Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am
22. Februar 2022 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylge- suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei georgi- scher Staatsangehöriger und stamme aus B._______. In Georgien habe er auf einer Baustelle als Betonschneider und mit Metallen sowie in der Türkei als Saisonarbeiter auf Teeplantagen gearbeitet. Georgien habe er aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen verlas- sen. Da er keine Ausbildung habe, könne er keine gute Arbeitsstelle be- kommen und habe schwere körperliche Arbeiten verrichten müssen. Dadurch habe er jedoch gesundheitliche Probleme – insbesondere der Lunge und des Herzens – entwickelt. Mit seinem Einkommen habe er auch den gesundheitlich schwer angeschlagenen Vater finanziell unterstützt, doch habe das Geld nicht einmal dessen Medikamente finanzieren kön- nen. Um die Kosten decken zu können, habe er sich verschuldet und be- stimmten Politikern bei Wahlen seine Stimme gegeben sowie um Stimmen geworben. Am 15. Dezember 2021 sei er aus Georgien ausgereist. Nach- dem er sich einige Zeit illegal in Polen und Deutschland aufgehalten und erfolglos nach Arbeit gesucht habe, sei er am 12. Februar 2022 über Frank- reich in die Schweiz eingereist. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer das For- mular Befragungsresultate mm-check (MEK) vom 14. Februar 2022, eine medizinische Dokumentation der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) vom 15. Februar 2022 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ (…) vom 16. Februar 2022 zu den Akten. D. Am 2. März 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stel- lung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
D-1154/2022 Seite 3 sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. F. Am 3. März 2022 legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertreter sein Mandat nieder. G. Am 10. März 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der «Nichteintretensentscheid» der Vorinstanz aufzu- heben und «[sein] Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag, auf das Asylgesuch sei einzutreten, zumal die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung bereits auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses einer materiellen Prü- fung unterzogen hat. Demnach ist auch auf diesen Antrag mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
D-1154/2022 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den ange- ordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerde- frist in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, man- gels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ge- lange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
D-1154/2022 Seite 5 ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Geor- gien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar- keit der Rückführung sprechen. Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen der geltend gemachten Hepatitis C, Lungen- und Herzerkrankungen lies- sen sich den Akten denn auch nicht entnehmen. In Georgien seien zudem in jeder Stadt sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser und Zen- tren für ambulante Behandlungen vorhanden und beinahe alle Krankheiten
– inklusive Hepatitis C und daraus resultierende Folgeerkrankungen – be- handelbar. Auch bestehe ein weitgehend kostenloses staatliches Pro- gramm zur Eliminierung von Hepatitis C, zu welchem alle georgischen Staatsbürger Zugang hätten und Medikamente stünden sowohl als Origi- nalpräparate als auch Generika zur Verfügung. Es sei dem Beschwerde- führer somit möglich und auch zuzumuten, sich dort in Behandlung zu be- geben. Für Personen unter der Armutsgrenze existierten zudem Sozialhil- feprogramme, die eine kostenlose Krankenversicherung einschliessen würden. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer in Georgien auf ein familiäres Netzwerk bestehend aus Eltern und weiteren Verwandten zu- rückgreifen, welche ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten. Darüber hinaus habe er eine Grundschulausbildung sowie Arbeits- erfahrung auf dem Bau und in der Landwirtschaft. Zudem sei er jung, ledig und kinderlos, womit er nur sich selbst zu ernähren habe. Dass er für ge- wisse Politiker Stimmen habe sammeln müssen, sei zwar als Amtsmiss- brauch einzelner Personen zu werten, derartige Verfehlungen würden vom georgischen Staat jedoch nicht gebilligt und er könne sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden wenden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz, sondern lediglich die Mög- lichkeit, seine gesundheitlichen Beschwerden abklären zu lassen sowie Hilfe bei der Finanzierung der Medikamente seines Vaters. Sein Vater be- nötige erneut eine Operation und er selbst fühle sich oft müde und leide nebst seinen bereits bekannten Beschwerden auch an einer Verengung der Blutgefässe. Aufgrund seiner finanziellen Nöte, sei es ihm jedoch nicht möglich, in Georgien die diagnostischen Abklärungen sowie die nötigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1154/2022 Seite 6 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Insbesondere lassen sich aus seinem Gesundheitszustand of- fenkundig keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.2 Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, in welchen eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist. D.h. bei solchen Staaten gelten die Regelvermutungen, wo- nach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht statt- findet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermu- tungen umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-4715/2021 vom 2. Novem- ber 2021 E.9.3.1).
D-1154/2022 Seite 7 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumut- bar ist, zu erschüttern vermöchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 hiervor).
E. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist dem Formu- lar Befragungsresultate mm-check (MEK) vom 14. Februar 2022 zu ent- nehmen, dass der allgemeine Eindruck des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers «gut» sei und er angab, sich nicht krank zu fühlen (vgl. A14/2). Gleiches ergibt sich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom
16. Februar 2022, gemäss welchem er sich «grundsätzlich gesund» fühlt und seine pulmonale Leistungsintoleranz als «gering» einzustufen ist (vgl. A15/2). Zwar machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. März 2022 geltend, seine Zähne schmerzten aufgrund einer Entzündung und er habe morgens immer Blut in der Nase, doch unterliess er es, auch auf Beschwerdeebene, dies näher auszuführen oder zu belegen. Gleiches gilt für die in der Beschwerdeschrift behauptete Verengung der Blutgefässe. Sollte sich widererwarten dennoch ein Be- handlungsbedarf im Heimatstaat ergeben, ist hinsichtlich der Finanzierung der Gesundheitsversorgung auch auf ein Sozialhilfeprogramm für Armuts- betroffene und auf das staatlich finanzierte "Universal Health Care Pro- gram" (UHCP) zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5438/2021 vom
3. Januar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszu- standes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom
23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rück- kehr nach Georgien würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.
D-1154/2022 Seite 8
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. BM001), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1154/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1154/2022 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadim; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 22. Februar 2022 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. In Georgien habe er auf einer Baustelle als Betonschneider und mit Metallen sowie in der Türkei als Saisonarbeiter auf Teeplantagen gearbeitet. Georgien habe er aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen verlassen. Da er keine Ausbildung habe, könne er keine gute Arbeitsstelle bekommen und habe schwere körperliche Arbeiten verrichten müssen. Dadurch habe er jedoch gesundheitliche Probleme - insbesondere der Lunge und des Herzens - entwickelt. Mit seinem Einkommen habe er auch den gesundheitlich schwer angeschlagenen Vater finanziell unterstützt, doch habe das Geld nicht einmal dessen Medikamente finanzieren können. Um die Kosten decken zu können, habe er sich verschuldet und bestimmten Politikern bei Wahlen seine Stimme gegeben sowie um Stimmen geworben. Am 15. Dezember 2021 sei er aus Georgien ausgereist. Nachdem er sich einige Zeit illegal in Polen und Deutschland aufgehalten und erfolglos nach Arbeit gesucht habe, sei er am 12. Februar 2022 über Frankreich in die Schweiz eingereist. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer das Formular Befragungsresultate mm-check (MEK) vom 14. Februar 2022, eine medizinische Dokumentation der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) vom 15. Februar 2022 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ (...) vom 16. Februar 2022 zu den Akten. D. Am 2. März 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 3. März 2022 legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. G. Am 10. März 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der «Nichteintretensentscheid» der Vorinstanz aufzuheben und «[sein] Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag, auf das Asylgesuch sei einzutreten, zumal die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung bereits auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses einer materiellen Prüfung unterzogen hat. Demnach ist auch auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen der geltend gemachten Hepatitis C, Lungen- und Herzerkrankungen liessen sich den Akten denn auch nicht entnehmen. In Georgien seien zudem in jeder Stadt sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser und Zentren für ambulante Behandlungen vorhanden und beinahe alle Krankheiten - inklusive Hepatitis C und daraus resultierende Folgeerkrankungen - behandelbar. Auch bestehe ein weitgehend kostenloses staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C, zu welchem alle georgischen Staatsbürger Zugang hätten und Medikamente stünden sowohl als Originalpräparate als auch Generika zur Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und auch zuzumuten, sich dort in Behandlung zu begeben. Für Personen unter der Armutsgrenze existierten zudem Sozialhilfeprogramme, die eine kostenlose Krankenversicherung einschliessen würden. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer in Georgien auf ein familiäres Netzwerk bestehend aus Eltern und weiteren Verwandten zurückgreifen, welche ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten. Darüber hinaus habe er eine Grundschulausbildung sowie Arbeitserfahrung auf dem Bau und in der Landwirtschaft. Zudem sei er jung, ledig und kinderlos, womit er nur sich selbst zu ernähren habe. Dass er für gewisse Politiker Stimmen habe sammeln müssen, sei zwar als Amtsmissbrauch einzelner Personen zu werten, derartige Verfehlungen würden vom georgischen Staat jedoch nicht gebilligt und er könne sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden wenden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz, sondern lediglich die Möglichkeit, seine gesundheitlichen Beschwerden abklären zu lassen sowie Hilfe bei der Finanzierung der Medikamente seines Vaters. Sein Vater benötige erneut eine Operation und er selbst fühle sich oft müde und leide nebst seinen bereits bekannten Beschwerden auch an einer Verengung der Blutgefässe. Aufgrund seiner finanziellen Nöte, sei es ihm jedoch nicht möglich, in Georgien die diagnostischen Abklärungen sowie die nötigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich aus seinem Gesundheitszustand offenkundig keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 auf die Liste der ver-folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, in welchen eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist. D.h. bei solchen Staaten gelten die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-4715/2021 vom 2. November 2021 E.9.3.1). Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermöchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 hiervor). 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist dem Formular Befragungsresultate mm-check (MEK) vom 14. Februar 2022 zu entnehmen, dass der allgemeine Eindruck des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers «gut» sei und er angab, sich nicht krank zu fühlen (vgl. A14/2). Gleiches ergibt sich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 16. Februar 2022, gemäss welchem er sich «grundsätzlich gesund» fühlt und seine pulmonale Leistungsintoleranz als «gering» einzustufen ist (vgl. A15/2). Zwar machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. März 2022 geltend, seine Zähne schmerzten aufgrund einer Entzündung und er habe morgens immer Blut in der Nase, doch unterliess er es, auch auf Beschwerdeebene, dies näher auszuführen oder zu belegen. Gleiches gilt für die in der Beschwerdeschrift behauptete Verengung der Blutgefässe. Sollte sich widererwarten dennoch ein Behandlungsbedarf im Heimatstaat ergeben, ist hinsichtlich der Finanzierung der Gesundheitsversorgung auch auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und auf das staatlich finanzierte "Universal Health Care Program" (UHCP) zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5438/2021 vom 3. Januar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Georgien würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. BM001), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: