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E-4715/2021

E-4715/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 21. September 2021 wurden seine Personalien auf-genommen, und am 7. Oktober 2021 wurde er im BAZ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied bei der "Vereinten Nationalen Bewegung" und sei in den folgenden vier Jahren Vorsitzender der Jugendbewegung dieser Partei gewesen; danach habe er seine politischen Aktivitäten reduziert, habe aber für die Partei Werbung gemacht und Stimmen gesammelt. Im (...) 2019 sei sein Bankkonto gesperrt worden, nachdem er sich als Bürge für den Kredit eines Freundes zur Verfügung gestellt gehabt habe. Diese Sperrung sei ohne die übliche vorgängige Mahnung erfolgt, weshalb er davon ausgehe, dass ein Zusammenhang zu seinen früheren politischen Aktivitäten bestanden habe. Er habe sich deswegen an eine staatliche Rechtschutzorganisation gewandt, die ihm jedoch nicht nur nicht geholfen, sondern ihm sogar auf illegale Weise die ihm zustehende staatliche Pandemie-Nothilfe entzogen habe. Er vermute auch bei dieser Benachteiligung den Grund in seiner Mitgliedschaft zur "Vereinten Nationalen Bewegung". Aufgrund seiner wirtschaftlichen Probleme habe er im Heimatstaat kein menschenwürdiges Leben mehr führen können. Mangels jeglicher Zukunftsperspektive habe er sich zur Ausreise aus Georgien entschieden und den Heimatstaat im (...) 2021 legal verlassen. Er sei bereits im Herbst 2017 einmal in Europa gewesen und habe nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen erfolglos ein Asylverfahren in Belgien durchlaufen und sei dann (...) 2018 nach Georgien zurückgekehrt. C. Am 18. Oktober 2021 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des (ablehnenden) Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am folgenden Tag fristgerecht mit, sein Mandant habe den beabsichtigten Entscheid zur Kenntnis genommen und verzichte auf eine detaillierte Stellungnahme dazu. D. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (eröffnet am gleichen Tag) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der zugewiesene Rechtsvertreter teilte in einer Eingabe an das SEM vom 20. Oktober 2021 mit, das Vertretungsmandat sei beendet. F. Mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, versehen mit einer handschriftlichen deutschsprachigen Begründung vom 27. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte inhaltlich sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung in der Schweiz, eventuell die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie, eventuell, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ausserdem teilte er mit, er wäre dankbar für die Zustellung der Akten seines Asylverfahrens (inklusive die von ihm selbst eingereichten Beweismittel). G. Am 29. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den weiteren Gang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und (angesichts der deutschsprachigen Beschwerdebegründung) auch formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien seiner Akten ersucht, ist festzuhalten, dass das SEM ihm über seinen zugewiesenen Rechtsbeistand bereits Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährt hat (die entsprechende Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung; vgl. Aktenstück A19 S. 3).

E. 4.2 Den Akten ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass ihm auch Einsicht in die von ihm selber eingereichten Unterlagen gewährt worden ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Im Beweismittelcouvert liegen einzig zwei Ausweisschriften, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von direkter Bedeutung sind. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer zur Vervollständigung seiner Akten eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses und der beiden darin abgelegten Dokumente mit diesem Urteil zuzustellen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung Folgendes aus:

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was auf eine ihm drohende asylerhebliche Verfolgung im Heimatland Georgien hinweisen würde. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country"). Bei diesen Staaten gelte grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe diese Vermutung durch sein Vorbringen nicht erschüttern können. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit stehen würden; er äussere diesbezüglich bloss eine vage Vermutung. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass er in Georgien gezielten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 genannten Gründen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten habe. Bei den geltend gemachten Benachteiligungen habe es sich nicht um Massnahmen gehandelt, die den Beschwerdeführer in eine Zwangslage versetzt hätten, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Diesen Problemen mangle es bei objektiver Betrachtungsweise auch an einer hinreichenden flüchtlingsrechtlichen Intensität. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei einem rechtswidrigen Verhalten von staatlichen oder nicht-staatlichen Institutionen an die georgischen Polizei- und Justizorgane wenden könnte. Das Land verfüge über ein funktionierendes Justizsystem. Die teilweise schwierigen Lebensumstände im Heimatstaat des Beschwerdeführers betreffe die gesamte Bevölkerung gleichermassen und seien deshalb asylrechtlich ebenfalls nicht relevant.

E. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen als zulässig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM erachte den Vollzug auch als zumutbar, weil der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in Georgien verfügen und seine gesundheitlichen Probleme dort behandelt werden könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, im Gegensatz zu seinem Heimatstaat würden in der Schweiz die Menschenrechte geachtet. Wenn er nach Georgien zurückkehren müsste, würde ihn dort ein menschenunwürdiges Leben erwarten; er müsste dort verhungern. Er hoffe auf die Hilfe und die Freundlichkeit der Schweiz.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Erwägungen des SEM und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sind zu bestätigen. Auch in den Beschwerdeeingaben gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zutreffenden Einschätzungen des SEM zu entkräften, wonach ihm im sicheren Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung drohe. Die Vorinstanz hat nach umfassender Prüfung deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 auf die Liste der ver-folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Herkunftsland gilt, in das eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist. Bei solchen Staaten gelten die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugend begründete Verfügung des SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer namentlich seine gesundheitliche Situation in seinem Rechtsmittel nicht thematisiert (zur Zumutbarkeitspraxis des Gerichts bei medizinischen Vorbringen, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist zumutbar.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer kann mit seinem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist und diese Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird Einsicht in das SEM-Beweismittelverzeichnis und in die beiden dort abgelegten Ausweisschriften gewährt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4715/2021 Urteil vom 2. November 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Bundesasylzentrum (BAZ) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 21. September 2021 wurden seine Personalien auf-genommen, und am 7. Oktober 2021 wurde er im BAZ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied bei der "Vereinten Nationalen Bewegung" und sei in den folgenden vier Jahren Vorsitzender der Jugendbewegung dieser Partei gewesen; danach habe er seine politischen Aktivitäten reduziert, habe aber für die Partei Werbung gemacht und Stimmen gesammelt. Im (...) 2019 sei sein Bankkonto gesperrt worden, nachdem er sich als Bürge für den Kredit eines Freundes zur Verfügung gestellt gehabt habe. Diese Sperrung sei ohne die übliche vorgängige Mahnung erfolgt, weshalb er davon ausgehe, dass ein Zusammenhang zu seinen früheren politischen Aktivitäten bestanden habe. Er habe sich deswegen an eine staatliche Rechtschutzorganisation gewandt, die ihm jedoch nicht nur nicht geholfen, sondern ihm sogar auf illegale Weise die ihm zustehende staatliche Pandemie-Nothilfe entzogen habe. Er vermute auch bei dieser Benachteiligung den Grund in seiner Mitgliedschaft zur "Vereinten Nationalen Bewegung". Aufgrund seiner wirtschaftlichen Probleme habe er im Heimatstaat kein menschenwürdiges Leben mehr führen können. Mangels jeglicher Zukunftsperspektive habe er sich zur Ausreise aus Georgien entschieden und den Heimatstaat im (...) 2021 legal verlassen. Er sei bereits im Herbst 2017 einmal in Europa gewesen und habe nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen erfolglos ein Asylverfahren in Belgien durchlaufen und sei dann (...) 2018 nach Georgien zurückgekehrt. C. Am 18. Oktober 2021 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des (ablehnenden) Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am folgenden Tag fristgerecht mit, sein Mandant habe den beabsichtigten Entscheid zur Kenntnis genommen und verzichte auf eine detaillierte Stellungnahme dazu. D. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (eröffnet am gleichen Tag) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der zugewiesene Rechtsvertreter teilte in einer Eingabe an das SEM vom 20. Oktober 2021 mit, das Vertretungsmandat sei beendet. F. Mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, versehen mit einer handschriftlichen deutschsprachigen Begründung vom 27. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte inhaltlich sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung in der Schweiz, eventuell die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie, eventuell, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ausserdem teilte er mit, er wäre dankbar für die Zustellung der Akten seines Asylverfahrens (inklusive die von ihm selbst eingereichten Beweismittel). G. Am 29. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den weiteren Gang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und (angesichts der deutschsprachigen Beschwerdebegründung) auch formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien seiner Akten ersucht, ist festzuhalten, dass das SEM ihm über seinen zugewiesenen Rechtsbeistand bereits Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährt hat (die entsprechende Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung; vgl. Aktenstück A19 S. 3). 4.2 Den Akten ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass ihm auch Einsicht in die von ihm selber eingereichten Unterlagen gewährt worden ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Im Beweismittelcouvert liegen einzig zwei Ausweisschriften, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von direkter Bedeutung sind. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer zur Vervollständigung seiner Akten eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses und der beiden darin abgelegten Dokumente mit diesem Urteil zuzustellen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was auf eine ihm drohende asylerhebliche Verfolgung im Heimatland Georgien hinweisen würde. Georgien sei ein sicheres Herkunftsland im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country"). Bei diesen Staaten gelte grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe diese Vermutung durch sein Vorbringen nicht erschüttern können. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit stehen würden; er äussere diesbezüglich bloss eine vage Vermutung. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass er in Georgien gezielten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 genannten Gründen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten habe. Bei den geltend gemachten Benachteiligungen habe es sich nicht um Massnahmen gehandelt, die den Beschwerdeführer in eine Zwangslage versetzt hätten, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Diesen Problemen mangle es bei objektiver Betrachtungsweise auch an einer hinreichenden flüchtlingsrechtlichen Intensität. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei einem rechtswidrigen Verhalten von staatlichen oder nicht-staatlichen Institutionen an die georgischen Polizei- und Justizorgane wenden könnte. Das Land verfüge über ein funktionierendes Justizsystem. Die teilweise schwierigen Lebensumstände im Heimatstaat des Beschwerdeführers betreffe die gesamte Bevölkerung gleichermassen und seien deshalb asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen als zulässig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM erachte den Vollzug auch als zumutbar, weil der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in Georgien verfügen und seine gesundheitlichen Probleme dort behandelt werden könnten. 5.2 Die Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, im Gegensatz zu seinem Heimatstaat würden in der Schweiz die Menschenrechte geachtet. Wenn er nach Georgien zurückkehren müsste, würde ihn dort ein menschenunwürdiges Leben erwarten; er müsste dort verhungern. Er hoffe auf die Hilfe und die Freundlichkeit der Schweiz. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Erwägungen des SEM und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sind zu bestätigen. Auch in den Beschwerdeeingaben gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zutreffenden Einschätzungen des SEM zu entkräften, wonach ihm im sicheren Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung drohe. Die Vorinstanz hat nach umfassender Prüfung deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 auf die Liste der ver-folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Herkunftsland gilt, in das eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist. Bei solchen Staaten gelten die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Georgien zumutbar ist, zu erschüttern vermögen. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugend begründete Verfügung des SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer namentlich seine gesundheitliche Situation in seinem Rechtsmittel nicht thematisiert (zur Zumutbarkeitspraxis des Gerichts bei medizinischen Vorbringen, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer kann mit seinem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist und diese Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Dem Beschwerdeführer wird Einsicht in das SEM-Beweismittelverzeichnis und in die beiden dort abgelegten Ausweisschriften gewährt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark