beschwerdeführerin: medikamentös behandelte Thrombose, 16-tägige Menstruation, Abklärungen betreffend Gebärmutter- entfernung, Blasenentzündung, Wirbelsäulen- und allgemeine Knochen- probleme) und die Tochter leide möglicherweise wegen Stress der letzten Jahre an einer Neurose. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre Pässe im Original und Gesund- heitskarten aus Frankreich sowie verschiedene medizinische Unterlagen ein (Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom 18. Dezember 2022,
16. Januar 2023 und 2. Februar 2023, Bericht von imamed Basel vom
19. Dezember 2022). C. Das zunächst im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellte Wiederaufnah- megesuch des SEM vom 16. Februar 2023 wurde von den französischen Behörden am 2. März 2023 – aufgrund der am 9. Juni 2021 erfolgten
D-2020/2023 Seite 3 Ausreise der Beschwerdeführenden aus Frankreich beziehungsweise ihrer Rückkehr nach Georgien – abgelehnt und in der Schweiz alsdann das na- tionale Asylverfahren eingeleitet. D. Ende März 2023 tätigte das SEM Abklärungen betreffend das Kindeswohl, welche ergaben, dass keine Gefährdung des Kindes vorliege. E. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Be- schwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 3. April 2023 zum beabsich- tigten Entscheidentwurf ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. April 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom 16. De- zember 2022 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 13. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 5. April 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl bezie- hungsweise der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig- keit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 14. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 3) hat die Vorinstanz den vorliegenden (medizinischen) Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln beziehungs- weise medizinischen Berichten der Beschwerdeführenden auseinanderge- setzt. Die nachfolgend zu erörternden Erwägungen hinsichtlich der Schutz- willigkeit und -fähigkeit beruhen somit entgegen der Beschwerde nicht auf
D-2020/2023 Seite 5 einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder fehlenden Abklärung. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies- bezügliche Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass aufgrund der innenpolitischen Lage der Bundesrat Geor- gien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssiche- ren Staat («Safe Country») nach Art. 6a Abs. 2 Bst a AsyIG erklärt habe. Die Bezeichnung «Safe Country» erfolge durch die Analyse landespezifi- scher Fakten und Entwicklungen (politische Situation und zukünftige politi- sche Stabilität des Landes, Menschenrechtslage, Massnahmen zur Aufar- beitung jüngster Ereignisse und handfeste Schritte zur Verbesserung der Menschenrechte, Ratifizierung und Umsetzung der EMRK, Europaratmit- gliedschaft). Werde ein Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher be- zeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, flüchtlingsrechtlich re- levante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz vor nicht staatli- cher Verfolgung sei gewährleistet. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall nur aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten
D-2020/2023 Seite 6 über Jahre andauernden Konflikt mit dem Ex-Ehemann der Beschwerde- führerin handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, wobei davon aus- gegangen werden könne, der georgische Staat komme seiner Schutz- pflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Die von den Beschwerde- führenden geltend gemachten Vorfälle würden in ihrem Heimatstaat straf- bare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden verfolgt und geahndet würden. Der georgische Staat habe bereits bewiesen, seiner Schutzpflicht nachzukommen, indem die Polizei den Kon- flikt ernst genommen, mehrmals wirkungsvoll interveniert und Verwarnun- gen ausgesprochen habe, obwohl der Beschwerdeführer einen Polizeibei- zug nicht immer gewünscht habe. Es sei den Beschwerdeführenden des- halb möglich und zumutbar, sich bei Notwendigkeit an die georgischen Be- hörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Sollten Einzelpersonen diesbezüglich untätig bleiben, könnten sie sich an die nächsthöhere Instanz wenden. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf be- treffe, wonach eine Rückkehr angesichts des Konfliktes insbesondere für die Tochter nicht zumutbar sei und es gesellschaftlich nicht akzeptiert werde, die Polizei beizuziehen («man werde nur komisch angeschaut), sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals selbst aktiv gewor- den sei, keine Hinweise auf das von ihm geschilderte behördliche Unter- lassen zu entnehmen seien und die fehlende gesellschaftliche Akzeptanz das geringere Übel als der Beizug der Polizei angesichts der angeblichen Bedrohung sein sollte. Das Kind sei alsdann nicht Adressat der Gewalt ge- wesen. Es stehe den Beschwerdeführenden zu dessen Wohl frei, sich von der Ortschaft Kakheti fernzuhalten und damit dem Konflikt aus dem Weg zu gehen. Die Stellungnahme enthalte keine Tatsachen oder Beweise, die eine Änderung der Einschätzung des SEM rechtfertigen würden. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden – sofern sie sich so zugetragen haben sollten – nicht asylrelevant. Demnach könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen verzich- tet werden.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen wiederholt geltend gemacht, die Familie habe Georgien wegen des erheblichen, «lebensge- fährlichen» Konfliktes mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie hätten sich den Übergriffen immer wieder durch das Ver- lassen Georgiens in «wechselnden Konstellationen» zu entziehen
D-2020/2023 Seite 7 versucht. Nach der Geburt der Tochter habe sich der Konflikt mit dem Ex- Ehemann erheblich auf die psychische Gesundheit des Kindes ausgewirkt. Da der örtliche Polizeichef der Cousin des Ex-Ehemannes sei, habe man sich nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie nachfolgend aufgezeigt, zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 So erschöpfen sich die Entgegnungen der Beschwerdeführenden hinsicht- lich ihrer Asylvorbringen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignisse. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die georgischen Behörden gegen die be- haupteten Behelligungen eines Dritten teilweise auch ohne Zutun der Be- schwerdeführenden aktiv vorgingen, beispielsweise indem die Polizei auf- grund der Streitigkeiten der beiden Männer von anderen Personen gerufen wurde (A38/13, F35) und strafrechtliche Konsequenzen – auch für den Be- schwerdeführer (A43/14, F67, mehrere Verwarnungen) – umsetzten. So- wohl aus den Akten als auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführen- den geht hervor, dass Georgien zu Recht als verfolgungssicherer Staat gilt und Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet. Ein befürchtetes Fehlverhalten eines mit dem Ex-Ehemann verwandten lokalen Polizisten vermag daran nichts zu ändern, zumal es den Beschwerdeführenden im Rechtsstaat Georgien offensteht, sich deswegen beispielsweise bei einem Vorgesetzten zu beschweren oder allfällig nötige rechtliche Schritte einzu- leiten.
Auch aus ihren weiteren Vorbringen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr geht aus den Angaben des Be- schwerdeführers, wonach er ohne Absicht in die Schweiz gekommen sei, da er seine gesundheitlichen Probleme in Deutschland habe behandeln lassen wollen (A38/13, F40; A43/14, F40), als auch aus den diesbezüglich identischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Äusserung, bereits ein Grund für die Ausreise nach Frankreich sei damals die medizinische
D-2020/2023 Seite 8 Behandlung (nach zwei Hirnschlägen) des Beschwerdeführers gewesen (A43/14, F40) deutlich hervor, dass die Beschwerdeführenden hauptsäch- lich über den Weg eines Asylverfahrens den Erhalt einer medizinischen Behandlung in der Schweiz anstreben, weil ihr Reiseweg nach Deutsch- land für die dortige, unbestritten geplante Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen vorzeitig durch die Anhaltung in der Schweiz unterbro- chen wurde.
Der Vorinstanz ist alsdann beizupflichten, dass keine asylrechtlich rele- vante Verfolgung des Kindes ersichtlich ist beziehungsweise auf den Schutzwillen und die –fähigkeit der georgischen Behörden verwiesen wer- den kann.
E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelun- gen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich rele- vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver- neint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2020/2023 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen angesichts der vorangehenden Erwä- gungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
D-2020/2023 Seite 10 Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als „Safe Country“ (vgl. dazu etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E.6.4.2).
E. 9.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich in individueller Hinsicht auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt wor- den seien und gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Sie ma- chen zudem geltend, die nötigen medizinischen Behandlungen seien in Georgien für sie finanziell nicht tragbar (Beschwerde, S. 3ff.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu ver- meiden kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die eingereichten Arztberichte sowie die vorge- brachten verschiedenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- renden eingehend würdigt (Beschwerdeführer: medikamentös behandelte Zahn- /Kopfschmerzen, Leistenprobleme, Gastritis; Beschwerdeführerin: Thrombose, Gebärmutter-/Eileiterentfernung, Schmerzen in Wirbelsäule und Füssen, Achselzyste; Kind: Nervosität, nicht diagnostizierte, mögliche Neurose durch unsichere, wechselnde Lebenssituation). Die
D-2020/2023 Seite 11 gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind, wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 4), genügend festgestellt, bedürfen keiner weiteren Abklärung in der Schweiz und sind auch nicht als derart gravie- rend zu qualifizieren, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden können und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich ist, zumal einige Leiden bereits dort be- handelt beziehungsweise operiert wurden. Das SEM wies alsdann zutref- fend auf die grossen Fortschritte des georgischen Gesundheitswesens in den letzten Jahren hin. Georgien verfügt über ein funktionierendes Ge- sundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenver- sicherung für Personen unter der Armutsgrenze. Über das von der Vo- rinstanz erwähnte Universal Health Care (UHC) Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizinischen Grundversor- gung für alle Georgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversi- chert. Bei der Kostenübernahme wird zudem nach Einkommen differen- ziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen. Es kann unter diesen Bedingungen, entgegen der Beschwerde, davon ausgegan- gen werden, sie werden bei ihrer Rückkehr in keine finanzielle Notlage ge- raten, zumal der Beschwerdeführer, der mehrere Unternehmungen besitzt beziehungsweise besass und/oder teilweise verkaufte, seine wirtschaftli- che Lage eigens als sehr gut beschrieb (A38/13, F31 ff.). Ein Wiederein- stieg ins Berufsleben im Heimatstaat dürfte den Beschwerdeführenden, denen es bisher auch im Ausland gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden (Italien), nicht schwerfallen. Zudem ist auch eine Arbeitsaufnahme im bis- herigen eigenen Betrieb, der Freunden überlassen worden sei, nicht ohne Weiteres auszuschliessen (A38/13, F33). Einer allfälligen, im Wegwei- sungszeitpunkt auftretenden, akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ist auch auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Be- schwerdeführenden ersichtlich.
E. 9.4.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst fünfmonatigen
D-2020/2023 Seite 12 Aufenthaltsdauer des fünfjährigen Kindes in der Schweiz kann ausge- schlossen werden, dass es sich ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Aus den bisherigen Aufenthalten ausserhalb des Heimatstaates und der damit all- fällig zusammenhängenden Nervosität des Kindes können die Beschwer- deführenden jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie diese als Eltern selbst zu verantworten haben. Im Weiteren steht einer allfälligen medizinischen Untersuchung des Kindes in Georgien nichts entgegen.
E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen georgischen Pässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
D-2020/2023 Seite 13 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2020/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2020/2023 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Georgien, alle BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit ihrem Kind am 16. Dezember 2022 im Bundeszentrum für Asylsuchende (BAZ) der Region Nordwestschweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 27. März 2023 im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, weshalb die Polizei mehrmals interveniert habe. Nachdem ihr gemeinsames Kind geboren worden sei, habe sich dieser Konflikt verstärkt, weshalb die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 nach Frankreich ausgereist seien. Das dortige Asylverfahren hätten sie nicht abgeschlossen, sondern seien am 9. September 2021 wieder nach Georgien zurückgekehrt. Einige Monate später seien die Beschwerdeführenden nacheinander nach Italien geflogen und hätten dort gearbeitet. Sie hätten alsdann beschlossen, verschiedene gesundheitliche Probleme in Deutschland behandeln zu lassen. Unterwegs nach Deutschland seien sie in der Schweiz angehalten worden und hätten hier um Asyl nachgesucht. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gaben die Beschwerdeführenden an, es gehe ihnen nicht gut (Beschwerdeführer: Kopf-, Magen-, Bein- und Herzschmerzen; Beschwerdeführerin: medikamentös behandelte Thrombose, 16-tägige Menstruation, Abklärungen betreffend Gebärmutterentfernung, Blasenentzündung, Wirbelsäulen- und allgemeine Knochenprobleme) und die Tochter leide möglicherweise wegen Stress der letzten Jahre an einer Neurose. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre Pässe im Original und Gesundheitskarten aus Frankreich sowie verschiedene medizinische Unterlagen ein (Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom 18. Dezember 2022, 16. Januar 2023 und 2. Februar 2023, Bericht von imamed Basel vom 19. Dezember 2022). C. Das zunächst im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellte Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 16. Februar 2023 wurde von den französischen Behörden am 2. März 2023 - aufgrund der am 9. Juni 2021 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden aus Frankreich beziehungsweise ihrer Rückkehr nach Georgien - abgelehnt und in der Schweiz alsdann das nationale Asylverfahren eingeleitet. D. Ende März 2023 tätigte das SEM Abklärungen betreffend das Kindeswohl, welche ergaben, dass keine Gefährdung des Kindes vorliege. E. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 3. April 2023 zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. April 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom 16. Dezember 2022 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 13. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 5. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 14. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 3) hat die Vorinstanz den vorliegenden (medizinischen) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln beziehungsweise medizinischen Berichten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Die nachfolgend zu erörternden Erwägungen hinsichtlich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit beruhen somit entgegen der Beschwerde nicht auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder fehlenden Abklärung. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der innenpolitischen Lage der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat («Safe Country») nach Art. 6a Abs. 2 Bst a AsyIG erklärt habe. Die Bezeichnung «Safe Country» erfolge durch die Analyse landespezifischer Fakten und Entwicklungen (politische Situation und zukünftige politische Stabilität des Landes, Menschenrechtslage, Massnahmen zur Aufarbeitung jüngster Ereignisse und handfeste Schritte zur Verbesserung der Menschenrechte, Ratifizierung und Umsetzung der EMRK, Europaratmitgliedschaft). Werde ein Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall nur aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten über Jahre andauernden Konflikt mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, wobei davon ausgegangen werden könne, der georgische Staat komme seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle würden in ihrem Heimatstaat strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Der georgische Staat habe bereits bewiesen, seiner Schutzpflicht nachzukommen, indem die Polizei den Konflikt ernst genommen, mehrmals wirkungsvoll interveniert und Verwarnungen ausgesprochen habe, obwohl der Beschwerdeführer einen Polizeibeizug nicht immer gewünscht habe. Es sei den Beschwerdeführenden deshalb möglich und zumutbar, sich bei Notwendigkeit an die georgischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Sollten Einzelpersonen diesbezüglich untätig bleiben, könnten sie sich an die nächsthöhere Instanz wenden. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf betreffe, wonach eine Rückkehr angesichts des Konfliktes insbesondere für die Tochter nicht zumutbar sei und es gesellschaftlich nicht akzeptiert werde, die Polizei beizuziehen («man werde nur komisch angeschaut), sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals selbst aktiv geworden sei, keine Hinweise auf das von ihm geschilderte behördliche Unterlassen zu entnehmen seien und die fehlende gesellschaftliche Akzeptanz das geringere Übel als der Beizug der Polizei angesichts der angeblichen Bedrohung sein sollte. Das Kind sei alsdann nicht Adressat der Gewalt gewesen. Es stehe den Beschwerdeführenden zu dessen Wohl frei, sich von der Ortschaft Kakheti fernzuhalten und damit dem Konflikt aus dem Weg zu gehen. Die Stellungnahme enthalte keine Tatsachen oder Beweise, die eine Änderung der Einschätzung des SEM rechtfertigen würden. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden - sofern sie sich so zugetragen haben sollten - nicht asylrelevant. Demnach könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen verzichtet werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen wiederholt geltend gemacht, die Familie habe Georgien wegen des erheblichen, «lebensgefährlichen» Konfliktes mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie hätten sich den Übergriffen immer wieder durch das Verlassen Georgiens in «wechselnden Konstellationen» zu entziehen versucht. Nach der Geburt der Tochter habe sich der Konflikt mit dem Ex-Ehemann erheblich auf die psychische Gesundheit des Kindes ausgewirkt. Da der örtliche Polizeichef der Cousin des Ex-Ehemannes sei, habe man sich nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie nachfolgend aufgezeigt, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 So erschöpfen sich die Entgegnungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Asylvorbringen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignisse. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die georgischen Behörden gegen die behaupteten Behelligungen eines Dritten teilweise auch ohne Zutun der Beschwerdeführenden aktiv vorgingen, beispielsweise indem die Polizei aufgrund der Streitigkeiten der beiden Männer von anderen Personen gerufen wurde (A38/13, F35) und strafrechtliche Konsequenzen - auch für den Beschwerdeführer (A43/14, F67, mehrere Verwarnungen) - umsetzten. Sowohl aus den Akten als auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass Georgien zu Recht als verfolgungssicherer Staat gilt und Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet. Ein befürchtetes Fehlverhalten eines mit dem Ex-Ehemann verwandten lokalen Polizisten vermag daran nichts zu ändern, zumal es den Beschwerdeführenden im Rechtsstaat Georgien offensteht, sich deswegen beispielsweise bei einem Vorgesetzten zu beschweren oder allfällig nötige rechtliche Schritte einzuleiten. Auch aus ihren weiteren Vorbringen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr geht aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ohne Absicht in die Schweiz gekommen sei, da er seine gesundheitlichen Probleme in Deutschland habe behandeln lassen wollen (A38/13, F40; A43/14, F40), als auch aus den diesbezüglich identischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Äusserung, bereits ein Grund für die Ausreise nach Frankreich sei damals die medizinische Behandlung (nach zwei Hirnschlägen) des Beschwerdeführers gewesen (A43/14, F40) deutlich hervor, dass die Beschwerdeführenden hauptsächlich über den Weg eines Asylverfahrens den Erhalt einer medizinischen Behandlung in der Schweiz anstreben, weil ihr Reiseweg nach Deutschland für die dortige, unbestritten geplante Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen vorzeitig durch die Anhaltung in der Schweiz unterbrochen wurde. Der Vorinstanz ist alsdann beizupflichten, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Kindes ersichtlich ist beziehungsweise auf den Schutzwillen und die -fähigkeit der georgischen Behörden verwiesen werden kann. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelungen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" (vgl. dazu etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E.6.4.2). 9.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich in individueller Hinsicht auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Sie machen zudem geltend, die nötigen medizinischen Behandlungen seien in Georgien für sie finanziell nicht tragbar (Beschwerde, S. 3ff.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die eingereichten Arztberichte sowie die vorgebrachten verschiedenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingehend würdigt (Beschwerdeführer: medikamentös behandelte Zahn- /Kopfschmerzen, Leistenprobleme, Gastritis; Beschwerdeführerin: Thrombose, Gebärmutter-/Eileiterentfernung, Schmerzen in Wirbelsäule und Füssen, Achselzyste; Kind: Nervosität, nicht diagnostizierte, mögliche Neurose durch unsichere, wechselnde Lebenssituation). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind, wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 4), genügend festgestellt, bedürfen keiner weiteren Abklärung in der Schweiz und sind auch nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden können und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich ist, zumal einige Leiden bereits dort behandelt beziehungsweise operiert wurden. Das SEM wies alsdann zutreffend auf die grossen Fortschritte des georgischen Gesundheitswesens in den letzten Jahren hin. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze. Über das von der Vorinstanz erwähnte Universal Health Care (UHC) Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Bei der Kostenübernahme wird zudem nach Einkommen differenziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen. Es kann unter diesen Bedingungen, entgegen der Beschwerde, davon ausgegangen werden, sie werden bei ihrer Rückkehr in keine finanzielle Notlage geraten, zumal der Beschwerdeführer, der mehrere Unternehmungen besitzt beziehungsweise besass und/oder teilweise verkaufte, seine wirtschaftliche Lage eigens als sehr gut beschrieb (A38/13, F31 ff.). Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatstaat dürfte den Beschwerdeführenden, denen es bisher auch im Ausland gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden (Italien), nicht schwerfallen. Zudem ist auch eine Arbeitsaufnahme im bisherigen eigenen Betrieb, der Freunden überlassen worden sei, nicht ohne Weiteres auszuschliessen (A38/13, F33). Einer allfälligen, im Wegweisungszeitpunkt auftretenden, akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ist auch auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden ersichtlich. 9.4.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst fünfmonatigen Aufenthaltsdauer des fünfjährigen Kindes in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass es sich ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Aus den bisherigen Aufenthalten ausserhalb des Heimatstaates und der damit allfällig zusammenhängenden Nervosität des Kindes können die Beschwerdeführenden jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie diese als Eltern selbst zu verantworten haben. Im Weiteren steht einer allfälligen medizinischen Untersuchung des Kindes in Georgien nichts entgegen. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen georgischen Pässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser