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D-2264/2024

D-2264/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten mit ihrem Kind am 18. November 2022 im Bundeszentrum für Asylsuchende (BAZ) der Region Nordwestschweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Rahmen der separaten Anhörungen nach Art. 29 AsylG vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, sie seien einzig aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter in die Schweiz gekommen und hätten keine finanziellen Mittel mehr, um die Behandlung fortzusetzen. Die Tochter leide an beiden Füssen an einem Plattfuss und an einer Knochendeformation der linken Hand. Sie sei bereits dreimal in Georgien und einmal in der Türkei operiert worden und ein Re- habilitationskurs im Heimatstaat sei ohne Erfolg geblieben. In der Schweiz sei sie nun mehrfach erfolgreich operiert worden, aber es seien noch wei- tere Operationen an den Füssen nötig. Hier werde «alles gemacht, was in Georgien nicht gemacht werde». Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre gülti- gen georgischen Pässe und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene medizinische Unterlagen aus Georgien und der Schweiz ein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Be- schwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 3. April 2024 zum beabsich- tigten Entscheidentwurf ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. April 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche vom 18. November 2022 nicht ein, ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit (und - in der Beschwerdebegründung - der Unzulässigkeit) des Wegweisungs- vollzuges, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung

D-2264/2024 Seite 3 und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung eines superprovisorischen Wegwei- sungsvollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst den Vollmachten und der vorinstanzlichen Verfügung die Anhörungsproto- kolle beim SEM vom 25. März 2024, medizinische Berichte des Universi- täts-Kinderspitals beider Basel vom 26. Oktober 2023, 18. Januar 2024,

27. Februar 2024 und 12. März 2024 sowie eine E-Mail der Rechtsvertre- tung an die Vorinstanz vom 4. April 2024, ein. F. Mit Schreiben vom 15. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (sowie um einen einst- weiligen Vollzugsstopp) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den ange- ordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerde- frist in Rechtskraft erwachsen.

E. 5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 7 ff.) hat die Vorinstanz den vorliegenden medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zent- ralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln bezie- hungsweise medizinischen Berichten der Beschwerdeführenden ausei- nandergesetzt (vorinstanzlicher [vi] Entscheid, Ziff. III/2). Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu der bereits darin erhobe- nen formellen Rüge zutreffend festgehalten, aus den eingereichten Akten sei die Möglichkeit entsprechender Behandlungen in Georgien ersichtlich und zudem sei kein spezieller Therapiebedarf bei der Tochter zu erkennen, welche dort nicht weitergeführt werden könne. Primär würden die Be- schwerdeführenden ohnehin die Qualität der Behandlung in Georgien und nicht einen fehlenden Zugang zu entsprechenden Institutionen bemängeln (vi-Entscheid, Ziff. III/2, S. 7). Im Sinne nachfolgender Erwägungen (E.; insbesondere E. 8.3) war es entgegen der Behauptung der Beschwerde- führenden weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch ist es aktuell notwendig, weitere ausstehende Arzttermine des Kindes abzu- warten, um den Wegweisungsvollzug beurteilen zu können.

D-2264/2024 Seite 5 Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, man- gels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ge- lange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohe. Sodann würden weder das Kindeswohl noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Aus dem Prin- zip des übergeordneten Kindeswohls ergebe sich zudem kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme. In individueller Hinsicht führten weder die gesundheitliche Situation der Tochter noch andere Gründe zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. In Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden einschliesslich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (komplexe ge- sundheitliche Situation der Tochter, Überforderung der georgischen Ärzte und des georgischen Gesundheitssystems, fehlende finanzielle Mittel) sei gleichwohl festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden im Heimat- staat stets gelungen sei, die Mittel für die medizinische Behandlung selbst aufzubringen. Die staatliche Krankenversicherung habe zudem jeweils mindestens die Hälfte der Kosten übernommen. Eine weitere Operation in der Türkei hätten sie nebst zusätzlicher staatlicher Unterstützung ebenfalls hauptsächlich selbst finanzieren können. Gemäss eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden bisher nie in einer finanziellen Notlage

D-2264/2024 Seite 6 gewesen. Einerseits könne davon ausgegangen werden, sie seien auch zukünftig in der Lage, finanzielle Mittel aufzutreiben, um notwendige The- rapien und Eingriffe bezahlen zu können. Andererseits stelle die staatliche Krankenversicherung «Universal Health Care» (UHC) den Zugang zu me- dizinischen Leistungen für finanziell schwache Haushalte sicher, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer zukünftigen finanziellen Notlage (auch höhere) Beiträge erhalten. Im Wei- teren habe sich der gesundheitliche Zustand der Tochter aufgrund der Be- handlung in der Schweiz merklich verbessert (geringere Intensität der täg- lich benötigten medizinischen Unterstützung). Sie benötige für die Auf- rechterhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes keine intensiven Mas- snahmen, gehe lediglich einmal pro Woche in die Therapie und es gebe – ausser einer allfällig möglichen weiteren Operation an den Füssen in der Zukunft – keine konkrete Planung für weitere medizinische Eingriffe. Für die Hand seien aufgrund des äusserst geringen Handlungsspielraums auch für die hiesigen Medizinier ebenfalls keine weiteren intensivmedizini- schen Massnahmen geplant. Die alltäglichen therapeutischen Massnah- men könnten wie bisher weiterhin von der Beschwerdeführerin (Mutter) selbst durchgeführt werden. Alsdann sei bei einer Rückkehr nach Georgien keine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheits- zustandes der Tochter zu erwarten, sondern vielmehr sei davon auszuge- hen, sie profitiere langfristig aufgrund der hierzulande erfolgreich durchge- führten Operationen. Bei einer andauernden Beeinträchtigung wie der vor- liegenden sei von stetigen Folgeterminen auszugehen, welche auch in Ge- orgien wahrgenommen werden könnten. Der Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt zulässig, zumutbar, tech- nisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.2 In der Beschwerde wird in Wiederholung des Sachverhaltes haupt- sächlich geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Tochter habe sich nach den Operationen in der Schweiz bereits nach kurzer Zeit enorm ver- bessert (schmerzfreies Gehen; Beweglichkeit der Hand). Weitere diesbe- zügliche Informationen erhielten die Beschwerdeführenden erst bei den postoperativen Verlaufskontrollen am 16. April 2024 und 15. Mai 2024 (Be- schwerdebeilage 8), weshalb die Rechtsvertretung der Vorinstanz mitge- teilt habe, diese Termine müssten vor einer Wegweisung noch stattfinden (Beschwerdebeilage 9). Die Wegweisung sei zudem unzulässig und würde gegen die Kinderrechtskonvention verstossen. Der bisherige medizinische Verlauf in Georgien zeige, dass dort ein den Bedürfnissen des Kindes ent- sprechendes Gesundheitssystem nicht vorhanden sei. Alsdann müsse

D-2264/2024 Seite 7 aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel der Familie damit gerechnet wer- den, dass keine weiterführende Behandlung mehr stattfinden könne. Die Schweiz sei verpflichtet, auf die bestmögliche Entwicklung von jedem Kind und damit von der Tochter (in gesundheitlicher Hinsicht) hinzuarbeiten (Be- schwerde, S. 6 und 9 f.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich jedoch entgegen der Behauptung in der Beschwerde weder aus dem Gesundheitszustand des Kindes noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) völkerrechtliche Voll- zugshindernisse ableiten, zumal die medizinische Behandlung der Tochter in Georgien – unbestrittenermassen – gemäss eigenen Angaben «jahre- lang» erfolgte und sie überdies dafür staatliche finanzielle Unterstützung erhielt (Beschwerde, S. 5 und 10). Es besteht überdies auch in Berücksich- tigung des Kindeswohls entgegen der Behauptung in der Beschwerde kein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog zum schweizerischen Standard.

D-2264/2024 Seite 8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien als „Safe Country“ (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. E.9.4.1 und D-1154/2022 vom 22. März 2022 E. 7.3.2).

E. 8.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls (auch hier) nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die eingereichten Arztberichte sowie die vorgebrachten verschiedenen gesundheitlichen Probleme des Kindes der Beschwerdeführenden eingehend würdigt (Füsse, Hand). Solche sind, wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 4), genügend festgestellt, bedürfen keiner weiteren Abklärung in der Schweiz und sind auch nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes führen würden. Es ist davon auszugehen, dass die geltend ge- machten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden können und eine weitere entsprechende Behandlung wie bisher faktisch zugänglich ist. Das SEM wies alsdann zutreffend auf das funktionierende

D-2264/2024 Seite 9 Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Kranken- versicherung für Personen unter der Armutsgrenze hin. Über das von der Vorinstanz erwähnte «UHC» Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Ge- orgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Bei der Kosten- übernahme wird zudem nach Einkommen differenziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen (vgl. Urteil des BVGer D- 2020/2023 vom 20. April 2023, E. 9.4.2). Es ist auch auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Unter diesen Bedingungen kann, entgegen der Beschwerde, davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten werden. Sie können in ihr eigenes Haus, das aufgrund ihrer Ausreise leer steht, zurückkehren (A35/9, F26 bis F29). Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatstaat dürfte den Be- schwerdeführenden im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht schwerfallen (selbständiger Handwerker, A36/5 F14 ff.; ausgebildete Krankenschwester A35/9, F30; vi-Entscheid, Ziff. III/2, S. 7). Es ist kein un- zumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden ersichtlich.

E. 8.3.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugs- hindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Kind ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Le- bensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde, zumal es in der Schweiz nur für wenige Wochen die Schule besucht hat (A31/1, Sekundar- schule: 18. November 2022 bis 30. November 2022). Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter (Onkel väterlicherseits im Nachbar- haus, A36/5, F19; Familie der Mutter, A35/9, F35 ff.). Im Weiteren steht einer weiteren medizinischen Untersuchung und Behandlung des Kindes in Georgien nichts entgegen, zumal gemäss eigenen Angaben durch die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Leistungen bereits eine enorme Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte (Be- schwerde, S. 5) und es davon profitieren dürfte.

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E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gül- tigen georgischen Pässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2264/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2264/2024 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind, C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit ihrem Kind am 18. November 2022 im Bundeszentrum für Asylsuchende (BAZ) der Region Nordwestschweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Rahmen der separaten Anhörungen nach Art. 29 AsylG vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, sie seien einzig aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter in die Schweiz gekommen und hätten keine finanziellen Mittel mehr, um die Behandlung fortzusetzen. Die Tochter leide an beiden Füssen an einem Plattfuss und an einer Knochendeformation der linken Hand. Sie sei bereits dreimal in Georgien und einmal in der Türkei operiert worden und ein Rehabilitationskurs im Heimatstaat sei ohne Erfolg geblieben. In der Schweiz sei sie nun mehrfach erfolgreich operiert worden, aber es seien noch weitere Operationen an den Füssen nötig. Hier werde «alles gemacht, was in Georgien nicht gemacht werde». Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen georgischen Pässe und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene medizinische Unterlagen aus Georgien und der Schweiz ein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 3. April 2024 zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. April 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche vom 18. November 2022 nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit (und - in der Beschwerdebegründung - der Unzulässigkeit) des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung eines superprovisorischen Wegweisungsvollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst den Vollmachten und der vorinstanzlichen Verfügung die Anhörungsprotokolle beim SEM vom 25. März 2024, medizinische Berichte des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 26. Oktober 2023, 18. Januar 2024, 27. Februar 2024 und 12. März 2024 sowie eine E-Mail der Rechtsvertretung an die Vorinstanz vom 4. April 2024, ein. F. Mit Schreiben vom 15. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (sowie um einen einstweiligen Vollzugsstopp) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

5. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 7 ff.) hat die Vorinstanz den vorliegenden medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln beziehungsweise medizinischen Berichten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vorinstanzlicher [vi] Entscheid, Ziff. III/2). Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu der bereits darin erhobenen formellen Rüge zutreffend festgehalten, aus den eingereichten Akten sei die Möglichkeit entsprechender Behandlungen in Georgien ersichtlich und zudem sei kein spezieller Therapiebedarf bei der Tochter zu erkennen, welche dort nicht weitergeführt werden könne. Primär würden die Beschwerdeführenden ohnehin die Qualität der Behandlung in Georgien und nicht einen fehlenden Zugang zu entsprechenden Institutionen bemängeln (vi-Entscheid, Ziff. III/2, S. 7). Im Sinne nachfolgender Erwägungen (E.; insbesondere E. 8.3) war es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch ist es aktuell notwendig, weitere ausstehende Arzttermine des Kindes abzuwarten, um den Wegweisungsvollzug beurteilen zu können. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder das Kindeswohl noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Aus dem Prinzip des übergeordneten Kindeswohls ergebe sich zudem kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme. In individueller Hinsicht führten weder die gesundheitliche Situation der Tochter noch andere Gründe zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden einschliesslich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (komplexe gesundheitliche Situation der Tochter, Überforderung der georgischen Ärzte und des georgischen Gesundheitssystems, fehlende finanzielle Mittel) sei gleichwohl festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden im Heimatstaat stets gelungen sei, die Mittel für die medizinische Behandlung selbst aufzubringen. Die staatliche Krankenversicherung habe zudem jeweils mindestens die Hälfte der Kosten übernommen. Eine weitere Operation in der Türkei hätten sie nebst zusätzlicher staatlicher Unterstützung ebenfalls hauptsächlich selbst finanzieren können. Gemäss eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden bisher nie in einer finanziellen Notlage gewesen. Einerseits könne davon ausgegangen werden, sie seien auch zukünftig in der Lage, finanzielle Mittel aufzutreiben, um notwendige Therapien und Eingriffe bezahlen zu können. Andererseits stelle die staatliche Krankenversicherung «Universal Health Care» (UHC) den Zugang zu medizinischen Leistungen für finanziell schwache Haushalte sicher, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer zukünftigen finanziellen Notlage (auch höhere) Beiträge erhalten. Im Weiteren habe sich der gesundheitliche Zustand der Tochter aufgrund der Behandlung in der Schweiz merklich verbessert (geringere Intensität der täglich benötigten medizinischen Unterstützung). Sie benötige für die Aufrechterhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes keine intensiven Massnahmen, gehe lediglich einmal pro Woche in die Therapie und es gebe - ausser einer allfällig möglichen weiteren Operation an den Füssen in der Zukunft - keine konkrete Planung für weitere medizinische Eingriffe. Für die Hand seien aufgrund des äusserst geringen Handlungsspielraums auch für die hiesigen Medizinier ebenfalls keine weiteren intensivmedizinischen Massnahmen geplant. Die alltäglichen therapeutischen Massnahmen könnten wie bisher weiterhin von der Beschwerdeführerin (Mutter) selbst durchgeführt werden. Alsdann sei bei einer Rückkehr nach Georgien keine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter zu erwarten, sondern vielmehr sei davon auszugehen, sie profitiere langfristig aufgrund der hierzulande erfolgreich durchgeführten Operationen. Bei einer andauernden Beeinträchtigung wie der vorliegenden sei von stetigen Folgeterminen auszugehen, welche auch in Georgien wahrgenommen werden könnten. Der Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In der Beschwerde wird in Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Tochter habe sich nach den Operationen in der Schweiz bereits nach kurzer Zeit enorm verbessert (schmerzfreies Gehen; Beweglichkeit der Hand). Weitere diesbezügliche Informationen erhielten die Beschwerdeführenden erst bei den postoperativen Verlaufskontrollen am 16. April 2024 und 15. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 8), weshalb die Rechtsvertretung der Vorinstanz mitgeteilt habe, diese Termine müssten vor einer Wegweisung noch stattfinden (Beschwerdebeilage 9). Die Wegweisung sei zudem unzulässig und würde gegen die Kinderrechtskonvention verstossen. Der bisherige medizinische Verlauf in Georgien zeige, dass dort ein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes Gesundheitssystem nicht vorhanden sei. Alsdann müsse aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel der Familie damit gerechnet werden, dass keine weiterführende Behandlung mehr stattfinden könne. Die Schweiz sei verpflichtet, auf die bestmögliche Entwicklung von jedem Kind und damit von der Tochter (in gesundheitlicher Hinsicht) hinzuarbeiten (Beschwerde, S. 6 und 9 f.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich jedoch entgegen der Behauptung in der Beschwerde weder aus dem Gesundheitszustand des Kindes noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) völkerrechtliche Vollzugshindernisse ableiten, zumal die medizinische Behandlung der Tochter in Georgien - unbestrittenermassen - gemäss eigenen Angaben «jahrelang» erfolgte und sie überdies dafür staatliche finanzielle Unterstützung erhielt (Beschwerde, S. 5 und 10). Es besteht überdies auch in Berücksichtigung des Kindeswohls entgegen der Behauptung in der Beschwerde kein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog zum schweizerischen Standard. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien als "Safe Country" (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. E.9.4.1 und D-1154/2022 vom 22. März 2022 E. 7.3.2). 8.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls (auch hier) nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die eingereichten Arztberichte sowie die vorgebrachten verschiedenen gesundheitlichen Probleme des Kindes der Beschwerdeführenden eingehend würdigt (Füsse, Hand). Solche sind, wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 4), genügend festgestellt, bedürfen keiner weiteren Abklärung in der Schweiz und sind auch nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden können und eine weitere entsprechende Behandlung wie bisher faktisch zugänglich ist. Das SEM wies alsdann zutreffend auf das funktionierende Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze hin. Über das von der Vorinstanz erwähnte «UHC» Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Bei der Kostenübernahme wird zudem nach Einkommen differenziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2020/2023 vom 20. April 2023, E. 9.4.2). Es ist auch auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Unter diesen Bedingungen kann, entgegen der Beschwerde, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten werden. Sie können in ihr eigenes Haus, das aufgrund ihrer Ausreise leer steht, zurückkehren (A35/9, F26 bis F29). Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatstaat dürfte den Beschwerdeführenden im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht schwerfallen (selbständiger Handwerker, A36/5 F14 ff.; ausgebildete Krankenschwester A35/9, F30; vi-Entscheid, Ziff. III/2, S. 7). Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden ersichtlich. 8.3.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Kind ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde, zumal es in der Schweiz nur für wenige Wochen die Schule besucht hat (A31/1, Sekundarschule: 18. November 2022 bis 30. November 2022). Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter (Onkel väterlicherseits im Nachbarhaus, A36/5, F19; Familie der Mutter, A35/9, F35 ff.). Im Weiteren steht einer weiteren medizinischen Untersuchung und Behandlung des Kindes in Georgien nichts entgegen, zumal gemäss eigenen Angaben durch die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Leistungen bereits eine enorme Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte (Beschwerde, S. 5) und es davon profitieren dürfte. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen georgischen Pässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: